BVwG W175 2141411-1

W175 2141411-1Tribunale amministrativo federale20 dic 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W175 2141411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2141411.1.00

Spruch

W175 2141411-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1112231608-160569208, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom November 2015 (GR2 vom 19.11.2015) sowie einen weiteren Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom Dezember 2015 (CH1 vom 01.12.2015).

Am 21.04.2016 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab hierbei zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land Familienangehörige. Zu seiner konkreten Reiseroute befragt, führte der BF aus, von seiner Heimat mittels Bus, Schlauchboot und LKW über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine ihm weiters unbekannte Route nach Österreich gekommen zu sein. Selbst über Vorhalt der EURODAC-Treffer leugnete der BF, in der Schweiz gewesen zu sein und meinte, von Griechenland ohne Zwischenstopp nach Österreich gereist zu sein. Sein ursprüngliches Reiseziel sei Deutschland gewesen, weil er dort Bekannte und Freunde habe. Nunmehr wolle er in Österreich bleiben, da er weder in seine Heimat zurückkehren noch nach Deutschland reisen könne.

Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers mit der Schweiz richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) am 12.05.2016 – unter Darlegung der vom BF angegebenen Reiseroute – zunächst ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz.

Mit Eingabe vom 17.05.2016 gaben die Schweizer Behörden bekannt, dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprechen zu können. Begründend wurde hiezu festgehalten, dass der BF zwar einen Asylantrag in der Schweiz gestellt habe, jedoch ein Konsultationsverfahren mit Kroatien geführt worden sei. Kroatien habe dem Ersuchen der Schweiz stillschweigend zugestimmt, weshalb der BF letztlich am 21.03.2016 nach Kroatien überstellt worden sei (AS 67).

Aufgrund der Antwort der Schweizer Behörden richtete das BFA in weiterer Folge am 20.05.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO an Kroatien.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.

Am 27.09.2016 kam es zur Einvernahme des BF vor dem BFA. Zusammengefasst gab er hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Vor drei Jahren habe er einen Motorradunfall im Iran gehabt und sei dort auch wegen Blutungen im Darm operiert worden. Seither habe er Probleme mit dem Darm und nehme derzeit eine Flüssigkeit zur Behandlung. Aufgrund von Gedächtnisproblemen sei er auch regelmäßig in psychologischer ärztlicher Behandlung. Die Frage nach dem Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie identitätsbezeugenden Dokumenten wie etwa einem Reisepass verneinte der BF. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung seiner Person nach Kroatien räumte er ein, dort schlecht behandelt worden zu sein. Das Lager, in dem er nach seiner Abschiebung von der Schweiz untergebracht gewesen sei, sei überfüllt gewesen. Es habe eine Warteschlange für die Essenausgabe gegeben. Hierbei sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen Flüchtlingen gekommen und habe die Polizei alle Anwesenden geschlagen, obwohl der BF an dieser Auseinandersetzung nicht einmal beteiligt gewesen sei. Der BF habe in Kroatien weder um Asyl angesucht noch sei mit ihm eine Einvernahme durchgeführt worden. Er sei in Österreich sehr zufrieden, da er hier ärztlich versorgt werde und sich auch Organisationen um ihn kümmern würden. Am Ende der Einvernahme stellte der anwesende Rechtsberater den Antrag, das Verfahren in Österreich zuzulassen, da Art. 13 der Dublin III-VO gegenständlich nicht anwendbar sei. So liege keine Umgehung von Grenzen beziehungsweise kein illegaler Grenzübertritt vor. Vielmehr sei dem BF infolge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Es handelt sich hierbei um eine Bestätigung über Deutschkursbesuche sowie ärztliche Schreiben, in denen sowohl über körperliche als auch psychische Probleme des BF berichtet wird. Dieser leide unter anderem unter einem "Narben- und Mittellinienbruch", weshalb auch eine Operation geplant sei. Aufgrund der weiters bei ihm bestehenden "multiplen Problematik sowie posttraumatischen Störung" sei er in laufender Psychotherapie und sei eine allfällige Abschiebung für den BF als belastend anzusehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 12.2015; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Dublin-Rückkehrer

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA 12.2015).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt (z.B. FGM-Opfer). Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete Unterstützung –auch medizinisch- zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß Vulnerabilität tatsächlich systematisch identifiziert wird. Generell hängt dies wohl eher vom zuständigen Beamten ab. Für Folter- und Misshandlungsopfer gibt es kein institutionalisiertes Früherkennungssystem. Anträge von Unbegleiteten Minderjährigen Asylwerbern (UMA) haben Priorität. Das beschleunigte Verfahren ist in der Regel auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 12.2015).

Unbegleiteten Minderjährigen (UM), die den Wunsch nach Asyl erkennen lassen, ist vom Zentrum für soziale Wohlfahrt ein geeigneter Vormund zur Seite zu stellen. Der Vormund hat den UMA im Asylverfahren zu beraten und zu betreuen. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Überlastung und Verständigungsprobleme können dazu führen, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Ist ein UM über 16 Jahre und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen. Frühere Probleme bezüglich Verzögerungen bei der Vormundschaftsbestellung existieren nicht mehr (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten die mit dem Kind täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Kindes und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus allgemeiner Untersuchung und Röntgen der Zähne oder der Hand. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der ASt. als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht (nur) deswegen abgelehnt werden. Die bei der Betreuung von UM zuständigen Behörden haben sich auf einen "Protocol on treatment of separated children-foreign nationals" geeinigt, um einheitliche Abläufe bei Betreuung und Schutz von UM garantieren zu können. Auch UNHCR hat dazu Input geliefert (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Non-Refoulement

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurückbeziehungsweise abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).

Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015).

Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA 6. 2016).

Quellen:

Act - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff 18.8.2016

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Nur Folgeantragsteller sehen sich Einschränkungen gegenüber. Die monatliche finanzielle Unterstützung betrug Ende August 2015 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem ist die Unterstützung sehr gering bemessen. Asylwerber (AW) deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Meist werden die Verfahren aber früher abgeschlossen. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für AW wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Zugang zu Jobtraining haben AW nicht, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 12.2015).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW)

Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) beziehungsweise 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015).

Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016).

Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Quelle:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Unterbringung Vulnerabler/UMA

Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. In der Praxis werden sie meist im Zentrum in Kutina untergebracht, das speziell für Vulnerable adaptiert ist. Dort gibt es gesonderte Bereiche für Frauen und Vulnerable. Die dort Untergebrachten äußern sich über die Unterkunft zufrieden, nur die sanitären Bedingungen in den Toiletten werden kritisiert. Wenn Kutina voll ist, werden Familien auch in Zagreb untergebracht, wie auch einige Vulnerable, die eine Psychotherapie oder medizinische Behandlung erhalten (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Es existieren in Kroatien keine Monitoringmechanismen bezüglich der Einhaltung der Unterbringungsgarantien für Vulnerable. Sozialarbeiter des kroatischen Innenministeriums und des Roten Kreuzes sind aber täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen und zum einen Unterstützung bieten und zum anderen bei Bedarf Änderungen in der Unterbringung einzelner Asylwerber vorschlagen (z.B. Einzelunterbringung oder Verlegung nach Kutina) (AIDA 12.2015).

Für Unbegleitete Minderjährige gibt es kindgerechte Bereiche in den Unterbringungszentren (FRA 6.2016).

Quelle:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Transitzentren/Migration

Seit Schließung der sogenannten "Balkanroute" gab es keine organisierten Migrationsbewegungen nach Kroatien mehr. Laut Daten des kroatischen Innenministeriums waren Ende Mai 2016 170 Personen im Unterbringungszentrum für Asylwerber in Zagreb untergebracht (davon 40 Dublin-Rückkehrer), 55 in Kutina und 95 im Schubhaftzentrum Ježevo. Ca. 200 von den o.g. waren Asylantragsteller, 20% der ASt. waren minderjährig (FRA 6.2016).

Mit Stand 16.8.2016 waren ca. 345 Fremde in Kroatien untergebracht. Am 11.8.2016 wurde im Grenzbereich zu Serbien das Transit-Anhaltezentrum Tovarnik fertiggestellt. Es hat eine Kapazität von 70-80 Plätzen und dient der medizinischen und psychologischen Betreuung von Personen, welche nach illegalem Grenzübertritt angehalten wurden, sowie der Identitätsklärung, dem Abschiebeverfahren und der Kooperation mit anderen Dienststellen. Das Zentrum Slavonski Brod wurde vollständig abgebaut. Damit ist Tovarnik das einzige verbleibende Transitzentrum (VB 12.8.2016 und 16.8.2016).

Quelle:

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

VB des BM.I in Kroatien (12.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Kroatien (16.8.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen. Besonders Schwangere und Wöchnerinnen und deren Kinder werden speziell betreut. In den Unterbringungszentren in Zagreb und Kutina ist eine Krankenschwester dauernd anwesend. In Kutina ist auch ein Arzt dauernd anwesend, in Zagreb dreimal wöchentlich. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da von der öffentlichen Hand keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).

Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psycho-soziale Unterstützung und Sprachtraining. Die NGO Centre for Children, Youth and Family (Modus) bietet kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber (AW) und anerkannte Flüchtlinge durch 8 ausgebildete Berater/Psychotherapeuten und 8 Übersetzer (Russisch, Türkisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Hindi und Paschtu). Die NGO Croatian Law Centre betreibt das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das -finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of Torture- Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für AW und anerkannte Flüchtlinge bietet. (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben wie AW Anspruch auf medizinische Notversorgung. NGOs und private Helfer unterstützen Fälle von nicht-dringenden medizinischen Behandlungen (FRA 6.2016).

Quellen:

AIDA – Asylum Information Database (12.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, Zugriff 18.8.2016

FRA – European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU, June 2016 monthly report,

http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-june-2016-monthly-migration-gender-based-violence_en.pdf, Zugriff 18.8.2016

Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF feststehe, er keine Verwandtschaftsbeziehungsweise Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich habe und unter keiner schwerwiegenden Krankheit leide. Auch wenn kein EURODAC-Treffer mit Kroatien vorliege, stehe die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund der Angaben des BF, seines dortigen Aufenthaltes sowie der Zustimmung Kroatiens (aufgrund von Verfristung) fest. Kroatien sei mit Schreiben vom 28.07.2016 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, alle notwendigen Schritte für die Übernahme der Person des BF in die Wege zu leiten; eine Verfristung gelte als Zustimmung. Fest stehe, dass der BF in Kroatien einen Asylantrag stellen könne und dort sowohl untergebracht als auch versorgt werde. Ebenso bestehe für ihn die Möglichkeit, sich in Kroatien medizinisch behandeln zu lassen, sofern dies notwendig sei. Das Vorbringen des BF, in Kroatien von der Polizei geschlagen worden zu sein, sei als unglaubwürdig einzustufen, zumal er dies weder in der Erstbefragung erwähnt noch Beweise für eine angebliche Misshandlung durch die kroatischen Behörden vorgelegt habe. Insgesamt seien aus den Angaben des BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Zudem sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21.11.2016 geht hervor, dass der BF der gefährlichen Drohung verdächtig ist. Die Angelegenheit wurde der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

Am 30.11.2016 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.11.2016 ein. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass ab September 2015 eine Vielzahl von illegal in Griechenland eingereisten Flüchtlingen durch Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien weiter nach Mitteleuropa gereist seien, was aus zahlreichen Medienberichten notorisch bekannt sei. Auch der BF sei mit diesem Flüchtlingsstrom gereist, wobei die Reise von Mazedonien bis Mitteleuropa staatlich organisiert gewesen sei. Während seines Aufenthaltes in Kroatien sei der BF in einem überfüllten Lager untergebracht gewesen und von der Polizei geschlagen worden. Er habe weder Zugang zu medizinischer noch zu psychotherapeutischer Versorgung gehabt. Aufgrund der schlechten Aufnahmebedingungen in Kroatien habe sich der BF zur Weiterreise nach Österreich entschlossen. Infolge eines Motorradunfalls sei er am Bauch operiert worden und leide seither an einer Narbenhernie sowie einer mäßig ausgeprägten Rectusdiastase. Laut einem bereits vorgelegten ärztlichen Befund sei ein operativer Eingriff ohne unnötigen Aufschub dringend indiziert, da ein Behandlungserfolg ansonsten nicht mehr garantiert werden und es zu einer deutlichen Zunahme der Beschwerden kommen könne. Aufgrund seines labilen psychischen Gesundheitszustandes sei der BF in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung und würden zwei Behandlungstermine im Dezember sowie ein weiterer im Jänner 2017 stattfinden. Bei Führung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde jedenfalls eine Untersuchung durch einen psychiatrischen/psychotherapeutischen Sachverständigen anordnen müssen, und erst anhand des Sachverständigengutachtens beurteilen dürfen, ob der derzeitige psychische Gesundheitszustand des BF dessen Überstellung nach Kroatien erlaube. Der BF sei aufgrund seiner aktenkundigen gesundheitlichen Probleme als besonders vulnerable Person zu betrachten. Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ihm bei einer Rücküberstellung nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung gem. Art. 3 EMRK iVm Art. 4 GRC drohe. Im gegenständlichen Fall sei die Einholung einer Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung sowie der Zugang zur medizinischen, psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung und einem ordentlichen Asylverfahren gewährleistet seien. Auch könne eine Kettenabschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden. Die zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts herangezogenen Länderfeststellungen der belangten Behörde seien einseitig, beschönigend und unausgewogen. Im Übrigen werfe der vorliegende Beschwerdefall vor dem Hintergrund, dass der BF zuerst illegal aus einem Drittstaat kommend in Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und damit das Kriterium der illegalen Einreise in Bezug auf Griechenland und nicht in Bezug auf Kroatien erfüllt habe sowie vor dem Hintergrund der Fluchtbewegungen auf der Balkanroute seit Beginn der "Flüchtlingskrise" Mitte 2015 eine Reihe von Fragen zur richtigen Auslegung der Dublin III-VO auf, die bis dato nicht vom EuGH beantwortet worden seien und daher im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV zu klären sein werden. Die Frage der "Illegalität" der Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO im Zuge der staatlich organisierten Durchreise auf der Balkanroute sei seit dem 28.10.2016 beim EuGH als Vorabentscheidungsverfahren anhängig (C-490/16). Aufgrund des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens und dessen Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt sei das Bundesverwaltungsgericht zur Stattgabe der Beschwerde gehalten. Bei richtiger Beurteilung der Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO hätte die Behörde jedenfalls zur Feststellung gelangen müssen, dass eine Zuständigkeit Österreichs aufgrund der Asylantragstellung des BF im Bundesgebiet nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO vorliege, zumal sonstige Kriterien der Verordnung nur in Bezug auf Griechenland erfüllt seien, eine Überstellung dorthin jedoch aufgrund der weiter bestehenden systemischen Mängel unmöglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste von der Türkei kommend in Griechenland, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt wurde, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. In weiterer Folge stellte er einen Asylantrag in der Schweiz und wurde nach einem entsprechenden Konsultationsverfahren zwischen der Schweiz und Kroatien am 21.03.2016 nach Kroatien rücküberstellt. Die Schweiz hat demnach bereits die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens festgestellt und eine im Rahmen der Dublin III-VO organisierte Überstellung des BF nach Kroatien vorgenommen. Am 21.04.2016 brachte der BF hier den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine quasi organisierte Reise mit dem "Flüchtlingsstrom" kann nicht festgestellt werden.

Das BFA richtete am 12.05.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz und erklärten die Schweizer Behörden mit Schreiben vom 17.05.2016, diesem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprechen zu können, da von ihnen bereits eine Zuständigkeit Kroatiens festgestellt wurde.

In weiterer Folge richtete das BFA am 20.05.2016 ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein. Kroatien wurde darüber mit Schreiben vom 28.07.2016 in Kenntnis gesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim BF besteht "eine unkomplizierte Hernia cicatricea mit einem Durchmesser von etwa 5 cm sowie ein Zustand nach medianer Laparotomie wegen eines Motorradunfalls; die Narbe der Laparotomie wurde als sehr breit beschrieben; eine Rectusdiastase im Mittelbauchbereich ist gegeben, ansonsten sind computertomographisch keine weiteren Auffälligkeiten aufgetreten". Dem BF wurde als weitere Therapie ein CT beim niedergelassenen Arzt und eine erneute Vorstellung in der Ambulanz zur Planung der Operation empfohlen. Der BF steht zudem in laufender, psychotherapeutischer Behandlung, da er unter "einer multiplen Problematik sowie einer massiven posttraumatischen Störung (nach einem Todesfall in der Familie) leidet. Trotz des Vorliegens der genannten gesundheitlichen Beschwerden können keine lebensbedrohlichen Krankheiten beim BF festgestellt werden. Er befindet sich aktuell weder in stationärer Behandlung noch konnte festgestellt werden, dass bei ihm ein akuter Behandlungsbedarf gegeben ist, der kein weiteres Zuwarten mehr zulässt. So wurde kein konkreter Operationstermin festgelegt.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Der BF gab an, aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Griechenland und eine ihm weiters unbekannten Route nach Österreich gekommen zu sein. Aufgrund des EURODAC-Treffers und Konsultationsverfahrens mit der Schweiz steht jedoch fest, dass er sich auch jedenfalls dort aufgehalten und um Asyl angesucht hat. Die Schweiz hat ein Übernahmeersuchen an Kroatien gestellt, da es offenbar ausreichende Hinweise für eine Zuständigkeit Kroatiens gab und ist Kroatien letztlich aufgrund seiner Verschweigung für das Verfahren des BF zuständig geworden. Konsequenterweise fand am 21.03.2016 sodann die Überstellung des BF von der Schweiz nach Kroatien statt. Für das Bundesverwaltungsgericht können insgesamt keine begründeten Zweifel an einer Einreise des BF über Kroatien erkannt werden.

Eine organisierte Reise mit dem Flüchtlingsstrom wurde vom BF selbst (erstmalig in der Beschwerde) aber weder in der Erstbefragung noch in der folgenden Einvernahme am 27.09.2016 behauptet. Offenkundig sind schon für die Schweizer Behörden keine Anhaltspunkte dafür entstanden, dass die Einreise des BF nach Kroatien von den kroatischen Behörden etwa gestattet worden und dadurch irgendwie legal erfolgt sein könnte (etwa durch "Durchwinken" beziehungsweise Organisation der Einreise), andernfalls sich die Schweiz für zuständig erklären hätte müssen und keine Überstellung des BF von der Schweiz nach Kroatien stattgefunden hätte. Nachdem keine Hinweise dafür bestehen, dass der BF nach seiner Überstellung nach Kroatien das Gebiet der EU verlassen hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nach wie vor eine Zuständigkeit Kroatiens gegeben.

Die Feststellung über das Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und den erfolgten Eintritt der Verantwortung Kroatiens zur Prüfung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz wegen Unterlassung einer Beantwortung dieses Ersuchens beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung Kroatiens gemäß Art 13 Abs. 1 der VO 604/2013 ergeben sich fallgegenständlich keine Bedenken. Aus der Aktenlage ergibt sich zudem – wie bereits oben erwähnt - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der BF zwischen seiner Ausreise aus Kroatien und seiner Ankunft in Österreich das Gebiet der EU nicht verlassen hat, auch mangels entsprechenden Vorbringens in dieser Hinsicht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF und der vorliegenden Aktenlage (insbesondere aus den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 beziehungsweise der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Gegenständlich ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO begründet, nachdem die kroatischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Die Tatsache, dass der BF ursprünglich in Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ändert an der Zuständigkeit Kroatiens nichts. Zwar ergibt sich aufgrund der Einreise von der Türkei nach Griechenland gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO zunächst eine Zuständigkeit Griechenlands. Eine Überstellung nach Griechenland kommt jedoch aufgrund der amtsbekannten, aktuell dort nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im Asylwesen, nicht in Betracht. Gemäß Art 3 Abs 2 kann der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, wenn das Asylverfahren im als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, die Prüfung der in Kapitel III der VO vorgesehenen Kriterien fortsetzen, um festzustellen, ob ein anderen Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 23.06.2016, Ra 2016/20/0069-8, festgehalten, dass diese Bestimmung nur so verstanden werden kann, dass die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, sämtliche in diesem Kapitel festgelegten Kriterien zu erfassen hat. Aus diesem Grund wurde in der oben zitierten Entscheidung die Zuständigkeit Kroatiens in einem gleich gelagerten Fall vom Verwaltungsgerichtshof bejaht.

Der EuGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande betont, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Kroatien der Aufnahme des BF – wenn auch nur stillschweigend - zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen.

Aus der Duldung der Einreise trotz Fehlens von Voraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex (unter anderem ist ein gültiges Visum Voraussetzung) oder der Ankündigung der Gestattung der Einreise in der Vereinbarung zwischen Sicherheitsbehörden vom 18.02.2016 (einschließlich einer etwaigen davor geübten Verwaltungspraxis) ist nicht ableitbar, dass damit ein Selbsteintritt in die Prüfung allfälliger Anträge auf internationalen Schutz verbunden ist. Die entlang der "Balkanroute" von den Sicherheitsbehörden geübte Verwaltungspraxis, die Einreise von über die "Balkanroute" kommenden Menschen zuzulassen, führt grundsätzlich nicht zu einer Aufhebung des für Drittstaatsangehörige geltenden Visumszwanges. Ebenso wenig kann diese Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden pauschal auf humanitäre Gründe im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex gestützt werden. Die Gestattung der Einreise eines Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen setzt vielmehr eine individuelle, den jeweiligen Einzelfall betreffende Prüfung voraus, ob solche humanitäre Erwägungen, aus denen die Einreise - entgegen den für Drittstaatsangehörige geltenden Einreisevoraussetzungen - gestattet werden kann, vorliegen. Dass im Fall des BF konkrete humanitäre Gründe vorliegen würden, auf deren Grundlage die Einreise ungeachtet des Nichtvorliegens der in Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzungen gestattet werden könne, ist nicht ersichtlich. Generelle Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige stellen keine Einreisegestattung aus humanitären Gründen dar. Darauf, dass Österreich durch die zum damaligen Zeitpunkt gewählte "sicherheitsbehördliche Verwaltungspraxis" von einem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch gemacht hätte, ergeben sich keine Hinweise (vgl. zu all dem jüngst VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0160, 0161-8).

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe hiezu die Ausführungen weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK:

Gemäß Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der kroatischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf eine konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien sind ausreichend aktuell und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Kroatien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Kroatien hat auf die zuletzt angespannte Lage und den unerwarteten Flüchtlingsstrom in Europa adäquat reagiert und kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das dortige Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet ist.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Eine Kettenabschiebung nach Serbien ist nicht zu befürchten.

Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Asylwerber haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Ebenso haben Asylwerber das Recht auf medizinische Notversorgung und die notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen.

Der BF hat in Kroatien bislang nicht um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht. Es gibt keine Bedenken, dass ihm bei einer Rücküberstellung dorthin eine Asylantragstellung verwehrt werden würde. So sind nach den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen auch neuerliche Asylantragstellungen von Dublin-Rückkehrern möglich und haben diese prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem.

Eigenen Angaben des BF zufolge wurde dieser in einem Lager in Kroatien untergebracht. Auch wenn er gemeint hat, dass das Lager überfüllt gewesen sei, ist dennoch ersichtlich, dass Kroatien dem BF eine entsprechende Versorgung (wie sie normalerweise Asylwerbern zuteil wird) auch tatsächlich gewährt hat. Für die Annahme, dass der BF nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht würde, ergeben sich weder aus dem bisherigen Vorbringen noch aus den Länderberichten irgendwelche Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, weshalb es auch nicht erforderlich war, eine entsprechende Einzelfallzusicherung Kroatiens einzuholen. Da der BF im Zuge einer Überstellung nach Kroatien den Behörden nur nach entsprechender Vorankündigung übergeben wird, hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich einer adäquaten Übernahme, Unterbringung und Versorgung des BF.

Das weitere Vorbringen des BF, im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen Flüchtlingen von der Polizei geschlagen worden zu sein, bleibt mangels Beweisen letztlich eine in den Raum gestellte Behauptung. Die Möglichkeit einer Anzeigenerstattung hat der BF eigenen Angaben zufolge nicht wahrgenommen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben sind die Ausführungen über die schlechte Behandlung des BF nicht geeignet, eine entsprechende, Art. 3 EMRK relevante, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft darzutun. Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner kroatischer Organe kann nicht geschlossen werden, dass dem BF im Falle der Rücküberstellung von Österreich nach Kroatien Derartiges erneut widerfahren würde, da die Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Wiederholung gering ist. Dem BF bleibt es jedenfalls unbenommen, in Kroatien den Rechtsweg zu beschreiten und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit Kroatiens ist nicht ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass dem BF (im Lichte der EU-Mitgliedschaft Kroatiens und der dem Rechnung tragenden Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG) keine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK seitens kroatischer Behörden im Fall der Rückkehr mit ernstlicher Wahrscheinlichkeit droht. Auch aus dem Beschwerdevorbringen kann nicht generell erschlossen werden, dass die kroatische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführt, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren.

Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass sich aus dem Urteil des EGMR vom 4.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben auch für den BF zu gelten, welcher über keinerlei Abhängigkeiten verfügt.

Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass der BF schon in der Schweiz um Asyl angesucht hat, jedoch letztlich nach Kroatien überstellt wurde. Sein eigentliches Reiseziel war Deutschland, jedoch hat er nach seiner Ankunft und Asylantragstellung im Bundesgebiet entschieden, lieber in Österreich bleiben zu wollen; zum einen, da er nicht nach Afghanistan zurückkehren, zum anderen, da er nicht nach Deutschland einreisen könne. Die Vorgehensweise des BF, sich ein Land seiner Wahl für die Führung seines Asylverfahrens aussuchen zu wollen, widerspricht der Dublin VO. Das Grundprinzip der Dublin-VO ist es, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur das Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Im Vordergrund steht für die Vertragsstaaten, dass Asylsuchenden nach einem Asylverfahren die Möglichkeit des Durchlaufens eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat verwehrt werden soll.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre, zumal in Hinblick auf Kroatien keine notorische Lageänderung zu erkennen sei (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016). Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst beziehungsweise dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Ausgehend von diesen Umständen weist die gesundheitliche Situation des BF, der unter den oben festgestellten Beschwerden leidet, gegenwärtig schon allgemein nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen, zumal eine akute, potentiell lebensbedrohende Erkrankung des Genannten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorliegt, und auch eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle der Überstellung nach Kroatien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Befunde oder medizinische Unterlagen, die das aktuelle Vorliegen einer akuten, potentiell lebensbedrohenden Erkrankung des BF nachweisen oder die Zweifel am Vorliegen der Überstellungsfähigkeit des BF aufkommen lassen würden, wurden nicht vorgelegt. Als weitere ärztliche Maßnahme ist beim BF zwar eine Operation vorgesehen worden; dass "ein operativer Eingriff ohne unnötigen Aufschub dringend indiziert sei" – wie in der Beschwerde ausgeführt – kann den vorgelegten ärztlichen Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Würde beim BF tatsächlich eine lebensbedrohende gesundheitliche Situation vorliegen, wäre zu erwarten gewesen, dass die ihn untersuchenden Ärzte sofortige Schritte zur Weiterbehandlung eingeleitet und demnach auch unverzüglich beziehungsweise in zeitlicher Nähe zur Untersuchung einen Operationstermin festgesetzt hätten. Ebenso wäre davon auszugehen, dass sich der BF in stationärer Behandlung und Pflege befinden würde, wenn sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht derart bedenklich schlecht wäre.

Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens von physischen und psychischen Problemen beim BF - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des BF nach Kroatien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Überstellung nach Kroatien keine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

Aus all den Erwägungen sieht das erkennende Gericht auch keine Notwendigkeit, den BF einer Untersuchung durch einen Sachverständigen zu unterziehen. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen demnach ins Leere.

Abgesehen davon ist auf die in Kroatien grundsätzlich vorhandene Gesundheitsversorgung hinzuweisen. In Kroatien ist sowohl die notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten als auch von psychischen Störungen gewährleistet. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er verfügt somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Kroatien beeinträchtigt sein könnte.

Auch wenn der BF einen Deutschkurs besucht hat, liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich vor. Folglich würde die Überstellung nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Während seines nur wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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