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W128 2138109-1•BVwG W128 2138109-1
W128 2138109-1Tribunale amministrativo federale19 dic 2016
Auslandsreise, begründeter Anlass, Dauer des Fernbleibens,<br/>Fernbleiben vom Unterricht, Untersagung, Verwandtschaftsbesuche
W128 2138109-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter der mj. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich MOSER, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 30.09.2016, Zl. 614042/9-2016 Zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 19.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim LSR die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht seiner Kinder XXXX (im Folgenden als Kind bezeichnet) und XXXXin der Zeit vom 28.11.2016 bis zum 25.02.2016 und begründete den Antrag damit, dass die Familie aus familiären Gründen "wieder einmal eine Indienreise antreten" müsse.
Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde, einlangend am 29.09.2016, schriftlich mit, dass die Großmutter seiner Kinder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand sei und er es als Verpflichtung sehe, mit seinen Kindern nach Indien – die Heimat seiner Frau – zu reisen, um seiner Schwiegermutter zu helfen, so gut es möglich sei. Da man eine solche Reise nicht in ein paar Tagen erledigen könne und auch nicht wisse, in welche Richtung sich der Gesundheitszustand der Großmutter verändere, sei es der Wunsch seiner Frau, noch einmal mit den Kindern die Großmutter zu besuchen. Da die Reise bereits gebucht sei, ginge der Beschwerdeführer davon aus, dass sie auch stattfinde. Die Reisezeit inkludiere auch die Zeit der Weihnachts- und Semesterferien, wodurch ein Fernbleiben der Kinder von ca. 9 Wochen "netto" verbliebe. Auf Grund altersbedingter und finanzieller Gründe sei es der Großmutter nicht möglich entsprechende Atteste über ihren Gesundheitszustand zu beschaffen.
3. Mit dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Steiermark wurde dem Kind die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein Fernbleiben von drei Monaten, mit dem generell als Zweck für ein Fernbleiben ausreichenden Krankenbesuch, nicht im Einklang stehe und dieser Zweck auch bei einem wesentlich kürzeren Fernbleiben unter Einbeziehung der Ferienzeiten erreicht werden könne. Die bereits erfolgte Buchung sei bei der Entscheidung der Behörde ohne Relevanz.
Der Bescheid wurde am 05.10.2016 zugestellt.
4. Mit undatiertem, bei der belangten Behörde am 20.10.2016 eingelangtem Schreiben, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung übt er zusammengefasst Kritik an von ihm nicht verfassten Gesetzen, der Politik und der Gesellschaft. Seine Kinder seien bisher alle zwei Jahre für drei Monate nach Indien gefahren und sei dies im Jahr 2014 auch bereits einmal genehmigt worden. Seine Kinder hätten von diesen Reisen in fremdsprachlicher, interkultureller und sozialer Hinsicht profitiert. Er könne daher die Entscheidung nicht verstehen. Des Weiteren brachte er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass seine Anwesenheit in Indien notwendig sei, da er dort sein Haus auf Grund einer Gemeindeverordnung fertig stellen müsse. Er wünsche daher eine sofortige positive Entscheidung. Der Beschwerde beigelegt war
5. Mit Schreiben vom 21.10.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
6. Mit Schreiben vom 27.10.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG binnen einer Woche darzulegen, welche Beschwerdegründe geltend gemacht werden und worin er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle. Die Frist wurde auf Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers bis zum 15.11.2016 erstreckt.
7. Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine verbesserte Beschwerde ein. Neben der Rüge des Begründungsmangel wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Großmutter erkrankt ist und neben einer sozialen Verpflichtung, die in Indien besonders ausgeprägt sei das Kind ein Recht darauf habe seine in Indien lebenden Großeltern zu sehen, welches sogar im ABGB gesetzlich festgelegt sei. Die schwere Erkrankung stelle jedenfalls ein außergewöhnliches Ereignis für das Kind dar. Auf Grund ihrer Erkrankung könne die Großmutter auch nicht nach Österreich reisen. Die zeugenschaftliche Einvernahme der Großmutter werde dazu beantragt.
Der Schulleiter der vom Kind besuchten Schule habe keine Einwände erhoben und sei eine solche Abwesenheit bereits im Jahre 2014 vom Bezirksschulrat Murau bewilligt worden.
Die Gattin des Beschwerdeführers könne nicht für mehrere Wochen alleine nach Indien reisen, da dies dort nicht üblich sei. Darüber hinaus würde sie der Unterstützung des Beschwerdeführers bedürfen.
Die belangte Behörde übertreibe, wenn sie von einer dreimonatigen Schulabwesenheit spreche, da es auf Grund der Ferien und Feiertage nur 43 Schultage seien.
Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in einem gleich gelagerten Fall auf Grund einer beruflichen Tätigkeit im Ausland entschieden, dass dies ein außergewöhnliches Ereignis in der Familie eines Schulers darstelle, was eben auch für ein schwer erkranktes Familienmitglied gelten müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. [ ] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde [ ] zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler [ ] zu sorgen.
2.2. Zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Falle ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Gleichfalls muss daher gelten, dass der Besuch eines erkrankten Angehörigen während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen kann, wenn dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht.
2.3. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde bereits am 19.09.2016 und somit zwei Monate vorher mit, dass das Kind am 28.11.12016 nach Indien reisen müsse. Dies alleine zeigt schon, dass dem Beschwerdeführer ein gewisser Spielraum in der Planung der Reise verblieb und eine sofortige Abreise nicht notwendig war, was die gegenständliche Rechtssache, gravierend von jener in der Beschwerdeschrift zitierten (BVwG vom 12.12.2014, W203 2015085-1/2E) unterscheidet, wo ein Elternteil zeitlich an ein berufliches Engagement im Ausland gebunden war.
Die Reise nach Indien selbst stellt jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Kindes dar, da der Beschwerdeführer selbst vorbringt, dass eine solche bisher alle zwei Jahre wiederholt wurde.
§ 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 räumt dem Landesschulrat Ermessen (arg. "kann") bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (VwGH 26.4.2005, 2005/21/0044; 10.9.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023; 25.6.2013, 2012/09/0157).
Gegenständlich stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Zweck des Fernbleiben nicht in Relation zu dessen beantragter Dauer und zeitlicher Lage steht. Sie geht richtigerweise davon aus, dass die Erkrankung grundsätzlich ein außergewöhnliches Ereignis im Leben des Kindes darstellen kann, jedoch keine Abwesenheit von drei Monaten rechtfertigt, auch wenn darin "nur" 43 Schultage liegen. Dies bedeutet bei ca. 38 Schulwochen im Schuljahr 2016/17 mit 8,6 Wochen (43:5=8,6) jedoch immer noch fast ein Viertel des gesamten Schuljahres. Dabei ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu übersehen, dass die Rückkunft für den 15.02.2017 geplant ist und die Semesterferien in der Steiermark am 20.02.2017 beginnen, wodurch der Zeitraum der Abwesenheit in einen für die Leistungsbeurteilung erhöht relevanten Zeitraum fällt.
Nicht zu übersehen ist auch, dass die Schulpflicht gepaart mit dem Recht des Kindes auf Unterricht verfassungsrechtlich normiert ist (siehe Art. 14 Abs. 7a B-VG), woraus sich der oben ausgeführte strenge anzulegende Maßstab ableitet. Die von der belangten Behörde in Hinblick auf die lange Dauer vorgenommene Abwägung zugunsten der Schulpflicht gegenüber familiären Verpflichtungen der Eltern erfolgte daher in Übereinstimmung mit dem Sinne der Gesetze.
Die bereits erfolgte Buchung der Reise stellt ebenfalls keine Rechtfertigung für ein Fernbleiben dar (siehe BVwG vom 30.05.2016, W128 2126881-1/2E).
Die Untersagung des Fernbleibens im beantragten Zeitraum erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen werden muss. Auf eine Einvernahme der Großmutter des Kindes kann insofern verzichtet werden, als ihre Erkrankung als glaubhaft erscheint, dies jedoch trotzdem keine andere Entscheidung zulässt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.
3.4. Eine mündliche Verhandlung, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung des Falles sich rein auf Rechtsfragen beschränkt. Weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, stehen dem entgegen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
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