BVwG W156 2130831-1

W156 2130831-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016

Regest

eigenhändige Unterfertigung, Irrtum, Krankengeld, Zusatzversicherung

Testo completo

BVwG W156 2130831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2130831.1.00

Spruch

W156 2130831-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Ing. GXXXX FXXXX, GXXXXstraße XXXX, 1XXXX WXXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 31.05.2016, VersNr: XXXX XXXX, betreffend Feststellung der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung", zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 31.05.2016 auf Antrag des Ing. GXXXX FXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass

  1. der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 23.07.2007 ab dem 01.08.2007 bis derzeit 31.12.2016 der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" gemäß § 85a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GSVG unterliege sowie dass

  2. die Höhe seiner aufgrund der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" zu zahlenden monatlichen Beiträge

im Zeitraum 08/2007 - 12/2007: 2,00 Euro

im Jahr 2008: 67,07 Euro

im Jahr 2009: 2,00 Euro

im Jahr 2010: 70,40 Euro

im Jahr 2011: 71,88 Euro

im Jahr 2012: 72,31 Euro

im Jahr 2013: 74,33 Euro

im Jahr 2014: 75,97 Euro

im Jahr 2015: 78,02 Euro

im Jahr 2016: 79,89 Euro

betragen.

Am 23.07.2007 habe der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache erstmals den Antrag auf Option in die "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" gestellt. Ihm sei mit Schreiben vom 23.07.2007 mitgeteilt worden, dass er ab dem 01.08.2007 bei Spitalsbehandlungen geldleistungsberechtigt und bei Arzt und Apotheke sachleistungsberechtigt sei.

Anlässlich einer Vorsprache am 12.01.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen derartigen Antrag unterfertigt.

Am 18.04.2016 habe er die Beendigung der Option zu frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt.

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29.06.2016 fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Es fehle ihm jegliche Erinnerung an die am 23.07.2007 angeblich erfolgte Antragstellung, er habe auch keine bezugnehmenden Unterlagen. Er habe bei der Durchsicht seiner Akten festgestellt, dass bereits seit Jahren ein KV-Sonderbeitrag verrechnet worden sei.

Er verfüge jedoch seit 1992 über eine private Kranken-Zusatzversicherung, die Risiken seien daher zu keinem Zeitpunkt von der SVA abgedeckt bzw. in Anspruch genommen worden.

Im Zuge des Pensionsantrages sei das Antragsformular von der Sachbearbeiterin der SVA ohne Rückfrage maschinell ausgefüllt und von ihm zusammen mit den anderen Formularen irrtümlich unterfertigt worden.

Er stelle daher den Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2016 und vollständige Rückzahlung aller bislang zu Unrecht unterschriebenen bzw. einbehaltenen Sonder- und Optionsbeiträge sowie sofortige Aufhebung des Optionsbeitrages SK-Geldleistungsberechtigung.

3. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 25.07.2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Es werde auch nochmal auf den Antrag vom 23.07.2007 und den Antrag vom 12.01.2015 verwiesen, die der Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt habe. Die Beiträge seien vom Beschwerdeführer auch gezahlt worden, das Konto des Versicherten sei derzeit ausgeglichen.

Der Beschwerdeführer habe am 25.03.2016 die Beendigung der Option beantragt und am 18.04.2016 bei einer Vorsprache wiederholt. Demgemäß ende die Option mit 31.12.2016. Der Antrag vom 12.01.2015 habe daher keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung.

4. Mit Schreiben vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme der SVA, eine Kopie seines Antrages vom 23.07.2007 und eine Kopie des an ihn gerichteten Informationsschreibens der SVA vom 23.07.2007 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 11.11.2016 um Übermittlung einer Kopie des Pensionsantrages inkl. der Optionserklärung ersucht.

5. Mit Schreiben vom 21.11.2016 übermittelte die belangte Behörde den Pensionsantrag des Beschwerdeführers sowie die Optionserklärung vom 12.01.2015.

6. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.07.2007 und am 12.01.2015 jeweils einen Antrag auf Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" eigenhändig unterfertigt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 23.07.2007 ein diesbezügliches Informationsschreiben zugesendet.

1.2. In seinem (offensichtlich eigenhändig ausgefüllten und unterfertigten) Pensionsantrag vom 12.01.2015 hat der Beschwerdeführer auf Seite 3 unter Pkt. 6.1.3 ebenfalls die Beantragung bzw. Fortsetzung der Option mit "ja" angekreuzt.

1.2. Die Options-Zusatzbeiträge wurden erstmalig im 4. Quartal 2007 vorgeschrieben und vom Beschwerdeführer auch fortlaufend einbezahlt.

1.3. Aufgrund der Kündigung vom 25.03.2016, wiederholt am 18.04.2016, endet die Option nunmehr mit 31.12.2016.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Folgende im Gesamtakt enthaltene Schriftstücke waren für die Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung: Optionsantrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2007, das dazu ergangene Informationsschreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer vom 23.07.2007, Pensionsantrag des Beschwerdeführers vom 12.01.2015, Optionserklärung vom 12.01.2015, Niederschrift vom 25.03.2016.

Eine - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - irrtümliche Beantragung der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, zumal beide Anträge vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllt und unterfertigt wurden und auch der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 von seiner gewählten Option durch die belangte Behörde schriftlich verständigt wurde. Spätestens nach dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2007 und den unwidersprochen gebliebenen Abbuchungen der Beiträge der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" ist ein Irrtum nicht glaubhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. die verfahrensrelevanten materiellrechtlichen Bestimmungen des GSVG lauten:

§ 9. (1) Versicherte nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 14a und 14b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.

(2) Die Zusatzversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.

(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen, 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,

2. durch Ausschluss nach § 11,

in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7, Abs. 4 und 5 sowie § 14c Abs. 2 und § 14d Abs. 2.

§ 85a. (1) Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines Zusatzbeitrages 1. Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 oder

2. Geldleistungen nach § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsaufkommen und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers durch die Satzung festzusetzen. Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben abweichend von § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge zu entrichten. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im Übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann.

(2) Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach § 85 Abs. 3 zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach § 85 Abs. 3 erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Abs. 1 vierter Satz entsprechend.

(3) Der Versicherungsträger hat jährlich bis zum 31. März des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2002 bis zum 31. März 2003, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie die Einnahmen- und Risikostruktur des Versicherungsträgers durch die Optionsmöglichkeit nach Abs. 1 und 2 beeinflusst werden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der gewählten Option in die "Sonderklasse Geldleistungsberechtigung" Irrtum geltend.

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn man sich über die Bedeutung der Erklärung im Irrtum befindet (vgl. OGH 3Ob564/94; 1Ob174/99s).

Entsprechend der gesicherten Judikatur des Obersten Gerichtshofes macht derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat oder er ihn nicht verstanden hat. Das schließt aber eine Anfechtung wegen Irrtums keineswegs aus. Der Irrende kann die Erklärung vielmehr noch unter den gleichen Voraussetzungen anfechten wie eine ausdrücklich abgegebene oder eine schriftliche Erklärung nach Durchlesen der Urkunde (vgl. OGH 1Ob169/71; 1Ob199/71; 5Ob46/72; 1Ob34/72; 4Ob52/72; 7Ob613/76;

8Ob544/77; 1Ob708/77; 8Ob152/79; 8Ob304/79; 8Ob7/80; 5Ob512/80;

8Ob140/80; 8Ob177/80; 8Ob229/83 (8Ob230/83); 1Ob608/84; 1Ob691/84;

7Ob639/85; 6Ob526/86; 6Ob529/89; 3Ob522/89; 9ObS42/94; 1Ob604/94;

1Ob551/94; 9Ob515/95; 8Ob2172/96m; 4Ob98/97h; 8Ob303/99p;

9Ob302/99y; 8Ob300/99x; 9ObA197/01p; 1Ob29/01y; 5Ob277/01y;

9Ob186/02x; 1Ob30/04z; 1Ob64/04z; 7Ob1/05f; 6Ob272/05a; 9Ob72/07i;

3Ob111/08g; 10Ob26/08h; 3Ob194/10s; 1Ob132/11k).

Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger jedoch einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (vgl. OGH 4Ob2091/96w; 7Ob250/03w; 9Ob66/06f).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Selbst unter der Annahme, dass ein (wesentlicher) Irrtum für den Beschwerdeführer vorgelegen ist, könnte der abgeschlossene Vertrag betreffend der Option "Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung" nur im Rahmen einer Anfechtung wegen Irrtum ex tunk beseitigen werden. Für die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums genügt es aber nicht, dass der Irrtum wesentlich war. Nach § 871 ABGB muss zusätzlich der Irrtum durch den anderen veranlasst gewesen sein, oder hätte der belangten Behörde der Irrtum aus den Umständen offenbar auffallen müssen oder hätte der Irrtum durch - hier - den Beschwerdeführer rechtzeitig (also vor Tätigwerden der belangten Behörde) aufgeklärt werden müssen.

Es wurde aber weder der Irrtum von der belangten Behörde veranlasst oder hätte dieser ihr aus den Umstanden offenbar auffallen müssen, hat doch der Beschwerdeführer die Anträge eigenhändig ausgefüllt und unterfertigt.

Auch eine rechtzeitige Aufklärung über eine irrtümliche Beantragung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Dem Beschwerdeführer hätte sein Irrtum spätestens bei Erhalt jenes Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2007, mit welcher der Antrag auf die Option bestätigt wurde, auffallen müssen und hätte er dies auch der belangten Behörde kundtun müssen.

Eine Geltendmachung erfolgte allerdings erst nach zweimaliger Antragstellung inklusive entsprechender Benachrichtigung und fortwährender quartalsmäßiger Einbezahlung der Optionsbeiträge.

Sohin vermag nur ein ordentlicher Austritt gemäß § 85a Abs. 2 iVm § 9 Abs. 3 GSVG die Optionsvereinbarung zu beenden.

Der Austritt aus der Option erfolgt gemäß den im Optionsvertrag angeführten Bedingungen frühestens mit Ende des auf den Beginn der Option folgenden Kalenderjahres oder zum Ende eines Jahres. Da der Austritt erstmalig am 25.03.2016 erklärt wurde, endet die Option gemäß 85a Abs. 1 Z 2 GSVG mit Ende des Jahres 2016. Aus diesem Grund ist die (neuerliche) Optionserklärung bzw. Verlängerung vom 12.01.2015 für das Ende der Option unerheblich.

Die Feststellung der Option vom 01.08.2007 bis 31.12.2016 erfolgte daher zu Recht. Die Höhe der Optionsbeiträge wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im Übrigen trifft der § 85a GSVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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