BVwG W162 2014567-2

W162 2014567-2Tribunale amministrativo federale15 dic 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Notstandshilfe,<br/>Urlaubsersatzleistung, Vergleich

Testo completo

BVwG W162 2014567-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2014567.2.00

Spruch

W162 2014567-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNr:

XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg von 01.09.2015, GZ: XXXX, betreffend Widerruf und Rückzahlung der Notstandshilfe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, stellte am 30.12.2013 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Bei der Antragstellung führte sie an, ledig zu sein, und Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter XXXX zu haben. Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf leitete ein Prüfungsverfahren ein, da die Beschwerdeführerin um Ratengewährung anlässlich eines entstandenen Überbezuges angesucht hatte. Dabei wurde festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX und Herrn XXXX an derselben Adresse wohnhaft ist. Das Arbeitsmarktservice Gänserndorf erfasste das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX.

Am 07.07.2014 (gültig für 08.07.2014) beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe online. Auf diesem Zuerkennungsantrag erklärte sie, dass sie ledig sei, jedoch Betreuungspflichten gegenüber ihrer Tochter XXXX vorliegen, und sie Alimente erhalte. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht aus einer Notiz des Arbeitsmarktservice hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Online-Leistungsbeantragung Herrn XXXX als Angehörigen (Lebensgefährten) gelöscht hatte. Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und Herr XXXX meldeten sich zeitgleich am 19.05.2014 an obiger Adresse als Hauptwohnsitz. Das Arbeitsmarktservice Mattersburg ging vom Weiterbestehen einer Lebensgemeinschaft aus und forderte die Beschwerdeführerin zur Vorlage der Lohnbescheinigungen für die Monate April bis Juni 2014 von Herrn XXXX auf. Die geforderten Unterlagen wurden jedoch nicht in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.07.2014 niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice einvernommen und erklärte, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX unterhalte.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 29.07.2014, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 08.07.2014 gemäß § 33 iVm §§ 36, 36a, 36c und 38 AlVG idgF mangels Notlage keine Folge gegeben. Voraussetzung für die Zuerkennung von Notstandshilfe sei das Vorliegen einer Notlage. Bei der Beurteilung dieser Frage sei auch das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten heranzuziehen. Dieses sei gem. § 36a Abs. 5 AlVG bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage einer aktuellen Lohnbescheinigung nachzuweisen. Für den Fall, dass der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger keine Nachweise gem. § 36a Abs. 5 AlVG vorlege, sehe § 36c Abs. 6 AlVG vor, dass unter anderem kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 04.08.2014 (eingelangt beim Arbeitsmarktservice am 05.08.2014) Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 1 VwGVG.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 07.10.2014 (zugestellt am 09.10.2014) gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 04.08.2014 abgewiesen, und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben wurde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, da Zweifel an der Einbringlichkeit im Rückforderungsfall bestünden.

Am 23.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gem. § 14 VwGVG. Darin verwies sie im Wesentlichen auf ihre Beschwerde vom 04.08.2014.

Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.11.2014 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015, Zl. W162 2014567-1/3E, wurde der Bescheid des AMS Mattersburg in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde wurde mit Bescheid vom 01.09.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 08.07.2014 mangels Notlage neuerlich abgewiesen.

Darauf ergriff die Beschwerdeführerin fristgemäß am 01.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 26.11.2015 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens.

Am 14.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag gem. Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 38 VwGG ein.

Am 02.09.2016 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Weder die Beschwerdeführerin noch der Zeuge, Herr XXXX, erschienen zu der Verhandlung. Bis dato wurde von beiden Personen die in Aussicht gestellte Arztbestätigung trotz Gewährung einer zweiwöchigen Frist nicht vorgelegt.

Bei der Verhandlung erfolgte die Einvernahme von Zeugen. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung jedoch am Rande darauf hingewiesen, dass in Hinblick auf die Beschwerdeführerin ein gerichtliches Kündigungsverfahren anhängig sei, wonach dieser eventuell im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kündigungsentschädigung - und demnach keine Notstandshilfe - zustehen würde. Es erging der Auftrag, diesbezüglich dem Bundesverwaltungsgericht Informationen vorzulegen.

Bis dato langte keine Information oder Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.

Die belangte Behörde legte am 07.10.2016 umfassende Informationen vor, aus welchen sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Kündigung mit 16.02.2013 vor dem ASG Wien angefochten hatte und am 11.09.2014 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden war, wonach das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht und mit 30.06.2014 einvernehmlich beendet wurde. Zu der Gehaltsnachzahlung war demnach eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von €9.500,00 gekommen. Die Auszahlung der Vergleichssumme war am 15.09.2014 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgt. Es war verabsäumt worden, diese Abmeldung richtig zu stellen, was jedoch umgehend erfolgte. Mittlerweile ergibt sich aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ein Dienstverhältnis bis zum 30.06.2014 und eine Versicherung aufgrund einer Urlaubsersatzleistung bis zum 14.10.2014. Am 04.10.2016 erfolgte die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Zusammenfassend beantragte die belangte Behörde in ihrem aktuellen Schreiben nunmehr die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mangels Notlage gem. § 33 Abs. 2 AlVG und mangels Erschöpfung des Arbeitslosengeldes gem. § 33 Abs. 1 AlVG.

Bis dato langte im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrnes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 08.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Notstandshilfe, welche mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 29.07.2014 mangels Notlage abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 05.08.2014 Beschwerde und wurde diese mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2014 abgewiesen. Am 23.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 wurde der Bescheid vom 07.10.2014 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde wurde mit Bescheid vom 01.09.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 08.07.2014 mangels Notlage neuerlich abgewiesen. Darauf ergriff die Beschwerdeführerin am 01.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 02.09.2016 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Kündigung mit 16.02.2013 vor dem ASG Wien angefochten hat und am 11.09.2014 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, wonach das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht und mit 30.06.2014 einvernehmlich beendet wurde. Zu der Gehaltsnachzahlung war eine freiwillige Abfertigung in der Höhe von €9.500,00 gekommen. Es bestand ein Dienstverhältnis bis zum 30.06.2014 und eine Versicherung aufgrund einer Urlaubsersatzleistung bis zum 14.10.2014.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin erst Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2014 hatte, da bis zum 30.06.2014 ein Dienstverhältnis bestand. Festgestellt wird weiters, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.07.2014 die gesetzlich vorgesehene Mindestbezugsdauer gem. § 18 AlVG nicht erschöpft war, zumal ab 01.08.2014 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Der Arbeitslosengeldanspruch ab 01.07.2014 war demnach keinesfalls erschöpft und demnach bleibt für den Antrag auf Notstandshilfe vom 08.07.2014 kein Raum. Festgestellt wird, dass das Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe mangels Erschöpfung des Arbeitslosengeldes abzuweisen war.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, der mündlichen Verhandlung sowie dem Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin von der zuletzt eingeräumten Möglichkeit, im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht hat. Auch ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und bis dato die in Aussicht gestellte Arztbestätigung nicht vorgelegt hat.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens kam es zu einer grundlegenden Änderung der Sachverhaltsdarstellung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin erst Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.07.2014 hatte, da bis zum 30.06.2014 ein Dienstverhältnis bestand. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.07.2014 war die gesetzlich vorgesehene Mindestbezugsdauer gem. § 18 AlVG nicht erschöpft, zumal ab 01.08.2014 wieder eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Der Arbeitslosengeldanspruch ab 01.07.2014 war demnach nicht erschöpft und demnach bleibt für den Antrag auf Notstandshilfe vom 08.07.2014 kein Raum.

Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen betreffend des Vergleichs vom 11.09.2014 nicht vorgelegt hatte und sie im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 08.07.2014 selbst fälschlich verneint hatte, einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder Urlaubsentschädigung zu haben (Frage 11). Die Auszahlung der Vergleichssumme an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war am 15.09.2014 erfolgt, wobei weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht bis dato davon informiert waren. Es war verabsäumt worden, die Abmeldung im Fall der Beschwerdeführerin zu berichtigen. Nunmehr ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ein Dienstverhältnis bis zum 30.06.2014 und eine Versicherung aufgrund einer Urlaubsersatzleistung bis zum 14.10.2014. Am 04.10.2016 erfolgte die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Da sohin im Fall der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum verfahrensgegenständlichen Antragszeitpunkt keinesfalls erschöpft war, ist der Antrag auf Notstandshilfe mangels Erschöpfung des Arbeitslosengeldes abzuweisen. Abschließend ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, welche in ihrer ergänzenden Dokumentenvorlage vom 07.10.2016 selbst einräumt, dass sie für den Fall des Vorliegens von Unterlagen betreffend den Vergleich, den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe richtigerweise mangels Nichterschöpfung des Arbeitslosengeldes abgewiesen hätte - dies sei lediglich mangels Vorliegens dieser wesentlichen Informationen nicht erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Notstandshilfe; Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.6. Zum gegenständlichen Verfahren:

Da im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum verfahrensgegenständlichen Antragszeitpunkt keinesfalls erschöpft war, ist der Antrag auf Notstandshilfe mangels Erschöpfung des Arbeitslosengeldes gem. § 33 Abs. 1 AlVG abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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