W200 2119888-1•BVwG W200 2119888-1
W200 2119888-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Beschwerdeführer verstorben, Verfahrenseinstellung
W200 2119888-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 02.12.2015, Zl. 214-271.800-004, gemäß §§ 4, 7, 11, 52 Abs. 2 und 78 des Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) zu Recht beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.1961, SCH.ZI. II.-37.081 wurde dem Beschwerdeführer eine Grundrente gemäß §§ 1, 4, 7 und 8 KOVG zuerkannt (Asthma bronchiale; Minderung der Erwerbsfähigkeit 30vH).
Am 22.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erhöhung der Beschädigtenrente wegen wesentlicher Verschlimmerung der bereits anerkannten Dienstbeschädigung sowie auf Anerkennung des Leidens "Mysasthenia gravis" als Dienstbeschädigung. Beide Anträge wurden mit Bescheiden des Sozialministeriumservice vom 02.12.2015 nach Einholung eines Gutachtens abgewiesen.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit E-Mail vom 30.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Ableben des Beschwerdeführers informiert.
Aus den eingeholten Versicherungsdaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 24.08.2016 verstorben ist.
Eine Anfrage beim Beschwerdeführervertreter ergab, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das gegenständliche Verfahren nicht fortführen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 24.08.2016 verstorben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führt das laufende Versorgungsverfahren nicht fort.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den eingeholten Versicherungsdaten.
Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG 1957 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Tod eines Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG führt. Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151 unter Verweis auf Beschluss vom 19.11.1996, Zl. 95/08/0323).
§ 48a Abs. 2 KOVG besagt: Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, (...) berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Da die Ehefrau des verstorbenen Beschwerdeführers das Versorgungsverfahren nicht weiterführt, ist das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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