W188 2137543-1•BVwG W188 2137543-1
W188 2137543-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016
Beschwerdegegenstand, Gerichtsgebühren, Verfahrenshilfeantrag
W188 2137543-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, vertreten durch XXXX XXXX, Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016, Zahl: XXXX, betreffend Zahlung einer Pauschal- und Einhebungsgebühr den Beschluss:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) verpflichtet, eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) iVm § 19a leg.cit. iHv € 3.064,50 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens auf das näher bezeichnete Konto einzuzahlen.
2. Mit der gegen diesen Bescheid am 06.10.2016 im elektronischen Rechtsverkehr (web-ERV) eingebrachten Beschwerde vom 05.10.2016 beantragte der Rechtsvertreter des BF ua. unter Hinweis auf das bereits vorgelegte Vermögensbekenntnis die Beigebung der Verfahrenshilfe "zur Bezahlung der mittels Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 22.09.2016 geforderten Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr".
3. Mit Schreiben vom 17.10.2016 (eingelangt am 18.10.2016) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde (einschließlich des Antrages auf Beigebung von Verfahrenshilfe) und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Weder das VwGVG noch das GEG und auch nicht das GGG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist jene des § 40 VwGVG, die Verfahrenshilfe nur in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. VfGH 01.07.2015, E 475/2015).
Im Weiteren handelt es sich bei der Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG und bei der Vorschreibung von Pauschalgebühren nach dem GGG um eine Angelegenheit der Justizverwaltung, sodass für ein solches Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht in Betracht kommt. Die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar. Letztlich kommt auch die Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC nicht in Betracht, zumal es fallbezogen an einem Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug mangelt; solcherart ist die Vorschreibung der Pauschal- und Einhebungsgebühr nicht "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 GRC erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2016, Ra 2016/16/0091-6).
Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage entschieden werden.
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