BVwG I413 1416518-3

I413 1416518-3Tribunale amministrativo federale19 dic 2016

Regest

Drogenabhängigkeit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG I413 1416518-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.1416518.3.00

Spruch

I413 1416518-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 23.11.2016, Zl. 536705308-161188695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und stellte am 17.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG), der in weiterer Folge abgewiesen wurde.

Aufgrund der gegen diese Entscheidung am 24.10.2010 erhobenen Beschwerde wurde Spruchpunkt II. des damals bekämpften Bescheides behoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Entscheidung bestätigt und am 20.12.2010 rechtskräftig.

Der darauf vom Bundesasylamt erlassene Bescheid vom 25.02.2011 wies den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2011 Beschwerde, welche am 13.08.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abgewiesen, betreffend das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.

Am 08.11.2013 wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

Am 13.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit zulässiger Abschiebung in sein Heimatland im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht greifbar war.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 8 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (III.) sowie gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV).

Begründend gab die belangte Behörde zusammenfassend an, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden und verbüße aktuell eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Er sei seit seiner Einreise nicht gewillt sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Sein Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbots unabdingbar sei. Auf Basis des Länderinformationsblatts für Marokko handle es sich um einen sicheren Drittstaat, sodass keine Gründe gegen die Rückkehr in das Heimatland sprächen. Die für das gegenständliche Verfahren relevante Entscheidung eines Einreiseverbots für die Dauer von 10 Jahren begründete die belangte Behörden im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund des durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen manifestierten Fehlverhaltens eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, der Beschwerdeführer über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge und seinen Lebensmittelpunkt in Marokko habe. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte rechtfertige das Einreiseverbot in der verhängten Dauer, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, wobei diese ausschließlich Spruchpunkt IV. bekämpft.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde in Casablanca geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko.

2. Der Beschwerdeführer ist Moslem und Araber. Er wird in seinem Herkunftsstaat Marokko weder politisch, noch ethnisch, noch religiös noch aus Gründen seiner sexuellen Neigung verfolgt.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie in Österreich. Seine Mutter lebt in Marokko. Der Beschwerdeführer meidet zu seinen Brüdern, die ebenfalls in Marokko leben, den Kontakt. Er hat einen Cousin, der in Frankreich lebt.

4. Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko drei Jahre Volksschule. Er erlernte keinen Beruf und arbeitete in Marokko als Taglöhner am Fischmarkt.

5. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er ist in Österreich nicht integriert und hat nur Kontakt zu Arabern. Sofern er sich nicht in Strafhaft befindet, hilft er in Österreich Arabern beim Gemüseverkauf aus.

6. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit 17.10.2010 durchgehend auf. Er war im Oktober/November 2010 behördlich gemeldet und anschließend bis Mitte März 2011 obdachlos. Ab Mai 2012 bis März 2013 war der Beschwerdeführer wieder behördlich gemeldet. Anschließend war er vom 31.05.2013 bis 19.08.2013, vom 19.08.2013 bis 29.11.2013, vom 10.04.2014 bis 24.07.2014 und vom 24.07.2014 bis 08.04.2016 in Strafhaft und in den dazwischen liegenden Zeiten nicht behördlich gemeldet. Gegenwärtig befindet er sich seit 16.08.2016 in Strafhaft.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 13.07.2011 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu XXXX wegen Begehung des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127,130 Abs 11. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist seit 13.07.2011 rechtskräftig.

Am 31.07.2013 verurteilte das Landesgericht für Strafsachten Wien den Beschwerdeführer zu XXXX wegen Begehung der Vergehen der versuchten gewerbsmäßigen vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgift an andere (§§ 15, 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG), der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage als Zeuge vor Gericht (§§ 15, 12, 288 Abs 1 StGB), der Hehlerei (§ 164 Abs 1 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und 2 StGB), des vorschriftswidrigen Erwerbs und Besitzes von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1 1. Fall, § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG) sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 11. Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon wurden 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Dieses Urteil ist seit 31.07.2013 rechtskräftig.

Mit Urteil XXXX vom 28.05.2014 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der versuchten Nötigung (§§ 15, 105 Abs 1 StGB), des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB), des Vergehens der versuchten Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 1 Z 4 StGB), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) sowie des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 1. Fall, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieses Urteil ist seit 01.06.2014 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.11.2016, XXXX wegen des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB), der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls (§§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB), der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs 1 StGB), der Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist seit 17.11.2016 rechtskräftig. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall seit der Entlassung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Begehung innerhalb der offenen Probezeit. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und dass viel Diebsgut sichergestellt und wieder ausgefolgt werden konnte.

Die begangenen Delikte rechtfertigt der Beschwerdeführer damit, dass er kein Geld hatte und ihn der Staat Österreich nicht unterstützt habe.

8. Der Beschwerdeführer ist drogensüchtig und hat sich bisher keiner Drogenentzugstherapie unterzogen. Dem Beschwerdeführer ist es bewusst, dass er sich nicht unter Kontrolle hat, wenn er Drogen konsumiert, und in diesem Zustand Strafdelikte begeht.

9. Der Beschwerdeführer zeigt hinsichtlich seiner Straftaten keine Schuldeinsicht. Er wird sich auch in Zukunft nicht von der Begehung einschlägiger Straftaten durch die vom strafgerichtliche Verfolgung abhalten lassen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis durch den Inhalt des Verwaltungsakts, der Beschwerde des Beschwerdeführers und durch seine Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2016 sowie durch Einsicht in das Strafregister und in das Zentrale Melderegister sowie in das Zentrale Fremdenregister erhoben.

Danach gründen sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung. Die diesbezüglichen Angaben wurden durch die österreichischen Strafgerichte verifiziert, sodass diese Angaben für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft sind. Mangels Vorliegens eines Identifikationsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers freilich nicht fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften, nicht im Widerspruch zu bisherigen Aussagen stehenden Mitteilungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar drogensüchtig, im Übrigen aber gesund ist und an keinen chronischen oder sonst behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet.

Die Feststellungen betreffend die Volks- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Marokko weder politisch, noch ethnisch, noch religiös noch aus Gründen seiner sexuellen Neigung verfolgt wird, ergibt sich aus den widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familie verfügt und seine Mutter und seine Brüder in Marokko und ein namentlich nicht genannter Cousin in Frankreich leben, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer bis auf Freunde keine Verwandtschaft in Österreich und er in Marokko seine Familie – Mutter und Brüder - hat.

Die Feststellungen betreffend den schulischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers basieren auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Marokko drei Jahre Volksschule besuchte, keinen Beruf erlernte und als Taglöhner am Fischmarkt arbeitete.

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Danach ergibt sich glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer sich in Österreich, wenn er sich nicht in Strafhaft befindet, in arabischstämmigen Kreisen aufhält. Dass der Beschwerdeführer nicht der deutschen Sprache mächtig ist, konnte das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung persönlich feststellen.

Dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 17.10.2010 in Österreich aufhält, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Zentralen Fremdenregister. Danach wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2010 behördlich aufgegriffen und hat an diesem Tag einen Asylantrag gestellt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer zweifelsfrei im Bundesgebiet. Die Feststellungen über seine Wohnsitze und seine Gefängnisaufenthalte ergeben sich aufgrund der Einsicht in das Zentrale Melderegister, der Einsicht in das Strafregister und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Justizwache vorgeführt werden musste.

Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch österreichische Strafgerichte ergeben sich durch Einsicht in das Strafregister, aus den im Akt einliegenden Strafurteilen sowie aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung über die Rechtfertigung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Delikte basiert auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Danach antwortete der Beschwerdeführer über die Frage des Gerichts nach der Rechtfertigung, sich Geld von fremden Leuten zu nehmen, dass er kein Geld gehabt hätte und, weiter, dass er nicht gestohlen hätte, hätte ihm der Staat ein Haus gegeben sowie – an anderer Stelle – dass ihm nie geholfen worden sei. Hieraus steht es für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten damit rechtfertigt, kein Geld und keine staatliche Unterstützung gehabt zu haben.

Die Feststellungen über die Drogensucht des Beschwerdeführers und darüber, dass er sich bisher keiner Drogenentzugstherapie unterzogen hatte, gründen sich auf dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er sich nicht unter Kontrolle hat, wenn er Drogen konsumiert, und in diesem Zustand Strafdelikte begeht, basiert auf seiner diesbezüglichen Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an dessen Richtigkeit das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der begangenen Strafdelikte – vornehmlich Taschendiebstähle und damit zusammenhängende Delikte – die nach glaubhafter Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit seiner Drogensucht in unmittelbaren Zusammenhang stehen und Ausfluss der Drogensucht sind, nicht zweifelt.

Die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er habe vom Staat (Österreich) keine Therapie erhalten, er habe ohne Therapie Stress und er hätte nicht gestohlen, hätte er vom Staat ein Haus erhalten, lassen den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer sieht – dies illustriert auch die Aussage, er habe erst in Österreich begonnen Drogen zu nehmen – und Österreich die Schuld an seiner Drogensucht und an seinen kriminellen Taten gibt. Demgegenüber steht zwar seine Aussage, er bereue die Taten, sie ist jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der in derselben Verhandlung wiederholt vorgebrachten vorzitierten Aussagen nicht ehrlich gemeint. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer Österreich die Schuld an seiner Drogensucht und an seinen kriminellen Taten gibt und keine Schuldeinsicht hat. Hieraus ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft nicht von weiteren einschlägigen Straftaten abhalten lassen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 27 VwGVG ist der Prüfungsumfang des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Beschwerde festgelegt. Aufgrund der Verweisung auf § 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG besteht eine Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides beschränkt, sodass das Bundesverwaltungsgericht auf die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides nicht einzugehen hat. Gegenstand des Verfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot).

2. § 53 Abs 1 und Abs 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[ ]"

3. Die Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung erfolgen.

Die Verhängung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Hierbei ist aufgrund des den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde hat folgerichtig ihre Entscheidung auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt.

Die Gefährdung im Sinne des § 53 Abs 3 Z 1 FPG liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt; zuletzt wurde er jeweils zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer rasch rückfällig; zwischen seiner Entlassung aus der Strafhaft am 08.04.2016 und dem Datum seiner letzten, vom Urteil vom 11.11.2016 umfassten Tat am 16.08.2016 liegen gerade 4 Monate. Der Strafkarte ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Zeit zudem auch wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, Urkundenunterdrückung und Nötigung verurteilt wurde, was auf ein tendenziell steigendes Gefährdungspotential hindeutet. Die den letzten beiden Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte lassen auf eine Tendenz zur Gleichgültigkeit gegenüber den staatlichen Normen schließen, welche auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kommt, wenn er seine Taten damit rechtfertigt, dass er vom Staat (Österreich) keine Therapie erhalten habe und er ohne Therapie Stress habe und dass er nicht gestohlen hätte, hätte er vom Staat ein Haus erhalten. Mangels erkennbarer Schuldeinsicht ist hieraus zu prognostizieren, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht, weiterhin Eigentumsdelikte im Zusammenhang mit seiner nach wie vor nicht therapierten Drogensucht zu unternehmen.

Eine schwerwiegende Gefährdung geht nicht nur von Personen aus, die gewalttätig sind oder terroristische Taten begehen, sondern auch von jenen, welche fremdes Eigentum missachten, etwa indem sie sich wie im gegenständlichen Fall durch Diebstähle eine Erwerbsquelle verschaffen, wie dies im Falle des Beschwerdeführers wiederholt gegeben ist. Zudem kommt beim Beschwerdeführer die Tendenz, die Staatsgewalt zu missachten, was ihm zuletzt zwei Mal Verurteilungen wegen Begehung der Widerstand gegen die Staatsgewalt eingebracht hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass der Beschwerdeführer seine Taten mit äußeren Umständen rechtfertigt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gewann das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck, dieser erwartete vom Staate Österreich mit einem Haus, mit Therapie udgl versorgt zu werden und dass seine diesbezügliche Enttäuschung der Erwartung es rechtfertige, sich zu nehmen, was ihm der Staat vorgeblich verwehre. Dass die Straftaten mit der Drogensucht einhergehen, welche trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen auch werden Suchtmittelmissbrauchs nach wie vor nicht therapiert wird, obwohl dem Beschwerdeführer bewusst ist, dass er unter Drogeneinfluss Straftaten begeht, zeigt auf, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nur dann beendet sein wird, wenn dieser tatsächlich seine Taten bereut, sich in Drogenentzugstherapie begibt und somit seinen bisherigen Lebenswandel aufgibt.

Aufgrund der völligen Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und seiner Indifferenz gegenüber seiner Drogensucht ist zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung langfristig erhalten bleibt, sodass ein zehnjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem zehnjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nur in Marokko über Familie verfügt und seine privaten Interessen in Österreich so schwach ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer ist seit 2010 in Österreich, wobei sein Asylverfahren er sich jedenfalls seit 2014 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Teile des Aufenthalts in Österreich erfolgten in wiederholte Strafhaft, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Eine Integration ist nicht zu erkennen; der Beschwerdeführer ist nicht der deutschen Sprache mächtig. Damit ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer früheren Rückkehr nach Österreich jedenfalls geringer zu werten ist, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das verhängte Einreiseverbot dient diesem Interesse, weshalb sohin keine Gründe vorliegen, die einem Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.