BVwG W238 2119577-1

W238 2119577-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W238 2119577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2119577.1.00

Spruch

W238 2119577-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2015, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der den Grad der Behinderung enthaltende zweite Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises wurden dem Antrag medizinische Beweismittel beigelegt (Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.06.2013, Röntgenbefund beider Hände vom 12.09.2014, Röntgenbefund der BWS vom 16.02.2015, MRT-Befund des rechten Schultergelenks vom 08.04.2015, Erstinformation des orthopädischen Spitals Speising vom 07.05.2015).

2. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.10.2015 erstatteten - Gutachten vom 02.11.2015 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Rizarthrose links, Omarthrose links, Hüfttotalendoprothesen bds., Astma bronchiale

...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 177,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

57 Jahre

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:

altersentsprechend, HNAfrei Collum: SD; Schluckverschieblich, keine

Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch,

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, rechte Schulter bis 110° abduzierbar, links frei beweglich, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. DS im linken Daumensattelgelenk, geringgradig aufgetrieben, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, rechte Hüfte Rom in S 0-0-100°, linke Hüfte Rom in S 0-0-90°, mittelgradige eingeschränkte Rotation, reaktionslose Narben. Beweglichkeit Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

normales Gangbild

..."

Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5-S1 Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei mehrsegmentaler Abnützung.

02.01. 02

30

2

Hüfttotalendoprothesen beidseits Mittlerer Rahmensatz, da gute Beweglichkeit beider Seiten.

02.05. 08

30

3

Degenerative Veränderungen der Schultergelenke und linkes Daumensattelgelenk Unterer Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit und belastungsunabhängiger Reizzustand ohne Bewegungseinschränkung.

02.02. 01

10

4

Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da nur minimale Funktionseinschränkungen.

06.05. 01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handle. Es bestehe ein Dauerzustand. In Hinblick auf das Vorgutachten (Anm.: vom 05.12.2012) wurde im Sachverständigengutachten festgehalten, dass subjektiv zwar eine Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik angegeben werde, die jedoch durch die vorgelegten Befunde und die Untersuchung nicht objektiviert werden könne.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) sowie festgestellt, dass der Grad der Behinderung "40 vom Hundert" beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.11.2015.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl von Befunden vorgelegt, aus denen sich massive Einschränkungen im orthopädisch-chirurgischen Bereich ergeben würden. Das von der Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin reiche zur Beurteilung des orthopädisch-chirurgischen Beschwerdebildes nicht aus. Mangels Fachkenntnis der begutachtenden Ärztin habe keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden stattgefunden. Nach zweimaliger Hüftoperation sei es zu keiner Verbesserung des Beschwerdebildes gekommen. Der Beschwerdeführer leide unter ständigen starken Schmerzen. Weiters liege aufgrund der Schmerzen ein hinkendes Gangbild vor. Als Beweise führte der Beschwerdeführer bereits vorgelegte Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ein einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie an. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

Aktuelle Befunde wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt.

5. Am 30.12.2015 wurde der belangten Behörde eine Vollmacht des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes übermittelt.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 vorgelegt.

7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2016 erstellten Gutachten führte der befasste Sachverständige zusammenfassend Folgendes aus:

"Allgemeine Krankenvorgeschichte

...

Derzeitige Beschwerden:

Meine Hauptprobleme sind die Schultern. Ich kann den rechten Arm nicht ganz in die Höhe heben. Die linke Schulter schmerzt im Ruhezustand noch mehr. Ich kann nicht auf den Schultern liegen. Ich habe Schmerzen am linken Daumensattelgelenk. Ich habe Schmerzen an den Hüften. Hauptsächlich links. Ich habe auch schon Schmerzen an den Knien. Ich kann zeitweilig nicht ordentlich schreiben. Ich habe Kreuzschmerzen, besonders beim langen Sitzen.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Seractil, Symbicort, Nasenspray Mometason

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: keine

Mitgebrachte Röntgen beider Schultern, Hände, Brustwirbelsäule und MRT der rechten Schulter wurden eingesehen.

Kommt in leichten Stoffschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Sozialanamnese: Buslenker

Objektiver Untersuchungsbefund:

Größe 177 cm, Gewicht ca. 70 kg

Allgemeinzustand: altersentsprechend

Ernährungszustand: normal

Caput/Colllum: unauffällig

Thorax: elastisch, gering Asymmetrie, der Ansatz der zweiten und dritten Rippe links ist etwas prominent, ist nicht druckschmerzhaft.

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Linkshänder, die linke Schulter steht minimal höher. Die Muskulatur an der linken Schulter ist kräftiger ausgebildet, mäßig auch am linken Oberarm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart vorhanden.

Linke Hand: das Daumensattelgelenk ist etwas verschwollen, ist deutlich druckschmerzhaft.

Rechte Schulter: das Eckgelenk ist prominent, es besteht kein wesentlicher lokaler Druckschmerz. Lokal Druckschmerz über der Rinne der langen Bizeps Sehne und am großen Rollhöcker. 0° Abduktionstest rechts gering positiv, Außenrotation gegen Kraft etwas schmerzhaft, Innenrotation frei.

Linke Schulter: das Eckgelenk ist etwas prominent, ist nicht druckschmerzhaft. Das Schlüsselbein ist im mittleren Drittel etwas verdickt. Deutlich Druckschmerz am großen Rollhöcker und über der Rinne der langen Bizeps Sehne. 0° Abduktionstest deutlich positiv. Außenrotation gegen Kraft deutlich schmerzhaft, Innenrotation frei. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-100, links 30-0-90, F rechts 100-0-50, links 90-0-50. Beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C5 beidseits, dabei werden die Arme bis gut 140° vor- und seitgehoben.

Beim Kreuzgriff reichen die Daumenkuppen bis TH12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Die Grobe Kraft ist links etwas herabgesetzt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke wird umständlich und zu 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Knicksenkfüße beidseits.

An den Hüften unauffällige Narben nach Totalendoprothese. Endlagenschmerz bei der Beugung.

Kniegelenke jeweils ergussfrei. Zohlen Test jeweils negativ, seitenbandfest in Streck- und 30° Beugestellung. Lachmann Test neg., keine Schubladenzeichen. Die Sprunggelenke sind bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-105 beidseits, R (S 90°) rechts 30-0-30, links 20-0-40, Knie S 0-0-145 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. Das linke ISG ist druckschmerzhaft. Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation ist endlagig gering eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung bei mehrsegmentaler Abnützung, ohne neurologisches Defizit.

02.01. 02

30%

2

Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gutes operatives Ergebnis mit nur geringer Beweglichkeitseinschränkung.

02.05. 08

30%

3

beginnende Schultergelenksarthrose beidseits, Rhizarthrose links Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevante Beweglichkeitseinschränkung, aber wiederkehrende Schmerzhaftigkeit.

02.02. 01

10%

4

Asthma bronchiale

06.05. 01

10%

2. Gesamtgrad der Behinderung

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit vierzig vom Hundert (40 v. H.), weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen relevanter Zusatzbehinderung um 1 Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.

3. Feststellung, ab wann der Gesamt GdB anzunehmen ist.

Ab Antragstellung (09.09.2015).

4. Feststellung, ob der BF in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht.

Der BF ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

5. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden (...)

Neurolog. psychiatrischer Befund Abl. 31 empfiehlt keine Wechseldienste. Röntgenbefund beider Hände Abl. 32 v. 09/2014 beschreibt mäßige Rhizarthrose links, gering rechts. Die Rhizarthrose links ist in Leiden 3 berücksichtigt, rechts ist als altersentsprechend zu werten.

Röntgenbefund Brustwirbelsäule Abl. 33 von 02.2015 ist altersentsprechend. MR-rechte Schulter von 04/2015 Abl. 34 beschreibt eine Arthrose mit mäßigem Engpasssyndrom. Beim Entkleiden konnte der Arm bis gut 140° vor- und seitgehoben werden, was einer nur geringen Beweglichkeitseinschränkung entspricht. Der Befund ist in Leiden 3 mitberücksichtigt.

6. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen

(...)

Massive Einschränkungen im orthopädischen Bereich bestehen nicht und sind klinisch nicht objektivierbar. Massive degenerative Veränderungen sind in den angeführten Röntgenbefunden nicht beschrieben.

Die behaupteten Schmerzen sind weder durch den klinischen Befund noch durch die vorgelegten Befunde nachvollziehbar. Ein hinkendes Gangbild bzw. eine höhergradige Einschränkung im Alltag und im Berufsleben sind auf Grund des klinischen Befundes nicht nachvollziehbar.

7. Begründung einer eventuell vom bisherigen GA vom 29.10.2015 abweichenden Beurteilung.

Es besteht keine abweichende Beurteilung.

8. Feststellung, ob bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand."

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Er stellte am 09.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

  2. Hüfttotalendoprothesen beidseits

  3. Beginnende Schultergelenksarthrose beidseits, Rhizarthrose links

  4. Asthma bronchiale

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 23.08.2016, das nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangen ist. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.

Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel sowie die zur Untersuchung mitgebrachten bildgebenden Befunde, die nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.

Das Gutachten vom 23.08.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Untersuchungsbefund überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen.

Die Gesundheitsschädigungen im Bereich der Wirbelsäule wurden vom Sachverständigen in seinem Gutachten unter Leiden 1 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" berücksichtigt. Die Wahl der angesetzten Positionsnummer und des herangezogenen Rahmensatzes wurde mit der beim Beschwerdeführer festgestellten mäßigen Beweglichkeitseinschränkung bei mehrsegmentaler Abnützung ohne neurologisches Defizit begründet.

Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall des Beschwerdeführers, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angegeben hat, er nehme keine laufende Therapie in Anspruch. Insoweit stehen dem Beschwerdeführer noch therapeutische Optionen (z.B. Heilgymnastik, physikalische Therapie etc.) zur Verbesserung des Beschwerdebildes offen.

Bezüglich der Einschätzung von Leiden 2 (Hüfttotalendoprothese beidseits) ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass das Ausmaß von Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke (geringen, mittleren oder schweren Grades) grundsätzlich anhand der Möglichkeit der Streckung bzw. Beugung einzuschätzen ist. Angesichts der Art der beim Beschwerdeführer bei der Untersuchung festgestellten Beweglichkeit der Hüftgelenke wurde im Gutachten korrekt die Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) unter Heranziehung des mittleren Rahmensatzes (30 v.H.) angesetzt.

Im Hinblick auf die Einschätzung von Leiden 3 ("beginnende Schultergelenksarthrose beidseits, Rhizarthrose links") ist zunächst festzuhalten, dass bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung einzuschätzen ist. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren, fortgeschrittenen oder schweren Grades wird insbesondere anhand von Art und Umfang des Gelenkbefalls, des Beschwerdeausmaßes, der Bewegungs- und Belastungseinschränkung, der Krankheitsaktivität, des Therapiebedarfs sowie der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen.

Die Wahl der angesetzten Positionsnummer (02.02.01) und des herangezogenen Rahmensatzes (10 v.H.) wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar damit begründet, dass keine relevante Beweglichkeitseinschränkung, jedoch wiederkehrende Schmerzhaftigkeit vorliege.

Bezüglich der Einschätzung von Leiden 4 ("Asthma bronchiale") wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der orthopädischen Leiden waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden vom befassten Sachverständigen, einem Facharzt für Unfallchirurgie, in seinem Gutachten vom 23.08.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Die in der Beschwerde geltend gemachten massiven Einschränkungen im orthopädischen Bereich würden demnach nicht vorliegen. Ebenso wenig seien in den vom Sachverständigen eingesehenen Röntgenbefunden massive degenerative Veränderungen beschrieben. Die behaupteten Schmerzen seien weder anhand des klinischen Befundes noch anhand der vorgelegten Befunde nachvollziehbar. Auch ein hinkendes Gangbild sowie eine höhergradige Einschränkung im Alltag und im Berufsleben seien klinisch nicht objektivierbar.

Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), ist dem Sachverständigengutachten vom 23.08.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Er hat zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen.

Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 23.08.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

..."

"Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."

"Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

..."

3.3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:

"Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

3.4. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

"02.01 Wirbelsäule

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:

Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag."

"Hüftgelenke

02.05. 08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 40 %

Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit."

"02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. ‚Neuromuskuläre Erkrankungen' im Kapitel ‚Nervensystem' zu beurteilen.

02.02. 01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung"

"06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.

06.05. 01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 - 20 %

1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden

Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf

Klinisch unauffällig außer bei Anfällen"

3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.

Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

3.6. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v.H. festgestellt hat, ist die belangte Behörde an den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erinnern, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).

3.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).

3.7.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten ist. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des durch einen Behindertenverband vertretenen Beschwerdeführers unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.6.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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