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W162 2112063-1•BVwG W162 2112063-1
W162 2112063-1Tribunale amministrativo federale20 dic 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2112063-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER und den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg ZANGER, Neuer Markt 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 25.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 16.05.2013 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt (Neufestsetzung des Grades der Behinderung). Grundlage dafür bildete das aktenmäßig durchgeführte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.09.2013. Darin wurde auch die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bejaht und es wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen belegt seien. Es liege auch keine Einschränkung des Immunsystems vor.
1.2. Am 10.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Vorlage eines Konvoluts an Befunden die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.09.2013 wurde mit Bescheid vom 08.05.2014 der Antrag vom 10.02.2014 abgewiesen.
2. Am 17.02.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis).
3. Am 24.02.2015 langte bei der belangten Behörde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gem. § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen beigefügt.
4. Im Auftrag der belangten Behörde erfolgte am 15.04.2015 eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, welcher am selben Tag ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellte. Dabei wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG das Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 zur Kenntnis gebracht und ausgeführt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist eine Stellungnahme abzugeben bzw. neue Befunde vorzulegen.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gleichfalls mitgeteilt, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur dann erledigt werden könne, wenn er im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. Weiters wurde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 verwiesen.
7. Am 12.05.2015 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, worin dieser ausführte, dass er bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an Panikattacken und Angstzuständen leide. Dieser Zustand habe sich verschlechtert und bestehe nunmehr ständig. Er übermittelte in der Beilage einen Befund seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.05.2015, worin dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer weder Lifte noch Rolltreppen benützen könne und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
8. Die belangte Behörde brachte dem ärztlichen Dienst die eingelangte Stellungnahme samt beiliegendem Befund zur Kenntnis. Der von der belangten Behörde herangezogene Facharzt für Nervenheilkunde bestätigte das ursprüngliche Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 und führte unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus, dass weder anamnestisch noch aus der Dokumentation stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ersichtlich seien, es sei auch nicht möglich, die geschilderte Symptomatik zu erheben. Die psychische Störung des Beschwerdeführers sei nicht als schwergradig zu bewerten, die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht voll ausgeschöpft worden, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 28.07.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung nicht einverstanden" sei.
11. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerdepunkte zu konkretisieren.
13. Am 13.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers unter Anschluss eines Konvoluts an Unterlagen ein.
14. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.11.2015 den untersuchenden Neurologen des ärztlichen Dienstes um Stellungnahme in Hinblick auf die nunmehr zusätzlich vorgelegten Befunde.
15. Am 07.01.2016 langte die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an. Darin wurde ausgeführt, dass auch die nunmehr neu vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung im Gutachten vom 15.04.2015 bedingen würden. Es würden in den vorgelegten Beweismitteln keine neuen Diagnosen oder stationär psychiatrische Aufenthalte im Vergleich zum letzten Befundbericht angeführt. Sämtliche vorgebrachten Punkte seien berücksichtigt worden, insbesondere die Diagnose der schwer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, sowie die Panikerkrankung/Phobie/Platzangstsyndrom. Die therapeutischen Optionen seien bei fehlend dokumentierter stationärer Therapie nicht ausgeschöpft worden.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.
17. Am 01.02.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht die Bekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung sowie eine ergänzende Stellungnahme unter Anschluss eines Befundkonvoluts ein. Moniert wurde, dass der ärztliche Sachverständige Neurologe, aber kein Psychiater sei; die den Beschwerdeführer betreffenden Krankheiten würden allerdings die Untersuchung durch einen Psychiater erfordern. Aufgrund dessen hätte der begutachtende Neurologe fälschlich eine stationäre Behandlung empfohlen, welche jedoch nach Sicht des Beschwerdeführers nicht vorgesehen sei. Seine Krankheit sei durch stationäre Aufenthalte nicht therapierbar. Ergänzend wurde ein Bescheid der SVA vom 06.02.2014 vorgelegt, wonach dem Beschwerdeführer Pflegegeld (Stufe 1) zuerkannt wurde. Beantragt wurde in dem Schreiben die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis).
18. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2016 wurde der ärztliche Dienst beauftragt, ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf persönlicher Untersuchung einzuholen.
19. Am 27.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich keine Änderung der Einschätzung ergebe. Die Medikation sei in der Zwischenzeit maßgeblich vermindert worden. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen werden (nervenärztliche Behandlung über ein Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, sowie psychotherapeutische Methoden über ein Jahr). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, eine relevante psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Verwiesen wurde auch darauf, dass es in Wien sehr wohl eine stationäre Verhaltenstherapie gebe. Es ergebe sich keine Änderung der Einschätzung, da als Hauptdiagnose die schwere depressive Episode angeführt sei. Der Bescheid zum Vorliegen der Pflegestufe 1 lasse keine relevanten Rückschlüsse auf das Ausmaß psychischer Funktionseinschränkungen zu.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vorgegebener Frist Stellung zu nehmen.
Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
norm.
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 177 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neuro-Status:
HN: unauff.,
OE: Medianus- und Ulnarisläsion rechts mit sensiblem Defizit im Bereich des N.ulnaris ab Kubita distalwärts sowie die gesamte Hand betreffend, Fingerspreizen eingeschränkt KG 2, Dorsalextension KG 5, Faustschluss KG 4, Daumen- Kleinfinger-Opposition nicht möglich, Damen-Zeigefinger KG 3, Krallenhand,
UE: MER abgeschwächt auslösbar, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. Neg., Sensibilitätseinschränkung im Bereich des N.trachenus rechts
Gesamtmobilität – Gangbild:
Status Psychicus:
Pat. Klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung depressiv, im pos. Skalenbereich etwas eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff., Mnestik unauff., derzeit keine Schlafstörung, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, psychomotorisch unauff.,
Neurostatus:
Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, bis N. ulnaris und N. medianusparese re und Zustand nach frischer Karpaltunnelsyndrom Operation li (30.9.16)
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird in den oberen Extremitäten distal als gestört angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, immer wieder Angstzustände keine Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lähmung d. N. ulnaris und N. medianus rechts (Gebrauchsarm)
Depressio
Carpaltunnelsyndrom links (Gegenarm)
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Im Fall des Beschwerdeführers besteht eine chronifizierte Depressio mit geschilderten Panikattacken. Der Patient ist in psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung bei Dr. XXXX . Stationäre Aufenthalte sind weder anamnestisch noch aus der Dokumentation zu erheben. Die obere Extremität ist durch die Nervendurchtrennung des N.medianus und Ulnaris rechts nur für leichte Greiffunktionen einsetzbar. Links besteht ein Carpaltunnelsyndrom, das elektrophysiologisch verifiziert wurde und vor allem durch morgendliche unangenehme Dysästhesien auffällt. Eine motorische Einschränkung oder Muskelatrophie ist nicht festzustellen, das Hofmann-Tinel-Zeichen ist neg. Somit ergeben sich keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten die den Patienten das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Bzgl. des Carpaltunnelsyndroms ist eine Operation geplant.
Weder anamnestisch noch aus der Dokumentation sind stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ersichtlich. Die psychische Störung des Beschwerdeführers ist nicht als schwergradig zu bewerten. Im vorliegenden Fall sind nicht die therapeutischen Möglichkeiten voll ausgeschöpft worden, eine relevante psychotherapeutische Behandlung findet nicht statt. Beispielsweise wäre eine stationäre Verhaltenstherapie möglich. Das therapeutische Angebot ist diesbezüglich noch nicht ausgeschöpft.
Im Fall des Beschwerdeführers ist auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegend.
1.5. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 24.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. bis 1.4.) Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Deren Inhalt wurde zuletzt auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie vom 15.04.2015, auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.06.2015, sowie auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 07.01.2016 (einlangend) und insbesondere auf das aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.10.2016 (einlangend). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Der Sachverständige für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie stellte im Gutachten vom 15.04.2015, in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2015 und vom 07.01.2016 (einlangend) fest, dass weder anamnestisch noch aus der Dokumentation stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers ersichtlich seien, es sei auch nicht möglich, die geschilderte Symptomatik zu erheben. Die psychische Störung des Beschwerdeführers sei nicht als schwergradig zu bewerten, sämtliche vorgebrachten Punkte seien berücksichtigt worden, insbesondere die Diagnose der schwer depressiven Episode ohne psychotische Symptome, sowie die Panikerkrankung/Phobie/Platzangstsyndrom. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht voll ausgeschöpft worden, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben. Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Sachverständige für Psychiatrie stellte nach umfassender persönlicher Untersuchung in seinem Gutachten vom 27.10.2016 (einlangend) fest, dass sich keine Änderung der Einschätzung ergebe. Die Medikation sei in der Zwischenzeit maßgeblich vermindert worden. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssten alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen sein und nachgewiesen werden (nervenärztliche Behandlung über ein Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, sowie psychotherapeutische Methoden über ein Jahr). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, eine relevante psychotherapeutische Behandlung finde nicht statt. Verwiesen wurde auch darauf, dass es in Wien sehr wohl eine stationäre Verhaltenstherapie gebe. Es ergebe sich keine Änderung der Einschätzung, da als Hauptdiagnose die schwere depressive Episode angeführt sei. Der Bescheid zum Vorliegen der Pflegestufe 1 lasse keine relevanten Rückschlüsse auf das Ausmaß psychischer Funktionseinschränkungen zu.
Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2015, 03.06.2015, 07.01.2016 und 27.10.2016. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Sachverständigengutachten vom 15.04.2015 und vom 27.10.2016 auf einer persönlichen Untersuchung basieren und der Beschwerdeführer antragsgemäß sowohl von einem Facharzt für Neurologie als auch von einem Facharzt für Psychiatrie jeweils umfassend persönlich begutachtet wurde.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 01.02.2016 lediglich den Punkt vor, dass er von einem Neurologen, jedoch von keinem Psychiater, begutachtet worden wäre, sohin dessen Einschätzung fälschlich erfolgt wäre und die Therapien sehr wohl im Fall des Beschwerdeführers ausgeschöpft worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr, um jegliche Zweifel auszuräumen, ein neuerliches Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten vom 27.10.2016 bestätigt die bisher vorgenommene Einschätzung eines Facharztes für Neurologie.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die vorgelegten Unterlagen enthalten daher keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Hinsichtlich des vorgelegten Bescheides des SVA vom 06.02.2014 bezüglich Pflegegeld ist darauf zu verweisen, dass dieses Verfahren im konkreten Fall kein Zusammenwirken mit dem gegenständlichen Verfahren zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zulässt.
Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit hatte, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von ihm jedoch nicht bestritten.
Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu 1.5.) Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.02.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
--erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
--erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
--erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder
--eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
--Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
--hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
--schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
--nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.06.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, teilweise auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, psychiatrischen und nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochenen Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über diesen erst dann abgesprochen werden kann, wenn er der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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