W164 2127703-1•BVwG W164 2127703-1
W164 2127703-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W164 2127703-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Walter Gerbautz aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef Hermann (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , STA Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 23.2.2016, Zl. 08114/GF:3712743 nach nicht öffentlicher Beratung vom 21.12.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Bezüglich der Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2015, W142 2108859-1/3E, verwiesen, mit dem der Bescheid des AMS Korneuburg vom 28.1.2015, GZ 08114/GF:3712743 gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Arbeitsmarktservice Korneuburg zurückverwiesen wurde.
Zum nun anhängigen Verfahren:
Mit Bescheid vom 23.2.2016, Zl. 08114/GF:3712743, hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) vom 11.9.2014 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (Spengler) im Unternehmen des XXXX , NÖ, nach Anhörung des Regionalbeirates abgelehnt. Zur Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, der Antragsteller verfüge zwar über eine Ausbildung als Spengler, die in Aussicht genommene Tätigkeit umfasse jedoch nicht Arbeiten, die typischerweise dem Spenglerberuf zuzuordnen wären. In Aussicht genommen sei das Planen und passgenaue Zuschneiden von Blechkonstruktionen für Rollstore sowie die anschließende Montage von Jalousien, Markisen und Rollläden. Dabei handle es sich um typische Nebentätigkeiten, die nicht berufsspezifisch für die Tätigkeit eines Bau-Spenglers seien. Der Antragsteller würde nicht als Fachkraft im Beruf Spengler eingesetzt werden. Die in Aussicht genommene Tätigkeit sei nicht als Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung 2014 zu beurteilen. Gegen eine positive Beurteilung spreche auch, dass der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers beim AMS noch nie den Bedarf an einem Bauspengler gemeldet habe. Eine ausführliche schriftliche Befragung über den Betrieb des potentiellen Arbeitgebers und über die in Aussicht genommenen Arbeiten habe der potentielle Arbeitgeber nicht beantwortet.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, das AMS habe nicht dargelegt aus welchen Erwägungen es zu der Feststellung gelange, dass der Antragsteller zwar über eine Ausbildung als Spengler verfüge, jedoch nicht ausbildungsadäquat eingesetzt werden solle. Das AMS Korneuburg habe dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt 13 teilweise schikanöse Fragen zum Umfang der Geschäftstätigkeit des potentiellen Arbeitgebers übermittelt. Dieser habe zweimal um Fristerstreckung ersucht. Das AMS habe dem zweiten Fristerstreckungsantrag ohne einen nachvollziehbaren Grund keine Folge gegeben. Dem Beschwerdeführer sei daher nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu den umfangreichen Fragen Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, dass der potentielle Arbeitgeber noch nie Bedarf an einem Bauspengler angemeldet habe, sei in keiner Weise ableitbar, dass der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers nicht trotzdem einen Bauspengler benötige. Die Firma habe die meisten Arbeitnehmer nicht über das AMS aufgenommen.
Der vom Bundesverwaltungsgericht in Aussicht genommenen Beauftragung des gerichtlich beeideten nicht amtlichen Sachverständigen XXXX hat keine der Parteien widersprochen. Jedoch wies das AMS in seiner anschließenden Stellungnahme darauf hin, dass es Hinweise gebe, dass der potentielle Arbeitgeber seine betriebliche Tätigkeit eingestellt haben könnte.
Durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria vom 17.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der potentielle Arbeitgeber des Beschwerdeführers, Herr XXXX , geb. XXXX , mit 20.9.2016 seine beiden Gewerbeberechtigungen (Tapezierer eingeschränkt auf Montage und Reparatur von Jalousien, Markisen, Rolläden und Karniesen sowie Handels- und Handelsagentengewerbe eingeschränkt auf Einzelhandel) zurückgelegt hat. Mit Schreiben vom 18.11.2016 wurde der BF zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung um Stellungnahme dazu ersucht, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde.
Mit Stellungnahme vom 30.11.2016, eingelangt am 2.12.2016, gab der BF bekannt, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen.
Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.
II. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Zufolge § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache nur dann durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zufolge § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 30.11.2016, eingelangt am 2.12.2016 durch seine rechtsfreundliche Vertretung seine Beschwerde unmissverständlich zurückgezogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.