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W204 2115929-1•BVwG W204 2115929-1
W204 2115929-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Wahrscheinlichkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zahlungsansprüche
W204 2115929-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 28.05.2015 des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125821471, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2008 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX fungierte der Beschwerdeführer dabei selbst als Almobmann.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102199003, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 18.447,58 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 106,48 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 128,71 ha (davon Almfläche: 68,66 ha) zu Grunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche basierte dabei auf anteiligen Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX (23,88 ha) und XXXX (44,78 ha). Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, ging die AMA von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 106,48 ha aus.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 09.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.01.2010, AZ II/7-EBP/08-104799366, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2008 erneut abgesprochen, dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR 18.133,91 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 313,67 ausgesprochen. Auf Basis von nunmehr 105,99 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von (erneut) 128,71 ha (davon Almfläche: 68,66 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle legte die AMA ihren Berechnungen nun jedoch nur mehr eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 104,19 ha (davon Almfläche: 44,14 ha) zu Grunde und errechnete - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,80 ha.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.02.2010, Berufung.
6. Mit Datum vom 11.06.2010 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2008 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA (Berufungsvorentscheidung) vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106572915, wurde dem Beschwerdeführer erneut die EBP in Höhe von EUR 18.133,91 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl ZA; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie im vorangegangenen Bescheid, nahm jedoch Änderungen im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zu Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen vor. Diese Änderungen wirkten sich jedoch nicht auf die Anzahl der Zahlungsansprüche bzw. die Höhe der EBP aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.11.2010, AZ II/7-EBP/08-108258391, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 14.980,19 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.153,72 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 105,99 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 128,71 ha (davon Almfläche: 68,66 ha) wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.06.2010 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 99,35 ha (davon Almfläche: 39,30 ha [XXXX: 19,04 ha; XXXX: 20,26 ha]) zu Grunde gelegt. Aufgrund der zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellten Abweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" verhängte die AMA eine zusätzliche Flächensanktion in Höhe von EUR 2.432,99.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2010, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.12.2010, Berufung.
10. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 29.08.2011, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0806-I/7/2011, wurde die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers - mit Verweis auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren, die die Ermittlung der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen zum Gegenstand hatten - gemäß § 38 AVG ausgesetzt.
11. Mit Bescheid des BMLFUW vom 20.11.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1292-I/7/2012, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen, wobei das BMLFUW ihrer Entscheidung die seitens der AMA verwendeten Kennzahlen (Anzahl ZA; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde legte. Die verhängte Sanktion wurde aufrechterhalten.
Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde durch diesen mit Beschluss vom 25.06.2014, B 21/2013-19, abgelehnt.
12. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 13.10.2011, AZ II/7-EBP/08-113730396, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 14.922,75 gewährt und eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR 57,44 ausgesprochen. Auf Basis unveränderter Kennzahlen betreffend die Anzahl der Zahlungsansprüche und das Ausmaß an beantragter und ermittelter Almfutterfläche berücksichtigte die AMA nunmehr auch die Ergebnisse eines am Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Flächenabgleichs (2007 - 2010). Dies hatte zur Folge, dass sich die ermittelte Gesamtfläche auf 99,24 ha (zuvor: 99,35 ha) reduzierte und die festgestellte Differenzfläche sich entsprechend um 0,11 ha erhöhte.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
13. Mit Datum vom 23.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.
Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2008 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.
14. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/08-125821471, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG die Alm mit der BStNr. XXXX betroffen und sich auf den EBP-Bescheid 2008 bezogen habe. In diesem Bescheid sei eine Abweichung zwischen der ermittelten und beantragten Fläche im Ausmaß von über 3 % (und bis höchstens 20 %) festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erklärung komme es im Fall des Beschwerdeführers aufgrund anderweitiger gesamtbetrieblicher Flächenabweichungen zu keiner Änderung der festgesetzten Sanktion und damit auch zu keiner Änderung der zuerkannten EBP. Der EBP-Bescheid 2008 bleibe somit unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.05.2015, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihn an der Überbeantragung der Almfutterflächen kein Verschulden treffe und von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen sei.
16. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 16.10.2015 vor.
17. Mit Schreiben vom 04.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.10.2016, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Übermittlung weiterer Unterlagen, denen insbesondere entnommen werden könne, auf welche Almen der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 aufgetrieben habe und welche anteiligen Futterflächenausmaße dieser Almen dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien.
18. Mit Schreiben vom 21.10.2016, hg. eingelangt am selben Tag, kam die AMA dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach, übermittelte die angeforderten Unterlagen und legte ziffernmäßig dar, aus welchen Gründen dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag aus ihrer Sicht nicht stattzugeben sei.
19. Mit Schreiben vom 24.10.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 02.11.2016, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Ausführungen der AMA zur Kenntnis und gewährte für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
20. Mit Stellungnahme vom 16.11.2016, seitens des Beschwerdeführers am 18.11.2016 außerhalb der gesetzten Frist zur Post gegeben und am 23.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Entwicklung der Futterflächen auf der Alm mit der BStNr. XXXX. Die Beantragung sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen (Hofkarte, aktuelle Orthofotos) zu Verfügung gestanden seien und monierte darüber hinaus den Zeitpunkt der im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und stellt zugleich den unstrittigen Sachverhalt dar, weshalb er dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnte.
Insbesondere wurden seitens der AMA die Kennzahlen betreffend jene Almen, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 aufgetrieben hat, dem Abänderungsbescheid vom 13.10.2011 (vgl. I.12.) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid der AMA wurde kein Rechtsmittel eingebracht, womit der Bescheid und zugleich die ihm zu Grunde gelegten Kennzahlen (ua das Ausmaß der ermittelten Fläche) in Rechtskraft erwachsen sind.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI.
Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, (AVG) lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, (MOG 2007) lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.10.2011, AZ II/7-EBP/08-113730396, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR 14.922,75 zugesprochen. Dem angefochtenen Bescheid wurden die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf den beiden verfahrensgegenständlichen Almen zu Grunde gelegt und aufgrund einer Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" zusätzlich eine Flächensanktion verhängt (vgl. I.12.). Dieser Bescheid der AMA vom 13.10.2011 erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.
Mit Datum vom 23.06.2014 legte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX vor. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, ergibt sich, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und der Antrag - im Sinn des Art. 68 dieser Verordnung - darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der belangten Behörde auch geprüft und festgestellt, dass es im Falle des Beschwerdeführers im Verfahren zur EBP 2008 aufgrund anderweitiger Flächenabweichungen zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheides kommen könne. Die Kategorie der verhängten Sanktion (über 3 % und bis höchstens 20 %) ändere sich auch dann nicht, wenn man die vorgelegte Erklärung betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtige.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in seinem Schriftsatz vom 16.11.2016 nichts vor. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Vorgehensweise der Almfutterflächenbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend und auf eine im Jahr 2009 auf der genannten Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass über das Ausmaß der ermittelten Fläche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und hierzu im Wiederaufnahmeverfahren vor der belangten Behörde auch keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt wurden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei und ist auf diese daher nicht näher einzugehen (vgl. zu ähnlichen Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags ua BVwG 28.07.2016, W104 211788-1).
Die Begründung der belangten Behörde zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erweist sich darüber hinaus auch als richtig:
§69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die Berücksichtigung der vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG", mit der mangelndes Verschulden betreffend die Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX geltend gemacht wurde, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies wurde seitens der AMA zu Recht verneint, da selbst dann, wenn man hinsichtlich der Überbeantragung die angeführte Alm betreffend von einem Verschulden des Beschwerdeführers absieht, weiterhin eine verschuldete Überbeantragung hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX in jenem Ausmaß (über 3 % und bis höchstens 20 %) vorliegt, das gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 eine Sanktionierung in Form der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse zur Folge hat. Gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2008 nämlich allein aufgrund der Überbeantragung betreffend die Alm XXXX eine Flächenabweichung von 6,75 ha, die - gemessen an der ermittelten Gesamtfläche von 83,43 ha - für sich allein bereits eine Flächenabweichung von über 3 % (und bis höchstens 20 %) darstellt.
Der vorgelegten Erklärung ist somit bereits dem Grunde nach die Eignung zu versagen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Wiederaufnahmeantrag war seitens der belangten Behörde daher abzuweisen und deren Entscheidung erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die gestellten Anträge, die teilweise am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbeigingen, war aufgrund der obigen Ausführungen nicht näher einzugehen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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