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W151 2140277-1•BVwG W151 2140277-1
W151 2140277-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung
W151 2140277-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter Anton Liedlbauer als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 13.11.2016 des Beschwerdeführers XXXX Wien in Verbindung mit der Beschwerde vom 08.08.2016 betreffend Versagung der Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft beim Arbeitgeber XXXXGmbH, XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Schwechat vom 28.10.2016, GZ. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 23.06.2016 beim Magistrat der Stadt Wien MA 35 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gem. § 12a AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgeberklärung bei, aus der hervorgeht, dass die XXXX GmbH, XXXX beabsichtige, ihn als Dreher mit einer Bruttoentlohnung von € 1850,00 monatlich im Ausmaß von 40 Wochenstunden zu beschäftigen.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.10.2016 wies das Arbeitsmarktservice Schwechat (in Folge: AMS) erneut den Antrag – sowie auch im Bescheid vom 26.07.2016 - ab.
3. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung am 31.10.2016 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 13.11.2016, eingelangt beim AMS am 16.11.2016 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Schreiben wurde angeführt, die Beschwerdevorentscheidung sei dem BF am 02.11.2016 zugestellt worden.
5. Am 22.11.2016 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, dem BF nachweislich persönlich zugestellt am 29.11.2016, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF die sich aus der derzeitigen Aktenlage objektivierbare Verspätung des Vorlageantrages vor und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme. Aus der Aktenlage folge nämlich, dass die Beschwerdevorentscheidung des AMS dem BF nachweislich am 31.10.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde und sich der Zustellnachweis dazu auch im Akt befinde. Die vom BF behauptete Zustellung vom 02.11.2016 sei daher durch die Aktenlage nicht belegt, die 14-tägige Frist zur Stellung des Vorlageantrages habe daher am 31.10.2016 zu laufen begonnen und am 14.11.2016 geendet. Der Eingangsstempel des AMS sei jedoch vom 16.11.2016, somit nach Fristablauf und daher verspätet. Sollte der Vorlageantrag bis einschließlich 14.11.2016 übermittelt worden sein, werde der BF aufgefordert, dies dem Gericht nachzuweisen.
Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass mangels eingelangter Stellungnahme die Beschwerde zurückzuweisen sei.
7. Zum unter Punkt 6. genannten Schreiben erfolgte bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem BF wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS nachweislich am 31.10.2016 und nicht am 02.11.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde, der Zustellnachweis befindet sich im Gerichtsakt. Die 14-tägige Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann am 31.10.2016 zu laufen und endete am 14.11.2016. Der Eingangsstempel des AMS am Vorlageantrag datiert vom 16.11.2016, somit nach Fristablauf. Der BF hat dem Gericht keinen Nachweis erbracht, wonach belegt wäre, dass der Vorlageantrag rechtzeitig gestellt wurde. Er hat sich im Gerichtsverfahren dazu verschwiegen.
Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016 wurde dem BF nachweislich persönlich am 29.11.2016 zugestellt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Übrigen hat sich der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verschwiegen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Über die gegenständliche Beschwerde hat daher der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) 1. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung des Vorlageantrages zwei Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS wurde dem BF nachweislich am 31.10.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt, der Zustellnachweis befindet sich im Gerichtsakt. Die 14-tägige Frist zur Stellung des Vorlageantrages begann am 31.10.2016 zu laufen und endete am 14.11.2016. Der Eingangsstempel des AMS am Vorlageantrag datiert vom 16.11.2016, somit nach Fristablauf.
Es ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Rechtzeitigkeit von Fristen, so auch der Frist zur Stellung des Vorlageantrages, zu prüfen.
So wie § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG einem Beschwerdeführer auferlegt, Angaben zur Überprüfbarkeit der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung zu machen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dies auch auf Vorlageanträge zutreffen muss. Der Beschwerdeführer sollte demnach bereits im Antrag darlegen, dass er den Antrag fristwahrend stellt.
Im gegenständlichen Fall wurde vom BF vorgebracht, die Beschwerdevorentscheidung sei ihm am 02.11.2016 zugestellt wurde, aus der Aktenlage folgt jedoch, dass diese ihm nachweislich am 31.10.2016 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde, der Zustellnachweis befindet sich im Gerichtsakt, Fristablauf für den Vorlageantrag war somit der 14.11.2016.
Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG). Gleiches muss für Vorlageanträge gelten.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Diesem Gebot ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt, der BF wurde mit Schreiben vom 24.11.2016 aufgefordert, die Rechtzeitigkeit der Stellung des Vorlageantrages dazulegen, er hat sich dazu aber verschwiegen.
Der Vorlageantrag langte erst nach Fristablauf am 16.11.2016 beim AMS ein, eine Darstellung dass dieser fristwahrend eingebracht wurde, hat der BF nicht erbracht.
Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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