W136 2138220-1•BVwG W136 2138220-1
W136 2138220-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2016
Alkoholisierung, außerdienstliches Verhalten,<br/>Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Lehrer, Strafurteil,<br/>tätlicher Angriff, Verdachtsgründe
W 136 2138220-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. XXXX , vertreten durch RAe Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für XXXX unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, beim Landesschulrat für XXXX vom 22.06.2016, GZ: DKI S8/0002-DIS/2016, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 123 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich:
"Mag. XXXX wird beschuldigt am 7. April 2016 um ca. 20:20 Uhr in XXXX , vor dem Haus XXXX , im Zuge einer Verkehrskontrolle im alkoholisierten Zustand
1. versucht zu haben, den uniformierten Polizeibeamten Insp XXXX durch einen Faustschlag in Richtung des Gesichtes an der Durchführung der gegen Mag. XXXX geführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu hindern,
2. versucht zu haben, sich aus den Festhaltegriffen der Polizeibeamten loszureißen, nachdem die Festnahme nach den Bestimmungen der StPO ausgesprochen worden war,
3. das Diensthemd von Bezlnsp XXXX beschädigt zu haben, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von EUR 17,90 entstanden sei,
4. mit dem rechten Fuß gegen die Innenseite des linken Oberschenkels von Revlnsp XXXX getreten und diesen dadurch eine dem Grade nach als leicht zu beurteilende Verletzung zugefügt zu haben,
5. durch bewusstes und energisches Verlagern seines Körpergewichts Bezlnsp XXXX , der ihn am linken Arm fixiert gehabt habe, gegen ein Metallgeländer gestoßen zu haben, wodurch dieser eine Prellung an der linken Schulter und am linken Oberarm erlitten habe,
6. Bezlnsp XXXX weitere Verletzungen am rechten Knie und im Bereich des linken Unterschenkels zugefügt zu haben, indem Herr Mag. XXXX mit seinem Körpergewicht auf den am Boden liegenden Bezlnsp XXXX gestürzt sei, und
7. versucht zu haben, den uniformierten Polizeibeamten Insp XXXX durch einen gezielten Schlag mit der geballten rechten Faust in Richtung des Gesichtes am Körper zu verletzen.
Es besteht der begründete Verdacht, dass dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des §43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige des Landesschulrates für XXXX vom 17. Mai 2016, GZ: 1452.110758/71-2016, ergeben würde.
Nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 habe der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die Disziplinarkommission habe in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt.
Dem Beschuldigten sei im Ermittlungsverfahren des Landesschulrates für XXXX ausreichend die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Er habe jedoch die im Spruch angeführten Vorwürfe nicht in dem Ausmaß entkräften können, das zweifelsfrei eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen würde.
Es bestehe für die Disziplinarkommission somit der Verdacht, dass Herr Mag. XXXX XXXX schuldhaft Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Es sei aus diesem Grund das Disziplinarverfahren einzuleiten gewesen.
Für die Klärung, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, sei daher ein ordentliches Verfahren notwendig.
Die Disziplinarkommission sei jedoch verständigt worden, dass zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten gegen den Beschuldigten ermittelt wurde und die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschuldigten einen Strafantrag beim Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB eingebracht hat.
Gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 werde das Disziplinarverfahren ex lege unterbrochen, wenn die Disziplinarbehörde Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO hat. Die Disziplinarbehörde sei an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden (§ 95 Abs. 2 BDG 1979).
Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens sei ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, nach § 114 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 jedoch zulässig. Das Disziplinarverfahren sei somit unterbrochen und werde weitergeführt, wenn das Strafverfahren nach der StPO rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 12.10.2016 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Worte "in seinem gesamten Verhalten" in § 43 Abs. 2 BDG 1979 nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH den Schluss zulassen würden, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst, sondern auch außerdienstliches Verhalten gemeint ist. Die darin normierte Pflicht würde der Beamte aber nur dann verletzen, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig Vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt (BVwG W208 2017232- 1).
Bei außerdienstlichem Verhalten und nur dieses stehe in Rede, müssten jedoch Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (so u.a. VwGH ZI. 86/09/0200; BVwG W208 2017232- 1). Dieser sogenannte Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben, das seien insbesondere jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Diese Rückschlüsse könnten nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in Zusammenhang steht. Zu beachten sei darüber hinaus, dass es bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine Rolle spielt, ob das Verhalten in die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht. (VwGH 2000/09/0012; BVwG W208 2017232-1)
Die von der Disziplinarkommission erhobenen Vorwürfe würden, wie aus dem oben beschriebenen Sachverhalt klar ersichtlich sei, ein außerdienstliches Verhalten darstellen. Der BF sei am 07.04.2016 um ca. 20.20 Uhr in XXXX vor dem Haus XXXX nicht im Dienst gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt auch keinen Kontakt zu seinen Schülern oder Kollegen gehabt. Die Disziplinarkommission habe im angefochtenen Bescheid in keiner Weise darlegen können, in wie weit - sein zugegebenermaßen nicht zu rechtfertigendes - Verhalten Rückwirkungen auf den Dienst haben könnte. Eine Rückwirkung der ihm vorgeworfenen Taten auf seinen Dienst als Beamter liege auch tatsächlich nicht vor. Der gesamte Vorfall, der sich außerhalb der Dienstzeit ohne jeden Bezug zu Schülern oder Lehrerkollegen ereignet habe, sei bei objektiver typischer Durchschnittsbetrachtung nicht geeignet, Bedenken auszulösen, dass er etwa seine dienstlichen Aufgaben in sachlicher Weise nicht erfüllen könnte. Seine Tätigkeit als Lehrer und auch seine Vorbildfunktion den Schülern gegenüber in der Schule oder auch außerhalb der Schule bei Schulveranstaltungen sei durch seine einmaligen Entgleisungen in den Abendstunden des 07.04.2016 in keiner Weise berührt, geschweige denn beeinträchtigt worden.
Das im Sachverhalt näher beschriebene Verhalten im Zuge einer Verkehrskontrolle um ca. 20.20 Uhr außerhalb des Schulbetriebs sei von seinen Tätigkeiten als Religionslehrer völlig unabhängig und tangiere seinen Aufgabenbereich in der Schule und sein Verhältnis zu den Schülern überhaupt nicht. Das ihm vorgeworfene Verhalten habe sich erst in den Abendstunden ereignet, somit lange Zeit nach seiner Unterrichtstätigkeit zu einem Zeitpunkt, als er allein unterwegs gewesen sei und weder Kontakt zu Schülern noch Lehrerkollegen gehabt habe. Der Ort des Vorfalls liege weit vom Schulort entfernt. Sein Verhalten habe weder von Schülern noch von Lehrerkollegen wahrgenommen werden können und könnte auch mit diesen Personen nicht in Verbindung gebracht werden.
Da das ihm vorgeworfene Verhalten nicht etwa von ihm von langer Hand geplant, sondern von ihm unüberlegt gesetzt worden sei, als sich eine Konfliktsituation zwischen ihm und den Polizeibeamten immer mehr aufgeschaukelt habe, könne eine solche einmalige Entgleisung, bei der er die Beherrschung verloren habe, keinesfalls Zweifel an seiner Tätigkeit als Lehrer begründen. Nicht jedes außerdienstliche Fehlverhalten sei eine Dienstpflichtverletzung. Wenn ein solches Fehlverhalten keinen Bezug zu einer dienstlichen Tätigkeit, hier im konkreten Fall zu seiner Tätigkeit als Lehrer habe, sei eben kein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte daher die belangte Behörde erkannt, dass sein inkriminiertes Verhalten offensichtlich keinen Bezug zu seiner Tätigkeit als Lehrer hat, die er seit Jahrzehnten anstandslos ausüben würde. Die Behörde hätte daher das Verfahren einstellen müssen, weil schon aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erkennen gewesen sei, dass diese Vorwürfe in keinem Bezug mit seinen Dienstpflichten zu setzen seien.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. August 2016, 16 Hv 69/16v, wurde der BF nunmehr aufgrund der Begehung des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§°15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§°83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB (teils im Versuchsstadium nach dem § 15 StGB) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a EUR 15,00 (150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall) verurteilt.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2016 dem BVwG (eingelangt am 27.10.2016) vorgelegt. Dabei wurde zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH § 43 Abs. 2 BDG auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt abstellen würde, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen werde, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegen würde (vgl. u.a. VwGH vom 8. September 1987, GZ.: 86/09/0083; VwGH vom 7. April 1999, GZ.: 98/09/0235 sowie VwGH vom 30. März 2006, GZ.: 2004/09/0215). Ferner würden die Worte "in seinem gesamten Verhalten" im § 43 Abs. 2 BDG 1979 nach Ansicht des VwGH auch ein - im gegenständlichen Fall vorliegendes - außerdienstliches Verhalten beinhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. u.a. VwGH 31. Mai 1990, GZ.: 86/09/0200; VwGH vom 24.02.1995, GZ.: 93/09/0418 sowie VwGH vom 24. November 1997, GZ.: 95/09/0348).
Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" würde die Wertschätzung meinen, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten der Beamten zu missbilligen sei und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen würden (vgl. VwGH 24. November 1997, GZ.: 95/09/0348). Für die Erfüllung des Tatbestandes des §°43 Abs. 2 BDG 1979 komme es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, GZ: 2009/09/0184 mit weiteren Nachweisen). Es sei daher auch nicht von Relevanz, dass keine Schüler oder Lehrer zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend waren. Ebenso sei die Entfernung des Schulortes zu dem Ort, an dem sich der Vorfall ereignet hat, für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezuges nicht von maßgeblicher Bedeutung.
Jeder Lehrer habe sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einzurichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist (vgl. VwGH 23. November 1989, GZ.: 89/09/0098; VwGH 23. März 1983, GZ.: 83/09/0013 sowie auch VwGH 06. Juni 2001, GZ.:
97/09/0222). Neben der Unterrichtsarbeit würde auch die Mitwirkung an der Erziehung der Schüler zu den wesentlichen Aufgaben eines Lehrers gehören (vgl. insb. §§ 17, 47 und 51 SchUG). Zudem hätten Lehrer die Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG zu erfüllen. Hierzu würden u.a. auch die Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten zählen - dies würde in besonderer Weise für den Religionsunterricht gelten. Begeht ein Lehrer u.a. tätliche Angriffe gegenüber Exekutivbeamten, würde dieses Verhalten jedoch zweifellos gerade den sittlichen und sozialen Werten widersprechen - nach Ansicht der Disziplinarkommission bestehe daher der Verdacht, dass dieses Verhalten dazu geeignet sei Bedenken auszulösen, der Lehrer werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen.
Auch an das außerdienstliche Verhalten eines Lehrers seien somit nach Ansicht der Disziplinarkommission besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich seien dem Praxiskommentar Ziehensack, VBG²³ (2015) § 34 Fn 116 folgende Ausführungen zu entnehmen, die aufgrund der Vergleichbarkeit sinngemäß auch für Beamte herangezogen werden könnten: "Im Bereich des Schulunterrichts besteht ein erhöhtes Sensorium gegenüber unpassenden Verhaltensweisen von Lehrern, Schulärzten und sonstigem Verwaltungspersonal (Sekretärinnen, Reinigungskräften, Schulwarten, Haustechnikern etc). Wegen des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen müssen diese vor sittlichen oder sonstigen Gefährdungen unbedingt geschützt werden. Der Aspekt der Unterworfenheit unter die Autorität von Lehrkräften zumal während der Zeit der allgemeinen Schulpflicht bedarf der Berücksichtigung. Besonders von Lehrpersonal wie auch von Schulärzten muss daher tadelloses und einwandfreies Verhalten verlangt werden können."
Wie aus Ziehensack, VBG²³ (2015) § 34 FN 121 ebenso hervorgehe, sollte es keiner Erwähnung bedürfen, dass sich insbesondere Lehrer im Dienst (aber auch außerdienstlich) tadellos und einwandfrei zu verhalten hätten. Insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion als Religionslehrer, die Erziehungsfunktion eines Lehrers sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten bestehe somit nach Ansicht der Disziplinarkommission der Verdacht, dass im gegenständlichen Fall Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen und das erwähnte Verhalten des BF geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass sich der BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Landesschulrates für XXXX keineswegs geständig gezeigt und die Begehung der ihm im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion zur Last gelegten Taten bestritten habe.
Festzuhalten sei, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Disziplinarkommission über die Einleitung eines Verfahrens zur Aufklärung des Verdachts von Straftaten gegen den Beschuldigten polizeilich ermittelt worden sei und die Staatsanwaltschaft XXXX gegen den Beschuldigten einen Strafantrag beim Landesgericht für Strafsachen XXXX eingebracht gehabt habe. Aus den genannten Gründen habe die Disziplinarkommission aufgrund der Disziplinaranzeige des Landesschulrates für XXXX sowie im Hinblick auf diesen Strafantrag beschlossen, das Disziplinarverfahren einzuleiten, da nach Ansicht der Disziplinarkommission jedenfalls ein disziplinärer Überhang vorliege, wobei für die Klärung, ob tatsächlich eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vorliegt, ein ordentliches Verfahren als notwendig erachtet werde. Die im gegenständlichen Zusammenhang erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des BF würde die der Beschlussfassung zugrunde liegende Ansicht bestätigen, dass zumindest die Einleitung des Disziplinarverfahrens gerechtfertigt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der am 11.07.1958 geborene BF steht als Lehrer in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist die XXXX . Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, insbesondere aus der Disziplinaranzeige des Landesschulrates für XXXX vom 17. Mai 2016, GZ: 1452.110758/71-2016, bzw. dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.08.2016 und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet die ihm zur Last gelegten Handlungen zwar nicht, vermeint jedoch, dass die Disziplinarkommission nicht darlegen habe können, inwieweit sein Verhalten Rückwirkungen auf die Ausübung seines Dienstes haben könnte. Dieser Vorfall habe sich außerhalb der Dienstzeit und ohne jeden Bezug zu Schülern oder Lehrerkollegen ereignet, sodass seine Lehrertätigkeit und auch seine Vorbildfunktion den Schülern gegenüber in keiner Weise berührt, geschweige denn beeinträchtigt seien. Das konkrete Verhalten sei von seinen Tätigkeiten als Religionslehrer völlig unabhängig und würde auch seinen Aufgabenbereich in der Schule und sein Verhältnis zu den Schülern überhaupt nicht tangieren. Es habe sich nämlich erst in den Abendstunden, somit lange Zeit nach seiner Unterrichtstätigkeit und zu einem Zeitpunkt ereignet, als er allein unterwegs gewesen sei und weder Kontakt zu Schülern noch Lehrerkollegen gehabt habe. Außerdem würde der Ort des Vorfalls weit vom Schulort entfernt liegen und habe sein Verhalten weder von Schülern noch von Lehrerkollegen wahrgenommen werden können und könne mit diesen Personen auch nicht in Verbindung gebracht werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
........
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
..........
Schulorganisationsgesetz (SchOG):
§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
..........."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.08.2016 wegen der ihm seitens der Disziplinarkommission zum Vorwurf gemachten Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde und er nach der Aktenlage sein damaliges - "zugegebenermaßen nicht zu rechtfertigendes bzw. unüberlegt gesetztes" - Verhalten selber eingesteht, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat.
Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz sind Beamte verpflichtet in ihrem gesamten Verhalten, somit auch in ihrem außerdienstlichen Bereich, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Bei Gesetzesverstößen ist dieses Verhalten je nach Gewichtung der Schwere der Rechtsverletzung geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit zu erschüttern bzw. bei einem Rechtsgut, dessen Schutz dem betreffenden Beamten anvertraut ist, einen Vertrauensverlust in erheblich größerem Umfang zu verursachen. Im konkreten Fall handelt es sich um einen Lehrer, dem im Rahmen seiner Mitwirkung an der erzieherischen Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler eine entsprechende Vorbildwirkung zukommt. Es liegt somit schon allein aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der Verdacht nahe, dass der BF die ihm angelastete Dienstpflicht verletzt hat.
Außerdem kommt es, wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, GZ: 2009/09/0184 mit weiteren Nachweisen), wovon aber Angesichts der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung auszugehen sein wird. Daher ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. anlässlich der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zu folgen, dass die Entfernung des Schulortes vom Ort des Vorfalls bzw. die Frage, ob Schüler oder Lehrer zum Zeitpunkt des Vorfalls anwesend waren, für die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezuges im konkreten Fall nicht von Relevanz ist.
Zu den wesentlichen Aufgaben eines Lehrers gehört neben der Unterrichtsarbeit auch die Mitwirkung an der Erziehung der Schüler (vgl. insb. §§ 17, 47 und 51 SchUG). Lehrer haben zudem die Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 SchOG, nämlich u.a. auch die Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten zu erfüllen. Begeht ein Lehrer u.a. tätliche Angriffe gegenüber Exekutivbeamten, widerspricht dies gerade den sittlichen und sozialen Werten, was grundsätzlich den Verdacht nahelegt, dass dieses Verhalten dazu geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Lehrer werde seine dienstlichen Aufgaben künftig in sachlicher Weise erfüllen. Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (vgl. VwGH 23. November 1989, GZ: 89/09/0098; VwGH 23. März 1983, GZ: 83/09/0013 sowie auch VwGH 06. Juni 2001, GZ: 97/09/0222).
Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass auch davon auszugehen ist, dass ein disziplinärer Überhang vorliegt. § 43 Abs. 2 BDG enthält nämlich mit seinem Abstellen auf das "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben" einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird (vgl. u.a. VwGH vom 8. September 1987, GZ: 86/09/0083; VwGH vom 7. April 1999, GZ: 98/09/0235 sowie VwGH vom 30. März 2006, GZ: 2004/09/0215).
Zu guter Letzt stehen nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449).
Zusammenfassend vermag sein Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daher nicht darzutun, vielmehr wird den Ausführungen der Disziplinarkommission folgend im ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären sein, ob der BF seine Dienstpflichten tatsächlich verletzt hat.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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