W158 2112459-1•BVwG W158 2112459-1
W158 2112459-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung, Zuverlässigkeit
W158 2112459-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki-Hasenöhrl als Einzelrichterin auf Grund des Vorlageantrages vom 11.05.2015 über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122755635, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762504, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762504, wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 24.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Kompression von Zahlungsansprüchen für die Einheitliche Betriebsprämie 2014", wobei als Kompressionsgrund die "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben wurde.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch eine Agrargemeinschaft - als zuständige Almbewirtschafterin - ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt wurde.
2. Mit Datum vom 24.06.2014 (bzw. 26.06.2014) fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2014 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Datum vom 17.07.2014 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2014 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122755635, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.640,71 gewährt. Auf Basis von 112,07 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,17 ha (davon Almfläche: 36,04 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (Heimbetrieb; Alm) - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 76,42 ha (davon Almfläche: 30,20 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von "über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" fest und kürzte den Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion: EUR 2.524,92) Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2015, Beschwerde und beantragte die Abänderung des Bescheides in der Form, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden.
In seiner Begründung verwies der Beschwerdeführer einleitend auf die Bestimmung des § 8i Abs. 1 MOG 2007, die normiere, dass Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet werde. Kürzungen und Ausschlüsse würden für auftreibende Betriebsinhaber jedoch keine Anwendung finden, wenn für diese kein Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Für den Beschwerdeführer seien im vorliegenden Fall keine Umstände erkennbar gewesen, aufgrund derer er an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin der Almfutterflächen zweifeln hätte müssen und Kürzungen und Ausschlüsse seien im vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden. Die gesetzliche Regelung des § 8i MOG 2007 sei dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt worden.
Den Beschwerdeführer treffe insbesondere auch deshalb kein Verschulden, da nicht er, sondern die zuständige Almbewirtschafterin die Beantragung durchgeführt habe. Es bestehe zudem auch nicht die Möglichkeit, die Almfutterflächen selbst zu beantragen. Doch selbst wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Almfutterflächen selbst zu beantragen, hätte er die zuständige Almbewirtschafterin damit beauftragt. Diese kenne die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser als der Beschwerdeführer und habe sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt. Ihre Angaben hätten sich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung ihrer Angaben sei der Beschwerdeführer rechtlich jedoch nicht verpflichtet gewesen.
Darüber hinaus bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, da ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vorliege. Diese lasse nämlich ihre eigene Referenzflächenfeststellung aus dem Jahr 2014 unberücksichtigt.
Der Beschwerde angeschlossen wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes der Alm mit der BStNr. XXXX.
6. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125762504, wurde dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung derselben Kennzahlen wie im vorangegangenen Bescheid (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) - erneut die Einheitliche Betriebsprämie 2014 in Höhe von EUR 11.640,71 zugesprochen. Im Zusammenhang mit der Zusammensetzung der Zahlungsansprüche ergaben sich im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid Änderungen, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der EBP auswirkten. Die AMA hielt die verhängte Flächensanktion aufrecht und wies den Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen erneut ab.
7. Mit Datum vom 11.05.2015, eingelangt bei der AMA am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag (tituliert als "Beschwerde") und wiederholte seine im Beschwerdeschriftsatz vom 19.01.2015 getätigten Ausführungen.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 17.08.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Die Behörde hat nach Einbringung der Beschwerde vom 19.01.2015 ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass es sich dabei um eine Beschwerdevorentscheidung handelt.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 klargestellt hat, wurde mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in dieser Entscheidung u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschwerdevorentscheidung seitens der AMA rechtzeitig erlassen wurde. Auch der Vorlageantrag wurde seitens des Beschwerdeführers fristgerecht gestellt.
Aus nachstehenden Gründen ergeht im vorliegenden Fall jedoch eine zurückverweisende Entscheidung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:
Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise:
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).
Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund festgestellter Flächenabweichungen auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2014 verhängt. Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise dafür finden, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.
Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.
Es gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel - mit Verweis auf die Bestimmung des § 8i MOG 2007 - ausführt, dass er von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Bewirtschafterin der in Rede stehenden Alm, die sich als fähig, sorgfältig und verlässlich erwiesen habe, ausgehen habe können und aus diesem Grund keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8i MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen, dass allerdings diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden. Die bloße Erklärung, er habe auf den Almauftreiber vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 daher nicht ausreichend. Ist der Beihilfeempfänger bloßer Auftreiber wird ihm aber nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab zuzusinnen sein wie dem Almbewirtschafter oder einem Mitglied einer die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (vgl. etwa BVwG 3.3.2016, GZ W104 2103224-1).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird die AMA im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen haben, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 ein Verschulden an der Überbeantragung betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX anzulasten und ggf. von der Verhängung einer Sanktion Abstand zu nehmen ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 Platz zu greifen.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, da der AMA auch bereits in Verfahren weiterer Betriebsinhaber, die im gegenständlichen Antragsjahr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben und in erhobenen Beschwerden ebenso ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüsse begehrt haben (vgl. W158 2115351-1), aufgetragen wurde, das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf verhängte Sanktionen zu prüfen bzw. der AMA auch hinsichtlich weiterer Antragsjahre den Beschwerdeführer betreffend aufgetragen wurde, eine Verschuldensprüfung im Hinblick auf verhängte Sanktionen (die auf einer Überbeantragung der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen gründen) durchzuführen.
Es war im vorliegenden Fall daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bescheid war aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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