W231 2108880-1•BVwG W231 2108880-1
W231 2108880-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit
W231 2108880-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 581,44 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 49,02 (5 % des errechneten Beihilfebetrags) eine EBP in Höhe von EUR 931,37 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 56,19 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,99 ha (davon anteilige Almfläche 33,47 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben vom 27.07.2011 wurde die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm vom Ergebnis eines durchgeführten Abgleichs der Almflächen 2007-2010 und der daraus resultierenden vermuteten Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen informiert.
4. Mit Sachverhaltserhebung vom 08.08.2011 nahm die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm zum Ergebnis des Flächenabgleichs Stellung.
5. Am 07.08.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 gegenüber der beantragten Fläche von 581,44 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 472,22 ha ermittelt wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 28.08.2012 übermittelt.
6. Mit Schreiben vom 13.12.2012, eingelangt bei der AMA am 18.12.2012, stellte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm einen "Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche XXXX für die Jahre 2009, 2008 und 2007" auf 481,76 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründend findet sich am "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2008" die Bemerkung "Widerspruch zur SVE".
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Änderung der ZA unter Beibehaltung deren Wert und Anzahl bei gleichbleibenden Flächendaten gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von unverändert EUR 931,37 gewährt.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 28.05.2013 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erneut abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2008 nach Abzug wegen Modulation in Höhe von EUR 42,01 (5 % des errechneten Beihilfebetrags) eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 798,20 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 133,17 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 56,19 ZA und eine beantragte Fläche von 43,99 ha (davon anteilige Almfläche 33,47 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 37,70 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 27,18 ha) zu Grunde. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,29 ha, sohin von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %. Von der Verhängung einer Flächensanktion nahm die AMA allerdings wegen des von ihr angenommenen Verstreichens der Verjährungsfrist gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 von vier Jahren Abstand. Die Aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde von der AMA nicht ausgeschlossen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde), der eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafter samt Luftbildern der verfahrensgegenständlichen Alm in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde wendet sich gegen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen, macht einen offensichtlichen Irrtum geltend und wendet mangelndes Verschulden sowie Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzflächen, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der Alm und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zudem wird der Beweisantrag gestellt, die Behörde möge die entsprechenden Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren in aufbereiteter Form zur Stellungnahme übermitteln.
10. Am 19.06.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 18.06.2014 betreffend das gegenständliche Antragsjahr und die verfahrensgegenständliche Alm ein.
11. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2008 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 10,52 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2008 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 581,44 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlungen zog die Almbewirtschafterin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2008 gesamt 187,62 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren (10,8 RGVE) beantragte dieser für das Antragsjahr 2008 zunächst eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 33,47 ha.
Die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 insgesamt mit 43,99 ha beantragte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 33,47 ha und Heimbetriebsfläche 10,52 ha) wurde dem ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2008 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2008 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Die Überweisung der EBP 2008 erfolgte laut Bescheid vom 30.12.2008 am 17.12.2008. Für die Beantragung standen dem Beschwerdeführer 56,19 ZA zur Verfügung.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 informierte die AMA die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm vom Ergebnis eines durchgeführten Almflächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und der vermuteten Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen in diesem Vergleichszeitraum. Laut der in diesem Schreiben enthalten Tabelle wurde für das Jahr 2010 eine Almfutterfläche von nur mehr 481,76 ha beantragt.
Mit Schreiben vom 13.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2007-2009, wobei die Almfutterfläche rückwirkend auf 481,76 ha reduziert werden sollte. Die rückwirkende Flächenkorrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.
Am 07.08.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 472,22 ha ermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass dieses Ergebnis richtig ist. Zwischen beantragter und ermittelter anteiliger Almfläche des Beschwerdeführers liegt somit eine Differenz von 6,29 ha.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013 wurde der Bescheid vom 30.12.2008 aufgrund der Änderung von ZA abgeändert, die Werte und Flächendaten - und somit insbesondere die Höhe der dem Beschwerdeführer gewährten EBP 2008 - blieben jedoch im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2008 unverändert.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 sprach die AMA eine EBP für 2008 iHv EUR 798,20 zu und eine Rückforderung iHv EUR 133,17 aus. Sie ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von nach wie vor 33,47 ha und einer nach VOK und VWK ermittelten anteiligen Almfutterfläche von nunmehr 27,18 ha aus. Die Heimbetriebsfläche des Beschwerdeführers wurde unverändert mit 10,52 ha zu Grunde gelegt. Für den Beschwerdeführ bedeutete dies eine ermittelte Gesamtfläche von nunmehr 37,70 ha und eine Differenzfläche von 6,29 ha bzw. 17 %, sohin von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, die im angefochtenen Bescheid ausgewiesen wurde. Flächensanktionen wurden wegen von der AMA angenommener Verjährung gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 nicht verhängt. Ein Abzug Modulation iHv EUR 42,01 (5 % vom errechneten EBP-Betrag) wurde vorgenommen.
Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem der Beschwerdeführer nichts Konkretes entgegengehalten hat. Der Beschwerdeführer führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit in keinster Weise entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war.
Dass im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen worden wären, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Die Feststellung, dass die rückwirkende Alm-Flächenkorrektur von der AMA nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich zum einen aus dem "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2008", auf welchem von der AMA mit der Begründung "Widerspruch zur SVE" vermerkt wurde, dass die Korrektur nicht berücksichtigt wird. Zum anderen ist die Nichtberücksichtigung der Korrektur der Flächentabelle des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, da diese als beantragte anteilige Almfläche unverändert 33,47 ha ausweist.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Flächennutzungsprüfbericht 2008.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
In der Sache selbst:
Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003):
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
[...]
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...].
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
"TEIL III MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV
derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."
Gemäß Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sind alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2008 zu gewährenden Direktzahlungen um 5% zu kürzen (Modulation).
§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dementsprechend gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die EBP 2008 mit Bescheid vom 30.12.2008 zunächst für die vom Beschwerdeführer mit 43,99 ha beantragten Flächen in einer Höhe von EUR 931,37.
Gemäß Art. 22 der VO (EG) 796/2004 ist der Antragsteller berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen mit Eingabe vom 13.12.2012 in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm für die Jahre 2007-2009 beantragt. Da die belangte Behörde die Almbewirtschafterin jedoch bereits mit Schreiben vom 27.07.2011 von den im Zuge des Almflächenabgleichs 2007-2010 festgestellten Differenzflächen in Kenntnis setzte und sie hierdurch auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen hatte, konnten die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht mehr zurückgenommen werden.
Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 wurde daher zu Recht die im ursprünglichen Antrag angegebene Almfläche zu Grunde gelegt.
3.2.2. Die Beschwerdebehauptung, der Korrekturantrag sei ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben, ist aus oben genannten Gründen folglich nicht zutreffend. Zudem wäre hierdurch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 begründet worden. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. 3. 2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt nämlich keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Nach dem Arbeitsdokument Nr. AGR 49533/2002 der Europäischen Kommission, GD Landwirtschaft, zählen zu offensichtlichen Irrtümern insbesondere widersprüchliche Angaben im Antrag selbst bzw. innerhalb der vom Antragsteller gemachten Angaben, etwa im Form simpler Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen, oder offenkundig fehlende Angaben, Rechenfehler bzw. allenfalls auch umgedrehte Ziffernfolgen, die bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt werden. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).
3.2.3. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur EBP 2008 nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle vom 07.08.2012 anstatt der mit 43,99 ha beantragten eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 37,70 ha zu Grunde zu legen. Die vom Beschwerdeführer mit 33,47 ha beantragte anteilige Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm betrug für das Antragsjahr 2008 nach VOK und VWK nämlich nur 27,18 ha. Es ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 für den Beschwerdeführer somit eine Flächenabweichung im Ausmaß von 6,29 ha.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt deren Ergebnis auch nicht grundsätzlich in Frage. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Die Behörde legte der Berechnung der EBP 2008 im angefochtenen Bescheid somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte und auf Basis der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere in RGVE berechnete anteilige Almfutterfläche von 27,18 ha zu Grunde.
Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers seinem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Die belangte Behörde war somit gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 133,17), zurückzufordern.
3.2.4. Gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde unterliege aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm sowie Aufgrund der Änderung von Messsysteme einem Behördenirrtum, ist jedoch nicht zutreffend. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nämlich nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Es liegt somit in keinem Fall ein Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 vor, der den Beschwerdeführer von der Rückzahlungsverpflichtung entbinden würde.
3.2.5. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn die kürzere Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 von vier Jahren gelte. Gemäß dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.
Betreffend den Verjährungseinwand des Beschwerdeführers ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie dargestellt, wurde die EBP 2008 ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährt und bereits am 17.12.2008 überwiesen. Konkret fand die Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 07.08.2012, somit vor Ablauf von jedenfalls zehn Jahren aber auch schon vor Ablauf von vier Jahren, statt. Selbst die bei Vorliegen eines guten Glaubens anzuwendende vierjährige Verjährungsfrist der Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Beträge war aufgrund der Unterbrechung durch die Vor-Ort-Kontrolle somit noch nicht verstrichen. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (ebenso VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198).
Es ist somit jedenfalls keine Verjährung hinsichtlich der Rückforderung - von im konkreten Fall EUR 133,17 zzgl. Zinsen - eingetreten.
3.2.6. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 6,29 ha lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (konkret: 17 %) gehandelt hat, ist die Beihilfe für das Antragsjahr 2008 gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 grundsätzlich auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass von der belangten Behörde unter Verweis auf Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004, wonach für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, keine Flächensanktion verhängt wurde. Dies geschah aber nicht zu Recht:
Die Frage der Verjährung ist stets von Amts wegen zu prüfen und ist hier vielmehr erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung unterbricht. Wie im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung bereits dargestellt, fand die auf der verfahrensgegenständlichen Alm am 07.08.2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle vor Ablauf von vier Jahren statt, da die ursprünglich mit Bescheid vom 30.12.2008 gewährte EBP 2008 am 17.12.2008 überwiesen wurde. Die vierjährige Verjährungsfrist für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, war somit noch nicht verstrichen.
3.2.7. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger/Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen).
Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Almbewirtschafter - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt - Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Flächenbeantragungen für die gegenständliche Alm durch den Almbewirtschafter sind dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 jedoch durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, legte der Beschwerdeführer zum Beweis seines mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Flächenbeantragung eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm vor. Hierin bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bloßer Auftreiber auf die genannten Alm ist, er sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert hat und auch keine sonstigen Umstände vorlagen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen, er daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen konnte und die zumutbare Sorgfalt gewahrt hat. § 8i MOG 2007 ist derart auszulegen, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, betrug die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2008 472,22 ha und wurden auf diese Alm gesamt 187,62 RGVE aufgetrieben. Wie sich aus den Feststellungen weiters ergibt, trieb der Beschwerdeführer auf diese Alm im Antragsjahr 2008 lediglich 10,8 RGVE auf und beweidete eine fiktive anteilige Almfutterfläche von lediglich 27,18 ha, sohin nur rund 5 % der gesamten Almfutterfläche, weswegen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als bloßer Auftreiber in geringem Ausmaß insbesondere im Hinblick auf die Größe der Alm keinen tatsächlichen Einfluss auf die Antragstellung durch den Almbewirtschafter hatte. Darüber hinaus haben sich im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Eine Sanktion war daher im Ergebnis - trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde diese zu Unrecht als verjährt beurteilte - nicht zu verhängen und dem Beschwerdeführer die EBP 2008 (nach Abzug des Rückforderungsbetrags und einer 5%igen Modulation) iHv EUR 798,20 zu gewähren.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) sowie eine Aufbereitung der Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.
3.2.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.06.2016, 2013/17/0025 hat der VwGH ausgeführt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.
3.2.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), zumal die aufschiebende Wirkung der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den angefochtenen Abänderungsbescheid von der belangten Behörde nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG (bzw. nunmehr § 13 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen wurde und der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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