BVwG W193 2127880-1

W193 2127880-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016

Regest

Änderungsantrag, Änderungsplan, Bewilligung, Einzelfallprüfung,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren,<br/>Geringfügigkeitsgrenze, Gesamtbetrachtung, Kapazitätsausweitung,<br/>Kapazitätserweiterung, Kumulierung, Parteistellung, Rechtskraft der<br/>Entscheidung, Revision zulässig, Sachverständigengutachten,<br/>Schigebiet, Schwellenwert, Umgehung UVP-Pflicht, Umgehungsverbot,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorhabensbegriff

Testo completo

BVwG W193 2127880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W193.2127880.1.00

Spruch

W193 2127880-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Alexander Jehle, Amann-Jehle-Juen Rechtsanwälte Partnerschaft in 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht des Änderungsvorhabens "Gemeinde Lech - Errichtung einer Weganlage von der Monzabonaalpe auf den Rüfikopf mit Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26.06.2014, Zln. BHBL-II-6002-2012/0126, BHBL-II-6002-2012/0127, wurde der XXXX, die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Umbau der Rüfikopf-Seilbahn I mit Errichtung einer neuen Bergstation samt Nabenanlagen und für die Errichtung eines Gebäudes bei der Bergstation der Rüfikopf-Seilbahn II unter Normierung zahlreicher Vorschreibungen erteilt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 31.03.2015, Zl. BHBL-II-6002-2015/0015, wurde der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde mitgeteilt, dass die XXXX und die XXXX beabsichtigten, die Übungshangbahn und die Trittkopfbahn in Zürs sowie die Albonabahn II in Rauz zu erneuern und eine Schigebietsverbindung von Zürs nach Rauz herzustellen, worüber bereits mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. IVe-415.55, eine Entscheidung über die Unnotwendigkeit einer UVP ergangen sei. Mit Eingabe vom 11.03.2015 habe die Gemeinde Lech im Rahmen des mittlerweile bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz anhängigen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens die naturschutzrechtliche und die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 3,3 km langen und 3,2 m breiten Schotterweganlage von der Monzabonaalpe im Ortsteil Zürs auf den Rüfikopf als Zufahrt für den Neubau der Bergstation der Rüfikopfseilbahn und des Bergrestaurants beantragt. Da die Erschließungswege für die Verbindung von Zürs mit Rauz samt Neubau der Trittkopfbahn I und II sowie der Flexenbahn und für den Neubau der Bergstation der Rüfikopfseilbahn denselben Ausgangspunkt in Zürs hätten, sei ein enger räumlicher Zusammenhang gegeben. Bei der Zusammenrechnung beider Projekte als ein Vorhaben würde die Bagatellschwelle des UVP-Gesetzes von 5 ha jedenfalls überschritten werden, was die Frage aufwerfe, ob die genannte Wegerschließung des Rüfikopfes als gemeinsames Vorhaben zur Verbindung der Schigebiete Zürs und Rauz anzusehen sei und ob eine UVP-Pflicht gesehen werde.

Mit Schreiben vom 07.04.2015 wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 11.03.2015 durch die XXXX, vertreten durch den Bürgermeister XXXX, zurückgezogen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 08.04.2015, Zl. BHBL-II-1302-2012/0177, wurde der XXXX, Lech, die Baubewilligung für die Errichtung eines Restaurants in der Bergstation der Seilbahn Rüfikopf I unter Normierung zahlreicher Vorschreibungen erteilt.

Mit Schreiben vom 15.04.2015 suchte die XXXX, vertreten durch XXXX, bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz um die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17, zur Erschließung des Rüfikopfes an, wobei auf jenen Güterweg Bezug genommen wurde, für den der Antrag mit Schreiben vom 07.04.2015 zurückgezogen worden ist.

Am 17.09.2015 wurde der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde mündlich mitgeteilt, dass bezüglich der Errichtung der Ortskanalisation und der Wasserversorgungsanlage, jeweils BA 17, zwei Projektvarianten bestünden, nämlich eine unter Erschließung einer Weganlage von der Monzabonalpe bis zum Rüfikopf und eine unter Weglassung der Weganlage.

Mit Schreiben vom 23.09.2015 und vom 27.11.2015 wurden von der XXXX Projektunterlagen für die Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17, und weitere Unterlagen in Bezug auf die berührten Flächen übermittelt.

Am 05.01.2016 wurde von der Gemeinde Lech fernmündlich mitgeteilt, dass die geplante Kläranlage und die geplanten Wassertransporte aus Kosten-Nutzen-Gründen nicht weiter verfolgt werden würde und überdies bei den geplanten und bereits bewilligten Änderungen der Seilbahnstation Rüfikopf aus Kostengründen Umplanungen durchgeführt würden. Die Weganlage würde für die Gemeinde Lech eine Bereicherung darstellen.

Hierauf war am 15.01.2016 durch die Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde von Amts wegen ein UVP-Feststellungsverfahren eingeleitet worden.

Mit Aktenvermerk vom 15.01.2016, Zl. IVe-415.97-23, wurde festgehalten, dass nach Auskunft des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die angegebenen Flächeninanspruchnahmen als UVP-relevante Geländeveränderungen plausibel erschienen und sowohl in Bezug auf die übliche Breite von Weg- und Kanalbauten, auf die UVP-Relevanz dieser Flächen sowie auf die Änderungen beim Rüfikopf-Neubau üblicherweise zu erwarten seien. Überdies wurde festgehalten, dass die Kanal- und Wasserleitungstrasse im südlichen Bereich durch ein Biotop führe, jedoch nicht durch ein Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000. Es sei daher der Schwellenwert der Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 anzuwenden.

Mit Schreiben vom 27.01.2015, 18.01.2016, 10.02.2016 sowie vom 19.02.2016 wurden der UVP-Behörde weitere Bauunterlagen übermittelt sowie mit Schreiben vom 13.12.2012 der Sicherheitsbericht der XXXX GmbH vorgelegt.

Mit Schreiben der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 23.03.2016, Zl. IVe-415.97-12, wurde Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 05.04.2016, Zl. VIId-0501.0450/0008-13, wurde das Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens billigend zur Kenntnis genommen.

Mit Schreiben der XXXX vom 19.04.2016, Zl. IVe-415.97, wurde eine Stellungnahme zum UVP-Feststellungsverfahren abgegeben, wonach im Hinblick auf die Vorgeschichte der Projekte in den Schigebieten Lech-Zürs und Stuben zwischen dem Umbau der Bergstationen Rüfikopf einerseits und der Wegerschließung samt Wasserver- und -entsorgung andererseits ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe, wobei schon vor Abschluss des naturschutzrechtlichen Verfahrens "Umbau Rüfikopf" bekannt gewesen sei, dass die Erschließung und Bauabwicklung ohne ausreichende Zufahrt sehr erschwert werden würde, weshalb die genannten Projekte als Teile eines gemeinsamen Änderungsvorhabens zu sehen seien, die zusammen die "Bagatellschwelle" von 25% des Schwellenwertes überschritten, weswegen eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53, wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Errichtung einer Weganlage sowie einer Kanal- und Wasserleitung zum Rüfikopf in Lech keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sowie unter Spruchpunkt II. eine Kostenentscheidung getroffen. Begründend wurde hiezu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei Vorhaben um die Errichtung eines Güterweges, einer Kanal- und einer Wasserleitung samt zusätzlicher Rohre sowie um Änderungen an den Seilbahnstationen Rüfikopf 1 und 2 handele. Diese seien wegen des gleichen Antragstellers, des geleichen Errichtungszeitraumes, des sich überschneidendenden Hauptzweckes (nämlich der Erschließung der Seilbahn-Bergstationen Rüfikopf) und der sich überlagernden Geländeveränderungen als ein gemeinsames Änderungsvorhaben anzusehen, wobei die Änderungsplanung der XXXX bei den Rüfikopf-Seilbahnen im Unterscheid zum bewilligten Konsens einzubeziehen sei. Bei all diesen Projekten handele es sich faktisch um Umplanungen oder detailliertere Planungen des bewilligten Projektes an den Bergstationen Rüfikopf (Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26.06.2014, Zl. BHBL-II-6002-2012/0126 und vom 08.04.2015, Zl. BHBL-II-1302-2012/0177). Auf Grund der Dimensionen kämen die Ziffern 30 ff und 46 Anhang 1 UVP-G 2000 nicht in Betracht. Es sei die Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000 in Form der Errichtung bzw. Änderung von Seilförderanlagen mit Geländeveränderungen durch Lifttrassen geprüft worden, wobei wegen des Umbaus einer Seilbahnstation von einem Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 ausgegangen worden sei. Da weder ein Gletscherschigebiet noch ein Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 UVO-G 2000 betroffen sei, sei Z 12 lit b näher geprüft worden. Da es sich, wie bereits im UVP-Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. IVe-415.55, erläutert, bei den Schigebieten Stuben und Lech/Zürs hinsichtlich der Talräume, der Geländekanten und der Infrastruktur um zwei UVP-rechtlich unterscheidbare Schigebiete handele, und das Schigebiet Lech und Zürs wegen der fehlenden Abgrenzung der Landschaftsräume durch Geländekanten und wegen des gemeinsamen Wassereinzugsgebietes als Gemeinsames anzusehen sei, handele es sich beim gegenständlichen Vorhaben UVP-rechtlich um eine Änderung des Schigebietes Lech-Zürs. Basierend auf der Spruchpraxis des Umweltsenates seien sämtliche, die bestehende Integrität der Erdoberfläche verändernde Geländeveränderungen durch die Änderungsplanung Rüfikopf, den Weg und die Kanal- und Wasserleitung einzubeziehen gewesen. Bestehende Vorhaben seien in geplante Änderungsvorhaben nur im Falle einer Umgehungsabsicht einzubeziehen. Für die Prüfung der Umgehungsabsicht habe man die Projekte 1. Neubau Bergstation Rüfikopfbahn 1 samt Restaurant und Nebenanlagen und Umbau Bergstation Rüfikopfbahn 2 (26.06.2014, Zl. BHBL-II-6002-2012/0126, und 08.04.2015, Zl. BHBL-II-1302-2012/0177),

2. "Verbindung Zürs-Rauz" mit Neubau der Seilbahnen Übungshang, Trittkopf I und II, Flexen und Albona II (24.06.2015, Zl. BHBL-II-6002-2010/0068) und 3. Pistenkorrektur Trittalpe - Verlängerung der Bewilligung (17.12.2014, Zl. BHBL-II-6002-2005/0025) betrachtet. Laut Umweltsenat (6A/2008/10-24, Ischgl) sei es bei Schigebieten im Einzelfall zu prüfen, ob die über einen langen Zeitraum hinweg gesetzten Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellten, wobei auf einen "Gesamtwillen" abzustellen sei oder darauf, ob diese Maßnahmen punktuelle, voneinander unabhängige Maßnahmen zur Komfortverbesserung oder Erweiterung des Schigebietes darstellten, welche keine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens (und damit keine Umgehung) seien. Der "Gesamtwille" sei auf Abgrenzung durch sachliche Zusammenhänge zu ermitteln. Hinsichtlich des Neubaus bzw. Umbaus der Bergstationen Rüfikopf 1 und 2 könne aus dem Umstand der stattgefundenen Umplanungen der Bergstationen bzw. der nachträglichen Planung bzw. Einreichung von Weg, Kanal- und Wasserleitungen nicht auf eine Umgehungsabsicht geschlossen werden, denn es handele sich dabei lediglich um Umplanungen eines bereits bewilligten, aber noch nicht errichteten Projektes. Bei gemeinsamer Einreichung hätten die bewilligten und die darüber hinaus geplanten Änderungen der Seilbahnstationen, der Weg sowie die Kanal- und Wasserleitung eine UVP-relevante Gesamtfläche von rund 3,55 ha aufgewiesen und liege damit deutlich unter 25% des Schwellenwertes der Z 12 (da 25% von 20 ha 5 ha betrage). Da selbst bei einer gemeinsamen Einreichung der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht worden wäre, sei von einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen. Hinsichtlich der "Verbindung Zürs-Rauz" sei ein UVP-Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. IVe-415.55, über das Nichtvorliegen einer UVP-Pflicht erlassen worden und stelle ein bestehendes Vorhaben dar. Für ein bewusstes Splitting bzw. für einen planerischen Gesamtwillen in Bezug auf die Projekte "Verbindung Zürs-Rauz" und den Weg, die Kanal- und Wasserleitung sowie die Änderung der Rüfikopf-Bergstationen fehlten Hinweise. Hinsichtlich der Pistenkorrektur Trittalpe werde ausgeführt, dass auf die Ausführungen zur "Verbindung Zürs-Rauz" verwiesen werden könne. Der Tatbestand der §§ 3 und 3a iVm dem Anhang 1 UVP-G 2000 werde nicht erfüllt, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse.

Dieser Bescheid war der späteren Beschwerdeführerin Naturschutzanwaltschaft nachweislich am 06.05.2016 durch Übergabe an einen Arbeitnehmer zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 30.05.2016, welcher per E-Mail am 02.06.2016 und per Post am 06.06.2016 bei der UVP-Behörde eingelangt war, erhob die XXXX, vertreten durch Dr. Alexander Jehle, Amann-Jehle-Juen Rechtsanwälte Partnerschaft in 6830 Rankweil, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 03.05.2016 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass im verfahrensgegenständlichen Falle zu klären sei, ob das Vorhaben im Schigebiet Zürs-Lech (vor allem das relevante Teil-Projekt der Zufahrt für den Neubau der Bergstation der Rüfikopf-Seilbahn sowie des Bergrestaurants) mit der gleichzeitig geschaffenen "Verbindung von Zürs-Rauz" als gemeinsames Vorhaben bzw. als Änderungsvorhaben im Sinne des UVP-G anzusehen sei, was von der Behörde unrichtigerweise als nicht UVP-pflichtig beurteilt worden sei. Im Bereich des Schigebietes Zürs-Lech lägen drei Projekte vor, nämlich 1. der Neubau Bergstation Rüfikopfbahn 1 samt Restaurant und Nebenanlagen und Umbau Bergstation Rüfikopfbahn 2 (Zl. BHBL-II-1302-2012/0177 und Zl. BHBL-II-6002-2012/0126), 2. die "Verbindung Zürs-Rauz" mit Neubau der Seilbahnen Übungshang, Trittkopf I und II, Flexen und Albona II (Zl. BHBL-II-6002-2010/0068) und 3. die Pistenkorrektur Trittalpe - Verlängerung der Bewilligung (Zl. BHBL-II-6002-2005/0025), welche, wären alle drei gemeinsam als ein Projekt eingereicht worden, jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen würden. Im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde schlössen das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das Projekt "Verbindung Zürs-Rauz" richtigerweise durch gekennzeichnete, durchgehende Schipisten vom Rüfikopf nach Zürs sowie durch die Runde "Weißer Ring" von Zürs über Zug, Lech und den Rüfikopf zurück nach Zürs schitechnisch direkt aneinander an. Der verfahrensgegenständliche Erschließungsweg von Zürs auf den Rüfikopf und die "Verbindung Zürs-Rauz" mit Neuerschließung des Trittkopfes grenzten beide orographisch rechtsseitig des Zürsbaches direkt aneinander, weshalb es sich um ein Schigebiet im Sinne des UVP-G 2000 handele. Wäre die belangte Behörde in ihrem Bescheid von einem Schigebiet bzw. von einem Änderungsvorhaben mit gemeinsamem Verwirklichungswillen ausgegangen, so hätte sie die Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung bejahen müssen, zumal sich der Gesamtwille der Projektwerber auf die Schaffung des "größten zusammenhängenden Schigebietes Westösterreichs" beziehe. Ein Sachverständiger aus dem Bereich Touristik und Werbung sowie aus dem Bereich Landschaftsmorphologie würde feststellen, dass sich das Projekt "Verbindung Zürs-Rauz" und das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf ein einheitliches Schigebietes im Sinne der Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 beziehe. Entscheidungswesentlich sei nicht, wie von der belangten Behörde festgestellt, dass sowohl die "Verbindung Zürs-Rauz" als auch das verfahrensgegenständliche Vorhaben voneinander unabhängig seien, sondern es zähle der Gesamtwille der Projektwerber. Aus der Chronologie der Ereignisse, namentlich daraus, dass die Änderung der Erschließung des Rüfikopfes erst nach der bescheidmäßigen Bewilligung der "Verbindung Zürs-Rauz" beantragt worden sei, ergebe sich die Umgehungsabsicht der Schiliftbetreiber. Im Verfahren zur "Verbindung Zürs-Rauz" (Zl. BHBL-II-6002-2010/0068) sei seitens der Projektwerber hervorgehoben worden, dass eine durchgehende schitechnische Nutzung des gesamten Schigebietes am Arlberg lediglich durch eine mangelnde Verbindung zwischen Rauz und Zürs verunmöglicht sei, welche jedoch durch die Schaffung einer seilbahntechnischen Vorrichtung geschaffen werden würde. Aus dem durchgeführten Verfahren zur "Verbindung Zürs-Rauz" ergebe sich unzweifelhaft, dass die Region Arlberg als eine Schiregion anzusehen sei und es keine Teil-Regionen gäbe. Aus der verfahrensgegenständlich vorgelegten Planunterlage A ergebe sich überdies, dass die Wegerschließung des Rüfikopfes für den Neubau der Seilbahnstation samt weiteren touristischen Anlagen als gemeinsames Vorhaben mit der Verbindung "Lech-Zürs-Rauz" anzusehen sei. Die belangte Behörde habe zwar die richtigen Fragen nach dem funktionellen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem Weg, der Kanal- und Wasserleitung und dem bewilligten Projekt Bergstationen Rüfikopf gestellt, ziehe dann jedoch den Schluss, dass nicht auf eine Umgehungsabsicht geschlossen werden könne, da es sich lediglich um Umplanungen eines bereits bewilligten Projektes aus finanziellen Gründen handele. Trotz des bejahten funktionellen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs werde die Frage nach der Umgehungsabsicht nicht gestellt. In diesem Zusammenhang relevant sei der Entschluss, das größte zusammenhängende Schigebiet Westösterreichs zu schaffen, sowie die Einreichung des Erstantrages bezüglich der Weganlage bereits am 11.03.2015 und die am 07.04.2015 folgende Zurückziehung des Antrages wegen der behördlichen Ankündigung einer Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht. Durch Aufsplitten der Vorhaben würde eine Umgehung der UVP-Pflicht angestrebt werden. Beim Projekt "Umbau Rüfikopf" sei bekannt gewesen, dass diese Bauabwicklung ohne Zufahrtstraße sehr erschwert werde und eine Abwicklung der Bautransporte über die Seilbahn zu Belästigungen im Ortsgebiet Lech führen würde. Diese Vorbringen bezögen sich sinngemäß auch auf die Pistenkorrektur Trittalpe. Der zuletzt im Schigebiet Lech bewilligte Neubau der Seilbahn Oberlech samt Begleitmaßnahmen sowie eine schitechnische Verbesserung im Bereich Hinterwies in direkter Zentrumsnähe von Lech habe zu weiteren Flächeninanspruchnahmen von etwa 1 ha geführt, wobei diese Flächen innerhalb desselben Schigebietes nach UVP-G 2000-Definition lägen und zu berücksichtigen gewesen wären. Es läge bei den zur Bewilligung eingereichten Maßnahmen zweifellos ein Gesamtwille zur Schaffung des größten zusammenhängenden Schigebiets Westösterreichs. Bei Erkennen dieses Gesamtwillens hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Schwellenwert jedenfalls erreicht werde und die Tatbestände der §§ 3 und 3a iVm Anhang I Z 12 UVP-G 2000 erfüllt würden und einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen. Aus dem UVP-G 2000 ergäbe sich kein Hinweis, dass der Vorhabensbegriff von subjektiven Überlegungen des Antragstellers getragen werden könne. Bei Schigebieten seien laufende Investitionen in die Infrastruktur notwendig, was großflächige Landschaftsumgestaltungen nach sich ziehe, die objektiv beurteilt werden müssten und die nicht auf subjektive Wunschvorstellungen des Projektbetreibers bezogen werden könnten. Die Argumentation der Projektwerber sei widersprüchlich, wenn einerseits bei der Frage nach der UVP-Pflicht eine isolierte Betrachtung des Vorhabens und andererseits bei der Frage der Gemeinwohlabwägung eine Konkurrenzfähigkeit der gesamten Region vorgebracht werde. Das Vorhaben trage zu einer Komfortverbesserung des Schigebietes bei, wobei mit einer Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Tourismusregion Arlberg argumentiert werde, weshalb eine Unabhängigkeit des Vorhabens von anderen Projekten sonderbar anmute. Nach der Judikatur des Umweltsenates müsse es sich um eine völlig unabhängige Maßnahme mit einem besonders intensiven Grad an Unabhängigkeit handeln, damit nicht von einem Gesamtwillen auszugehen sei. Die Erstbehörde habe sich mit der Frage nach der Intensität der Unabhängigkeit inhaltlich nicht auseinander gesetzt, was das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behafte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts werde überdies amtswegig zu prüfen sein, ob die Definition des Begriffes "Schigebiet" in einer Fußnote des Anhangs zum UVP-G 2000 dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot bzw. den europarechtlichen Anforderungen entspreche. Es könne weder den Antragstellern überlassen bleiben, ob Änderungsmaßnahmen in Schigebieten einem UVP-Verfahren unterlägen oder nicht bzw. gebe es kein zwingendes Erfordernis, die Schigebiete morphologisch nach Talräumen, da diese durch technische Aufstiegshilfen überwunden werden könnten, oder Wassereinzugsgebiete anzugrenzen. Durch die Antragstellungstechnik zu versuchen, über die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 zu entscheiden, zeige die Geschichte des Schigebietes Lech/Zürs/Stuben/Albona/Rauz mit ca. 50 ha Geländeveränderungen ohne eine einzige Umweltverträglichkeitsprüfung. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern oder ihn in eventu aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. die beantragte Sachverständigengutachten einzuholen und in folgende Akten der Bezirkshauptmannschaft Bludenz Einsicht zu nehmen:

BHBL-II-1302-2012/0177; BHBl-II-6002-2015/0015; BHBL-6002-2012/0126; BHBL-6002-2010/0068 und BHBL-6002-2005/0025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Gemeinde Lech - Errichtung einer Weganlage von der Monzabonaalpe auf den Rüfikopf mit Erweiterung der Ortskanalisation, BA 17, und Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, BA 17" umfasst - unter Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 26.06.2014, Zl. BHBL-II-6002-2012/0126, und vom 08.04.2015, Zl. BHBL-II-1302-2012/0177, erteilten Bewilligungen -folgende Maßnahmen:

  • die Errichtung einer 3,3 km langen und 3,2 m breiten Schotterweganlage, die auf einer Länge von ca. 1,3 km bis zur Bergstation Schüttbodenlift eine derzeit bestehende Fahrspur in einem Wiesenhang ersetzt und auf der restlichen Länge größtenteils auf bereits bestehenden Wander- und Ratracwegen sowie Schipisten verläuft;

  • die Errichtung einer Abwasserkanalanlage als Erweiterung der Ortskanalisation BA17 mit Verlauf nahezu ausschließlich in den bestehenden Wegen, der neuen Schotterweganlage sowie Schipisten;

  • die Schaffung einer Trinkwasserversorgungsanlage als Erweiterung der Wasserversorgungsanlage BA17 mit einem Tiefbehälter mit einem Speicherinhalt von 45,0 m³ und einer Pumpstation über eine Wasserleitung aus Zürs;

  • die Änderung der Fassadengestaltung der Bergstation Rüfikopf 1 (Alucubondfassade statt Sichtbetonfassade);

  • die Änderung der Fassadengestaltung der Bergstation Rüfikopf 1 (sämtliche Glasfassaden aus Parsol-Bronze [TL 40]);

  • die Verkürzung des Verbindungsbauwerkes zwischen Rüfikopfbahn 1 und Rüfikopfbahn 2;

  • die Reduktion der Ratracgaragen, Verkleinerung des Anbaus an die bestehende Station der Bergstation Rüfikopf 2;

  • die Position des Anbaus direkt hinter dem Bestand mit weniger Aushub (Bergstation Rüfikopf 2);

sowie

  • die Verschiebung des Einfahrtsniveaus der Garagen mit einem geringeren Eingriff ins Gelände (Bergstation Rüfikopf 2)

1. 2 Die Schotterweganlage umfasst eine Wegbereichbreite von 5,20 m sowie Flächen für Zwischendeponie und Anschüttungen. Die für den Abwasserkanalanlage und die Wasserversorgungsanlage benötigten Leitungstrassen umfassen eine Breite von 6 m (außerhalb bestehender Weganlagen) und eine Breite von 3 m (innerhalb bestehender Weganlagen über bestehende Weganlagen hinaus). Die Flächengesamtbeanspruchung von derzeit noch nicht veränderten Flächen beträgt 3,51 ha.

1. 3 Der Bereich Stuben/Albona liegt im Klostertal und wird von der Alfenz entwässert. Der Bereich Zürs liegt im Zürstal, das in das Lechtal mündet, und entwässert in den Zürsbach und in weiterer Folge in die Lech. Das Klostertal einerseits und das Lech-/Zürstal andererseits werden durch eine Geländekante, auf der der Ochsenboden- und der Trittkopf liegen, landschaftlich getrennt. Im Hinblick auf Talräume, Geländekanten und Infrastruktur handelt es sich bei den Schigebieten Stuben und Lech/Zürs daher um zwei im UVP-rechtlichen Sinne unterscheidbare Schigebiete, wohingegen die schitechnisch erschlossenen Bereiche Zürs und Lech selbst wegen der mangelnden Abgrenzung durch markante Geländekanten und durch das gemeinsame Wassereinzugsgebiet als ein gemeinsames Schigebiet ("Lech-Zürs") anzusehen sind.

Das Schigebiet Lech-Zürs umfasst eine Fläche von mehr als 20 ha.

1. 4 Die Beschwerdeführerin ist die XXXX. Sie ist XXXX in UVP-Verfahren.

Der bekämpfte Bescheid war der Beschwerdeführerin nachweislich am 06.05.2016 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist datiert vom 30.05.2016 und langte am 30.05.2016 bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahmen zur Errichtung der Schotterweganlage, der Erweiterung der Ortskanalisation BA17, der Erweiterung der Wasserversorgungsanlage BA17 sowie der baulichen Maßnahmen an den Bergstationen Rüfikopf 1 und Rüfikopf 2 ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53, aus dem "Einreichprojekt Güterweg Rüfikopf" des XXXX von März 2015, aus dem Technischen Bericht "Erweiterung der Ortskanaliation BA17 - Rüfikopf" der XXXX von April 2015, aus dem Technischen Bericht "Erweiterung der Wasserversorgungsanlage BA17" der breuß mähr bauingenieure gmbh von März 2015 sowie der "Projektbeschreibung Rüfikopf-Bergstationen I+II" der XXXX vom 10.02.2016.

2. 2 Die Feststellungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53, aus dem "Lageplan UVP-Flächen" und der "Flächenzusammenstellung Bereich Rüfikopf" der breuß mähr bauingenieure gmbh vom 27.11.2015 sowie der "Flächenstudie" der XXXX vom 16.11.2015.

2. 3 Die Feststellungen hinsichtlich der Schigebiete ergeben sich aus dem am 02.10.2013 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. IVe-415.55, und aus dem bekämpften Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53.

2. 4 Die Feststellungen hinsichtlich der Parteistellung und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes und der außer Zweifel stehenden sowie im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3. 2 Zum Beschwerdegegenstand und zum bekämpften Bescheid:

Im verfahrensgegenständlichen Falle wird der mit Beschwerde vom 30.05.2016 bekämpfte Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 03.05.2016, Zl. IVe-415.97-53, betrachtet.

3.3. Die anwendbaren Rechtsvorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 UVP-G 2000 lautet:

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:

Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:

Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

§ 3a Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 UVP-G 2000 lautet:

(1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013)

Ziffer 12 Spalte 1 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 lautet:

Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;

(Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist).

Ziffer 12 Spalte 1 lit. b FN 1a) Anhang 1 UVP-G 2000 lautet:

Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.

Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.

3. 4 Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

3.4. 1 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann u.a. derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben.

In § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sind die Parteien eines UVP-Verfahrens normiert. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

Die Beschwerdeführerin ist die Naturschutzanwaltschaft für Vorarlberg. Sie ist Umweltanwaltschaft in UVP-Verfahren und daher ex lege als Partei des Verfahrens anzusehen.

3.4. 2 Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bzw. mit dem Tag der mündlichen Verkündung.

Da der Bescheid am 06.05.2016 zugestellt wurde und die Beschwerde 30.05.2016, mithin binnen offener Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, bei der Behörde eingelangt war, ist diese rechtzeitig.

3.4. 3 Die Beschwerde ist daher zulässig. Zur Frage, ob sie begründet ist oder nicht, wird auf Punkt 3.6 verwiesen.

3. 5 Zum Vorhaben:

Die Errichtung der Weganlage samt Kanal- und Wasserleitung sowie die Änderungsplanung bei den Rüfikopf-Seilbahnen sind wegen des gleichen Antragstellers, des gleichen Errichtungszeitraumes, des sich überschneidenden Hauptzweckes und der sich überlagernden Geländeveränderungen durch Lifttrassen (dies vor allem die Geländeveränderungen bei der Seilbahnstation/Bergstation Rüfikopf 2) als gemeinsames Änderungsvorhaben anzusehen.

Berg- und Talstation sind als Teile der "Lifttrasse" anzusehen, die im Sinne von Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 Flächen in Anspruch nehmen (vgl. US 30.04.2008, 6B/2008/5-8, Kaunertal; VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089).

Das unter Punkt 1.1 in seinem wesentlichen Umfang beschriebenen Änderungsvorhaben stellt sich daher als Änderung eines Schigebietes gemäß Z 12 Spalte 1 lit. b Anhang 1 des UVP-G 2000 dar.

Das verfahrensgegenständliche Änderungsvorhaben umfasst eine Flächengesamtbeanspruchung an derzeit noch nicht veränderten Flächen im Ausmaß von 3,51 ha.

Nur solche Flächen sind in den Schwellenwert einzurechnen, die mit einer Geländeveränderung verbunden sind (US 12.04.2000, 9/1999/7-31, Kühtai; US 12.07.2006, 7A/2006/10-7, Jerzens; US 23.10.2006, 6B/2006/13-11, Ehrwalder Alm).

3. 5 Zum Feststellungsverfahren:

Gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von sonstigen Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Das verfahrensgegenständliche bestehende Schigebiet Lech-Zürs umfasst eine Fläche von mehr als 20 ha und erreicht damit gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 den Schwellenwert der Z 12 Spalte 1 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000. Die Kapazitätsausweitung durch das geplante Vorhaben von 50% (d. h. 10 ha) gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 wird mit 3,51 ha daher nicht erfüllt.

Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes erreichen muss.

Das verfahrensgegenständliche bestehende Schigebiet Lech-Zürs umfasst eine Fläche von mehr als 20 ha und erreicht damit gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 den Schwellenwert der Z 12 Spalte 1 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000. Die Kapazitätsausweitung durch das geplante Vorhaben von 25% (d. h. 5 ha) gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 wird mit 3,51 ha jedoch nicht erfüllt.

Die belangte Behörde hat daher gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 bzw. gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu Recht festgestellt, dass keine Einzelfallprüfung durchzuführen war und somit auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da das geplante Änderungsvorhaben, wie bereits dargestellt, keine Flächeninanspruchnahme von über 10 ha bzw. von über 5 ha vorsieht.

3. 6 Zum Inhalt der Beschwerde:

3.6. 1 Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Erschließungsweg von Zürs auf den Rüfikopf und die "Verbindung Zürs-Rauz" mit Neuerschließung des Trittkopfes beide orographisch rechtsseitig des Zürsbaches direkt aneinander grenzten, weshalb es sich um ein Schigebiet im Sinne des UVP-G 2000 handele.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen; es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218).

Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(-teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59, Klagenfurt Seeparkhotel). Zur Beurteilung, wann genau ein bestimmter Eingriff in einem örtlichen Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Vorhaben steht, bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Die Frage, ob mehrere Maßnahmen als Gesamtprojekt gemeinsam zu bewerten sind, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist Z 12 Spalte 1 lit. b FN 1a Anhang 1 UVP-G 2000 zu betrachten; das ist die Erschließung von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist.

Hier muss jedoch auf die Besonderheit der Frage nach der Eingrenzung des Schigebietes eingegangen werden, regelt doch Z 12 Spalte 1 lit. b FN 1a Anhang 1 UVP-G 2000, dass ein Schigebiet morphologisch nach Talräumen begrenzt wird, ohne auf die Frage der Überwindbarkeit durch technische Aufstiegshilfen einzugehen.

Die Frage, ob ein Schigebiet mehrere Talräume umfassen kann, wird in der Literatur widersprüchlich beantwortet. Gegen die Ansicht, ein Schigebiet könne mehrere Talräume umfassen, spricht die Genese der Schigebietsdefinition: Der Wortlaut der Legaldefinition enthielt vor der Novelle BGBl I 2009/87 noch den folgenden Satz "Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen". Der aktuelle Wortlaut enthält diesen Hinweis jedoch nicht mehr, sondern sieht für den Fall, dass keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich ist, die subsidiäre Heranziehung von Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer vor (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar UVP-G³ [2013] Z 12, Rz 2).

Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet zunächst morphologisch nach Talräumen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer (vgl. Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, Anhang 1, Z 12, S 373).

Bei der Abgrenzung des Schigebietsbegriffes ist stufenweise vorzugehen: Zunächst ist für das im ersten Absatz der Anm. 1a definierte Schigebiet eine morphologische Abgrenzung nach Talräumen - nach markanten natürlichen Geländelinien und Geländeformen - zu versuchen; ist dies nicht möglich, weil markante natürliche Geländelinien und Geländeformen nicht erkennbar sind und daher keine eindeutigen Talräume identifiziert werden können, ist auf die Einzugs- bzw. Teileinzugsgebiete von Fließgewässern abzustellen (vgl. zur Methodik BMLFUW, UVP-G Novelle 2009, Kurzinformation für UVP-Behörden vom 21. 7. 2009, 7; AB 271BlgNR 24. GP, 13). Dass ein Schigebiet nunmehr trotz dieser Neuformulierung der Definition in Anm. 1a mehrere Talräume umfassen kann (so Baumgartner/Petek 374), kann uE nicht gesagt werden (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Z 12, Rz 101).

In diesem Zusammenhang ist die bisher ergangene Judikatur des Umweltsenates zu beleuchten, wonach gemäß der Legaldefinition in der Fußnote 1a des Anhangs 2 UVP-G 2000 ein Schigebiet entweder morphologisch nach Talräumen oder nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer abgegrenzt wird. Zusätzlich wird aber für das Vorhandensein eines Schigebiets verlangt, dass (neben der Möglichkeit eines im Wesentlichen durchgehenden Befahrens mit Wintersportgeräten) auch eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) vorliegt. Sind nach morphologischen Gesichtspunkten mehrere Talräume abgrenzbar und bringt auch die Abgrenzung nach Wassereinzugsgebieten grundsätzlich kein anderes Ergebnis hervor, findet sich aber die entsprechende Infrastrukturausstattung nur in einem Talort, so liegt trotz Vorliegens mehrerer Talräume nur ein Schigebiet vor (US 05.12.2008, 6A/2008/10-24, Ischgl).

In diesem Zusammenhang ist auf die Spruchpraxis des Umweltsenates zu verweisen, wonach es für die Abgrenzung unbeachtlich ist, ob ein Gebiet mit einem einheitlichen Schipass befahren werden kann (US 05.12.2008, 6A/2008/10-24, Ischgl).

Im verfahrensgegenständlichen Falle ist für die Abgrenzung der Schigebiete Stuben einerseits und Lech/Zürs andererseits auszuführen, dass beide genannten Schigebiete zweifellos über eine eigene Infrastrukturausstattung verfügen.

Zudem ist der am 02.10.2013 in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. IVe-415.55, zu betrachten, der unter Heranziehung der Z 12 Spalte 1 lit. b FN 1a Anhang 1 UVP-G 2000 begründet ausführt, dass die bestehenden Schigebiete Stuben und Lech/Zürs zwei im UVP-rechtlichen Sinne unterscheidbare Schigebiete darstellen.

Im diesem Bescheid vorausgehenden Verfahren war die nunmehrige Beschwerdeführerin als Partei beigezogen und hat diesen Bescheid vom 27.08.2013 unwidersprochen gegen sich gelten lassen, sodass dieser am 02.10.2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Sinne der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen muss dem verfahrensgegenständlichen Verfahren diese einmal getätigte und in Rechtskraft erwachsene begründete Äußerung der Vorarlberger Landesregierung als UVP-Behörde über die Grenze der Schigebiete Stuben einerseits und Lech/Zürs andererseits zu Grunde gelegt werden, wobei der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden muss, dass sie selbst diese Entscheidung seinerzeit nicht nur als Partei im Verfahren beobachten hatte können, sondern sich überdies auch des Rechtes begeben hat, dagegen ein Rechtsmittel (damals wohl Berufung an den Umweltsenat) zu erheben.

Im Sinne der obigen Ausführungen kann nunmehr festgehalten werden und ist der belangten Behörde bei ihren Schlussfolgerungen zuzustimmen, dass es sich bei den Schigebieten Stuben und Lech/Zürs daher um zwei voneinander getrennte Schigebiete handelt.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei Schigebieten um großflächige Vorhabenstypen handelt, erscheint eine örtliche Abgrenzung unter Zuhilfenahme der Talräume und Geländekanten tunlich. Es erübrigt sich daher eine weitergehende Prüfung des Gesamtwillens der Projektanten, weil schon die örtliche Abgrenzung ein Gesamtschigebiet unmöglich macht. Das Faktum der örtlichen Abgrenzung verhindert das Vorliegen eines einheitlichen Schigebietes und damit die Notwendigkeit der Prüfung des Gesamtwillens.

Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.6. 2 Von der Beschwerdeführerin wird weiters vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu prüfen, ob die Definition des Begriffes "Schigebiet" in einer Fußnote des Anhangs zum UVP-G 2000 dem verfassungsgesetzlichen Determinierungsgebot bzw. den europarechtlichen Anforderungen entspreche.

Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, aus welchen Gründen es zu einer nicht europarechtskonformen Umsetzung der Bestimmung in nationales Recht gekommen sein könnte, verbleibt dieser Teil der Beschwerde auf der Ebene der bloßen Vermutung und vermag sie mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen.

Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Da sich dieses Erkenntnis nicht auf Beweismittel stützt, welche den Parteien nicht zugänglich waren (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/06/0018;

VwGH 26.06.1995, 93/10/0178 u. a.), war kein Parteiengehör zu gewähren. Das Parteiengehör ist nur zu Sachverhaltsfragen und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren (vgl. VwGH 25.06.1990, 90/15/0017;

VwGH 27.09.1994, 94/07/0079).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.03.2012, U 466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist), entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im verfahrensgegenständlichen Falle zu lösende Rechtsfrage war jene nach der Abgrenzung von Schigebieten. Zu dieser Fragestellung gibt es zwar Judikatur des Umweltsenates (US 05.12.2008, 6A/2008/10-24, Ischgl), jedoch noch keine Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes.

Dieser Rechtsfrage kommt daher eine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt.

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