W141 2124809-2•BVwG W141 2124809-2
W141 2124809-2Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
Beschwerdegegenstand, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W141 2124809-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin
Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 03.03.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages Eintragung des Zusatzvermerkes "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 26.01.2011 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt und die Zusatzvermerke "Diabetiker", und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" und "Metallendoprothese" eingetragen.
2. Im Rahmen eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 26.07.2012 einen weiterhin unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von
60 vH sowie die Zusatzvermerke "Diabetiker", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" und "Metallendoprothese" eingetragen
3. Die Beschwerdeführerin hat am 03.11.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" gestellt.
3. 1 Die belangte Behörde hat zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.12.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes in den Behindertenpass nicht vorlägen.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigungen gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten Dris. XXXX beigelegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und als schlüssig erkannt worden sei, nach welchem die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
4. Gegen diesen Bescheid wurde unter Vorlage lediglich orthopädischer Beweismittel, ohne konkrete Begründung und unter Angabe eines falschen Bescheiddatums, fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Gutachten
Dris. XXXX hinsichtlich der vorliegenden Schulterproblematik in Frage stellt und festhält, dass ihre rechte Schulter 2014 operiert worden sei und die Wirbelsäule und beide Schultern nicht kräftig genug seien, um sich damit in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten.
4.1. Da die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes nicht begründet ist, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.05.2016 mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG nachweislich aufgetragen, binnen zwei Wochen beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, den angefochtenen Bescheid konkret zu bezeichnen und ein Vorbringen dahingehend zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" mit welcher Begründung widersprochen wird. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein wird, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag binnen gesetzter Frist nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 28.11.2016 hat die Beschwerdeführerin unter auszugsweiser Darstellung ihrer Lebensgeschichte um Ausstellung des Behindertenpasses ersucht, da sie auf Grund des Lendenwirbelsäulenleidens nur ca. 500 m zu Fuß gehen könne.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde lässt nicht eindeutig erkennen, gegen welchen Bescheid sie sich richtet. Auch ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist. Beweismittel, welche eine Abweichung von der angefochtenen Entscheidung dokumentieren könnten, wurden nicht in Vorlage gebracht.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.