BVwG W204 2117890-1

W204 2117890-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Wahrscheinlichkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W204 2117890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2117890.1.00

Spruch

W204 2117890-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 28.05.2015 des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125810868, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2006 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2006 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2006 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX fungierte der Beschwerdeführer dabei selbst als Almobmann.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60588165, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 18.123,52 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 102,78 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 104,98 ha (davon Almfläche: 51,21 ha) zu Grunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche basierte dabei auf anteiligen Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX (9,65 ha) und XXXX (41,56 ha). Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, ging die AMA von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 102,78 ha aus.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 04.09.2008 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2006 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.09.2009, AZ II/7-EBP/06-103753359, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2006 erneut abgesprochen und dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 18.123,14 gewährt. Auf Basis von nunmehr 102,29 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von (erneut) 104,98 ha (davon Almfläche: 51,21 ha) zu Grunde gelegt. Die aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen hatten eine Reduzierung der ermittelten (beihilfefähigen) Fläche auf 104,26 ha (davon Almfläche: 50,49 ha) zur Folge, wirkten sich im Rahmen der Beihilfenberechnung jedoch unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche (102,29 ha) entspricht, nicht aus. Von einer Rückforderung wurde seitens der AMA mit der Begründung, dass der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege, abgesehen.

Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Datum vom 09.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2006 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 24.02.2010, AZ II/7-EBP/06-105013258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2006 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 18.123,52 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 102,29 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 104,98 ha (davon Almfläche: 51,21 ha) wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.09.2009 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,43 ha (davon Almfläche:

29,66 ha [XXXX: 8,93 ha; XXXX: 20,73 ha]) zu Grunde gelegt. Aufgrund der zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellten Abweichungen von über 20 % sanktionierte die AMA den Beschwerdeführer insofern, als sie seinen Antrag auf Gewährung der EBP abwies und den zunächst zuerkannten Beihilfebetrag rückforderte.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.03.2010, Berufung.

8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 29.08.2011, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0806-I/7/2011, wurde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers - mit Verweis auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, die die Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen zum Gegenstand hatten - gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 20.11.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1292-I/7/2012, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei das BMLFUW ihrer Entscheidung die seitens der AMA verwendeten Kennzahlen (Anzahl ZA; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde legte. Die verhängte Sanktion (Abweisung des Antrags) wurde aufrechterhalten.

Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde durch diesen mit Beschluss vom 25.06.2014, B 21/2013-19, abgelehnt.

10. Mit Datum vom 23.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.

Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2006 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.

11. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125810868, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG die Alm mit der BStNr. XXXX betroffen und sich auf den EBP-Bescheid 2006 bezogen habe. In diesem Bescheid sei eine Abweichung zwischen der ermittelten und beantragten Fläche im Ausmaß von über 20 % festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erklärung komme es im Falle des Beschwerdeführers aufgrund anderweitiger gesamtbetrieblicher Flächenabweichungen zu keiner Änderung der festgesetzten Sanktion und damit auch zu keiner Änderung der zuerkannten EBP. Der EBP-Bescheid 2006 bleibe somit unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2015 (Datum der Postaufgabe; das Schreiben ist fälschlicherweise mit 12.01.2015 datiert), eingelangt bei der belangten Behörde am 29.05.2015, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihn an der Überbeantragung der Almfutterflächen kein Verschulden treffe und von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen sei.

13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 30.11.2015 vor.

14. Mit Schreiben vom 04.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.10.2016, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Übermittlung weiterer Unterlagen, denen insbesondere entnommen werden könne, auf welche Almen der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 aufgetrieben habe und welche anteiligen Futterflächenausmaße dieser Almen dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien.

15. Mit Schreiben vom 21.10.2016, hg. eingelangt am selben Tag, kam die AMA dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach, übermittelte die angeforderten Unterlagen und legte ziffernmäßig dar, aus welchen Gründen dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag aus ihrer Sicht nicht stattzugeben sei.

16. Mit Schreiben vom 24.10.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 02.11.2016, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Ausführungen der AMA zur Kenntnis und gewährte für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

17. Mit Stellungnahme vom 16.11.2016, seitens des Beschwerdeführers am 18.11.2016 außerhalb der gesetzten Frist zur Post gegeben und am 23.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Entwicklung der Futterflächen auf der Alm mit der BStNr. XXXX. Die Beantragung sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen (Hofkarte, aktuelle Orthofotos) zu Verfügung gestanden seien und monierte darüber hinaus den Zeitpunkt der im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und stellt zugleich den unstrittigen Sachverhalt dar, weshalb er dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnte.

Insbesondere wurden seitens der AMA die Kennzahlen betreffend jene Almen, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 aufgetrieben hat, dem Abänderungsbescheid vom 24.02.2010 (vgl. I.6.) zu Grunde gelegt. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde seitens des BMLFUW vom 20.11.2012 (vgl. I.9.) abgewiesen, womit die Entscheidung der AMA und zugleich die dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Kennzahlen (ua das Ausmaß der ermittelten Fläche) in Rechtskraft erwachsen sind.

1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI.

Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, (AVG) lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, (MOG 2007) lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

3. Zu Spruchpunkt A):

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 24.02.2010, AZ II/7-EBP/06-105013258, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2006 abgewiesen. Die Entscheidung der AMA basierte im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2006 eine Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt wurde (vgl. I.6.). Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde seitens des BMLFUW mit Bescheid vom 20.11.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1292-I/7/2012, abgewiesen (vgl. I.9.), womit der Bescheid der AMA vom 24.02.2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

Mit Datum vom 23.06.2014 legte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX vor. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, ergibt sich, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und der Antrag - im Sinn des Art. 68 dieser Verordnung - darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.

In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der belangten Behörde auch geprüft und festgestellt, dass es im Falle des Beschwerdeführers im Verfahren zur EBP 2006 aufgrund anderweitiger Flächenabweichungen zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheides kommen könne. Die Kategorie der verhängten Sanktion (über 20 %) ändere sich auch dann nicht, wenn man die vorgelegte Erklärung betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtige.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in seinem Schriftsatz vom 16.11.2016 nichts vor. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Vorgehensweise der Almfutterflächenbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend und auf eine im Jahr 2009 auf der genannten Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass über das Ausmaß der ermittelten Fläche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und hierzu im Wiederaufnahmeverfahren vor der belangten Behörde auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt wurden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei und ist auf diese daher nicht näher einzugehen (vgl. zu ähnlichen Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags ua BVwG 28.07.2016, W104 211788-1).

Die Begründung der belangten Behörde zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erweist sich darüber hinaus auch als richtig:

§69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206).

Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die Berücksichtigung der vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG", mit der mangelndes Verschulden betreffend die Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX geltend gemacht wurde, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies wurde seitens der AMA zu Recht verneint, da selbst dann, wenn man hinsichtlich der Überbeantragung die angeführte Alm betreffend von einem Verschulden des Beschwerdeführers absieht, weiterhin eine verschuldete Überbeantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX in jenem Ausmaß (über 20 %) vorliegt, das gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 eine Sanktionierung in Form der Abweisung des Antrages zur Folge hat. Gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2006 nämlich allein aufgrund der Überbeantragung betreffend die Alm XXXX eine Flächenabweichung von 18,86 ha, die - gemessen an der ermittelten Gesamtfläche von 83,43 ha - für sich allein bereits eine Flächenabweichung von über 20 % darstellt.

Der vorgelegten Erklärung ist somit bereits dem Grunde nach die Eignung zu versagen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Wiederaufnahmeantrag war seitens der belangten Behörde daher abzuweisen und erfolgte deren Entscheidung somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die gestellten Anträge, die teilweise am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbeigingen, war aufgrund der obigen Ausführungen nicht näher einzugehen.

4. Zu Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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