L503 2141583-1•BVwG L503 2141583-1
L503 2141583-1Tribunale amministrativo federale21 dic 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Unterbrechung
L503 2141583-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 12.10.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") bezog zuletzt seit 1.4.2016 Arbeitslosengeld. Mit Betreuungsvereinbarung vom 12.4.2016 wurde die Ausgangssituation der BF erörtert; die BF könne zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen; sie suche nach einer Stelle als Verpackerin in näher bezeichneter Region. Im Hinblick auf das eAMS-Konto wurde in der Betreuungsvereinbarung unter anderem festgehalten, es sei wichtig, dass die BF dieses täglich auf eingehende Nachrichten überprüfe.
2. Am 9.5.2016 wurde eine weitere Betreuungsvereinbarung festgehalten. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die BF habe eine Stelle ab 1.9.2016 bei der Firma L. in Aussicht. Die BF möge die Einstellungszusage zum nächsten Termin mitbringen.
3. Am 23.6.2016 übermittelte die BF dem AMS eine Einstellungszusage der Firma L. GmbH mit wörtlich folgendem Inhalt:
"Hiermit bestätigen wir, dass Frau D. S. voraussichtlich ab 1. September 2016 als Teilzeitkraft eingestellt wird. Eine frühere Anstellung ist leider aus betrieblichen Gründen (Saison, Urlaubszeit) nicht möglich."
4. Noch am 23.6.2016 erhielt die BF vom AMS via eAMS folgende Mitteilung:
"Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für die Einstellungszusage. Wir können diese auch berücksichtigen. Sollten sich Änderungen ergeben, melden Sie dies bitte unverzüglich.
Ich werde Sie mit 1.9.2016 vom Leistungsbezug abmelden.
Mit freundlichen Grüßen
G. S.
Ihr Arbeitsmarktservice"
5. Der Bezug der BF wurde daraufhin per 1.9.2016 eingestellt.
6. Am 19.9.2016 erhielt die BF per eAMS eine Mitteilung des AMS über die Bezugseinstellung mit 1.9.2016, da bekannt geworden sei, dass sie sich nunmehr in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Wenn sie keine Einwände gegen die getroffene Entscheidung habe, weil z.B. das Datum der Einstellung mit ihrer tatsächlichen Arbeitsaufnahme übereinstimmt und Ihr Beschäftigungsverhältnis noch immer besteht, sei es nicht erforderlich, mit ihrer regionalen Geschäftsstelle in Verbindung zu treten. Wenn sie jedoch der Ansicht sei, dass die Einstellung ihres Bezuges nicht zu Recht erfolgt ist oder auf einem Missverständnis beruhe, so möge sie sofort Kontakt mit ihrer regionalen Geschäftsstelle aufnehmen. Bleibe die Bezugseinstellung bestehen, habe sie das Recht, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen. Nur wenn innerhalb von weiteren vier Wochen (ab ihrem Verlangen) kein Bescheid erlassen werde, sei die Einstellung ihres Leistungsbezuges aufzuheben.
7. Mit Schreiben vom 9.10.2016 teilte die BF dem AMS per eAMS mit, sie habe die Beschäftigung bei der Firma L. erst am 19.9.2016 angetreten; die Bezugseinstellung sei somit zu früh erfolgt. Laut Einstellungszusage vom Juni 2016 hätte sie zwar tatsächlich ursprünglich zum Monatsersten anfangen sollen, allerdings sei dies dann aus betrieblichen Gründen leider nicht möglich gewesen.
Sie ersuche darum, "den noch offenen Betrag" des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes anzuweisen.
8. Am 10.10.2016 teilte das AMS der BF per eAMS mit, sie habe im Juni 2016 eine Einstellungszusage der Firma L. mit 1.9.2016 in Vorlage gebracht. Eine allfällige Änderung hätte die BF dem AMS binnen einer Woche mitteilen müssen. Die BF werde um Mitteilung ersucht, ob sie diesbezüglich die Erlassung eines Bescheids begehre.
9. Mit Schreiben vom 10.10.2016 ersuchte die BF um Erlassung eines entsprechenden Bescheids.
Sodann führte die BF aus, die Einstellungszusage vom Juni 2016 sei unverbindlich gewesen. Der definitive Arbeitsbeginn sei dann erst am dritten Montag des Monats September 2016 gewesen. "Aufgrund eines Missverständnisses" habe sie die Anstellung mit 19.9. "nicht nochmal extra gemeldet", da dies durch ihren neuen Arbeitgeber erfolgt sei und ihr ihr Rechtsberater die Information gegeben habe, dass "der bekannte Umstand der Neuanstellung durch das AMS automatisch berücksichtigt" werde. Dass dem AMS der Umstand der Einstellung ja dann ohnedies bekannt gewesen sei, ergebe sich aus einer E-Mail vom 20.9., in der der BF die Bezugseinstellung bekannt gegeben worden sei. Sie habe damals noch geglaubt, dass der offene Betrag in den ersten Oktobertragen überwiesen werde; dem sei leider nicht so gewesen.
10. Mit Schreiben vom 11.10.2016 fragte die BF nochmals nach, ob die Überweisung des Arbeitslosengeldes für September möglich sei.
11. Mit Schreiben des AMS vom 12.10.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr ein entsprechender Bescheid per Post zugestellt werde.
12. Mit Bescheid vom 12.10.2016 sprach das AMS aus, dass die Eingabe der BF um Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis zum 18.9.2016 gemäß § 46 Abs 6 AlVG abgelehnt werde.
Begründend führte das AMS nach der Wiedergabe von § 46 Abs 6 AlVG aus, die BF habe am 23.6.2016 die Einstellungszusage der Firma L. GmbH mit voraussichtlichem Arbeitsbeginn 1.9.2016 über ihr eAMS-Konto an das AMS übermittelt. Am 23.6.2016 sei die BF daraufhin über ihr eAMS-Konto informiert worden, dass ihr Leistungsbezug mit 1.9.2016 eingestellt werde und sollten sich Änderungen ergeben, dies seitens der BF umgehend dem AMS zu melden sei.
Am 19.9.2016 sei der BF die Mitteilung über das Ende des Leistungsbezuges mit 1.9.2016 auf ihr eAMS-Konto zugesandt worden. Die BF habe erst am 9.10.2016 dem AMS gemeldet, dass es erst am 19.9.2016 zur Arbeitsaufnahme gekommen sei.
Da die Meldung über die verschobene Arbeitsaufnahme nicht innerhalb einer Woche erfolgt sei, sei die Eingabe der BF um Nachzahlung des Arbeitslosengeldes spruchgemäß abzulehnen gewesen.
13. Mit Schriftsatz vom 16.10.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.10.2016.
Eingangs führte die BF aus, sie begehre die Auszahlung des ihr zustehenden Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis 18.9.2016.
Begründend argumentierte die BF sodann, sie habe "gem. § 46 Abs 6 AlVG nie einen Unterbrechung- oder Ruhenstatbestand mitgeteilt, der eine Aufnahme eines Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Tag" belege. Vielmehr habe sie dem AMS nur eine "unverbindliche Zusage" der Fa. L. übermittelt, welche ihre eine Beschäftigung ab September 2016 "möglicherweise in Aussicht" gestellt habe. Dazu sei es nur gekommen, weil sich die BF aktiv um eine neue Anstellung bemüht habe; seitens des AMS sei diesbezüglich "kein Zutun erforderlich" gewesen. Vielmehr wäre es "sinnvoll", wenn das AMS "aktiv bei künftigen Arbeitgebern nachfragt", um den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Diesbezüglich merkte die BF etwa wörtlich an: "Auf den definitiven Beginn eines Arbeitsverhältnisses hat eine über 55-jährige Dame herzlich wenig Einfluss."
Eine Wiedermeldung zur Geltendmachung sei somit nicht erforderlich gewesen, da sich ihr Status "arbeitslos" nie geändert habe.
Sodann führte die BF wörtlich aus:
"Am 23.06. bedanken Sie sich bei mir für die Übermittlung der Einstellzusage und bemühen mit der Aussage ‚... wir können dies auch berücksichtigen ...‘ den Konjunktiv. Ich habe mich natürlich nicht Anfang September gemeldet weil es keine Änderungen gab. Status unverändert - arbeitslos. Dass Sie mir in einer E-Mail ausrichten meinen Leistungsbezug einzustellen, habe ich zwar zur Kenntnis genommen, aber aufgrund der fehlenden Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, der Nichtdurchführung einer etwaigen Manuduktion bzw. dem Fehlen der Tatsache, dass ein relevanter Unterbrechungs-/Ruhenstatbestand vorhanden ist, kein weiteres Handeln ableiten können."
Im Übrigen sei die Angabe im bekämpften Bescheid, dass ihr das Ende des Leistungsbezugs am 19.9.2016 mitgeteilt worden sei, falsch; tatsächlich sei diese Mitteilung erst am 20.9.2016 erfolgt und sei der Umstand, dass die Mitteilung nicht bereits in der 35. KW versendet wurde, ein "eindeutiges Indiz" dafür, dass dem AMS "ein Fehler in der Auslegung des AlVG passiert sein muss".
Schließlich sei auch die Behauptung falsch, die BF habe erst am 9.10.2016 ihre Arbeitsaufnahme per 19.9.2016 gemeldet. Das AMS schreibe ja selbst in der Mitteilung vom 19.9.2016, dass die BF in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Dazu führte die BF wörtlich wie folgt aus: "Ob ich die Meldung selbst, durch meinen neuen Arbeitgeber oder meinen Rechtsbeistand übermitteln lasse, ist, wie Ihnen ebenfalls bekannt sein wird, nicht relevant."
Abschließend betonte die BF nochmals, eine Meldung über eine verschobene Arbeitsaufnahme sei nie erforderlich gewesen, da "es nie einen bestätigten/dokumentierten Arbeitsbeginn" gegeben habe. Nochmals beantragte die BF, die Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1. 9.2016 bis 18.9.2016 zu veranlassen.
14. Am 22.11.2016 ersuchte die Vorgesetzte derjenigen Mitarbeiterin des AMS, die für die BF zuständig war, diese Mitarbeiterin per E-Mail um Auskunft, ob sie tatsächlich – wie in der Beschwerde durch die BF angedeutet – am 19.9.2016 mit dem Dienstgeber Firma L. Kontakt gehabt habe (wenngleich dies rechtlich hier nicht relevant sei), dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie genau am 19.9.2016 der BF die Information über die Einstellung des Bezugs per 1.9.2016 übermittelt habe.
15. Mit E-Mail vom 22.11.2016 antwortete diese Mitarbeiterin dahingehend, sie habe das Informationsschreiben über die Einstellung des Bezugs (erst) am 19.9.2016 erstellt, da sie zum Zeitpunkt des geplanten Arbeitsbeginns der BF auf Urlaub gewesen sei. Einen Zusammenhang der Erstellung der Mitteilung am 19.9.2016 mit einem angeblichen Telefonat mit dem Dienstgeber Firma L. am selben Tag verneinte sie; mit dem Dienstgeber Firma L. habe sie niemals telefoniert.
16. Mit Bescheid vom 23.11.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab.
Zunächst wurden eingehend der bisherige Sachverhalt und das Beschwerdevorbringen der BF dargestellt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Bezugs der BF per 1.9.2016 nicht aufgrund einer Meldung der Firma L., sondern aufgrund der vorliegenden Einstellungszusage erfolgt sei; das AMS habe nicht mit der Firma L. telefoniert. Die Mitteilung über die Bezugseinstellung vom 19.9.2016 sei aufgrund der EDV-mäßigen Einstellung des Leistungsbezuges der BF ergangen. Der nächste Kontakt der BF mit dem AMS habe dann im Übrigen erst am 9.10.2016 stattgefunden, wobei die BF dem AMS mitgeteilt habe, dass ihre Beschäftigung (erst) mit 19.9.2016 begonnen habe und der Bezug somit zu früh eingestellt worden sei. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die BF anlässlich ihrer Beantragung von Arbeitslosengeld am 1.4.2016 die Verpflichtung zur Kenntnis genommen habe, dass sie dann, wenn sie bekannt gegeben habe, dass sie ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen werde, ebenfalls verpflichtet sei, zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande komme, wobei im Fall einer Unterlassung dieser Meldung binnen einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungstermin erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch bestehe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere § 46 Abs 6 AlVG dar und führte sodann aus, es stehe fest, dass die BF dem AMS eine Bestätigung der Firma L. vorgelegt hat, aus der hervorgehe, dass sie voraussichtlich ab 1.9.2016 als Teilzeitkraft eingestellt werde. Weiters stehe fest, dass die BF eine Nachricht des AMS vom 23.6.2016 erhalten habe, in der der BF mitgeteilt worden sei, dass das AMS die Einstellungszusage mit dem Arbeitsbeginn 1.9.2016 akzeptiere und die BF mit 1.9.2016 vom Leistungsbezug abmelden werde, sollten sich keine Änderungen ergeben. Die BF sei auch darauf hingewiesen worden, dass sie Änderungen unverzüglich melden müsse. Aus der Formulierung "sollten sich Änderungen ergeben, melden Sie dies bitte unverzüglich" gehe eindeutig hervor, dass damit Änderungen, die den Beschäftigungsbeginn betreffen, gemeint seien. Mit diesem Schreiben habe das AMS eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das in der Einstellungszusage genannte Datum der Arbeitsaufnahme, nämlich der 1.9.2016, als verbindlich angesehen werde, sollte die BF keine Änderungen melden. Das AMS habe den Beschäftigungsbeginn mit 1.9.2016 als verbindlich angesehen und folglich von einer Vermittlung der BF Abstand genommen.
Die BF habe dem AMS erst am 9.10.2016 mitgeteilt, dass die die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung am 1.9.2016 nicht zustande gekommen ist.
Da die BF dem AMS innerhalb einer Woche nach dem angegebenen Beschäftigungstermin keine Änderung des Arbeitsbeginns gemeldet habe, sei das AMS zu Recht davon ausgegangen, dass sie am 1.9.2016 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Ihr Arbeitslosengeld sei daher ab 1.9.2016 gemäß § 46 Abs. 6 AlVG zu Recht unterbrochen worden. Ihre Meldepflicht bei Verschiebung des Beschäftigungstermins habe die BF auf Seite 4 ihres Antrages auf Arbeitslosengeld vom 1.4.2016 mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.
Da die BF dem AMS das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 1.9.2016 gemeldet habe, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 1.9.2016 bis zum 18.9.2016 aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 46 Abs. 6 AlVG nicht möglich.
17. Mit Schriftsatz vom 1.12.2016 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
18. Am 7.12.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde der BF abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF – eine Bezieherin von Arbeitslosengeld - übermittelte am 23.6.2016 dem AMS eine Einstellungszusage der Firma L. GmbH mit wörtlich folgendem Inhalt:
"Hiermit bestätigen wir, dass Frau D. S. voraussichtlich ab 1. September 2016 als Teilzeitkraft eingestellt wird. Eine frühere Anstellung ist leider aus betrieblichen Gründen (Saison, Urlaubszeit) nicht möglich."
1.2. Noch am 23.6.2016 erhielt die BF vom AMS via eAMS folgende Mitteilung:
"Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für die Einstellungszusage. Wir können diese auch berücksichtigen. Sollten sich Änderungen ergeben, melden Sie dies bitte unverzüglich.
Ich werde Sie mit 1.9.2016 vom Leistungsbezug abmelden.
Mit freundlichen Grüßen
G. S.
Ihr Arbeitsmarktservice"
1.3. Der Bezug der BF wurde daraufhin per 1.9.2016 eingestellt. Am 19.9.2016 erhielt die BF per eAMS eine Mitteilung des AMS über die Bezugseinstellung mit 1.9.2016.
1.4. Die BF hat ihre Beschäftigung beim Dienstgeber Firma L. erst am 19.9.2016 aufgenommen.
1.5. Eine Kontaktaufnahme der BF mit dem AMS wegen der späteren Beschäftigungsaufnahme fand sodann erst am 9.10.2016 statt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS; die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.
Die obigen Feststellungen zur Übermittlung der Einstellungszusage durch die BF am 23.6.2016 bzw. den Inhalt der Einstellungszusage und die diesbezügliche Antwort des AMS folgen unstrittig aus der im Akt befindlichen Einstellungszusage und der ebenfalls im Akt befindlichen Antwort des AMS vom 23.6.2016, deren Erhalt seitens der BF niemals bestritten wurde, wobei die BF diese Antwort etwa in Ihrer Beschwerde sogar selbst zitierte (arg. "Am 23.06.2016 bedanken Sie sich bei mir für die Übermittlung der Einstellungszusage ").
Aus dem Akt ergibt sich auch unstrittig, dass der Bezug der BF per 1.9.2016 eingestellt wurde und dass die BF darüber per eAMS mit Schreiben vom 19.9.2016 darüber informiert wurde, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die BF dieses Schreiben – wie von ihr behauptet – erst einen Tag später, am 20.9.2016, erhalten hat oder doch bereits am 19.9.2016.
Dass die BF ihre Stelle beim Dienstgeber L. (erst) mit 19.9.2016 angetreten hat, steht sowohl seitens des AMS, als auch seitens der BF außer Streit.
Letztlich folgt auch aus den Angaben der BF selbst, dass eine Kontaktaufnahme ihrerseits mit dem AMS dann in weiterer Folge erst am 9.10.2016 stattfand, wobei sie erst zu diesem Zeitpunkt auf die Beschäftigungsaufnahme (erst) mit 19.9.2016 verwies. Zwar gibt die BF am Ende ihrer Beschwerde an, die Behauptung, sie hätte erst am 9.10.2016 gemeldet, dass es mit 19.9. zur Arbeitsaufnahme kam, sei falsch. Begründet wird dies von ihr aber wie folgt: "Ob ich die Meldung selbst, durch meinen neuen Arbeitgeber oder meinen Rechtsbeistand übermitteln lasse, ist, wie Ihnen ebenfalls bekannt sein wird, nicht relevant." In Verbindung mit ihren übrigen Ausführungen in der Beschwerde und ihren sonstigen Eingaben ist dies nämlich klar so zu deuten, dass die BF davon ausgeht, dass ihr nunmehriger Dienstgeber eine entsprechende Meldung an das AMS erstattet hat, sodass das AMS von ihrer Arbeitsaufnahme per 19.9.2016 ohnedies in Kenntnis gewesen sei und sie selbst deshalb keine Meldung mehr hätte tätigen müssen (vgl. die BF wortwörtlich in ihrer Beschwerde: "Es war der 20.09. und die Mitteilung erfolgte aufgrund der von mir veranlassten Meldung an das AMS durch meinen neuen Arbeitgeber"; Ähnliches gab die BF auch bereits in ihrem Schreiben vom 10.10.2016 an: "Aufgrund eines Missverständnisses habe ich die Anstellung mit 19.9. nicht nochmal extra gemeldet, da dies durch meinen neuen Arbeitgeber erfolgte ." Insofern räumt die BF mit ihren Angaben sehr wohl ein, dass sie selbst in der Zeit vor dem 9.10.2016 keinerlei Meldung an das AMS betreffend die spätere Arbeitsaufnahme erstattet hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zur Mitteilung eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes bzw. zur Wiedermeldung:
§ 46 (6) AlVG:
Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die BF hat dem AMS am 23.6.2016 die oben dargestellte Einstellungszusage übermittelt, in der ihr eine Beschäftigungsaufnahme beim Dienstgeber L. per 1.9.2016 in Aussicht gestellt wurde. Die BF wurde unmittelbar nach Übermittlung der Einstellungszusage vom AMS mit Schreiben vom 23.6.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie per 1.9.2016 vom Bezug abgemeldet wird und sich unverzüglich zu melden habe, sollten sich Änderungen ergeben.
Mit der Übermittlung der Einstellungszusage hat die BF dem AMS unzweifelhaft einen Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand im Sinne von § 46 Abs 1 erster Satz AlVG mitgeteilt. Dies folgt bereits klar aus dem Wortlaut von § 46 Abs 1 erster Satz AlVG, der diesbezüglich konkret die Mitteilung der "bevorstehenden Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag" nennt. Es ist der BF zwar zuzugestehen, dass die von ihr vorgelegte Einstellungszusage nicht rechtsverbindlich wie ein bereits abgeschlossener Dienstvertrag ist, dies ändert aber nichts daran, dass § 46 Abs 6 AlVG geradezu idealtypisch auf solche Fälle einer Einstellungszusage (bei der zumindest ein bestimmter Tag der Arbeitsaufnahme genannt wird) abstellt und eben gerade für in diesem Zusammenhang durchaus mögliche Fälle, in denen die in Aussicht gestellte Beschäftigung dann nicht (oder erst später) zustande kommt, entsprechende Wiedermeldungspflichten des Arbeitslosen statuiert. In diesem Sinne hat das AMS auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der BF bereits am 23.6.2016 mitgeteilt wurde, dass die Einstellungszusage berücksichtigt (im Sinne von einem Absehen von weiterer Vermittlung) werde, sodass auch vor diesem Hintergrund eine vom Gesetzgeber angeordnete Wiedermeldung in dem Fall, dass die Beschäftigung nicht oder später zustande kommt, sachlich geboten erscheint.
Da die BF die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung – somit nicht binnen einer Woche nach dem 1.9.2016 – getätigt hat, gebührt ihr gem. § 46 Abs 6 letzter Satz AlVG das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung bzw. hat sie im konkreten Fall keinen Anspruch auf Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis zum 18.9.2016. Der Vollständigkeit halber sei nochmals darauf hingewiesen, dass die BF in ihrer Beschwerde zwar ausführte, die Behauptung des AMS, sie hätte erst am 9.10.2016 gemeldet, dass es per 19.9.2016 zur Arbeitsaufnahme kam, sei falsch. Allerdings begründete die BF dies mit einer angeblichen Meldung ihres Arbeitgebers: "Es war der 20.09. und die Mitteilung erfolgte aufgrund der von mir veranlassten Meldung an das AMS durch meinen neuen Arbeitgeber" (so die BF in ihrer Beschwerde); Ähnliches gab die BF auch bereits in ihrem Schreiben vom 10.10.2016 an: "Aufgrund eines Missverständnisses habe ich die Anstellung mit 19.9. nicht nochmal extra gemeldet, da dies durch meinen neuen Arbeitgeber erfolgte ." Selbst wenn man nun – wofür aber im gesamten Akt keinerlei Anhaltspunkte bestehen bzw. was auch die zuständige Mitarbeiterin des AMS ihrer Vorgesetzten gegenüber schriftlich verneinte – den Angaben der BF folgend davon ausginge, der Arbeitgeber der BF hätte am 19.9.2016 (oder 20.9.2016) dem AMS die Arbeitsaufnahme per 19.9.2016 bekannt gegeben und selbst wenn man die Frage, ob eine derartige Meldung durch den Arbeitgeber (anstatt durch den vormals Arbeitslosen) überhaupt ausreichend wäre, ohne Weiteres bejahen würde, so wäre dennoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt gänzlich unverändert, zumal innerhalb der Wochenfrist (1.9.2016 bis 8.9.2016) jedenfalls keinerlei Meldung an das AMS betreffend die spätere Arbeitsaufnahme (Wiedermeldung) erfolgt war.
Folglich hat das AMS zu Recht eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 1.9.2016 bis zum 18.9.2016 abgelehnt und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung in dem Fall dreht, dass dem AMS ein voraussichtlicher Arbeitsbeginn bekannt gegeben wurde und sich dieser Termin sodann ändert, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (§ 46 Abs 6 AlVG), die keine Fragen offen lässt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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