W153 2135902-2•BVwG W153 2135902-2
W153 2135902-2Tribunale amministrativo federale20 dic 2016
aufschiebende Wirkung
W153 2141617-1/3Z
W153 2135902-2/3Z
W153 2135903-2/3Z
W153 2135899-2/3Z
W153 2141626-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX
5. ) XXXX, XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zlen. 1.) 1103965208-160156990, 2.) 1103965306-160156965, 3.) 1103954400-160157031, 4.) 1103954705-160157082, 5.) 1132103702-161406226 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Drittbis Fünftbeschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die volljährigen Beschwerdeführer stellten am 31.01.2016 für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch für ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und für diese wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin am 12.10.2016 ein Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.
Mit Bescheiden vom 17.11.2016, wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.11.2016 für die Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, beide rechtsfreundlich vertreten, ist am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idgF lautet:
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine
Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer
Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet,
eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht
entgegen."
Im konkreten Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes (insbesondere die Krankheit der Fünftbeschwerdeführerin) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Da es sich um ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG handelt, gilt gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG die Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen. Es kommt daher auch allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig,
wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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