W135 2118700-1•BVwG W135 2118700-1
W135 2118700-1Tribunale amministrativo federale15 dic 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2118700-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 29.10.2015, betreffend den im Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 31.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 13.08.2015 wurde auf Basis der vorgelegten Befunde folgende Einschätzung vorgenommen:
"Anamnese:
Hörstörung bds.
...
Tonaudiogramm: Abl. 12
Luftleitungskurve rechts von 40-80dB, links von 45-75 dB
(daraus errechnet sich ein prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 85% und links 75%)
Diagnose:
1. ) Schwerhörigkeit bds., rechts an Taubheit grenzend, links hochgradig Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 5/ Kolonne 4 GdB 60%
eine Stufe über unterem Rahmensatz da schlechte Diskrimination."
Weiters veranlasste die belangte Behörde ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten, welches am 08.10.2015, nach Durchführung einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 18.09.2015, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt:
"Anamnese und Sozialanamnese: ausgeübter Beruf: Angest.
Stand: ledig , keine Kinder
Hilfsmittel: kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung.
Anamnese: Zöliakie, Schwerhörigkeit beidseits, Zustand nach Kreuzbandruptur bds OP, WS Beschwerden
Aktuelle Beschwerden: Ich habe Hörstörungen und wiederkehrende Schmerzen in beiden Kniegelenken. Ausserdem muß ich wegen der Zöliakie Diät halten und bei Diätfehlern bekomme ich Durchfälle und Blähungen. Auch habe ich oft Schmerzen in der HWS, dagegen Kuraufenthalte.
Aktuelle Medikamente: keine
Relevantes aus den beigelegten Befunden:
Aktenblatt 6,7 Histobefund 7/2015 Zöliakie
Untersuchungsbefund:
Grösse: 1,68 m Gewicht: 62 kg BMI: 21,97
guterAZ und normaler EZ Psychischer Eindruck: grob psychisch unauffällig.
Der Blutdruck ist mit 120/80 normoton und der Puls mit 72 Haut/farbe: normal die Schleimhäute sind gut durchblutet.
Die Atmung ist Vesikuläratmung
Kopf: Zähne- saniert, HNAP unauffällig Rachen bland Tonsillen bland
Sinnesfunktionen: Hörvermögen für Umgangssprache ausreichend , bds Hörgeräte
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse und schluckverschieblich
Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax: symmetrisch
Cor: rhythmisch und normfrequent, Herztöne rein
Pulmo: Vesikuläratmung, Basen gut verschieblich, normaler Klopfschall,
Wirbelsäule: KJA:0 cm FBA: 0 cm
HWS: keine funktionellen Behinderungen BWS: keine funktionellen
Behinderungen LWS: keine funktionellen Behinderungen
Abdomen: Bauchdecken: weich im Thoraxniveau
Leber: nicht palpabel Milz: nicht palpabel Rectal: nicht untersucht
Nierenlager: frei
Obere Extremitäten: alle Gelenke altersentsprechend frei beweglich
Kreuzgriff: beidseits möglich Nackengriff; beidseits möglich
Untere Extremitäten: keine wesentlichen funktionellen Behinderungen Freies Stehen sicher möglich,
Rechts: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50 Kniegelenk: 0-0-130
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Links: Hüftgelenk: Beugung 120 R: 50-0-50
Kniegelenk: 0-0-130 etwas instabile Seitenbänder (Hypermobilität!)
OSG: frei beweglich USG: frei beweglich
Varizen: keine Fußpulse: beidseits palpabel keine Ödeme
Fersenstand: beidseits möglich Zehenstand : beidseits möglich
Neurologisch: grob neurologisch ob
Gesamt Mobilität-GangbiId: unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 18.09.2015
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Schwerhörigkeit beidseits, rechts an Taubheit grenzend Links hochgradig Tabelle Zeile 5 Kolonne 4 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination.
60 %
2
Fructoseintoleranz Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nachgewiesene Unverträglichkeit und erforderliche Diäteinhaltung bei guten Ernährungs- und Allgemeinzustand
10 %
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung nicht erhöht.
Begründung: wegen Geringfügigkeit der anderen Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Kniegelenke: ohne funktionelle Defizite
Wirbelsäule: ohne funktionelle Defizite
Zöliakie: da ohne ausreichende Befunddokumentation."
Der Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, welchem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt und in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. ausgewiesen wurde. Zusammen mit dem Behindertenpass wurden der Beschwerdeführerin auch die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt.
Gegen den im Behindertenpass ausgewiesenen Grad der Behinderung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bringt darin vor, dass sie verwundert sei, dass die Zöliakie mit der Begründung nicht anerkannt worden sei, dass es dazu keine ausreichende Befunddokumentation gebe, obwohl die Beschwerdeführerin einen Befund von einer Gastroskopie vorgelegt habe. Aufgrund dieses Befundes seien der Beschwerdeführerin auch noch die Lactoseunverträglichkeit (negativ) und Fructoseunverträglichkeit (positiv) überprüft worden, da eine Zöliakie oft von einer dieser Unverträglichkeiten begleitet werde. Da die Zöliakie bei Einhaltung einer strengen Diät nicht mehr nachweisbar sei, könne die Beschwerdeführerin nach fünf Jahren strikter Diät auch keinen Nachweis mehr erbringen, außer sie würde ihre Diät nicht mehr einhalten. Der Gutachter habe auch in keinen ihrer mitgebrachten Befunde einsehen wollen. Auch die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sei schwer in Mitleidenschaft gezogen. Sie brauche nur deshalb keine Schmerzmittel, weil sie regelmäßig Therapien besuche, die sie zum großen Teil selbst bezahlen müsse und für sie, ebenso wie der Mehraufwand für die Ernährung, eine wesentliche Mehrbelastung bedeute, sie den steuerlichen Absetzbetrag jedoch nur in Anspruch nehmen könne, wenn das auch im Behindertenpass entsprechend bestätigt werde.
Am 21.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 08.10.2015 und ersuchte den Sachverständigen um Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde. Insbesondere wurde um Begründung ersucht, warum die Zöliakie nicht eingeschätzt worden sei.
Im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2016 wird dazu vom Sachverständigen Folgendes ausgeführt:
"Zu den Einwendungen Abl. 24,25:
Frau R schreibt, dass sie verwundert sei, dass die Coeliakie nicht anerkannt worden ist.
siehe unten
Sie schreibt ausserdem, dass bei der Begutachtung ihre mitgebrachten Befunde nicht angesehen wurden.
Das war nicht nötig, da diese ohnehin im Akt vorlagen.
Bezüglich Schmerzen in der Wirbelsäule
Es konnten bei der h.o. geführten Untersuchung der Wirbelsäulenfunktionen weder in der Hals- noch in der Lendenwirbelsäule signifikante funktionelle Bewegungseinschränkungen objektiviert werden. Die subjektiv geschilderten Schmerzen erreichen keinen Behinderungsrad, da ohne funktionelle Defizite.
Befunde 15.07.2013, 03.08.2010, 03.07.2015
Der auf Aktenblatt 5-7
ad Aktenblatt 5: Ein Hinweis des Internisten Dr. S stellt keinen ausreichenden Nachweis einer bestehenden Coeliakie dar.
ad Aktenblatt 6: In dem undatierten histolog sehen Befund von Dr. A wird eine leichtgradige Zottaenatrophie (Marsh 1-2) beschrieben und ein Verdacht auf Coeliakie geäußert.
ad Aktenblatt 7: In dem ebenfalls vom Internisten Dr. S wird ebenfalls eine normale Magenschleimhaut beschrieben.
Die auf Aktenblatt 5-7 vorliegenden Befunde stellen insgesamt keine ausreichenden Nachweise einer behinderungsrelevanten bestehenden Coeliakie dar.
Keine Änderung des Gutachtens."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergänzungsgutachten vom 06.10.2016 zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ungenützt ließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am 29.10.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.
Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit den Kniegelenken und der Wirbelsäule sind nicht einschätzungsrelevant, da derzeit keine funktionellen Defizite vorliegen. Das Vorliegen einer Zöliakie konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt wurde basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom 13.08.2015 und dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.10.2015 sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Ergänzungsgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.10.2016. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die von den Sachverständigen herangezogenen Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze stimmen mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem Untersuchungsbefund überein und sind schlüssig und nachvollziehbar.
Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2016 ausführlich eingegangen. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit der Wirbelsäule hält der Sachverständige fest, dass bei der sachverständigen Begutachtung weder in der Hals- noch in der Lendenwirbelsäule signifikante funktionelle Bewegungseinschränkungen festgestellt werden konnten und die subjektiv geschilderten Schmerzen keinen Grad der Behinderung erreichen, da funktionelle Defizite nicht vorliegen.
Hinsichtlich der Zöliakie hält der Sachverständige nach Bezugnahme auf die im Zusammenhang mit diesem Leiden vorgelegten und im Akt einliegenden Befunde fest, dass die derzeit vorliegenden Befunde insgesamt keine ausreichenden Nachweise einer bestehenden Zöliakie darstellen.
Die Beschwerdeführerin vermochte daher mit ihren Beschwerdeausführungen das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.10.2015 nicht zu entkräften.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und das vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Ergänzungsgutachten werden daher als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen angesehen und es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.08.2015, 08.10.2015 und 06.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unverändert 60 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Aufgrund der Beschwerdeausführungen und der darin erhobenen Einwände wurde im Beschwerdeverfahren ein Ergänzungsgutachten veranlasst, dessen Ergebnis der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.