BVwG W173 2128949-1

W173 2128949-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W173 2128949-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2128949.1.00

Spruch

W173 2128949-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 22.4.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.11.2015 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigungen" unter Vorlage eines Konvoluts von medizinischen Unterlagen und Befunden.

2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.12.2015 führte Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, auf Basis der Akten im Wesentlichen aus:

".................................

Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

Ein klinisch psychologischer Befund Mag. SXXXX 06112015 beschreibt, dass AW AHS Matura absolviert habe und ein Jahr als Tennislehrer gearbeitet, dann 6 Jahre von Sportwetten gelebt habe. Seit 3 Jahren habe er eine Firma als Programmierer in Moldawien, bis vor Kurzem habe er 20 Mitarbeiter gehabt. SA: geschieden.

Das 1.Mal sei er im 19.LJ in psychiatrischer Behandlung gewesen, seitdem nehme er Saroten. Er habe seit dem 18LJ wechselnde ‚Hochs' und depressive Phasen. Im klinisch psychologischen Befund wird eine bipolare Störung mit ggw. schwerer depressiver Episode beschrieben. Weiters wird ein klinisch psychologischer Befund Mag. NXXXX 15112015 vorgelegt-hier wird eine schwere bipolare affektive Störung, ausgeprägte Ängste und Depression, posttraumatische Belastungsreaktion vor allem der vorangegangenen Haft in Moldawien beschrieben. Es wird ein maximal ausgeprägtes Burn out beschrieben, eine akute Suizidgefahr, keine Haftfähigkeit.

Ein Befund Psychiaterin Dr. BXXXX vom 09.11.2015 beschrieb, dass AW seit 19 Jahren in psychiatrischer Behandlung ist. Während einer 2monatigen Haftstrafe in Moldawien habe er seine Medikamente nicht einnehmen dürfen, seine Mutter sei in dieser Zeit verstorben als zusäztliche Belastung. Er sei derzeit hochgradig dysthym, zeitweise

paranoid, adynam, sozialphobisch..........Es wird die Diagnose einer

schweren bipolaren affektiven Störung, eine schwer adyname Depressio mit Suizidgedanken gestellt. Weiters wird eine PTSD mit akuter Belastungssituation beschrieben. Therapie: Quilonorm ret 2x1, Mirtel 0-0-30, Pramulex 10 1x1. Eine Haftfähigkeit bestünde nicht. Lt.Stellungskommission XXXX 11122000 ist AW untauglich.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: aktenmäßig, siehe Anamnese

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Bipolare affektive Störung, ggw. schwere depressive Phase Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik beschrieben und auch fallweise paranoide Gedankengänge, includiert auch die posttraumatische Belastungsstörung bei akuter Belastungssituation

03.06. 02

60%

Gesamtgrad der Behinderung 60v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

.........................

X Nachuntersuchung 12/2017, Begründung: Verschlechterung aktuell lt.

den Befunden auch durch fehlende Therapiemöglichkeit. Mit Therapie

Besserung möglich.

....................................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Liegt nicht vor, da keine Lähmung oder körperliche Einschränkung vorliegt. Es liegt keine psychiatrische Erkrankung als Hauptdiagnose vor, die nach den Richtlinien die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Eine beschriebene soziophobische Komponente im Rahmen der aktuellen Verschlechterung der psychiatrischen Grunderkrankung ist nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu gewähren.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

liegt nicht vor

......................................"

Im Hinblick auf die Beurteilung zur beantragten Zusatzeintragung

wurde zusätzlich eine persönliche Untersuchung des BF durch die

genannte medizinische Sachverständige am 8.4.2016 durchgeführt. Im

Gutachten von Dr. XXXX KXXXX, Fachärztin für Neurologie und

Psychiatrie, vom 8.4.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

".......................................

Anamnese: Antragstellung: Die Möglichkeit des Behindertenpasses wurde in einem Forum gelesen.

Im 19 LJ trat eine Depression auf, er war ein paar Jahre in psychiatrischer Behandlung, dann war es eigentlich gut. 2011 nach der Scheidung traten wieder Depressionen auf. Stationär auf einer Psychiatrie war er noch nie.

Andere Vorerkrankungen: keine Wesentlichen, Nikotin: nein, Alkohol:

nein, Präsenzdienst: untauglich

Derzeitige Beschwerden: Es gehe ihm nicht so gut. Die Medikamente wirken zum Schlafen ganz gut, aber nicht so gut gegen Depressionen. Es habe oft trockene Lippen, Kopfschmerzen und Durchfall auf die Tabletten. Er fühle sich unwohl in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei vielen Menschen. Tagesauflauf: Er stehe auf, er wohne beim

Vater, frühstücke, helfe dem Vater. Hobbie: keines

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Pramulex 10 1x1, Quilonom ret 2x1, Mirtel 30 0-0-2, Halcion b. Bed. 1x1.selten.

Psychotherapie alle 1-2Wochen, fallweise NervenFA

Sozialanamnese: VS, Gymnasium, Matura, arbeitete eine Zeit lang als Tennislehrer und in der Firma des Vaters. Er hatte dann in Moldavien eine Softwarefirma. Seit 2015 sei er wieder nur beim Vater geringfügig beschäftigt. Geschieden, lebt beim Vater, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinisch psychologischer Befund Mag. SXXXX

06112015:............beschreibt, dass AW AHS Matura absolviert habe

und ein Jahr als Tennislehrer gearbeitet, dann 6 Jahre von Sportwetten gelebt habe. Seit 3 Jahre habe er eine Firma als Programmierer in Moldawien, bis vor Kurzem habe er 20 Mitarbeiter gehabt. SA: geschieden

Das 1.Mal sei er im 19LJ in psychiatrischer Behandlung gewesen, seitdem nehme er Saroten. Er habe seit dem 18.LJ wechselnde ‚Hochs' und depressive Phasen. Im klinisch psychologischen Befund wird eine bipolare Störung mit ggw. schwerer depressiver Episode beschrieben.

Klinisch psychologischer Befund Mag. NXXXX 15.11.2015: schwere bipolare affektive Störung, ausgeprägte Ängste und Depression, posttraumatische Belastungsreaktion vor allem der vorangegangenen Haft in Moldavien beschrieben. Es wird ein maximal ausgeprägtes Burn out beschrieben, eine akute Suizidgefahr, keine Haftfähigkeit.

Befund: Psychiaterin Dr. BXXXX vom 09112015:......seit 19 Jahren in

psychiatrischer Behandlung............. Während einer 2-monatigen

Haftstrafe in Moldavien habe er seine Medikamente nicht einnehmen

dürfen, seine Mutter sei in dieser Zeit verstorben als zusätzlich

Belastung. Er sei derzeit hochgradig dysthym, zeitwiese paranoid,

dynam, sozialphobisch.........Diagnose: schwere bipolare affektive

Störung, eine schwere dyame Depressio mit Suizidgedanken gestellt,

weiters PTSD mit akuter Belastungssituation Lt. Stellungskommission

XXXX 11122000 ist AW untauglich. Arztbrief Neurologe Dr. EXXXX

10022016: bipolar affektive Störung, ggw. geringe depressive

Episode, Hinweise für posttraumatische Belastungsstörung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 1,93cm,

Gewicht: 89kg, Blutdruck;

Klinischer Status-Fachstatus: Stuhl/Miktion: unauffällig,

Händigkeit: rechts, Visus: Lesebrille, Neurologisch: HN, Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität-incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffälllig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nasen-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen,

UE: Kraft, Mobilität unauffällig, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt frei gehend allein zur Untersuchung,

Führerschein: ja, fährt auch selbst, kommt auch heute mit dem Auto,

Satus Psychicus: Psych.: bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb etwas reduziert, Stimmungslage gedrückt, inim Positiven kaum affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Bipolare affektive Störung, ggw. depressive Phase Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik, includiert auch die posttraumatische Belastungsstörung

03.06. 02

60%

Gesamtgrad der Behinderung 60v.H.

............................................

X Dauerzustand

...........................................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Einschränkungen der Extremitäten vor, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich.

Es liegt keine Klaustrophopie, Soziophobie und phobische Angstströungen als Hauptdiagnose vor, daher ist trotz der psychiatrischen Grunderkrankung das Benützen eines ÖMV zumutbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

...................................."

3. In der Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit deinem Gesamtgrad der Behinderung von 60% am 21.4.2016 ausgestellt.

4. Mit Bescheid vom 22.4.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten vom 8.4.2016.

5. Gegen den Bescheide der belangten Behörde vom 22.4.2016 erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 16.6.2016. Der BF verwies darauf, seit seinem 19.Lebensjahr an einer schweren bipolaren Störung zu leiden und deshalb auch beim Bundesheer als nicht tauglich eingestuft worden zu sein. Nach dem Erwerb seines Führerscheins sei er seit seinem 18. Lebensjahr unfallfrei mit dem Auto sicher gefahren. Er führe auch Botenfahren für seinen Vater durch. Er finde oft keinen Parkplatz und sei gezwungen, für viel Geld einen Kurzparkschein zu lösen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm auf Grund seiner Krankheit mit depressiven Phasen nicht möglich. Er scheue Blickkontakte mit anderen Personen. Bei wärmeren Temperaturen und ohne Sitzplatz werde bei ihm ein höher Puls und Herzrasen ausgelöst. Er leide an einem stark beklemmenden Brustdruck und an Schweißausbrüchen. Er befürchte auch terroristische Anschläge in öffentlichen Verkehrsmitteln und meide öffentliche Plätze.

6. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 29.6.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF führte die Sachverständige, Dr. XXXX NXXXX, FÄ für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 4.10.2016 Nachfolgendes aus:

".............................

ANAMNESE

Vorgutachten (Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage) 15. Dezember 2015

Bipolar affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Phase - 60 v. H.

Stellungnahme bzgl. Zusatzeintragung Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Liegt nicht vor, da keine Lähmung oder körperliche Einschränkung vorliegt. Es liegt keine psychiatrische Erkrankung als Hauptdiagnose vor, die nach den Richtlinien der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Eine beschriebene soziophobische Komponente im Rahmen der aktuellen Verschlechterung der psychiatrischen Grunderkrankung ist nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu gewähren.

Vorgutachten (Sachverständigengutachten mit Untersuchung) am 08. April 2016

Bipolar affektive Störung, gegenwärtig depressive Phase - 60 v.H.

Stellungnahme bzgl. Zusatzeintragung Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Keine. Es liegen keine Einschränkungen der Extremitäten vor, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung als Hauptdiagnose vor, daher ist trotz psychiatrischer Grunderkrankung das Benützen der ÖVM zumutbar.

Mit 19 Jahren habe die Erkrankung begonnen. Er war damals bei Prof. ZXXXX in Behandlung, es wurden Symptome wie Lustlosigkeit, Energielosigkeit, ungewollter Gewichtsverlust, Durchschlafstörungen, Spannungskopfschmerz, nächtliche Schweißausbrüche, Tachykardieanfälle und gelegentlich Selbstmordgedanken beschrieben. Im Rahmen der fachärztlichen Betreuung durch Prof. ZXXXX wurde die Einberufung zum Militär nicht befürwortet und er schlussendlich auch für untauglich befunden.

Seither meide er öffentlichen Verkehrsmittel. Er habe Angst vor Menschen, vor allem vor jenen die er nicht kennt. Herr XXXX habe versucht im Sommer 2016 mit der U4 zu fahren. Nach einer Station bekam er Schweißausbrüche, Ängste, Zittern, Unruhe, Schwindel und Todesangst und musste anschließend aussteigen.

Vermeidet auch kleine Familienfeste, hat Angst wenn mehrere Menschen auf einen Haufen sind, vermeidet auch eher Lift zu fahren. Er berichtet, wenn er depressiv ist, dauert die Phase 2-3 Wochen. Beschreibt häufig einen schnellen Wechsel der Stimmungslage, oft auch mehrmals am Tag. Es besteht der Verdacht auf rapid cycling.

Während einer 2-monatigen Haft in Moldavien 2015, durfte er seine etablierte Mediaktion nicht weiter einnehmen. In dieser Zeit ist auch seine Mutter verstorben. Herr XXXX hatte eine schwere depressive Episode mit akuter Suizidgefahr (lt Dr.BXXXX)

Laufende Psychotherapie bei Frau Mag. NXXXX: alle 14 Tage

Psychiater Dr. EXXXX: alle 4 Wochen

PSYCHIATRISCHER FACHSTATUS

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration leicht reduziert, Ductus kohärent, Tempo habituell, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage subdepressiv, Affekt verarmt, Antrieb wird wechselnd beschrieben, in beiden Skalenbereichen erschwert affizierbar, Schlaf mit Medikation gut, vor allem soziale Ängste, sowie Angst auf großen Plätzen und Ansammlung von Menschen, rezidivierende stressgetriggerte Panikattacken, ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, keine akute Suizidalität

STATUS PHYSIKUS: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut

Größe: 193cm Gewicht:88kg Blutdruck: 125/75

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gangbild flüssig und sicher, kommt alleine mit dem Auto, Zehengang und Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits möglich Rechtshänder

Pulmo: Vesikuläratmen, keine Rasselgeräusche Cor: rein, rhythmisch

Haut: oB

Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche unauffällig, Nierenlager frei

Wirbelsäule nicht klopfdolent, kein Druckschmerz, kein Hartspan der Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS

Fingerbodenabstand 10 cm

Neurologie: Caput unauffällig

Obere Extremität: Kraft, Tonus, Trophik unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch, kein Pronieren oder Absinken, Finger-Nase-Versuch oB, Eudiadochokinese, Nackengriff und Schürzengriff durchführbar

Untere Extremität Kraft, Tonus und Trophik unauffällig, Kraft und Sensibilität seitengleich und intakt, keine Fallneigung, Lasegue bds negativ

STELLUNGNAHME

Ad 1)

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegen nicht vor.

Die drei wesentlichen Kriterien entsprechen der Judikatur des VwGH

-Kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen

-Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe

-sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel

sind für Herrn XXXX ohne Einschränkungen möglich.

Ad 2)

Hauptdiagnose: Bipolar affektive Störung ICD-10 F31

Eine bipolar affektive Störung ist eine psychische Störung, die zu den Affektstörungen gehört. Sie zeigt sich durch episodisch entgegengesetzte Auslenkungen der Stimmungslage, des Antriebs und der Aktivität, die von Depression bis Manie reichen.

Zusatzdiagnosen: Panikattacken ICD-10 F41.0

Wesentliches Kriterium sind wiederkehrende Angstattacken, die sich nicht auf eine spezifische Situation beschränken und deshalb auch nicht vorhersehbar sind. Die Symptome variieren von Person zu Person, typisch ist der plötzliche Beginn mit Herzklopfen, Brustschmerz, Atemnot, Schwindel und Entfremdungsgefühlen. Fast stets entsteht dann sekundär auch Furcht zu sterben, Furcht vor Kontrollverlust, Angst wahnsinnig zu werden.

Agoraphobie ICD-10 F40.01

Angst muss in mindestens zwei der folgenden umschriebenen Situationen auftreten: in Menschenmengen, auf öffentlichen Plätzen oder bei Reisen mit weiter Entfernung von zu Hause. Vermeidung der phobischen Situation ist ein entscheidendes Symptom.

Ad 3) nein

Ad 4) nein

Ad 5) Bezüglich erheblicher Einschränkungen psychischer Funktionen, erfüllt Herr XXXX weder Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Hauptdiagnose. Bei Herrn XXXX liegt als Hauptdiagnose eine bipolar affektive Störung ICD-10 F 31 vor. Laut dem Gutachten von seiner behandelnden Psychologin Frau Mag. NXXXX, als Zusatzdiagnosen Panikattacken ICD-10 F41.0 und Agoraphobie ICD-10 F40.01.

Herr XXXX befindet sich zwar in laufender psychologischer und fachärztlicher ambulanter Behandlung, jedoch ist das therapeutische Angebot noch nicht ausgeschöpft, da er noch keine stationären Aufenthalte auf einer fachspezifischen Abteilung hatte oder stationäre Psychotherapie gemacht hat.

Ad 6)

Der Status Physikus von Herrn XXXX ist unauffällig, die Gehstrecke ist nicht eingeschränkt aufgrund einer erheblichen Einschränkung der unteren Extremität oder verminderter körperlicher Belastbarkeit. Das Stehen und Ein- und Aussteigen ist ungehindert möglich.

Bezüglich der Panikattacken gibt Herr XXXX Herzrasen, Schweißausbrüche,

Atembeschwerden, Beklemmungsgefühle und Schwindel als körperliche Symptome im Rahmen einer Panikattacke an.

Die geschilderten Beschwerden des AS sind nachvollziehbar, auch, dass er sich in seinem Auto wohl fühlt und es als Ort der Sicherheit und Ruhe sieht. Die psychische und soziale Beeinträchtigung durch seine Panikattacken ist unbestritten.

Dennoch liegt aufgrund der aktuellen Empfehlungen keine Unzumutbarkeit vor.

Ad 7)

Herr XXXX gibt an seit seinem 19. Lebensjahr an einer schweren bipolaren Störung zu leiden. Es ist gerade in depressiven Phasen fast unmöglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Nähe zu anderen Menschen, vor allem in engen Räumen, löst extremes Unbehagen aus und kann zu Panikattacken führen. Er scheue den Blickkontakt zu anderen Personen, bekomme einen erhöhten Puls, Herzrasen und Schweißausbrüche. Er habe Angst vor terroristischen Anschlägen und meide öffentliche Orte so gut es geht.

Seine Psychologin Frau Mag. XXXX NXXXX ergänzt, dass Herr XXXX regelmäßig zu seinen therapeutischen Gesprächen kommt. Sein genereller Zustand habe sich stabilisiert, allerdings sind durch die ausgeprägten Ängste Panikattacken vor allem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmitte aufgetreten. Diese treten unter großen Menschenmengen, speziell in engen Räumen vermehrt auf. Die Panikattacken gehen mit der bipolaren Störung einher. Dazu habe sich eine ausgeprägte Soziophobie gesellt. Dadurch wird Herr XXXX in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Diese Einschränkungen sind durch das Fahren im Auto nicht gegeben.

Die Beschwerden des AV sind nachvollziehbar. Dennoch wird in allen Gutachten und Stellungnahmen eine bipolar affektive Störung als Hauptdiagnose angegeben. Die erheblichen Einschränkungen psychischer Funktionen sind nur bei folgenden Krankheitsbildern als Hauptdiagnose erfüllt: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen. Ebenfalls muss das therapeutische Angebot ausgeschöpft sein. Wie schon oben erwähnt hat der AV noch keine stationäre angstspezifische Therapie gemacht, diesbezüglich wurden die möglichen Behandlungsmethoden noch nicht ausgeschöpft.

Ad 8)

Das angefochtene Gutachten kommt zum korrekten Ergebnis, dass entsprechend den aktuellen Empfehlungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine psychiatrische Erkrankung als Hauptdiagnose vorliegt, die nach den Richtlinien eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würde. Eine beschriebene soziophobische Komponente im Rahmen der aktuellen Verschlechterung der psychiatrischen Grunderkrankung ist nicht geeignet eine Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu gewähren.

Ad 9) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich.

................................"

7. Der BF wurde mit Schreiben vom 10.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H. Dem BF wurde am 21.4.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H ausgestellt.

1.2. Mit Antrag vom 26.11.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Dazu wurden die oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie vom 17.12.2015 und 8.4.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 8.4.2016 wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF mit Bescheid vom 22.4.2016 ab.

1.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegebene medizinische Sachver-ständigengutachten von Dr. XXXX NXXXX, FÄ für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, nämlich Hauptdiagnose bipolare affektive Störung in Verbindung mit damit einhergehenden Panikattacken und einer ausgeprägtem Soziophobie, ohne das therapeutische Angebot auszuschöpfen, keine erhebliche psychische Einschränkung im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.

1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem fachärztlichen Gutachten.

Zu den Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen.

Der BF, der an keinen Erkrankungen des Bewegungsapparates oder der Wirbelsäule leidet, hat als primäre Haupterkrankung eine bipolare affektive Störung, sowie zusätzlich als Nebenerscheinungen Panikattacken und eine Agoraphobie. Diese psychischen Leiden hat der BF mit Befunden und medizinischen Unterlagen belegt. Der BF hat bisher auch nicht alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft, nämlich einen stationären Aufenthalt in einer fachspezifischen Abteilung oder stationäre Psychotherapie, wie sich auch aus der persönlichen Untersuchung der Sachverständigen, Dr. XXXX NXXXX, am 4.10.2016 ergibt. Krankheiten wie Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angststörung als Haupterkrankung liegen jedenfalls nicht vor.

Auch wenn sich der Zustand des primär an einer bipolaren affektiven Störung mit damit als Nebenerscheinungen einhergehenden Panikattacken und einer Agoraphobie leidenden BF nach Angaben seiner Psychologin, bei der der BF regelmäßig therapeutische Gespräche in Anspruch nimmt, stabilisiert hat, hat der BF das therapeutische Angebot zur Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes bisher nicht ausgeschöpft. Hinzu kommt, dass der BF nicht als Hauptdiagnose an Klaustrophobie, Soziophobie oder phobischen Angststörungen leidet, die nach Erschöpfung der therapeutischen Angebotes in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als erhebliche psychische Einschränkungen zu werten sind. Die Nebenerscheinungen zur Haupterkrankung des BF, nämlich Panikattacken und Agoraphobie bei einer Verschlechterung der Grunderkrankung - bipolare affektive Störung -allerdings bedingen keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Vielmehr kann der BF eine Wegstrecke von 300-400 Meter und Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen. Darüber hinaus ist auch der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel beim BF gewährleistet.

Zu diesem Ergebnis kommt nicht nur die Sachverständige Dr. XXXX NXXXX, FÄ für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem nachvollziehbaren Gutachten vom 4.10.2016, sondern auch die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, in ihrem nachvollziehbaren, oben wiedergegebenen Gutachten vom 8.4.2016 nach einer persönlichen Untersuchung des BF.

Diesen schlüssigen, ausführlichen abschließenden Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX NXXXX, FÄ für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin, im Gutachten vom 4.10.2016 ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.