W175 2141386-1•BVwG W175 2141386-1
W175 2141386-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
Außerlandesbringung, Glaubwürdigkeit, Mitgliedstaat, private<br/>Verfolgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Reisedokument,<br/>staatlicher Schutz, Zuständigkeit
W175 2141386-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. XXXX über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2016, Zl. 1118945010/160844373, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt auf unbekannte Weise in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab keinen Treffer.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2016 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie volljährig und iranische Staatsangehörige sei. Sie sei im Iran verheiratet, ihr Mann und ihre Familie würden nach wie vor dort leben.
Sie habe den Iran schlepperunterstützt vor drei Wochen verlassen, da sie zum Christentum konvertiert und dies mit der Todesstrafe bedroht sei. Das Zielland sei Österreich gewesen, da die Schlepper gesagt hätten, sie würden sie nur bis Österreich bringen. Der Pass befände sich beim Schlepper. Ihr Bruder habe diesen organisiert und sie habe dem Bruder den Pass gegeben.
Laut Visainformationssystem wurde der BF von der schweizerischen Botschaft Teheran ein Schengenvisum gültig von 31.05.2016 bis 30.06.2016 erteilt. Dass ein Visum im Pass gewesen sei, habe sie nicht gewusst. Da sie im Laderaum eines LKW versteckt gewesen sei, könne sie auch nichts über die Reiseroute sagen.
Gesundheitliche Beschwerden brachte die BF nicht vor. Sie habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen sozialen Bindungen.
I.3. Das BFA richtete an die Schweiz aufgrund des erteilten Visums am 03.08.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.
I.4. Mit Schreiben vom 10.08.2016 (eingelangt am selben Tag), stimmten die schweizerischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
I.5. Anlässlich der Einvernahme vor dem BFA am 10.10.2016 gab die BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Farsi befragt Folgendes an:
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja.
L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
A: Nein.
Der AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Die AW wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren der AW dient.
L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja.
L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
A: Ich habe ein Unterstützungsschreiben von Frau NN mitgebracht.
Anmerkung: Das Unterstützungsschreiben wird in Kopie dem Akt hinzugefügt.
L: Auf dem Unterstützungsschreiben ist ein anderer Name vermerkt?
A: Mein Name ist so lang und deshalb wurde er verkürzt geschrieben.
Zur Person:
Die AW ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Mann lebt im Iran. Die AW war freischaffende Künstlerin.
L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
A: Nein.
L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?
A: Ich wohne in der Steiermark mit anderen Flüchtlingen zusammen.
L: Aufgrund des Ermittlungsstandes steht zweifelsfrei fest, dass Sie mit einem Visum aus der Schweiz (gültig von 31.05.2016 bis 30.06.2016) in Österreich eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen?
A: Ich hatte keine Ahnung, dass ich ein Visum hatte.
L: Sie haben am 13.09.2016 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Schweiz informiert wurden. Am 10.08.2016 hat Schweiz die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Schweiz zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich wäre gerne hier in Österreich bleiben, da ich mich hier sehr gut eingelebt habe. Ich besuche hier einen Deutschkurs. Ich habe viele österreichische Freunde gefunden. Ich fühle mich in Österreich sehr gut und sicher und meine Freunde haben mir geholfen, weil es mir am Anfang psychisch nicht gut gegangen ist.
L: Wie geht es ihnen derzeit gesundheitlich?
A: Jetzt geht es mir psychisch besser, da ich mit meinen Freunden hier bin. Aber als ich diesen Brief zur Einvernahme bekommen habe und daran gedacht habe, dass sie mich in die Schweiz überstellen können, ist es mir wieder nicht gut gegangen. Ich habe noch einen Grund nicht in die Schweiz zu fahren, weil ich Angst vor dem Schlepper habe. Unterwegs hat er mich sexuell belästigt und darum habe ich Angst in die Schweiz zu kommen.
L: Der Schlepper hat sie wohin gebracht?
A: Als wir hier her gekommen sind habe ich überhaupt nicht gewusst, dass ich mich in Österreich befinde. Ich war mit einer iranische Familie unterwegs. Als wir hier her gekommen sind hat die iranische Familie gesagt, dass ich flüchten soll. Was ich auch gemacht habe. Nur dann habe ich erfahren, dass ich mich in Österreich befinde. Ich hatte Angst vor dem Schlepper, da er zu mir gesagt hat, dass er meiner Familie erzählen wird, was unterwegs passiert ist. Er hat zu mir gesagt, dass er mich in der Schweiz finden wird.
L: Das bedeutet, dass Ihr Zielland die Schweiz war?
A: Der Schlepper hat zu mir gesagt, dass er mich in die Schweiz bringt.
L: Wie lautet der Name des Schleppers?
A: NN ist sein Nachnahme. Den Vornamen kenne ich nicht. Er hat mir seinen Pass gezeigt und er hat gesagt, dass er alles für mich macht.
L: Was ist passiert auf der Reise?
A: Er ist immer zu mir gekommen und hat mich sexuell belästigt. Ich habe immer versucht, in der Nähe der iranischen Familie zu bleiben. Wenn ich auf die Toilette musste, dann habe ich sie gebeten, dass sie mich begleiten.
L: Haben Sie den Schlepper angezeigt?
A: Das war unterwegs. Wie konnte ich ihn anzeigen.
L: Haben Sie ihn in Österreich angezeigt?
A: Ich kenne ihn nicht gut. Ich weiß nicht, wo er wohnt.
L: Bei der Erstbefragung gaben sie nicht an, dass sie von ihrem Schlepper sexuell belästigt wurden. Warum haben Sie das nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben?
A: Ich habe es nicht gesagt, da ich nicht wollte, dass mein Mann etwas davon erfährt.
L: Sie sagen es auch mir gerade? Warum haben Sie es nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben?
A: Ich habe das nicht gesagt, weil der Polizist ein Mann war und der Dolmetscher auch ein Mann war. Bei der Erstbefragung hat mich keiner gefragt, wie ich gekommen bin und ob was passiert ist.
L: Können sie den Mann beschreiben?
A: Er ist groß mit schwarzen Haaren. Schwarze Augen, schwarze Haare. Wenn er nervös war, dann hat sein Auge gezuckt.
L: Warum sollte der Schlepper Sie in der Schweiz finden?
A: Er hat zu mir gesagt, dass er in der Schweiz viele Leute kennt und er mich sehr leicht finden kann. Dieser Schlepper hat einen Freund meines Bruders gefunden und der Schlepper hat mit Teheran telefoniert und ihm wurde gesagt, dass ich mich in Wien befinde. Er hat dem Freund von meinem Bruder gesagt, dass er nicht versteht, warum ich nicht mit ihm in die Schweiz gekommen bin.
L: Sie können sich in der Schweiz an die Schweizer Behörden wenden im Falle der Bedrohung. Was sagen Sie dazu?
A: Erstens habe ich Angst vor ihm. Und zweitens kann er meinen Mann anrufen und ihm schlechte Sachen über mich erzählen.
L: Das könnte er jetzt auch machen, während sie in Österreich sind?
A: Jetzt kann er nichts sagen, da ich mich in Wien befinde. Ich bin nicht bei ihm und er kann nicht sagen, dass er mit mir zusammen ist und mit mir etwas macht.
L: Wie soll er Sie in der Schweiz finden? Haben sie noch Kontakt zu ihm?
A: Er kann z.B. meinen Bruder anrufen und ihn fragen, wo ich mich befinde. Und er könnte sagen, dass er sich um mich Sorgen macht. Und dann werde ich immer unter Stress und Angst leben.
L: Zum einen können sie sich an die Schweizer Behörden wenden und zum anderen können Sie Ihrem Bruder sagen, dass er Ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgeben soll. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe trotzdem Angst, dass er mich findet. Hier geht es mir sehr gut. Ich bin hier seit 4 Monaten und ich würde gerne hier bleiben.
L: Sie sagte, vorher, dass es ihnen psychisch nicht gut geht. Wie äußert sich das?
A: Als ich hierher kam, ist es mir psychisch sehr schlecht gegangen, die Heimleiterin hat mit mir gesprochen und sie hat mir sehr gut geholfen. Ich habe ihr gesagt, dass ich vielleicht in ein Frauenhaus gehen sollte. Sie sagte, dass es hier, wo ich untergebracht bin, auch sehr gut ist. Und ich fühle mich nun viel besser.
L: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
L: Nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich u. udgl. berücksichtigt werden.
A: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich habe Freunde hier gefunden. Ich habe mich hier für eine Schule angemeldet und ich möchte hier in Österreich bleiben und leben.
I.6. Einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ist zu entnehmen, dass die BF im Rahmen der Untersuchung am 18.10.2016 unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für Farsi angab, ihr Ehemann habe es nur in die Türkei geschafft. Der Freund des Bruders habe ihre Reise organisiert und sie in die Schweiz mitnehmen wollen. Am Weg dorthin habe er sich ihr annähern wollen und habe sie bedrängt. Mithilfe einer anderen iranischen Familie sei sie von ihm weggekommen und nach Österreich gefahren.
Eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome lägen nicht vor.
I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-Ost, mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.11.2016, Zahl: 1118945010/160844373, zugestellt am 24.11.2016, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zur Schweiz zu entnehmen:
Länderfeststellungen von der Schweiz ( Stand Mai 2016)
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Schweiz
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
830
775
565
460
905
GESAMT
Die Daten werden auf
die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
Bild kann nicht dargestellt werden
(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 10.2015).
Quellen:
2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Es kann mehrere Gründe für Unzulässigkeit eines Asylantrags geben. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags wird auch eine Liste sicherer Drittstaaten herangezogen. Bei einem Drittstaat, der nicht laut Liste als sicher gilt, werden etwaige Unzulässigkeitsgründe nicht schlagend, wenn es Hinweise gibt, dass dieser Staat im konkreten Einzelfall das Refoulement-Prinzip verletzt (AIDA 10.2015).
Die Verfassung verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte. Jedoch verurteilt der UN-Ausschuss gegen Folter die gewaltsamen Abschiebungen aus der Schweiz und rügt die angewendeten Mittel zur Abschiebung von Personen nach Sri Lanka und Somalia. Der UN-Ausschuss befindet, dass nicht genügend offizielle Garantien vorhanden sind, um sicherzustellen, dass zurückkehrende Flüchtlinge in ihren Heimatländern nicht gefoltert werden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Die materielle Versorgung der AW besteht aus Unterbringung und Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung. Unterstützung gibt es nur, wenn ein Antragsteller bedürftig ist. Unterbringung in einem Zentrum steht aus organisatorischen Gründen hingegen allen AW offen. Im Rahmen der Erstaufnahme auf Bundesebene ist die Versorgung überall gleich. Diese dauert in der Regel bis zu 90 Tage (Zulassungsverfahren). Später werden die ASt dann auf die Kantone verteilt, wo sich die Bedingungen deutlich unterscheiden können, da die Kantone weitgehend selbst entscheiden, wie Bundesbestimmungen umgesetzt werden. Das Recht auf Versorgung besteht bis zum Ende des Verfahrens (Ende der Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidung bzw. negative Entscheidung der Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde). Momentan findet in Zürich gerade ein Testlauf bezüglich einer Beschleunigung des Verfahrens statt, den manche ASt. durchlaufen. Dort ist die Versorgung etwas anders geregelt, aber auch sie haben ein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und Bildung für Kinder unter 16 Jahren. Wenn ein ASt das Land verlassen muss, kann er keine herkömmliche Versorgung mehr erhalten, sondern nur noch Unterstützung im Rahmen des Notfallschemas. Gleiches gilt für Folgeantragsteller, da für sie immer noch eine verbindliche Entscheidung zur Außerlandesbringung vorliegt, selbst wenn diese suspendiert wird (AIDA 10.2015).
Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der Sozialhilfe an AW. Pro AW, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und für allfällig weitere medizinische Versorgung (z.B. Zahnbehandlungskosten) finanziert. Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Kantone oder Gemeinden bzw. durch beauftragte Dritte. Die Unterbringung von AW erfolgt zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, zum Teil - insbesondere wenn es sich um Familien handelt - in Wohnungen. Die übrige Unterstützung soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden, ansonsten in Geldform. Sozialhilfeleistungen für AW sind im Vergleich zu schweizerischen Sozialhilfeempfängern generell um ca. 20% niedriger. (SEM 19.10.2015a). Mitte 2014 betrug die monatliche Zuwendung maximal CHF
1. 128 / €940, abhängig von der Bedürftigkeit des Empfängers. In den föderalen Zentren, wo die meiste Unterstützung in Sachleistungen geschieht, liegt die übrige Unterstützung bei lediglich 3 CHF täglich. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit. Mitte 2014 erhielten 87,5% aller AW in der Schweiz Sozialhilfe, wovon 92% keine weitere Einkommensquelle hatten. Das Notfallschema umfasst kantonale Leistungen für Personen, die sich andernfalls nicht erhalten könnten und wird daher auch von den Kantonen festgelegt, ist also Schwankungen unterworfen. In manchen Kantonen ist diese Aufgabe an Gemeinden oder Hilfsorganisationen ausgelagert. Die Nothilfe besteht wann immer möglich aus Sachleistungen, inklusive Unterbringung in Notfallzentren, die für ihre eher unbequemen, minimalistischen Bedingungen bekannt sind. Die Finanzierung der Nothilfe ist pro Person mit 8 CHF pro Tag zu bestreiten. Was nicht in Sachleistungen gewährt wird, wird in Gutscheinen ausgegeben, die in bestimmten Supermärkten angenommen werden. Nothilfe muss immer gewährt werden, sie kann folglich auch nicht aberkannt werden (AIDA 10.2015).
Um die wachsende Anzahl von Asylwerbern unterzubringen, werden weiterhin hunderte AW in entlegenen ländlichen Gebieten oder in ehemaligen Militäreinrichtungen untergebracht, viele der letzteren sind unterirdische Anlagen. Es gibt aber auch Unterbringung in Privathäusern, oder in ehemaligen Hotels, Kirchen oder Zivilschutzeinrichtungen. Manche Kantone griffen temporär auf Zelte zurück. Platzknappheit ist bei der Versorgung von AW ein Problem (USDOS 13.4.2016).
In den Zentren auf föderaler Ebene sind die Bedingungen für Familien, Kinder und Frauen eher rau. In der Praxis versucht man für diese Personen möglichst rasch eine geeignete kantonale Unterbringung zu finden, wo Familien nach Möglichkeit individuell untergebracht werden. Die Unterbringung von UMA wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Manche verfügen über spezialisierte Zentren, andere nicht, was auf Kritik von NGOs stößt. Jüngere Kinder werden oft in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht (AIDA 10.2015).
Quellen:
AW haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung (USDOS 13.4.2016).
Laut Gesetz ist Asylwerbern während des gesamten Verfahrens, sowie nach negativer Entscheidung im Rahmen des Notfallschemas, der Zugang zu medizinischer Versorgung zu garantieren. Jeder AW wird bei der nationalen Krankenversicherung versichert (auch Notfallschema), welche auch psychologische und psychiatrische Behandlung abdeckt. Während des Aufenthalts in föderaler Unterbringung ist die medizinische Versorgung föderale Angelegenheit und erfolgt im Zentrum, danach geht sie auf den jeweiligen Kanton über. Bei Ankunft im föderalen Zentrum werden AW einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Ansonsten geschieht medizinische Versorgung entweder im Zentrum bzw. in weiterer Folge in örtlichen Spitälern. Auf kantonaler Ebene ist die Situation ähnlich. Auch dort ist nicht in jedem Zentrum rund um die Uhr medizinisches Personal anwesend (AIDA 10.2015).
Mehrere Organisationen bieten Hilfe für traumatisierte Asylwerber. Die Ambulanz für Opfer von Folter und Krieg in Bern bietet eine breite Palette von Therapien, welche Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für traumatisierte Gewaltopfer kombinieren. Ähnliche zivilgesellschaftliche Initiativen gibt es in Genf, Lausanne und Zürich, jedoch reichen die Kapazitäten dieser Einrichtungen nicht aus. Gemäß nationalem Recht unterstützt die Asylbehörde SEM ebenfalls finanziell den Aufbau von Einrichtungen zur Behandlung von traumatisierten Asylbewerbern (AIDA 10.2015).
Quellen:
Erhält ein ASt einen Schutztitel, wird er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe unterstützt (AIDA 10.2015).
Die Kantone sind auch bei anerkannten Flüchtlingen für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention sind Flüchtlinge bei der Sozialhilfe Schweizer Staatsbürgern gleichgestellt. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge finanziert werden. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (SEM 19.10.2015b).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von der BF weder behauptet noch belegt worden. Die BF sei nicht als vulnerabel einzustufen. Schützenswerte private oder familiäre Beziehungen zu Österreich habe sie nicht.
Aus den Länderfeststellungen zur Schweiz ergebe sich, dass die allgemeine Lage für überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in der Schweiz gewährleistet.
In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.
Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.
I.8. Mit Fax vom 05.12.2016 brachte die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Die BF sei als Frau allein geflüchtet und somit besonders gefährdet, von sexuellen Übergriffen betroffen zu sein. Der Schlepper sei von einem Freund des Bruders organisiert worden. Er habe sie allein an die türkische Grenze gebracht, es sei ausgemacht gewesen, dass er sie in die Schweiz bringe. Bei jeder Toilettenpause habe der Schlepper, der den Lieferwagen gelenkt habe, die anderen weggeschickt, um mit der BF allein zu sein. Er habe sie sexuell belästigt. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie bedroht. Sie habe sich einem iranischen Ehepaar anvertraut, welche dann immer bei ihr geblieben wären. Der Schlepper sei immer aufbrausender geworden und habe gemeint, dass sie in der Schweiz dann allein sei und sich nicht vor ihm verstecken könne. Als sie ihm gesagt habe, dass sie ihn anzeigen werde, habe er angegeben, dass er in der Schweiz viel Einfluss und Macht habe. Überdies habe er die amerikanische Staatsbürgerschaft. Er werde sie überall finden. Er habe gedroht, sie vor ihrer Familie schlecht zu machen und zu erzählen, dass sie mit ihm zusammen sei. Während einer Toilettenpause sei der BF dann mit Hilfe der iranischen Familie die Flucht gelungen.
Der Schlepper habe mittlerweile den Bruder der BF angerufen und gefragt, wo die BF sei, sie sei plötzlich weg gewesen. Er wolle sie suchen, damit sie "in Sicherheit sei". Der Bruder habe die BF dann aufgebracht angerufen und sie gefragt, wo sie sei. Er werde dem Schlepper ihren Aufenthaltsort in der Schweiz sagen, damit er sie abhole und sie in Sicherheit sei. Sie habe den Bruder beruhigt und ihm gesagt, dass sie sich in Österreich wohl fühle. Sie habe ihm jedoch nicht gesagt, wo sie sich aufhalte, aus Angst, dass dieser unter dem Einfluss des Schleppers ihren Aufenthaltsort verraten werde. Die wahren Gründe, weshalb sie in Österreich sei, habe sie ihm nicht gesagt, da dies bei ihrer Familie für Aufregung gesorgt hätte und vielleicht auch ihr Mann davon erfahren hätte.
Ein Freund des Bruders habe seinerzeit mit dem Schlepper Kontakt aufgenommen.
Notorisch seien Schlepper gut vernetzt. Das Risiko, dass er sie in der Schweiz finden werde, sei sehr groß. Man hätte zumindest der Schweiz alles mitteilen und eine Einzelfallzusicherung einholen müssen.
Überdies sei die BF in Österreich gut integriert. Sie besuche einen Deutschkurs, gehe in die Kirche und habe bereits Kontakte geknüpft. Es sei auch ein Termin zur psychologischen Beratung beantragt worden, da es der BF nicht gut gehe. Eine Überstellung würde ihre Probleme verschlechtern.
I.9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 09.12.2016.
II. Das BVwG hat erwogen:
II.1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
II.2. Feststellungen:
II.2.1. Die BF gibt an, iranische Staatsangehörige zu sein. Ihre Identität steht nicht fest.
II.2.2. Die BF war im Besitz eines von der schweizerischen Botschaft in Teheran ausgestellten gültigen Schengenvisums, welches zur Zeit der Antragstellung in Österreich noch gültig war.
Dass sie schlepperunterstützt in einem LKW versteckt über ihr unbekannte Länder nach Österreich eingereist sei, wobei sie vom Schlepper sexuell belästigt worden sei, und nicht gewusst habe, dass sie ein Visum gehabt hätte, war nicht glaubhaft.
Die BF brachte in Österreich am 15.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
II.2.3. Am 03.08.2016 richtete das BFA aufgrund eines Treffers im VIS ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz, die mit am 10.08.2016 eingelangten Schreiben der Aufnahme der BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
II.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
II.2.5. Akut lebensbedrohende Krankheiten konnte die BF nicht belegen.
II.2.6. Die BF hat in Österreich keine beruflichen, familiären oder sonstigen tiefgreifenden sozialen Beziehungen.
II.3. Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in der Schweiz ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.).
II.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.).
II.4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.4.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der BF am 24.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Italien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 12 Dublin III-VO lautet:
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
II.4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 abs. 2 Dublin III-VO. Das von der Schweiz erteilte Visum war bei Antragstellung noch gültig.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates keine Anhaltspunkte.
Anhaltspunkte für ein Erlöschen der Zuständigkeit liegen nicht vor. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz wurde nicht bestritten.
II.4.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Schweiz gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:
II.4.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Die BF hat in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten. Sie ist nicht berufstätig. Den vorgelegten Unterstützungsschreiben ist zu entnehmen, dass die BF die Kirche besucht und Deutsch lernt. Der Name auf einem der Schreiben ist nicht verkürzt, sondern unterscheidet sich von dem von der BF angegebenen Namen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein langer Name durch einen anderen langen Namen ersetzt wurde, anstatt einen der vorhandenen Nahmen (etwa den Vornamen) abzukürzen. Eine intensivere Bindung zu einer Person ließe vermuten, dass man diese Person nach dem korrekten Namen fragt, wenn man diesen in einem Schreiben an die Behörden in einer wichtigen Frage verwenden möchte. Trotz Vorhalt durch das BFA wurde das Schreiben in der Beschwerde bloß neuerlich vorgelegt. Ein zusätzliches Schreiben - durch die angebliche Ausstellerin etwa - wurde nicht vorgelegt.
Unabhängig davon sind weder die Teilnahme an einem Deutschkurs oder an religiösen Treffen oder kurze Bekanntschaften geeignet, eine besondere Integration der BF, die erst seit einem knappen halben Jahr in Österreich aufhältig ist, zu belegen.
Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Folglich würde die Überstellung der BF in die Schweiz weder Art. 16 VO 604/2013 tangieren noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.
II.4.3.2. Kritik am schweizerischen Asylwesen/der Situation in der Schweiz:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.
Kritik am schweizerischen Asylwesen oder an der Lage in der Schweiz wurde weder in der Beschwerde vorgebracht noch geht sie aus den Länderfeststellungen hervor oder ist sonst wie amtsbekannt.
Die vorgebrachte Verfolgung der BF in der Schweiz durch den Schlepper konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Vorauszuschicken ist, dass für die BF die Möglichkeit besteht, sich im Falle einer Belästigung oder Drohung jederzeit an die schweizerischen Behörden zu wenden. Die BF gab an, dass der Verfolger schweizerischer-amerikanischer Staatsbürger sei, sie kenne seinen Nachnamen. Es scheint nicht unmöglich, dass die Polizei im Zuge einer konkreten und glaubhaften Darlegung strafrechtlicher Umstände in der Lage ist, diesen Mann auszuforschen.
Die BF konnte die vorgebrachte Bedrohung nicht einheitlich schildern. Selbst wenn sie in der Erstbefragung eine sexuelle Belästigung nicht angeben hätte wollen, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie andere Details zum Fluchtweg, die nichts mit der Belästigung zu tun haben, später abweichend darstellt. So gab sie in der Erstbefragung an, der Schlepper sei durch ihren Bruder organisiert worden. Dem BFA gegenüber gab sie an, ein Freund des Bruders habe ihn organisiert. Gegenüber dem BFA gab die BF an, dass sie den Schlepper nicht kenne. Sie kenne nur den Nachnamen, da er ihr seinen Pass gezeigt habe. In der Beschwerde führte die BF plötzlich aus, dass er schweizerischer und amerikanischer Staatsangehöriger sei und viel Macht und Einfluss in der Schweiz habe. In der Erstbefragung gab sie an, der Mann sei iranischer Staatsbürger gewesen.
Nicht stimmig ist, dass ein Mann, der in der Schweiz Macht und Einfluss hat und schweizerischer Staatsbürger ist, der BF einerseits ein schweizerisches Visum beschafft und diese dann andererseits mühevoll und zeitaufwendig quer durch Europa in einem LKW versteckt transportiert und dabei Gefahr läuft, in mehreren Staaten erwischt und inhaftiert zu werden, wo es der BF jederzeit möglich gewesen wäre, mit dem Visum legal und auf kurzem Weg einzureisen.
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufenthalt der BF in einem anderen Land den Schlepper daran hindern soll, der Familie etwas Negatives über die BF zu erzählen. Die BF gab im Zuge der Untersuchung am 18.10.2016 im Übrigen an, dass sich ihr Mann in der Türkei aufhalte. Im Verfahren und in der Beschwerde gab sie an, er halte sich im Iran auf. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie einmal angibt, der Schlepper könne mit ihrem Mann reden, ansonsten nur, dass er mit ihrem Bruder reden könne. Ein anderes Mal wieder habe der Schlepper mit dem Freund des Bruders Kontakt aufgenommen.
Insgesamt ist das Vorbringen der BF inkonsistent, rein spekulativ und lässt vermuten, dass die BF nicht gewillt ist, die wirklichen Umstände ihrer Einreise darzulegen.
Festzuhalten ist, dass die BF keine wie auch immer geartete konkrete glaubhafte Situation in der Schweiz geschildert oder konkrete Gefährdungen dargelegt hat.
Jedenfalls hätte die BF letztlich noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
II.4.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Schweiz
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Ein schlechter Gesundheitszustand der BF konnte nicht belegt werden. Das Gutachten vom 18.10.2016 ist klar nachvollziehbar und eindeutig, vorgebrachte bloße Bedenken wurden nicht konkretisiert noch etwa durch ein anderes Gutachten belegt.
II.4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
II.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und dem BF vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Italien korreliert mit früherer des VwGH; wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.
Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.
Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.