BVwG W108 2006505-2

W108 2006505-2Tribunale amministrativo federale20 dic 2016

Regest

Begründungsmangel, Einkommensentgang, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Reisekosten, Stellvertreter,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W108 2006505-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2006505.2.00

Spruch

W108 2006505-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Klaus P. PICHLER Rechtsanwaltskanzlei, gegen den Bescheid der Vorsteherin (Leiterin) des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.12.2014, Zl. 18 C 495/13b, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) beschlossen (weitere Parteien: 1. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Ass. Jur. Jörg HORNY 2. XXXX, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef GIESINGER Rechtsanwalt GmbH

3. Revisor/Revisorin beim Landesgericht Feldkirch):

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer die beklagte Partei war, wurde der Baumeister Ing. P.W. (im Folgenden: Zeuge) mit Ladung des Bezirksgerichtes vom 18.10.2013 nach XXXX (im Folgenden Ort A) zur Vernehmung als Zeuge zur Tagsatzung vor dem Bezirksgericht am 19.11.2013 um 15:40 Uhr an seiner Wohnadresse in XXXX (im Folgenden Ort B) geladen, das ca. 45 Straßenkilometer vom Ort A entfernt liegt. Als voraussichtliches Ende war in der Ladung 17:30 Uhr angegeben.

2. Die Tagsatzung unter Vernehmung des Zeugen am 19.11.2013 fand statt. Das Verhandlungsprotokoll betreffend diese Verhandlung ging verloren, sodass der Zeuge mit Ladung des Bezirksgerichtes vom 23.12.2013 nochmals für die Tagsatzung am 17.03.2014 geladen wurde, wobei als Gegenstand der Vernehmung angeführt wurde, dass das Protokoll der letzten Verhandlung am 19.11.2013 verlorengegangen sei und die Verhandlung zum gleichen Thema nochmals durchgeführt werden müsse.

3. Mit am 26.11.2013 beim Bezirksgericht eingelangter Eingabe vom 23.11.2013 machte der Zeuge für die Teilnahme an der Verhandlung am 19.11.2013 fristgerecht einen Gebührenanspruch in der Höhe von gerundet EUR 444,50 (Reisekosten von EUR 39,48 [PKW 47 km x 2 = 94 km x EUR 0,42] und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 405,00 für die Kosten eines Stellvertreters/einer Hilfskraft [4,5 Stunden zu je EUR 90,00]) mit dem Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" geltend.

Dem Antragsformular war eine "Honorarrechnung" vom 21.11.2013 des Stellvertreters Baumeister Ing. W.M. (im Folgenden: auch nur Stellvertreter) an den Zeugen angeschlossen, mit der der Stellvertreter dem Zeugen für die Vertretung des Zeugen am 19.11.2013 von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr im (ca. 28 Straßenkilometer vom Ort B und ca. 72 Straßenkilometer vom Ort A entfernt gelegenen] Ort XXXX (im Folgenden Ort C), Haus XXXX (im Folgenden V), einen Gesamtbetrag von EUR 433,80 (Honorar 4,5 Std. á EUR 75: EUR; 337,50; Reisekosten 60 km á EUR 0,42: EUR 24,50; 20 % MWSt: EUR 72,30) in Rechnung stellte und bestätigte, den Betrag am 21.11.2013 bar erhalten zu haben.

4.1. Im Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr wurde der Zeuge mit Verfügung vom 16.12.2013 aufgefordert, den Originalantrag, auf dem das Gericht die Dauer der Anwesenheit des Zeugen bestätigt habe, vorzulegen und zu bescheinigen, dass der Termin am 19.11.2013 zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr in C, Haus V, nicht zu einem anderen Termin hätte stattfinden können.

4.2. Mit Schriftsatz vom 08.01.2013 (gemeint: 2014) übermittelte der Zeuge daraufhin nochmals die Beilagen zu seinem Antrag vom 23.11.2013 und führte aus, dass er seinen Auftraggebern gegenüber verpflichtet sei, die Arbeiten zu beaufsichtigen und es ihm aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht möglich gewesen sei, an diesem Tag vor Ort anwesend zu sein. Hätte er keinen Stellvertreter entsandt, hätte er die Arbeiten einstellen müssen, was wiederum zu Mehrkosten für seinen Auftraggeber geführt hätte. Dies sei nicht zumutbar gewesen bzw. hätte er die Kosten zu tragen gehabt. Aus diesem Grund habe er den Baumeister Ing. W.M. als Vertreter entsandt. Da er diesen Betrag längst beglichen habe, bitte er um rasche Bearbeitung bzw. Überweisung auf das angegebene Konto.

5.1. Mit Bescheid der Vorsteherin (Leiterin) des Bezirksgerichtes [der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 14.01.2014 wurde die Gebühr des Zeugen wie folgt bestimmt (Fehler wie im Original):

Beginn der Reise vom Wohnort/von der Arbeitsstätte: 14:40 Uhr

Ladungstermin: 19.11.2013, 15:40 Uhr

Beendigung der Einvernahme (Entlassungszeitpunkt): 19.11.2013, 16:15 Uhr

Rückkehr zum Wohnort/zur Arbeitsstätte: 19.11.2013, 16:15 Uhr

1. Reisekosten (§§ 6 - 12 GebAG)

Wohnort - retour, PKW € 39,48

2. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG)

4,5 Stunden tatsächlicher Verdienst/Einkommensentgang à € 90,00 €

405,00

Summe € 444,48

Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet € 445,00

Begründend wurde ausgeführt, der Zeuge habe seiner Vorladung ordnungsgemäß Folge geleistet und den Anspruch auf seine Gebühr rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Frist geltend gemacht. Dazu wurden lediglich die maßgebenden Gesetzesstellen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) angeführt und abschließend dargelegt, die Bestimmung der Gebühr sei unter Bedachtnahme auf die zitierten Anspruchsvoraussetzungen nach dem GebAG erfolgt.

5.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, es ergebe sich durch die Zeugenladung - inklusive Zeitpuffer vor der Verhandlung - eine maximale Zeitversäumnis von zwei Stunden, für die dem Zeugen eine Entschädigung nach § 18 Abs. 1 GebAG zustehe. Weil dieser jedoch nicht den tatsächlichen Verdienstentgang/Einkommensentgang nachgewiesen habe, bestehe lediglich ein Anspruch von EUR 14,20 nach Z 2 leg. cit. für jede begonnene Stunde. Somit ergebe sich, dass dem Zeugen Reisekosten in der Höhe von EUR 39,48 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei Stunden à € 14,20 in der Höhe von EUR 28,40, somit insgesamt (kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet) EUR 68,00 zustünden.

5.3. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 nahm der Zeuge zum Inhalt der (unter Punkt. 5.2. dargestellten) Beschwerde Stellung und brachte vor, er sei am 19.11.2013 um 15:40 Uhr als Zeuge geladen und um 16:15 Uhr entlassen worden. Hierfür habe er eine Zeugenentschädigung in der Höhe von EUR 444,50 begehrt, die ihm mit dem Bescheid vom 14.01.2014 zugesprochen worden sei. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass dem Zeugen lediglich eine Zeitversäumnis in der Dauer von zwei Stunden entstanden sei, gehe fehl: Der offensichtlich ortsunkundige Beschwerdeführer verkenne zunächst, dass sowohl der Wohnort des Zeugen als auch das Gericht nicht an der Auf- bzw. Abfahrt einer Autobahn lägen. Unter Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Berücksichtigung eines angemessenen Zeitpuffers gehe die Behörde daher zutreffend von einer Abfahrtszeit vom Wohnort des Zeugen um 14:40 Uhr aus. Die Rückfahrtszeit zum Wohnort betrage mindestens 45 Minuten, wodurch sich eine tatsächliche Zeitversäumnis von fast drei Stunden ergebe. Auf Grund dieser Abwesenheit und der nicht vorhersehbaren Rückkehr von der Verhandlung sei er gezwungen gewesen, für seine selbstständige Bauleitertätigkeit an diesem Nachmittag einen Vertreter zu beauftragen. Diese hierfür bereits aufgewendeten Kosten von EUR 433,80 habe der Zeuge durch die Honorarrechnung des Stellvertreters vom 21.11.2013 nachgewiesen. An Verdienstentgang habe die Behörde lediglich einen Betrag von EUR 405,00 zuerkannt. Allein die Tatsache, dass der Zeuge auf Grund seiner Abwesenheit einen Vertreter beauftragt und hierdurch einen finanziellen Nachteil erlitten habe, belege entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Termin als selbstständiger Bauleiter für das Bauvorhaben Haus V im Ort C am Nachmittag des 19.11.2013 zu verschieben.

5.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2014, W 170 2006505-1/2E, wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG und § 20 GebAG aufgehoben und an die Leiterin des Bezirksgerichtes zurückverwiesen (Spruchpunkt I) sowie der vom Zeugen gestellte Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass er keinerlei Begründung im engeren Sinn beinhalte, lediglich die maßgebenden Gesetzesstellen zitiere und mangels Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen dem Zeugen die Gebühr für die Benützung des PKW und hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis zugesprochen worden sei. So seien mangels Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid weder der bestimmte Zeitraum gemäß § 17 GebAG, den der Zeuge aufgrund der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit habe verbringen müssen, noch die bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG nachvollziehbar. Zudem seien die Kosten eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittels sei, nur zu ersetzen, wenn ein solches nicht zur Verfügung stehe oder nach Lage der Verhältnisse nicht genützt werden könne und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar sei. Aus welchen Gründen die Gebühr für die Benützung des PKWs zugesprochen worden sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar. Der Sachverhalt sei von der belangten Behörde nicht hinreichend ermittelt und den Parteien (weder dem Zeugen noch den Parteien aus dem zu Grunde liegenden Zivilverfahren) sei kein ausreichendes Parteiengehör gewährt worden.

6.1. Im fortgesetzten Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr ermittelte die belangte Behörde eine Reisemöglichkeit von B nach A mit einem Massenbeförderungsmittel und forderte den Zeugen mit Schreiben vom 17.11.2014 auf, binnen Frist Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 90/Stunde bzw. zum Vertretungsaufwand vorzulegen mit dem Hinweis, dass andernfalls lediglich die in § 18 Abs. 1 GebAG vorgesehenen EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen werden müssten.

6.2. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 legte der Zeuge ein als "Stundesatzkalkulation" bezeichnetes Schreiben eines Steuerberaters vor, wonach sich für den Zeugen ein durchschnittlich erzielter Stundenlohn von EUR 101,75 für das Jahr 2013 errechne. Weiters wurde der unter 4.2. angeführte Schriftsatz vom 08.01.2013 (gemeint: 2014) nochmals übermittelt.

7.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 bestimmte die belangte Behörde die Zeugengebühr mit EUR 428,00 (Spruchpunkt I) und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 16,48 ab (Spruchpunkt II).

Mit der im genannten Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Zeugen den Betrag von EUR 428,00 aus Amtsgeldern zu überweisen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung des eigenen PKW im gegenständlichen Fall nicht erforderlich gewesen sei, zumal ein Massenbeförderungsmittel für die Strecke von B nach A zur Verfügung gestanden und auch zumutbar gewesen sei. Dementsprechend sei dem Zeugen lediglich ein Betrag von EUR 23,00 (EUR 20,40 für die Zugfahrt von B nach A und retour samt Tageskarte für den Bus in Höhe von EUR 02,60) zu vergüten und nicht - wie beantragt - ein Betrag in der Höhe von EUR 39,48 für die Benützung des PKW.

Zu der vom Zeugen geltend gemachten Entschädigung für Zeitversäumnis führte die belangte Behörde aus, der Zeuge habe diesbezüglich Gebühren in der Höhe von EUR 405,00 (inkl. 20 % Ust.) geltend gemacht. Zumal der Zeuge die ihm entstandenen Mehraufwendungen, die Kosten des Stellvertreters Ing. W. M. im Sinn des § 17 [gemeint: 18] Abs. 2 GebAG der Höhe nach bescheinigt habe und ihm diese Kosten dem Grunde nach zustünden, seien ihm die beantragten Gebühren in vollem Umfang zuzusprechen gewesen. Auch angesichts dessen, dass die Tagsatzung am 19.11.2013 um 15:40 Uhr begonnen habe, erscheine die Vertretung des Zeugen in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 18:00 Uhr gerechtfertigt.

7.2. Gegen diesen Bescheid erhob (lediglich) der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeitversäumnis des Zeugen zwei Stunden betrage und dem Zeugen hierfür lediglich eine Gebühr in der Höhe von EUR 51,40 zuzuerkennen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge für die Strecke von B nach A (Distanz 45,4 km) mittels PKW bei durchschnittlicher Verkehrslage höchstens 30 Minuten gebraucht haben könne. Im Hinblick auf das pünktliche Erscheinen des Zeugen vor Gericht könne bei seiner Anreise höchstens ein Zeitpuffer von 20 Minuten berücksichtigt werden, dieser entfalle bei der Rückreise. Somit ergebe sich folgende Zeitversäumnis: 50 Minuten für die Anreise, 35 Minuten für die Einvernahme und 30 Minuten für die Rückreise, insgesamt somit 1 Stunde und 55 Minuten. Somit hätte lediglich eine Zeitversäumnis von 2 Stunden veranschlagt werden dürfen. Zudem sei der geltend gemachte Stundenaufwand des Vertreters überhöht und werde vom Zeugen nicht dargelegt, dass Arbeiten auf der genannten Baustelle stattgefunden hätten oder dass eine Beaufsichtigung durch einen Baumeister notwendig gewesen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die neuerliche Ladung und Einvernahme des Zeugen lediglich deshalb erforderlich gewesen sei, weil seine Einvernahme damals auf Wunsch des Zeugen abgebrochen worden sei, da er einen anderen Termin wahrzunehmen gehabt habe. Diese Mehrkosten, die in der Sphäre des Zeugen gelegen seien, dürften nicht den Parteien des Verfahrens angelastet werden. Der Zeuge habe die Erforderlichkeit eines Vertreters nicht dargetan und es werde auch bestritten, dass ein solcher tatsächlich zum Einsatz gelangt sei. Der selbständige Zeuge hätte seine Termine auch verschieben können, da ihm der Ladungstermin geraume Zeit vorher bekannt gewesen sei. Dem Zeugen gebührten daher EUR 23,00 für Reisekosten und EUR 28,40 für 2 Stunden Zeitversäumnis á EUR 14,20 pro Stunde, insgesamt sohin EUR 51,40.

7.3. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 übermittelte der Zeuge ergänzend einen Nachweis über die Stundenkalkulation des Jahres 2014.

7.4. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 nahm der Zeuge zum Inhalt der (unter Punkt. 7.2. dargestellten) Beschwerde Stellung und brachte vor, der neuerliche Termin zur Zeugeneinvernahme sei erforderlich gewesen, weil das Protokoll vom 19.11.2013 verloren gegangen sei, und nicht aufgrund anderweitiger Verpflichtungen des Zeugen in der Einvernahme am 19.11.2013. Die Einvernahme am 19.11.2013 habe von ca. 16:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, sohin ca. 60 Minuten und nicht 35 Minuten, gedauert. Bei Anreise mit einem Massenbeförderungsmittel (Bus, Bahn) hätte der Zeuge seinen Wohnort um 14:10 Uhr verlassen müssen und wäre der Zeuge um 18:45 Uhr wieder dort eingetroffen, die Zeitversäumnis hätte daher 4 Stunden und 35 Minuten betragen. Der Zeuge habe am gleichen Tag einen Termin als Bauleiter auf der Baustelle Haus V im Ort C wahrzunehmen gehabt. Es sei gerichtsbekannt, dass "sich Bauarbeiten und Baufortschritt eines Bauvorhabens nicht nach Gerichtsterminen des amtierenden Bauleiters richten" würden. Daher habe er sich durch einen anderen Baumeister vertreten lassen. Durch Vorlage der Kostennote des Stellvertreters sei die Tätigkeit vor Ort hinreichend dargelegt worden.

8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 15.07.2016 die Ladung des Zeugen zur Tagsatzung vom 19.11.2013 und teilte mit, dass das zu Grunde liegende zivilgerichtliche Verfahren rechtskräftig erledigt sei, und zwar sei mit Urteil des Bezirksgerichtes vom 31.12.2014 dem Klagebegehren im Ausmaß von 50 % stattgegeben und das Mehrbegehren abgewiesen worden. Demzufolge stütze sich die Kostenentscheidung auf § 43 Abs. 1 ZPO. Die Vertretungskosten seien wechselseitig aufgehoben worden, der Kläger habe Anspruch auf Ersatz von 50% seiner Barauslagen. Daher sei der Beklagte [der Beschwerdeführer] verpflichtet worden, dem Kläger die mit EUR 336,50 bestimmten Barauslagen zu ersetzen. Den gegen dieses Urteil erhobenen Berufungen sei keine Folge gegeben worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Protokoll vom 19.11.2013 nicht zur Verfügung stehe, sodass nicht mitgeteilt werden könne, bis wann die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht an diesem Tag erforderlich gewesen sei. Möglicherweise habe der damalige Verhandlungsrichter dem Zeugen seine Anwesenheit und die Dauer derselben auf der Ladung bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Zur Rechtslage:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 4 Abs. 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

§ 4 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann wenn der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt ist als der Ort, von dem der Zeuge zureist, dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zusteht, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zu möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

3.2. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zunächst ist aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Auszahlungsanordnung, dem Zeugen die bestimmte Gebühr erst nach Rechtskraft des behördlichen Gebührenbestimmungsbescheides zu überweisen, nicht der Bestimmung des § 23 GebAG entspricht. Aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV zu BGBl. 136/1975) geht hervor, dass die einmal bestimmte Gebühr dem Zeugen zu zahlen ist, ohne dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten ist, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Somit hat die Zahlung der Zeugengebühr stets vor Rechtskraft zu erfolgen (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] E4. zu § 23 GebAG).

3.3.2. Strittig geblieben ist im vorliegenden Fall nur noch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühr des Zeugen hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis, die dem Zeugen zugesprochenen Reisekosten nach § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG, womit ihm - zutreffenderweise - die Kosten für ein zumutbares Massenbeförderungsmittel (anstatt der Kosten für die Benützung des PKW) zugesprochen wurden, wurden mit Erhebung der nunmehrigen Beschwerde nicht moniert.

3.3.3. Bei der Bestimmung der Gebühr hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis, hier in Form des beantragten Ersatzes der Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG, ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie auch im fortgesetzten Verfahren nach dem den Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2014 aufhebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vom 06.05.2014, W170 2006505-1/2E, die für eine abschließende Entscheidung über den Gebührenanspruch des Zeugen notwendigen Sachverhaltsermittlungen- und Feststellungen (neuerlich) unterlassen bzw. die aus dem genannten Beschluss hervorgehenden, die Aufhebung tragenden Gründe teilweise missachtet hat.

Dazu ist festzuhalten, dass im Fall einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 3 VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden ist (s. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008).

Tragend für die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 14.01.2014 war, dass mangels Sachverhaltsfeststellungen nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen dem Zeugen die Gebühr zugesprochen wurde. Mangels Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid war weder der Zeitraum gemäß § 17 GebAG, den der Zeuge aufgrund der Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit hat verbringen müssen, noch die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 (Abs. 1 Z 2 lit. c) GebAG nachvollziehbar.

Mit Blick auf den Wortlaut der genannten Bestimmungen, wonach sich die Entschädigung für Zeitversäumnis, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zu möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, bezieht und nur die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter zu ersetzen sind, und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0286) ergibt sich, dass für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich ist, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, (der Zeitraum der notwendigen Abwesenheit) zu berücksichtigen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099), ist die Bestellung eines Stellvertreters nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.10.2005, 2005/17/0207 fallbezogen zum selbstständigen Erwerbstätigen darlegte - daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen.

Die belangte Behörde hatte sich im fortgesetzten Verfahren demnach - unter Berücksichtigung der oben dargestellte Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem Zeitraum der Abwesenheit des Zeugen gemäß § 17 GebAG und mit der Notwendigkeit der Stellvertretung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, auseinander zu setzen und dazu begründete Feststellungen zu treffen. Dazu hatte die belangte Behörde (auf der Tatsachenebene) zu prüfen, in welchem Zeitraum der Zeuge tatsächlich [vgl. dazu VwGH 22.03.1999, 98/17/0286] von der Wohnung bzw. Arbeitsstätte aufgrund der Zeugenvernehmung abwesend war, ob die volle Dauer dieser Abwesenheit notwendig war oder aber durch den Zeugen bei Beachtung angemessener Sorgfalt reduzierbar gewesen wäre, und ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die dem Stellvertreter am Nachmittag des 19.11.2013 übertragenen Tätigkeiten zu einem anderen Termin (etwa am Vormittag des 19.11.2013 bzw. nach Rückkehr vom Gericht) selbst durchzuführen. Schließlich hatte sie die für den Zeitraum notwendiger Abwesenheit notwendigen Vertretungskosten (die etwa auch durch Wegzeiten des Stellvertreters oder auch dadurch entstehen können, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert) und deren Angemessenheit zu ermitteln.

Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid wurden derartige für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 17, 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG erforderliche Feststellungen nicht getroffen und es liegen diesbezüglich auch keine tauglichen Ermittlungsergebnisse in den Verwaltungsakten ein. Überdies kann nicht erkannt werden, dass die im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Ermittlungen auf die Klärung dieser Fragen abzielten.

In Ermangelung dieser Feststellungen/Ermittlungsergebnisse ist (weiterhin) nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde dem Zeugen die Stellvertreterkosten in diesem Ausmaß zusprach und ist die Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass dem Zeugen die Stellvertreterkosten "dem Grunde nach" zustünden und eine Vertretung des Zeugen von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr "angesichts dessen, dass die Tagsatzung am 19.11.2013 um 15.40 Uhr begonnen hat", gerechtfertigt sei, von keinem Ermittlungsergebnis getragen. Immerhin sprach der Zeuge in seinem Schriftsatz vom 20.02.2014 selbst an, dass die Behörde (in der aufgehobenen Entscheidung) zutreffend von einer Abfahrtszeit des Zeugen (erst) um 14:40 Uhr ausgegangen sei, er (bereits) um 16:15 Uhr entlassen worden sei und sich unter Einbeziehung der Rückreisezeit eine Zeitversäumnis von (lediglich) fast drei Stunden ergebe, sodass die Notwendigkeit einer Stellvertretung (bereits) ab 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr für 4,5 Stunden jedenfalls einer konkreten Bescheinigung bzw. Klärung auf Sachverhaltsebene bedarf. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, den Zeugen nicht bloß wie mit Schriftsatz vom 17.11.2014 aufzufordern, Bescheinigungsmittel hinsichtlich der Zeitversäumnis in Höhe von EUR 90/Stunde bzw. zu seinem Vertretungsaufwand vorzulegen (dem hat der Zeuge durch Vorlage der Honorarrechnung bereits Genüge getan), sondern sie hätte ihn dahingehend anzuleiten gehabt, zu begründen, welche (genau zu bezeichnenden) Tätigkeiten am (Nachmittag des) 19.11.2013 angefallen seien, deren Erledigung ihm nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich, also verschiebbar gewesen wären bzw. warum es ihm nicht zuzumuten war, diese Tätigkeiten nach seiner Rückkehr von der Vernehmung bzw. davor, allenfalls am Vormittag des 19.11.2013, selbst durchzuführen bzw. warum angesichts einer allfälligen späteren Abreise bzw. der früheren Beendigung der Vernehmung die Zeit der Stellvertretung durch den Zeugen nicht reduziert werden konnte.

3.3.4. Die belangte Behörde hat es überdies unterlassen, den Parteien des Verfahrens vor ihrer nunmehrigen Entscheidung zum angenommenen Sachverhalt, welches sie in der Folge ihrer Entscheidung zu Grunde legte, Parteiengehör zu gewähren, obwohl dies ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht in seinem aufhebenden Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vom 06.05.2014, W 170 2006505-1/2E, gerügt worden war. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können.

3.3.5. Nach dem Gesagten wurde der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt unter teilweiser Missachtung des aufhebenden Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vom 06.05.2014, W170 2006505-1/2E, von der belangten Behörde (neuerlich) nur mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor).

3.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde Ermittlungen in einem wesentlichen Bereich ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.