G312 2130336-1•BVwG G312 2130336-1
G312 2130336-1Tribunale amministrativo federale20 dic 2016
Antragsprinzip, Aufenthaltsberechtigung, Geltendmachung,<br/>Notstandshilfe
G312 2130336-1/9E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.12.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vom 21.06.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 07.06.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Notstandshilfe vom 21.03.2016 (für Geltendmachung 14.01.2012) des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 38 AlVG 1977 abgelehnt wird.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dem BF die Notstandshilfe ab 17.06.2015 (bis 14.06.2016) in der Höhe von € 18,32 zuerkannt worden sei. Am 21.03.2016 habe der BF erneut einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und erklärt, dass er mit diesem Antrag rückwirkend die Notstandshilfe ab 14.01.2012 geltend machen möchte. Da der BF vom 07.06.2011 bis 16.06.2014 keinerlei Kontakt zur belangten Behörde gehabt habe, sei eine rückwirkende Zuerkennung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 20.04.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Zeitraum 07.06.2011 bis 16.06.2014 mehrfach versucht habe, bei der belangten Behörde einen Antrag zu stellen, er jedoch stets damit abgewiesen worden sei, da er ohnehin keinen Anspruch habe. Auch die zahlreiche Korrespondenz mit der belangten Behörde habe zu keinem Ergebnis geführt, so habe er erst mit 21.03.2016 einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag stellen können. Er habe sich während des gesamten Zeitraumes in Österreich befunden und habe bis 13.01.2012 Notstandshilfe bezogen. Nach Ansicht des BF hätte die belangte Behörde den Aufenthaltsbewilligungsakt beiziehen müssen und ihn diesbezüglich befragen müssen, diese Beiziehung werde nun ausdrücklich beantragt. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte ihm die belangte Behörde die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewähren müssen. Der BF beantrage daher die Abänderung des Bescheides dahingehend, als ihm für die Zeit vom 07.06.2011 bis 16.06.2014 Notstandshilfe gewährt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Durchführung in eventu auszusprechen, dem BF für den angeführten Zeitraum Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 07.06.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass der BF in der Zeit vom 07.06.2011 bis 16.06.2014 nachweislich keinen Kontakt mit der belangte Behörde gehabt habe. Er habe am 17.06.2014 vorgesprochen, nachdem er seine Selbständigkeit beendet hatte und habe am 18.06.2014 die Notstandshilfe beantragt. Seit diesem Zeitraum stehe er ohne Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe. Da der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen Antrag gestellt habe, könne diese ihm erst ab seiner Vorsprache ab 17.06.2014 gewährt werden und wurde ihm auch gewährt. Eine rückwirkende Gewährung ist daher nicht möglich. Auf die vom BF geforderte Beiziehung es Aufenthaltsbewilligungsaktes wird verzichtet, da dieses Aufenthaltsbewilligungsverfahren gegenständlich nicht relevant sei.
4. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 19.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Am 14.12.2016 führte das BVwG eine mündliche, öffentliche Verhandlung durch, an der der BF mit seinem Rechtsvertreter teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stand von 13.04.2007 bis 31.03.2011 und wieder ab 18.06.2014 bis 05.06.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 18,32.
Mit 24.11.2003 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach dem SMG verhängt, welches mit Bescheid des UVS am 12.11.2013 behoben wurde.
Mit 18.06.2014 wurde dem BF ein humanitäres Aufenthaltsrecht (Visum) erteilt.
Ab 18.06.2014 gewährte die belangte Behörde dem BF wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
In der Zeit vom 01.04.2011 bis 17.06.2014 verfügte der BF über keine gültige Aufenthaltsberechtigung.
Die belangte Behörde hat den BF bei den vielmaligen Vorsprachen im Zeitraum 01.04.2011 bis 17.06.2014 keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgefolgt, ihn lediglich mündlich darüber informiert, dass eine Leistungsgewährung nur bei Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsberechtigung erfolgen kann.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob dem BF rückwirkend für den Zeitraum 2012 bis 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu gewähren ist.
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen
3.1.3. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann gemäß Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
3.1.4. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist gemäß § 46 Abs. 1 AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. (2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Unstrittig ist, dass der BF für die Zeit 01.04.2011 bis 17.06.2014 über keine gültige Aufenthaltsberechtigung für Österreich hatte, Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG lag somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor.
Der BF bringt unter anderem vor, dass er innerhalb von 5 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung rückwirkend geltend machen kann.
Hier irrt der BF jedoch, eine Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von 5 Jahren ist lediglich im Rahmen des Fortbezuges gesetzlich vorgesehen. Aber auch hier kann eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung keinesfalls rückwirkend gewährt werden.
Der BF moniert, dass er trotz mehrmaliger Vorsprachen bei der belangten Behörde keinen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausgefolgt bekommen habe, in weiterer Folge daher auch keine Leistungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuerkannt und ausbezahlt bekommen habe.
Dem BF ist insofern zuzustimmen, dass jedenfalls auf Verlangen ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszufolgen ist, auch wenn zB mangels Verfügbarkeit keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt werden können, vor allem damit eine bescheidmäßige, also förmliche Entscheidung, in der Sache ergehen kann.
Im Arbeitslosenversicherungsrecht gilt das strenge Antragsprinzip. § 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. (VwGH vom 11.11.2015, Zl. Ro 2014/08/0053).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330; 09.09.2015,
Zl. Ra 2015/08/0052).
Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN).
§ 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2009/08/0290).
Somit gilt, dass für den vom BF geforderten Zeitraum 01.04.2011 bis 17.06.2014 keine rückwirkende Gewährung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfolgen kann. Selbst bei ordnungsgemäßer Ausfolgung von Anträgen wäre dem BF mangels Aufenthaltsberechtigung keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuzuerkennen gewesen.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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