W231 2103635-1•BVwG W231 2103635-1
W231 2103635-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W231 2103635-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX und zugleich alleinige Auftreiberin auf diese Alm, für die von der Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von zunächst 5,22 ha beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin war zudem Auftreiberin auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 146,81 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.317,06 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 20,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 20,03 (davon anteilige Almfläche 9,69 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,69 ha (davon anteilige Almfläche 9,69 ha) zu Grunde gelegt. Da bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als die im Flächenbogen angegebene, könnten die davon betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.722,48 gewährt und der Bescheidberechnung nunmehr eine ermittelte Fläche von 20,03 ha (davon anteilige Almfläche 9,69 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012 wurde der Bescheid vom 26.04.2012 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 neuerlich abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.317,06 gewährt und der Bescheidberechnung eine ermittelte Fläche von neuerlich nur 9,69 ha zu Grunde gelegt. Da bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Grundstücksfläche kleiner sei als die im Flächenbogen angegebene, könnten die davon betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.01.2013 wurde der Bescheid vom 11.10.2012 im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung neuerlich abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr wieder EUR 2.722,48 gewährt und der Bescheidberechnung eine ermittelte Fläche von erneut 20,03 (davon anteilige Almfläche 9,69 ha) ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.01.2013 erneut gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 jedoch eine EBP in Höhe von unverändert EUR 2.722,48 gewährt, da sich lediglich eine Änderung bei den Zahlungsansprüchen ergeben hatte. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
7. Am 02.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 letztgültig eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche dieser Alm auf 117,81 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.
8. Am 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 letztgültig ebenfalls eine rückwirkende Reduktion der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX auf 4,00 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.
9. Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 118,25 ha beihilfefähige Fläche, 0,45 ha nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99: angrenzend, von niemand beantragt) und 0,10 ha nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 199: angrenzend, von anderem Antragsteller beantragt) ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 14.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
10. Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.07.2013 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 2.437,05 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 285,43 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 20,04 ZA, jedoch eine beantragte sowie ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 17,93 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 7,59 ha) zu Grunde. Die in der Flächentabelle angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde moniert die unangemessen hohe Strafe, wendet mangelndes Verschulden sowie eine ausreichende Futtergrundlage ein und führt an, dass keine unrechtmäßige Förderung bezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzflächen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
12. Am 18.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
13. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 10,34 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin der und alleinige Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die die Beschwerdeführerin die EBP 2011 für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 5,22 ha beantragte.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 zudem Auftreiberin auf die Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der Almbewirtschafterin die EBP 2011 für eine Almfläche im Ausmaß von zunächst 146,81 ha beantragt wurde.
Auf die Alm mit der BNr. XXXX wurden im Antragsjahr 2011 gesamt 118,2 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben.
Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tieren (3,6 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2011 eine anteilige Futterfläche an der dieser Alm im Ausmaß von zunächst 9,69 ha.
Die von der Beschwerdeführerin zunächst für das Antragsjahr 2011 mit 20,03 ha beantragte Futterfläche (9,69 ha anteilige Almfutterfläche und 10,34 ha Heimbetriebsfläche) wurde dem mit nunmehr angefochtenem Bescheid abgeänderten Bescheid vom 30.07.2013 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und der Beschwerdeführer die EBP 2011 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt.
Am 02.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2011 letztgültig eine rückwirkende Reduktion der ursprünglich mit 146,81 ha beantragten Almfläche auf 117,81 ha. Konkret wurde für das FS 1 eine Fläche von 112,05 ha, für das FS 2 eine Fläche von 5,29 ha und für das FS 3 eine Fläche von 0,47 ha beantragt. Die Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf diese Alm aufgetriebenen Tieren (3,6 RGVE) beantragte diese für das Antragsjahr 2011 somit letztgültig eine anteilige Futterfläche an der Alm mit der BNr. XXXX im Ausmaß von 3,59 ha.
Am 07.05.2013 beantragte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ebenfalls letztgültig eine rückwirkende Reduktion der ursprünglich mit 5,22 ha beantragten Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX auf 4,00 ha. Die Korrektur wurde von der AMA ebenfalls berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die EBP 2011 somit letztgültig für eine Gesamtfläche von 17,93 ha (7,59 ha Almfutterfläche und 10,34 ha Heimbetriebsfläche).
Am 08.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 118,25 ha, eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 99: angrenzend, von niemand beantragt) im Ausmaß von 0,45 ha sowie eine nicht beantragte Fläche (Beanstandungscode 199: angrenzend, von anderem Antragsteller) im Ausmaß von 0,10 ha ermittelt wurden.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 legte die AMA der Berechnung zur EBP 2011 in Übereinstimmung mit den in den Korrekturanträgen rückwirkend reduzierten Almfutterflächen eine beantragte Futterfläche von 17,93 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche nunmehr 7,59 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,93 ha (davon ermittelte anteilige Almfutterfläche nunmehr ebenfalls 7,59 ha) zu Grunde. Der angefochtene Abänderungsbescheid weist eine Flächendifferenz von 0,00 ha auf. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
Die einzige Änderung des angefochtenen Bescheides bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Almen um 2,10 ha. Die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung basiert auf der beantragten Almfutterflächenkorrektur. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich nicht auf die Beihilfenberechnung zur EBP 2011 aus.
Die Feststellung, dass die vorgenommene Rückforderung auf der Almfutterflächenkorrektur basiert und sich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung ausgewirkt hat, sondern die belangte Behörde der Prämienberechnung vielmehr die von der Beschwerdeführerin und der Almbewirtschafterin mit rückwirkenden Korrekturanträgen beantragten Almfutterflächen zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.07.2013 noch mit 9,69 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 7,59 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 7,59 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog. Da im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2011 auf der Alm mit der BNr. XXXX mehr Futterfläche ermittelt wurde als von der Almbewirtschafterin mit Korrekturantrag beantragt war, hatte die Behörde auch keinen Anlass, die beihilfefähige anteilige Fläche der Beschwerdeführerin originär, unter Zugrundelegung ihrer amtlichen Erhebungen, zu berechnen, sondern konnte sie der Beihilfenberechnung vielmehr ausschließlich die beantragten Werte zu Grunde legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
In der Sache selbst:
Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (VO (EG) 1122/2009):
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) [...] Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
[...]
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
[...]
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung (EG) 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[...]"
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen sowohl durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX als auch durch die Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der der Beschwerdeführerin aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von dieser zuzüglich Zinsen zurückzufordern.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Flächenbeantragungen - und somit auch die Einschränkung des Beihilfeantrags für die Alm mit der BNr. XXXX - sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
3.2.2. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß erhoben werden, da die Beschwerdeführerin eine ausreichende Futtergrundlage einwendet. Hierzu ist festzuhalten, dass betreffend die Alm mit der BNr. XXXX zwar eine behördliche Flächenermittlung in Form einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 jedoch letztlich mehr Fläche ermittelt wurde als mit Korrekturantrag beantragt war. Da gemäß Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 bei der Berechnung des Beihilfebetrags nur die angemeldete Fläche berücksichtigt wird, wirkte sich das Vor-Ort-Kontrollergebnis nicht auf die Prämienberechnung aus, sondern gründet diese ausschließlich auf den letztgültig beantragten Almfutterflächen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anscheinend selbst davon ausgeht, dass die gegenständliche Rückforderung aufgrund der Korrekturen vorgenommen wurde.
3.2.3. Da die vorgenommene Rückforderung einzig auf den rückwirkenden Almflächenkorrekturen basiert und der Prämienberechnung eine ermittelte Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde liegt, wurden Kürzungen oder Ausschlüsse im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere der Einwand des mangelnden Verschuldens und das Monieren der unangemessen hohen Strafe. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen eine behauptete Flächensanktion betreffend das hier nicht gegenständliche Antragsjahr 2010 wendet.
3.2.4. Schließlich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie aufgrund der beantragten Almfutterfläche keine Förderausweitung betreffend den Zahlungsanspruchs-Wert erlangt habe, sondern nur eine Erhöhung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei gleichzeitig geringerem Wert erfolgt sei. Die ermittelten Prämien im Referenzzeitraum seien damals auf die zur Verfügung stehenden Futterflächen aufgeteilt worden. Dadurch sei es dazu gekommen, dass die Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin sehr verdünnt seien und nur einen Wert von 120,69 EUR/ZA erreichten. Die "Hauptprämie", die zur Einheitlichen Betriebsprämie geführt hätte, sei die Extensivierungsprämie gewesen. Für diese Prämie hätte ein GVE-Besatz von 1,4 GVE/ha Futterfläche nicht überschritten werden dürfen. Dieser GVE-Besatz sei auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin schon allein durch die Heimfutterfläche erreicht worden, die nunmehr beanstandete Almfläche hätte somit nie Relevanz für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie gehabt. Die Betriebsprämie werde jetzt aufgrund von Beanstandungen bei der Almfutterfläche gekürzt, obwohl diese Almfutterfläche für die Entstehung der Einheitlichen Betriebsprämie gar nie notwendig gewesen sei.
Hierzu ist zunächst Folgendes auszuführen: Die Ermittlung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 grundsätzlich durch Division des Referenzbetrages durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen, für die im Bezugszeitraum (2000 - 2002) ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI dieser Verordnung bestand. Die Hektaranzahl umfasste gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ferner alle Futterflächen im Bezugszeitraum bzw. in Österreich auf Basis von Art. 28 VO (EG) 795/2004 des Antragsjahres 2004. Gemäß Art. 43 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003 umfasste die Futterfläche die gesamte gemäß Art. 5 VO (EG) 2419/2001 während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Somit waren bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche sämtliche beantragten Futterflächen heranzuziehen und nicht nur jene, die für die Erreichung des Besatzdichte-Faktors im Rahmen der Extensivierungsprämie erforderlich waren.
Darüber hinaus ist zu entgegnen, dass die Betriebsprämie ohnehin nicht aufgrund von Beanstandungen bei der Almfutterfläche gekürzt, sondern - wie bereits dargelegt - aufgrund der antragsgemäß durchgeführten rückwirkenden Almfutterflächenreduzierungen der Beschwerdeführerin und der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX rückgefordert wurde.
3.2.5. Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 17,93 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (20,03 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Ein Anwendungsfall des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 leg. cit. nicht gilt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde von der Beschwerdeführerin zudem nicht behauptet.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.6. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Auch in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.06.2016, 2013/17/0025 hat der VwGH ausgeführt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht.
3.2.7. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288).
3.2.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis der Anträge der Beschwerdeführerin und der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Almbewirtschafterin im Rahmen der rückwirkenden Almflächenkorrekturen entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025 dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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