L504 2135781-1•BVwG L504 2135781-1
L504 2135781-1Tribunale amministrativo federale16 dic 2016
aktuelle Gefahr, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Miliz, Zwangsrekrutierung
L504 2135781-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Irak sunnitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 12.09.2015 nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP an, dass in Bagdad Bürgerkrieg herrsche. Sie sei aufgefordert worden, gegen den IS zu kämpfen, woraufhin sie geflohen sei. Sie sei das einzige Kind und hätten die Eltern gewollt, dass sie die Heimat verlasse.
2. Am 30.05.2016 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt.
Dabei führte sie aus, dass ihr Vater bedroht worden sei, da man ihm unterstellt habe, dass er zur Zeit Saddams bei verschiedenen Volksliedern mitgespielt habe. Nachdem das Regime gestürzt worden und die Milizen stärker geworden seien, wären die Milizen in ihrer Gegend sehr aktiv geworden und seien auch einige Freunde des Vaters der bP mit dem Tod oder Entführung bedroht worden, weswegen auch einige den Irak verlassen hätten. Manche seien auch tatsächlich entführt bzw. getötet worden.
Der Vater der bP sei auch direkt von der Miliz Asaib Ahl Al-Haq bedroht worden und habe Angst um sein Leben gehabt und hätten sie das Haus nur mit Bedenken verlassen.
Eines Tages im Juli 2013 sei die bP auf dem Weg zu ihrem Fußballverein gewesen, als sie zwei Autos mit der Aufschrift dieser Miliz entführt hätten. Sie sei dann zwei Tage in einem Haus festgehalten worden, bis es ihr gelungen sei durch ein Fenster zu fliehen. Danach seien sie umgezogen. Diese Gruppe habe weiters den Cousin der bP entführt und habe man diesen tot aufgefunden. Dies sei passiert, da sie Sunniten seien.
Zudem gebe es im Irak Zwangsrekrutierungen und erkenne man am Nachnamen der bP, dass sie Sunnit sei. Die bP habe nur die Möglichkeit gehabt, sich der Miliz anzuschließen oder man hätte ihr unterstellt, dass sei ein Anhänger des IS sei.
Die Entführer hätten Druck auf den Vater der bP ausüben wollen, da dieser ein Anhänger des alten Saddam Regimes gewesen sei. Zudem hätten sie durch die Entführung die Nachricht übermitteln wollen, dass die Sunniten im Irak nichts mehr zu tun hätten. Sie hätten die Entführung auch angezeigt, jedoch hätte der Beamte geantwortet, dass die Miliz mächtiger sei als die Sicherheitsbehörde und er getötet werde, wenn er etwas unternehme.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.07.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.07.2017 erteilt.
Begründend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass es der bP nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Weiters habe die bP in der Einvernahme vor dem BFA ihr Fluchtvorbringen gesteigert, indem sie auf einmal ausgeführt habe, dass sie entführt worden sei. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, weswegen die bP einen so gravierenden Grund bei der Erstbefragung in keinster Weise erwähnt habe.
Jedoch sei der bP aufgrund der derzeitigen Lage im Irak der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 17.08.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag vollinhaltlich stattgebenden Bescheid gelangt wäre, erhoben.
Vorgebracht wurde unter anderem, dass es sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA große Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben habe. Aus Angst, dies könnte negative Auswirkungen für sie haben, habe die bP nichts gesagt. Besonders bei der Erstbefragung sei der Dolmetscher der arabischen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen und sei zudem der bP häufig ins Wort gefallen bzw. habe ihr Anleitungen für ihre Antworten gegeben. Aus diesem Grund habe die bP auch erst vor dem BFA von ihrer Entführung erzählt.
Das BFA gehe jedenfalls fälschlicherweise davon aus, dass die bP keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft machen habe können. Dabei werde aber verkannt, dass die bP als Mitglied einer verfolgten Religionsgemeinschaft, nämlich den Sunniten im Irak, einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt und der Staat nicht fähig sei, sie hinreichend zu schützen. Die Situation für Sunniten sei im Irak sehr angespannt.
Zudem habe das BFA gänzlich ignoriert, dass es sich bei der bP um einen schwer traumatisierten jungen Mann handle, der als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren.
Die bP ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Bagdad, wo sie elf Jahre lang die Schule besuchte, Fußball spielte und mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt in Bagdad lebte. Die Eltern der bP leben nach wie vor in Bagdad.
Es konnte nicht festgestellt werden, das die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer glaubhaften, aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der bP vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen, sowie die von der bP in Vorlage gebrachten Unterlagen.
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihren familiären bzw. privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das fluchtauslösende Vorbringen der bP nicht glaubhaft ist.
Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen vernünftigen Grund, nicht vom vollen Beweis beider Niederschriften iSd § 15 AVG auszugehen, zumal der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht gelungen ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung schlüssig dar, weshalb sie insbesondere dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen der bP keinen Glauben schenkt und vermag auch das Bundesverwaltungsgericht bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen und tritt darüber hinaus auch die Beschwerde dem nicht konkret und substantiiert entgegen.
Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der bP aus und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen.
2.3.3. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asylbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehnisvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo eine Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsachen zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.
2.3.4. Vom BFA wurde zutreffend argumentiert, dass sich zwischen den Angaben der bP in der Erstbefragung und jenen vor dem BFA erhebliche Widersprüche ergeben würden.
So habe die bP ihre letztlich fluchtauslösenden Geschehnisse in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, sondern dort lediglich angegeben habe, dass sie aus Angst vor dem herrschenden Krieg bzw. aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage den Irak verlassen habe und zudem aufgefordert worden sei, gegen den IS zu kämpfen. Erst vor dem BFA habe sie angegeben, dass sie entführt worden sei. Es sei für das BFA in keiner Weise schlüssig und plausibel nachvollziehbar, weswegen die bP einen so gravierenden Grund bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe und lediglich Allgemeines darlegte. Dies lasse an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln.
Ebenso erwähnte die bP erstmals vor dem BFA, dass sie auch bedroht worden sei, da ihr Vater ein Sympathisant des alten Regimes sei, was in der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt wurde.
In der Beschwerde wird versucht, die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA zum einen dadurch zu erklären, dass es sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA große Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben habe. Aus Angst vor negativen Auswirkungen habe die bP nichts gesagt. Besonders problematisch sei die Situation bei der Erstbefragung gewesen.
Dazu ist auszuführen, dass die bP zu Beginn der Einvernahme auf die Möglichkeit, bei Verständigungsproblemen jederzeit rückfragen zu können, hingewiesen wurde. Weiters bejahte sie, dass die Angaben aus der Erstbefragung stimmen würden und bestätigte zu Beginn und gegen Ende der Einvernahme vor dem BFA weiters, dass sie den Dolmetscher sehr gut verstehe bzw. verstanden habe (AS 67 und AS 77). Davon, dass es insbesondere in der Erstbefragung Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, wurde nichts erwähnt, weswegen diese Einwände auch wenig glaubhaft erscheinen und als reine Schutzbehauptung der bP anzusehen sind, insbesondere, da die bP auch nicht näher ausführte, in welchem Ausmaß ihre Angaben konkret von den nunmehr behaupteten Verständigungsschwierigkeiten betroffen gewesen sein sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keine begründeten Zweifel, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen.
Die bP wendet ein, dass den Aussagen in der Erstbefragung zu den Fluchtgründen keine relevante Bedeutung zukomme, weil diese nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen.
Dem ist entgegen zu halten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189).
Die bP hat in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle ein anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme in diesem Sinne jedenfalls kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend, Teilbereich anderes Geschehen, als in der Erstbefragung.
Es kann auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die bP in Bezug auf die Erstbefragung lediglich auf Allgemeinplätze, wie den Krieg im Irak bzw. die Furcht vor einer Zwangsrekrutierung stützt und ihre eigene Entführung bzw. eine tatsächliche persönliche Bedrohung, welche einen wesentlich gravierenderen Eingriff darstellen, zunächst verschweigt und diese erst vor dem BFA als Ursache der behaupteten Verfolgung erwähnt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, um einen derart wichtigen Aspekt, nämlich eine tatsächliche persönliche Bedrohung, der Fluchtgeschichte zu erwähnen.
Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).
Sofern in der Beschwerde auch erstmals ausgeführt wird, dass es sich bei der bP um eine Person handelt, die als minderjähriger Flüchtling nach Österreich gekommen (mittlerweile ist sie volljährig) und schwer traumatisiert sei, so ist diesbezüglich auszuführen, dass keine Hinweise auf eine etwaige Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit der bP festgestellt werden konnten. Bei der Erstbefragung bestätigte die bP, dass sie keine Krankheiten bzw. Beschwerden habe, welche sie an der Einvernahme hindern würden und sie dieser ohne Probleme folgen könne. Auch aus der Befragung vor dem BFA ergaben sich keinerlei Hinweise in diese Richtung.
Darüber hinaus wurden von der bP in der Beschwerde auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die dieses Vorbingen stützen würden, wie etwa Bescheinigungen über eine derartige Diagnose und/oder erfolgte Behandlung, weshalb es mangels Substanz dieses Vorbringens auch keiner ergänzenden Ermittlungen bedarf. Vielmehr scheint dies eine bloße Schutzbehauptung zu sein um die Divergenz nur irgendwie erklärbar zu machen, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht.
Es kamen daher keine konkreten und substantiierten Anhaltspunkte hervor, dass die bP aufgrund eines schlechten psychischen Zustanden, insbesondere während der Erstbefragung besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. ihre dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden könnten, weswegen die nunmehrigen Einwendungen in der Beschwerde auch nicht geeignet sind, eine für die bP günstigere Entscheidung herbeizuführen.
2.3.5. Sofern die bP die geschilderte Entführung auf ihre sunnitische Religionszugehörigkeit stützt, ist auszuführen, dass die Entführung bereits aufgrund obiger Ausführungen als nicht glaubhaft zu erachten war und die bP auch darüber hinaus nicht vermochte, eine gegen sie gerichtete , individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern.
Allgemein ist die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Im Übrigen lässt sich eine derartige, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht konkret ableiten, sodass eine Verfolgungsgefahr der bP aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte.
2.3.6. Wenn weiters behauptet wird, dass die bP der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei, wird zwar nicht verkannt, dass derartige Rekrutierungen aufgrund der aktuellen Berichtslage zum Irak durchaus möglich erscheinen, jedoch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP konkret davon betroffen war, zumal sie lediglich angab, dass im Irak eine Gruppe versuche, Jugendliche im Alter der bP zu rekrutieren und sie mit diesem spekulativen Ansatz nicht vermochte, einen individuellen Anknüpfungspunkt zu ihrer eigenen Situation herzustellen bzw. vermochte sie damit keine gegen sie gerichtete, individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu schildern.
Ebenso wenig geht aus der Berichtslage hervor, dass quasi jeder irakische Staatsangehörige konkret von einer Zwangsrekrutierung betroffen wäre und konnte die bP daher auch keine diesbezügliche Verfolgung ihrer Person glaubhaft machen.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass, sofern die bP vorbringt, ihr Cousin sei entführt und dann tot aufgefunden worden, es ihr damit nicht gelungen ist, einen individuellen Anknüpfungspunkt zu ihrer eigenen Situation herzustellen.
2.3.7. In einer Gesamtschau erstattete die bP somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht werden konnte.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussagen der bP keine aktuelle und individuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung zu erkennen.
Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochte es die bP nicht, den maßgeblichen beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegenzutreten.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle oder persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.3.8. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde darüber hinaus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte. Eine nachteilige Lageentwicklung in der Herkunftsregion ergibt sich auch nicht aus dem Amtswissen des BVwG durch die laufende Beobachtung der Situation, etwa über www.staatendokumentation.at oder google news-Suche mit Stichwort Irak (letzte Abfrage 14.12.2016). Dies wurde auch seitens der bP bist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht behauptet.
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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