W200 2139893-1•BVwG W200 2139893-1
W200 2139893-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2139893-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.09.2016, Passnummer 7264483, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 06.11.1996 im Besitz eines Behindertenpasses, seit dem Jahr 1998 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 Prozent.
Erstverfahren:
Im Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von medizinischen Befunden des orthopädischen Spital Speising, Otto Wagner-Spital aus den Jahren 2007 bis Jänner 2015.
Das Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.02.2015 ergab, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestünden. Limitierend sei lediglich das enorme Übergewicht. Eine kurze Wegstrecke sei zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen und Aussteigen behindern würden, würden nicht verwendet. Ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit seien das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestünden ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Größe von 1,70m ein Gewicht von 164kg aufweist und im Status der Beschwerdeführer als massiv adipös beschrieben wird. Zur Gesamtmobilität/Gangbild wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Halbschuhen zu Untersuchung gekommen sei, das Gangbild hinkend, nicht auffällig sei. Das Aus- und Ankleiden sei überwiegend im Stehen durchgeführt worden.
Auf Grund dieses eingeholten Gutachtens wurde der Antrag vom Dezember 2014 mit Bescheid vom 23.03.2015 abgewiesen.
Zweitverfahren:
Am 04.08.2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 unter Anschluss eines vorläufigen Patientenbriefes des orthopädischen Spitals Speising vom 22.06.2016, in welchem ausgeführt wurde, dass nach der erfolgten Atroskopie des rechten Kniegelenks (mediale Teilmeniskektomie, oberflächliche Knorpelglättung, Resektion von Resten der Plica-Infrapatilaris sowie Shrinking des aufgefaserten vorderen Kreuzbandes, Entfernung von Fremdkörpern und Teilsynovialektonie mit dem Elektro-Cauter, vor allem ventralseitig) Vollbelastung möglich sei, allerdings sei aufgrund der beträchtlichen Adipositas Teilbelastung mit zwei Unterarmstützkrücken bis zur Nahtentfernung empfohlen.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigen-Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.09 2016 ergab Folgendes:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Seit ca. 97 in Pension als Hauptschullehrer, 2x verheiratet, seit ca. 2001, Gattin Fremdenführerin, ein erw. Sohn
TE, AE, Arthroskopie linkes Knie
2005 Magenband
2016-6 Arthroskopie wegen Meniskusläsion rechts
Asthma bronchiale seit ca. 94 bekannt, dies sei aber sehr gut eingestellt.
Arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Die Partei klagt "über Wirbelsäulenschmerzen bei bekanntem Brustwirbelkörpereinbruch, insbesondere wieder seit der Arthroskopie – seit Analgetikatherapie wieder gebessert. Auch habe er eine Darmdivertikulose, die in den letzten Monaten sich entzündet gehabt hatte mit Bauchkrämpfen. Die Entzündung sei mittlerweile zurückgegangen. Er habe es geschafft abzunehmen.
Wenn er länger gehe, habe Knie und Kreuzschmerzen, er gehe sehr viel, da er abnehmen müsse".
Pollen- und Hausstaubmilben-Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert
Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM "nicht möglich, da das Hinaussteigen aus der Straßenbahn nicht gehe, er sei ja auch engagiert beim Wr. Fußballverband, die Stufen dort bereiten ihm schon sehr große Probleme, hinauf gehe es noch, aber hinunter müsse er sich immer hanteln".
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Regelmäßig: Blopress, Lasix, Bricanyl, Symbicort, Thrombo-Ass, Micro-Kalium
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Status: 63jähriger AW in gutem AZ, kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänder, adipöser Ernährungszustand
Größe: 1,71 cm, Gewicht: 148 kg(nach eigenen Angaben), BMI: 50,68,
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig, Zunge: feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal,
Brillenträger, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: saniert,
Hörvermögen: unauffällig
Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche,
Thorax: symmetrisch
Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Extraschläge,
Herzdämpfungsfigur unauffällig, Puls: 72/min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen:
Bauchdecken adipös, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Lapraskopie, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv, altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie beider Kniegelenke, Hüftbeugung beidseits weichteilbedingt eingeschränkt auf 110°, Kniebeugung beidseits endlagig eingeschränkt, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig. Nervenstämme: frei, Lasegue: Neg.
Wirbelsäule:
In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose, FBA: 15 cm, Aufrichten: frei, kein
Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS. Altersentsprechend freie
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität-Gangbild:
Weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang, sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium:
Bewusst klar, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Affekt und Antrieb weitgehend unauffällig
Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Keilwirbelbildung Th 11-12 mit geringer Funktionseinschränkung bei rezidivierenden Lumbalgien und Cervicalsyndrom mit Cephalea
2. Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit mäßiger Funktionseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke
3. Asthma bronchiale, medikamentös gut stabilisiert
Gutachterliche Stellungnahme:
Leiden 1 und 2 bewirken eine mäßige Mobilitätseinschränkung. Eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist diesbezüglich jedoch nicht objektivierbar.
Auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung ist eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke, sowie das Ein- und Aussteigen und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird."
Mit Bescheid vom 28.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass er ein Foto der Arthroskopie vorgelegt hätte. Weiters werde der Befund seiner behandelnden Ärztin vom 04.10.2016 vorgelegt, worin festgehalten werde, dass dem Beschwerdeführer die Zurücklegung einer Wegstrecke von 300 Meter zu Fuß nicht zumutbar sei. In weiterer Folge wurde gerügt, dass das eingeholte Gutachten nicht zum Parteiengehör übermittelt worden sei – es hätte bereits im erstinstanzlichen Verfahren somit das nunmehr vorgelegte Beweismittel bereits vorgelegt werden können. Die Behörde hätte danach auf Grund der Ausführung der Ärztin die Ausführung im medizinischen Gutachten genauer prüfen müssen und wäre zu dem Schluss gekommen, dass auf Grund seines aktuellen körperlichen Zustandes die Gehstrecke mit mehreren Gehpausen mit 300m limitiert sei. Die Behörde hätte sich auch in keiner Weise damit auseinandergesetzt, dass auf Grund des Brustwirbelkörpereinbruchs durchgehende Wegstrecken mit 300m limitiert seien.
Zu den Ausführungen, dass das Bergab-Stufen-Steigen dem begutachtenden Arzt als problematisch geschildert worden sei, wurde ausgeführt, dass diese Ausführungen nicht wiedergeben würden, was er dem Sachverständigen tatsächlich gesagt hätte: Er hätte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Stadionbesuchen den Lift in den zweiten Stock benütze und auf die Presseplätze – eine liftlose Etage darüber - über Stufen nur mit Unterstützung seines Sohnes gelange, welcher ihm beim Stadionbesuch stets begleite. Um zu Sitzungen im Wiener Fußballverband zu gelangen, benütze er den Lift und müsse keine Stufen mehr zurücklegen.
Ein weiterer Grund für die Unzumutbarkeit sei, dass er stark schwitze, weshalb er immer Leibwäsche bei sich haben müsse, um im Auto die Unterleibchen zu wechseln. Es bestünde die Gefahr, dass er sich verkühle. Er hätte seit Juni 1994 etliche stationäre Aufenthalte wegen Lungeninfekten und Lungenentzündungen konsumiert. Es sei ihm tatsächlich das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300m zu Fuß nicht möglich, er müsse auch innerhalb einer solchen Wegstrecke auf Grund auftretender Schmerzen in der Wirbelsäule und in den Knien mehrere Male stehenbleiben. Die Benützung von Stufen und daher auch von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm alleine nicht möglich. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und die Aufnahme des Befundes der ihn behandelnden Ärztin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 80 von Hundert.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Größe: 1,71 cm, Gewicht: 148 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 50,68
Thorax: symmetrisch
Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Extraschläge,
Herzdämpfungsfigur unauffällig, Puls: 72/min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer.
Abdomen:
Bauchdecken adipös, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Lapraskopie, NL bds. frei
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv, altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
Untere Extremitäten: blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie beider Kniegelenke, Hüftbeugung beidseits weichteilbedingt eingeschränkt auf 110°, Kniebeugung beidseits endlagig eingeschränkt, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich. Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig. Nervenstämme: frei, Lasegue: Neg.
Wirbelsäule:
In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose, FBA: 15 cm, Aufrichten: frei, kein
Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS. Altersentsprechend freie
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur.
Gesamtmobilität-Gangbild:
Weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang, sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen.
Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist bei derzeitiger selbständiger Mobilität ohne Hilfsmittel bis zu mindestens 300-400 Meter möglich und zumutbar.
Das Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen eines Sitzplatzes und das Stehen in einem fahrenden Verkehrsmittel ist - bei ausreichender restlicher Funktion an den oberen Extremitäten, da diese zum Abstützen verwendet werden können - zumutbar.
Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 20.09.2016 basierend auf einer Untersuchung am Vortag eingeholt worden.
Dem Gutachten ist hinsichtlich der Gesamtmobilität – Gangbild zu entnehmen, dass dieses weitgehend unauffällig, der Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich ist. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Weiters vermag sich der Beschwerdeführer selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Der Gutachter beschreibt die unteren Extremitäten dahingehend, dass blande Narbenverhältnisse nach Arthroskopie beider Kniegelenke vorliegen, die Hüftbeugung beidseits weichteilbedingt auf 110°eingeschränkt, die Kniebeugung beidseits endlagig eingeschränkt sind, Bandstabilität bestehz, keine Sensibilitätsausfälle vorliegen, das selbständige Heben beider Beine von der Unterlage möglich ist sowie die grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal ist.
Auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten vorläufigen Patientenbriefes des orthopädischen Spitals Speising vom 22.06.2016 wird ausgeführt, dass nach der erfolgten Artroskopie des rechten Kniegelenks eine Vollbelastung grundsätzlich möglich ist, aufgrund der beträchtlichen Adipositas Teilbelastung mit zwei Unterarmstützkrücken nur bis zur Nahtentfernung empfohlen ist. Dies entspricht dem festgehaltenen Status und der Einschätzung des mit der Gutachtenserstellung betrauten Arztes für Allgemeinmedizin, wonach der Beschwerdeführer zur Fortbewegung grundsätzlich kein Hilfsmittel benötigt. Der Beschwerdeführer hat ja auch im Rahmen der Untersuchung keinerlei Hilfsmittel mit sich geführt, geschweige denn verwendet. Vom Gutachter wird auch nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie das Ein- und Aussteigen und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar ist.
Das im Erstverfahren eingeholte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 06.02.2015 ergab eine gleichartige Einschätzung, konkret, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten der körperlichen Belastbarkeit bestanden und limitierend lediglich das enorme Übergewicht gewesen ist. Auch damals wurden keine Gehbehelfe verwendet.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind mit den nachvollziehbaren Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in Einklang zu bringen und dürften übersteigert geschildert worden sein.
Die Ausführungen der behandelnden Ärztin in dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom 04.10.2016 über eine geplante endoprothetische Versorgung und einem wahrscheinlich nicht einfachen Remobilisationsverlauf sind mangels Aktualität nicht verwertbar. Entscheidungsgegenständlich ist der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende Sachverhalt. Pro-futuro-Erwägungen sind unzulässig. Auch sind die Ausführungen der behandelnden Ärztin zur limitierten Gehstrecke des Beschwerdeführers nicht begründet und weisen deshalb nicht die gleiche Beweiskraft auf wie das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten, das sich in eine Anamnese, einen Status, eine Feststellung der Funktionseinschränkungen sowie Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beinhaltet.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schwitzen und der deshalb nötige Wäschewechsel behindert in keinster Weise die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Dass daraus die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschränkt sei, kann der erkennende Senat nicht feststellen, zumal das Schwitzen nicht unter § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 subsumierbar ist, wonach dieses weder als erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten anzusehen ist noch – trotz bestehender Erkältungsgefahr - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems darstellt.
Darüber hinaus wird das Schwitzen vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend gemacht, ist im vorgelegten vorläufigen Patientenbrief vom 22.06.2016 nicht vermerkt, sondern wird die "generalisierte Hyperhidrose" von der behandelnden Ärztin des Instituts für Physikalische Medizin und Rehabilitation nur mit einem Satz im Schreiben vom 04.10.2016 erwähnt. Befunde darüber gibt es nicht.
Wie zuvor ausgeführt ist der Beschwerdeführer dem vom Sozialministeriumservice eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Da das dem BVwG vorliegenden Gutachten keine erhebliche Einschränkung der Mobilität beim Beschwerdeführer erkennen lässt, besteht in einer Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Zu A)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Bei der beschwerdeführenden Partei liegt nach Ansicht des erkennenden Senates – wie unter II. 1. und 2. ausgeführt - die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt worden. Aufgrund des nachvollziehbaren Gutachtens kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass der beschwerdeführenden Partei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
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