BVwG W135 2119074-1

W135 2119074-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2119074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2119074.1.00

Spruch

W135 2119074-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei eine Kopie ihres Meldezettels sowie diverse medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag - Folgendes festgehalten:

"Anamnese :

Morbus Crohn, seit 2001, damals ED - Beschwerden habe sie aber schon länger Therapie im AKH

Bis dato noch keine. Operation wegen M. Crohn, keine Fistelbildung Therapie mit Imurek seit 10 Jahren

Dzt habe sie ca. 7-8 Durchfälle täglich, Blut sei nicht dabei - es müsse aber immer ein Klo in Reichweite sein, sie fahre auch nie mit einem Bus

Wenn sie außer Haus gehe, esse sie vorher nichts, da sie sonst Durchfall bekomme. Sie habe auch wechselnde Gelenksbeschwerden, dies sei durch den M. Crohn (li. Knie, Daumen, li. Hüfte)

Z.n. Insult 2002 (A. cerebri media dext), sie habe auch einen epileptischen Anfall im Jahre 2004 gehabt; das EEG sei normal, sie habe aber eine Narbe im Gehirn, deswegen bekomme sie die antiepileptische Medikation weiter.

Die linke Körperseite sei temperaturempfindlicher, sie vertrage auch die Hitze nicht. Radfahren und Schwimmen könne sie FK: CHE

Derzeitige Beschwerden:

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Imurek 50 mg 4x1, Lamotrigin, Lisinopril, Simvastatin, TASS

Sozialanamnese:

verh., 2 Kinder, Büro

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

normal

Größe: 164 cm Gewicht: 83 kg Blutdruck: 140/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput und Collum bland

Thorax: bland

Mammae: n. d.

Cor: HT rein, rhy, normfrequent

Pulmo: VA, Basen bds verschieblich, s Ks

Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p., keine Defece oder Druckdolenz

Obere Extremitäten: frei beweglich, Schulter- Ellbogen und Handgelenke frei, Faustschluss

bds möglich

Wirbelsäule: FBA 30 cm, SN und RT bland; LWS im Lot, keine Klopfdolenz; Zehen und Fersengang bds. möglich, Einbeinstand bds bland, Lasegue neg.

Hüftgelenke: bland

Kniegelenke: bland bds., stabil, keine Schwellung

Sprunggelenke: bland

Füße: bland

Varizen: bland

Neurologisch: bland

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

bland

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Morbus Crohn Oberer Rahmensatz, da langjährige Erkrankung und Dauermedikation mit Imurek. Inkludiert auch die Gelenksbeteiligung.

070405

40

2

Zustand nach Schlaganfall Eine Stufe über unteren Rahmensatz, da Sensibilitätsstörungen, jedoch keine motorischen Ausfälle

040101

20

3

Epilepsie Unterer Rahmensatz, da anfallsfrei unter antikonvulsiver Therapie

041001

20

...

-Gesamtgrad der Behinderung-40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen nicht, da fehlendes negatives Zusammenwirken mit Leiden 1

..."

Mit angefochtenem Bescheid vom 14.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 10.08.2015 übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 14.10.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), mit Schreiben vom 13.11.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird darin, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Beurteilung des gastro-enterologischen Beschwerdebildes nicht ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 10 Jahren an der chronischen Darmerkrankung Morbus Crohn und der Dauermedikation mit Imurek. Dadurch leide sie an sieben bis acht Durchfällen sowohl am Tag als auch in der Nacht sowie zusätzlich auch an wechselnden Gelenksbeschwerden, verursacht durch die Darmerkrankung (linkes Knie, linke Hüfte, Daumen, welche sie auch in ihrer Bewegungsfähigkeit einschränken würden). Im Sachverständigengutachten sei auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht eingegangen worden. Es sei nicht nachvollziehbar wie der Sachverständige zu seiner Beurteilung komme. Laut der Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung sei eine chronische Darmstörung mit 50 v.H. einzustufen, sofern tägliche und auch nächtliche Durchfälle sowie anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden vorliegen. Da bei der Beschwerdeführerin solche Einschränkungen vorlägen, sei es nicht nachvollziehbar, warum der allgemeinmedizinische Sachverständige lediglich einen Grad von 40 v. H. angenommen habe. Da laut ständiger Rechtsprechung ein Gutachten, welches Ausführungen darüber vermissen lasse, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu seiner Beurteilung gelange, keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung darstelle, sei das eingeholte Sachverständigengutachten nicht geeignet das Leiden der Beschwerdeführerin prozentmäßig einzustufen. Es werde daher die Einholung eines gastro-enterologischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015. Es wurde um ausführliche Begründung der für die Gesundheitsschädigung Morbus Crohn herangezogenen Positionsnummer 07.04.05 und um Stellungnahme ersucht, warum der Leidenszustand nicht nach der Position 07.04.06 eingeschätzt worden sei. Weiters wurde um Stellungnahme zu den einzelnen Befunden, welche im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurden, ersucht.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus:

"Zu den Fragen des Gerichts:

Frage 1: Position 070405 wurde angewendet unter Berücksichtigung der angeführten täglichen Durchfälle der AST vor dem Hintergrund der Diagnose Morbus Crohn. Es wurden im Rahmen der Anamnese 7-8 Durchfälle täglich angegeben, eine Angabe, die aber rein subjektiv und durch die Befunde nicht belegt ist. So etwa Abl.: 41, XXXX v. 17. 9.14, Ambulanzbesuch: geht gut, Stuhl 2- 3 x /Tag, geformt; 2.

4. 14; subj. gut, Stuhl 3-4 x täglich, breiig nach AB-Therapie (die Nebenwirkungen von Antibiotika sind häufig Durchfälle, wodurch die erhöhte Stuhlfrequenz erklärbar ist); 3. 6. 13: subj. gut, 1 x gef./d., kein Blut, geringe Schmerzen - also eine Stuhlfrequenz, wie sie auch viele Gesunde haben.

Die histologische Untersuchung des Dickdarms, Probeexzision v. 14. 8.14, Abl.: 38 und 37 ergibt folgenden Befund: Pseudopolypöse hyperplastisch verbreiterte, sonst unauffällige Dickdarmmukosa (Dickdarmschleimhaut). Kein Hinweis für floride chronisch entzündliche Darmerkrankung - also keine schweren Schleimhautveränderungen, auch keine chronische Entzündung der Dickdarmschleimhaut. Die Schleimhaut ist lediglich etwas verdickt und es findet sich eine milde Form von Polypen.

Nach den letztdatierten Befunden finden sich also keine schweren Veränderungen der Dickdarmschleimhaut, weshalb Position 070406 nicht in Frage kam. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei Frau K ein normaler Allgemeinzustand vorliegt. Auch ist der Ernährungszustand (Größe 164, Gewicht 83 kg) auch nicht als erheblich beeinträchtigt zu klassifizieren, wie es Position 070406 verlangt.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei Frau K keine typischen Operationen durchgeführt werden mussten, die bei dieser Erkrankung aber sehr häufig notwendig sind, wie etwa Dickdarmteilentfernung oder Fisteloperationen. Auch findet sich kein schubhafter Verlauf. Man kann also hier von einer milden Verlaufsform des Morbus Crohn ausgehen und einem sehr guten Ansprechen auf eine gängige Therapie (Imurek). Was die Gelenksbeschwerden betrifft (häufig eine Begleiterscheinung bei Morbus Crohn), so wurden diese in Position 070405 inkludiert. Es zeigten sich aber im Rahmen der Untersuchung diesbezüglich keine Funktionseinschränkungen.

Die Einstufung muss also, auch nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen, als korrekt angesehen werden.

Frage 2 (Stellungnahme zu den im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden):

Abl.: 45 - leicht erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit, unspezifisch, auch bei vielen Gesunden; gering erhöhtes MCV - keine besondere Aussagekraft

Abl.: 44 Kreatinin (Nierenwert) leicht erhöht - keine therapeutische oder diätetische Konsequenz; SGPT- leicht erhöhter Leberwert, ohne therapeutische Konsequenz. Leberwerte können oft durch Medikamenteneinnahme erhöht sein.

Abl.: 42 Leberhämangiom - eine gutartige Veränderung, eine relevante Funktionseinschränkung der Leber liegt nicht vor, es besteht auch keine Operationsindikation

Abl.: 40 und 41 wurden oben schon kommentiert - es sind dies die letzten Befunde betreffend Verlauf des Morbus Crohn (von 13. 6.13 bis zum 17.9.14) - sie dokumentieren einen milden Verlauf - auch was die - laut Antragstellerin - anhaltenden und häufig rezidivierenden erheblichen Beschwerden betrifft, die hier nicht angeführt sind.

Abl.: 38 und 39: wurde oben schon kommentiert - weitgehend unauffällige Dickdarmschleimhaut

Abl.: 37: Recto-Coloskopie - keine aktive Entzündung, Pseudopolypen, Vernarbungen, Stuhlverunreinigungen - entnommene Histologie s. auch

Abl.: 38

Abl.: 35-37: Colonoskopiebefund (stuhlverunreinigt), makroskopische

Beschreibung siehe Abi.: 37 Abi.: 34: Verkrümmung der Nasenscheidewand (harmlos), kleiner Knochensporn - sonst unauffällig

Abl.: 33: HNO Befund - Nasenpolypen, akute

Nasennebenhöhlenentzündung Abi.: 32: Thoraxröntgen: unauffällig

Abl.: 30 und 31: Histologie v. 5.1.2 13, Colonoskopie; klinische Diagnose Morbus Crohn ohne entzündliche Aktivität - Crohn spezifische Veränderungen sind jetzt nicht nachweisbar, keine Dysplasie, entzündungsfreie Dickdarmschleimhaut, niedriggradige Zellveränderungen - keine Operationsindikation

Abl.: 28, 29: bekannter Morbus Crohn, klinisch beschwerdefrei, keine Schübe unter Therapie - alle entnommenen Stufenbiopsien aus dem Darm makroskopisch entzündungsfrei - Morbus Crohn ohne entzündliche Aktivität

Abl.: 27: Morbus Crohn ohne entzündliche Aktivität - colonoskopische Kontrolle in 3 Jahren indiziert !!!

Abl.: 26: Ambulanz v. 3. 6.13 - 1 geformter Stuhl täglich, geringe Schmerzen

Abl.: 24: Hüftgelenksröntgen und Rö. des li. Daumens: Hüftgelenke unauffällig, li. Daumen beginnende Abnützung

Abl.: 23: Zustand nach Epilepsie, 1 x einen Grand mal Anfall - anfallsfrei; Z.n. Schlaganfall 10/02; noch leicht abnormes EEG - antiepileptische Medikation mit Lamictal

Abl.: 22: MRT des Gehirns - es zeigt sich ein Zustand wie nach Schlaganfall (Defektareal)

Abl.: 21: CT des Gehirns: akuter Infarkt im Bereich der re ACM (Gehirnarterie)

Abl.: 20: Osteopenie - eine Vorstufe der Osteporose

Abl.: 15-19: Entlassungsbrief KH XXXX, Akutaufnahme wegen Schlaganfall im Jahr 2002 (!) - betroffen ist das Stromgebiet der A. cerebri media - Störungen der Sensibilität, aber keine motorischen Ausfälle

Abl.: 13, 14: MRT des Gehirns von 2002: Verdacht auf Schlaganfall, frischer Territorialinfarkt re. A. cerebri media

Abl.: 12: CCT wegen Symptomatik des li. Gesichtsnerven: unauffällig

Abl.: 10,11: XXXX, Enteroklysma-CT v. 2002: floride Entzündungszeichen im Dickdarm bei bekanntem Morbus Crohn, keine Beteiligung des Dünndarmes, keine Fistelbildung, keine Abscedierungen

Abl.: 9 Verdacht auf Papillitis (Augenbefund von 2002):

Durchuntersuchung; Visus aber gut, sieht normal

Abl.: 8: CCT Augen: kein fassbarer pathologischer Befund

Abl.: 7: Ultraschall Bauch: mäßige Fettleber, Z.n. Entfernung der Gallenblase; Colitis ulcerosa, aktuell beschwerdefrei, keine wesentliche entzündliche Aktivität

Abl.: 5, 6: Ultraschall Bauch v. 22. 8. 2001: mäßige Fettleber, Z.n. Entfernung der Gallenblase, Befund am Colon (Dickdarm) spricht für mäßiggradige entzündliche Reaktion, anliegende Lymphknoten reaktiv vergrößert.

Conclusio: Alle Leiden wurden korrekt eingestuft, eine Änderung des GdB ergibt sich auch unter nochmaliger Durchsicht sämtlicher vorgelegter Befunde nicht. Die Befunde belegen eine milde, gut behandelbare Verlaufsform des Morbus Crohn."

Das Bundesverwaltungsgericht informierte die vom KOBV vertretene Beschwerdeführerin und die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.10.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihnen die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.

Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Morbus Crohn

2. Zustand nach Schlaganfall

3. Epilepsie

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.08.2015 und dessen vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die vom Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.

Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016 ausführlich eingegangen und vom Sachverständigen ausführlich dargelegt, warum hinsichtlich der führenden Gesundheitsschädigung Morbus Crohn die Positionsnummer 07.04.05, mit Bezugnahme auf die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu dieser Position angeführten Parameter (diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen) herangezogen wurde. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurde vom Sachverständigen einzeln eingegangen und dargelegt, warum auch unter Einbeziehung der Befunde eine - wie in der Beschwerde vorgebracht - höhere Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich dieser Gesundheitsschädigung nicht gerechtfertigt ist. Der Sachverständige legt nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin an einer milden und gut behandelbaren Verlaufsform des Morbus Crohn leidet.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.08.2015, ergänzt durch die umfassenden und schlüssigen Ausführungen im Gutachten vom 10.10.2016 wird daher als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen angesehen und es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

04 Nervensystem

04. 01 Cerebrale Lähmungen

04.01. 01

Leichten Grades

10 - 40 %

10 -20 %: Feinmotorische Störung mit Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 - 40%: Ausfall einzelner Muskelgruppen

...

04. 10 Epilepsie

04.10. 01

Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen

20 - 40 %

20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie 30 - 40%: Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten

...

07 Verdauungssystem

...

07. 04 Magen und Darm

...

07.04. 04

Chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen

10 - 20 %

Mit geringen Auswirkungen, geringe Beschwerden (Reizdarmsymptomatik) Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen

07.04. 05

Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen

30 - 40%

30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes

07.04. 06

Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronische Schleimhautveränderungen

50 - 60 %

Tägliche, auch nächtliche Durchfälle, anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Schleimhautveränderungen und schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes

..."

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.08.2015 und das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellte Ergänzungsgutachten vom 10.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der oben zitierten Einschätzungsverordnung 40 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der darin erhobenen Einwände wurde im Beschwerdeverfahren ein Ergänzungsgutachten veranlasst, dessen Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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