W159 1432787-3•BVwG W159 1432787-3
W159 1432787-3Tribunale amministrativo federale15 dic 2016
Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rechtsberater, Rechtsmittelfrist, verfassungskonforme<br/>Interpretation, Verschulden, Wiedereinsetzung
W159 1432787-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl vom 28.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 71 Abs. 1
AVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, stellte am 28.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2016, Zl. XXXX, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 15.09.2016, Zl. XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in den Senegal zulässig ist und gemäß § 55 Abs 4 FPG 2005 eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung eienr Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung setzen solle.
Mit weiterer Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 wurde der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung hingewiesen, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.09.2016 rechtswirksam zugestellt.
Am 03.10.2016 wurde der Beschwerdeführer beim BFA vorstellig, wo ihm der Ablauf der Rechtsmittelfrist am 07.10.2016 mitgeteilt worden sei.
Am 21.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2016. Dieser wurde im vollen Umfang angefochten und mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Insbesondere wurde auf die Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit der darin angeführten 2-Wochen-Frist unter Verweis auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2015 und 23.02.2016 verwiesen. Festgehalten wurde, dass das BFA seit Juni 2016 in vielen Fällen eine Rechtsmittelfrist von nur 2 Wochen festssetze. Es wurde beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Sicherheitshalber wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Stelle finden habe können, die bereit gewesen sei, eine Beschwerde für ihn einzubringen. Ihm würde eine rechtliche Hilfe zur Einbringung einer Beschwerde jedenfalls zustehen. Erst relativ spät habe der Beschwerdeführer vom nunmehrigen Vertreter erfahren und sei zur Beratungsstelle gekommen. Erst dann und dort habe der Beschwerdeführer am 14.10.2016 nach rechtlicher Erklärung erkannt, dass dadurch, dass er vorher keine rechtliche Betreuung gefunden habe, eine allenfalls anzwendende 2-Wochen-Frist bereits abgelaufen sei.
Es sei daher nicht in der Gewalt des Beschwerdeführers gelegen, dass die Beschwerde nicht früher eingebracht worden sei. Dadurch, dass verschiedene Stellen nicht bereit gewesen seien, mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu helfen und auf die Kosequenzen hinzuweisen, liege zweifellos ein unabwendbares Ereignis vor, das einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstelle.
Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 28.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung fälschlicherweise von einer falschen Rechtsmittelfrist ausgehe. Diese betrage gemäß der derzeit geltenden Rechtslage 2 Wochen, was auch verfassungskonform sei.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, wonach niemand dem Beschwerdeführer helfen habe wollen und er erst am 14.10.2016 vom Ablauf der Beschwerdefrift erfahren habe führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer am 03.10.2016 über den Ablauf der Rechtsmittelfrist und den damit verbundenen Konsequenzen seitens des BFA informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrensanordnung über die Zurverfügungstellung der Rechtsberatung am 23.09.2016 nachweislich übernommen. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis sei im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht zu erblicken gewesen.
Hingewiesen wurde darauf, dass für die Beschwerde eine Gebühr von €
30,00 zu entrichten sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung angochten.
Es wurde darin insbesondere darauf verwiesen, dass gegen den Bescheid vom 15.09.2016 fristgerecht innernhalb der 4-Wochen-Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels Beschwerde erhoben worden sei, weshalb von der Rechtzeitigkeit dieser Beschwerde auszugehen sei. Deshalb sei in der damaligen Beschwerde auch nur "sicherheitshalber" ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden.
Der Verfassungsgerichtshof habe in mehreren aufeinanderfolgenden Entscheidungen betont, dass die vierwöchige Rechtsmittelfrist auch im Asylverfahren gewährt werden müsse. Es wurde darauf verwiesen, dass in der gegenständlichen Entscheidung (richtigerweise) eine 4-wöchige Beschwerdefrist eingeräumt worden sei.
Es seien auch rechtswidrig Eingabengebühren von € 30,00 vorgeschrieben worden. Gemäß § 70 AsylG 2005 seien Rechtsmittel in Asylsachen gebührenfrei.
Im Ergebnis sei das Rechtsmittel gegen die Rückkehrentscheidung anhängig und das Bundesverwaltungsgericht zur inhaltlichen Entscheidung berufen.
Der Vollständigkeit halber wurde angeführt, dass taugliche Wiedereinsetzungsgründe dargelegt worden seien, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben werden hätte müssen.
Das BFA habe den Begründungen bezüglich der schier unüberwindlichen Hindernisse des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel einzubringen nichts engegenzusetzen vermocht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die rechtmäßige Zustellung des bezeichneten Bescheides vom 15.09.2016, Zl. XXXX, erfolgt am 23.09.2016.
Der Bescheid über die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erwuchs am 07.10.2016 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 21.10.2016 beim BFA ein. Die Beschwerde ist jedenfalls verspätet.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor.
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA.
Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der unbestrittenen Zustellung des Bescheides des BFA vom 15.09.2016 am 23.09.2016 und der am 21.10.2016 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 07.10.2016 bei der belangten Behörde einlangen müssen.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Im vorliegenden Fall bezweifelt der Beschwerdeführer überhaupt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde versäumt zu haben, da er entgegen der geltenden Rechtslage vermeint, eine Frist von vier Wochen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2015 zu haben.
Gemäß § 16. Abs. 1 BFA-VG, idF BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG. Mit dem in Frage stehenden Bescheid vom 15.09.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Es handelt sich daher um einen Fall des § 16 Abs. 1 Z. 1 erster Satz BFA-VG.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Der Bescheid des BFA vom 15.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer unstrittiger Weise am 23.09.2016 rechtswirksam zugestellt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 07.10.2016 endete.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 21.10.2016 beim BFA ein. Diese wurde somit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist (07.10.2016) und somit verspätet eingebracht.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280).
Das BFA ist im angefochtenen Bescheid völlig zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht hat.
Im Bescheid des BFA vom 15.09.2016 wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerdefrist in der Dauer von zwei Wochen verwiesen (auf Deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache). Ebenso wurde der Beschwerdeführer mit der Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 an den XXXX verwiesen, der ihm als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Insbesondere findet sich in der Verfahrensanordnung der Verweis, sich aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit seinem Rechtsberater in Verbindung zu setzen (auf Deutsch und in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache). Sowohl die Rechtsmittelbelehrung als auch die Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 23.09.2016 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer war schließlich am 03.10.2016 beim BFA vorstellig und im Zuge dessen wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist am Ablaufen ist. Er wurde auch auf die Folgen hingewiesen, sollte der Bescheid rechtskräftig werden (AV vom 03.10.2016).
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag als Begründung höchst unbestimmt angeführt wird, dass der Beschwerdeführer keine Stelle finden habe können, die bereit gewesen sei, seine Beschwerde einzubringen bzw. verschiedene Stellen nicht bereit gewesen seien, ihm mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu helfen und auf die Konsequenzen hinzuweisen, ist dies tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer ist nämlich erst am 14.10.2016 beim nunmehrigen Vertreter vorstellig geworden. Er führte im Antrag weiter aus, dass er dort nach rechtlicher Erklärung erkannt habe, dass dadurch, dass er vorher keine rechtliche Betreuung gefunden habe, eine allenfalls anzuwendende 2-Wochen-Frist bereits abgelaufen sei, was nicht den Tatsachen entspricht. Dem Beschwerdeführer wurde - wie dargelegt - amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Ihm wurde dessen Adresse bekannt gegeben und er dazu angehalten, sich an diesen innerhalb der Rechtsmittelfrist zu wenden. Auch im Zuge einer Vorsprache beim BFA noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde er auf die laufenden Rechtsmittelfrist und die Folgen des Ablaufens dieser Frist verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen wiederholt seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich bei österreichischen Behörden und Gerichten Verfahren geführt. Dabei wurden vom Beschwerdeführer mehrmals Rechtsmittel erhoben und steht außer Zweifel, dass ihm bewusst war, dass er zur rechtzeitigen Erhebung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, andernfalls die ihn betreffende Entscheidung durchsetzbar wird.
Ebenso oberflächlich und unbestimmt wie im Antrag selbst, wird auch in der Beschwerde lapidar ausgeführt, dass "schier unüberwindliche Hindernisse" des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel einzubringen, bestanden hätten.
Damit - wie im Übrigen mit dem Vorbringen im Antrag - vermochte der Beschwerdeführer jedoch keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.
Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. In der Verfahrensanordnung vom 15.09.2016 findet sich eine entsprechende Adressangabe sowie - der bereits erwähnte Hinweis - sich so rasch wie möglich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer in der Folge jedoch offenbar unterlassen hat. Dem Beschwerdeführer war nach dem Gesagten auch offenbar bewusst, dass die 2-wöchige Rechtsmittelfrist läuft und er zu deren Wahrung eine Beschwerde zu erheben hat. Bei den Verfahren, die der Beschwerdeführer vor den Behörden und Gerichten im Asyl- und Fremdenrechtsbereich sowie vor Strafgerichten in Österreich bereits geführt hat, mutet das Vorbringen im Antrag, wonach niemand bereit war ihm zu helfen und auf die Konsequenzen hinzuweisen, vollkommen unglaubwürdig an.
Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist demnach auch unter Zugrundelegung der nicht einfachen Situation eines in einem fremden Land und Kulturkreis befindlichen Fremden nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt. Das Vorliegen eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses war im gegenständlichen Fall klar zu verneinen.
Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass es betreffend die 2-wöchige Rechtsmittelfrist im konkreten Fall eine klare gesetzliche Grundlage gibt, hinsichtlich der keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Soweit in der verspäteten Beschwerde bzw. dem Wiedereinsetzungsantrag Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zitiert werden, werden in diesen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeit geltende gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 zu den Beschwerdefristen in Verfahren vor dem Bundesamt geäußert. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier im Lichte der aktuellen Judikate des Verfassungsgerichtshofes zu diesem Themenkreis eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Bestimmung geschaffen.
Die zitierte Entscheidung G 574/2015 vom 23.02.2016 betrifft § 22 Abs. 12 AsylG 2005, BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 68/2013, der verfassungswidrig eine verkürzte Beschwerdefrist von einer Woche für Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung bestimmt hat.
Zuletzt hat der VfGH im Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua., den Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben.
"Aufhebung einer Bestimmung des BFA-VG in der Fassung des FremdenrechtsänderungsG 2015 über die verkürzte Frist für Beschwerden gegen die Zu- oder Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz beim Bundesverwaltungsgericht mangels Erforderlichkeit einer vom VwGVG abweichenden Regelung
Aufhebung des Ausdrucks "1," in §16 Abs1 BFA-VerfahrensG - BFA-VG idF BGBl I 70/2015.
Zulässigkeit der Hauptanträge des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren zu G589/2015 und G653/2015.
Die (in allen Anträgen) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit kann bereits durch die Aufhebung des Ausdrucks "1," beseitigt werden, sodass durch die Aufhebung lediglich dieses Ausdrucks der Inhalt des Gesetzes insgesamt im geringstmöglichen Maße verändert wird. Der Hauptantrag im Verfahren G9/2016 erweist sich als zu weit. Zurückweisung dieses Hauptantrags, soweit er über den Ausdruck "1," hinausgeht.
In einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen (vgl. zB auch § 21 Abs 2 und § 22 Abs. 1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, BGBl. I 70, eingeführt wurden, ist in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd. Art 136 Abs. 2 B-VG. In besagtem Erkenntnis wird - wie folgt - ausgeführt: "Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd. Art. 136 Abs. 2 B-VG ist. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 erweist sich somit als verfassungswidrig."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG wurde zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Erl RV 996 BlgNR XXV. GP, 7) wurde zur Verfassungskonformität explizit Stellung bezogen:
"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Äbänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen (z.B. Sonderregelung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005)."
An der Verfassungskonformität der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmung ergeben sich demnach keine Zweifel.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten Ausführungen finden, die dies erforderlich machen würden.
Das BFA hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das BFA war demnach nicht zu beanstanden.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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