W236 2129562-2•BVwG W236 2129562-2
W236 2129562-2Tribunale amministrativo federale14 dic 2016
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit
W236 2129562-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zl. 1114123904/161615941, sowie die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 30.11.2016 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.11.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 09.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bereits am 10.05.2016 verließ der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Betreuungsstelle ohne jede Angabe seines weiteren Aufenthalts. Nachdem er auch am 12.05.2016 nicht zu seinem Transfer in eine andere Betreuungsstelle erschienen war, wurde er am selben Tag wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet.
1.3. Mit Bescheid vom 19.05.2016, Zl. 1114123904/160651109, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht festgesetzt. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte, wurde dieser Bescheid ordnungsgemäß am 20.05.2016 im Akt hinterlegt und erwuchs am 18.06.2016 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach.
2.1. Im Zuge einer Zufallsstraßenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2016 in Wien aufgegriffen. Da er bei seiner Anhaltung im Besitz von Suchtmitteln war, wurde er in weiterer Folge angezeigt. Zudem widersetzte sich der Beschwerdeführer trotz Abmahnung der Amtshandlung und seiner Festnahme gemäß § 40 BFA-VG, weswegen ihm Handfesseln angelegt werden mussten. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
2.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Verhängung der Schubhaft, Identitätsfeststellung und Abschiebung am 06.07.2016, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, während seines fast zweimonatigen Aufenthaltes entweder bei Bekannten oder auf der Straße genächtigt zu haben. Seit sieben Tagen sei er bei einem Freund namens Raouf aufhältig. Allerdings kenne er weder dessen Familiennamen noch die Adresse der Unterkunft. Er müsse Raouf immer anrufen, wenn er in die Unterkunft wolle, über einen Schlüssel verfüge er nicht. Er verstehe nicht, warum er sich in Österreich anmelden müsse. Er lebe von Zuwendungen von Freunden aus Frankreich. Weiters gab er an gesund zu sein und in Österreich keine Familienangehörigen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass über ihn die Schubhaft zwecks Vorführung vor eine Algerische Delegation am 20.07.2016 zur Klärung seiner Identität und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgen werde.
2.3. Mit Mandatsbescheid vom 06.07.2016, Zahl: 1114123904-160936685, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2.4. In der gegen diesen Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner geplanten Überstellung in eine andere Betreuungsstelle keine Kenntnis gehabt habe und sich seit 12.05.2016 ohne Meldung und Grundversorgungsleistung im Bundesgebiet nach illegaler Einreise aufgehalten habe. Er habe auch keine Kenntnis von seiner Ausreiseverpflichtung, da ihm der negative Asylbescheid wegen seiner Obdachlosigkeit nie zugegangen sei. Es sei fraglich, ob ihm der negative Asylbescheid überhaupt ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Er habe bei verschiedenen Bekannten gewohnt, seit sieben Tagen bei einem Freund namens Raouf. Wenn ihm die Behörde dazu die Gelegenheit gegeben hätte, hätte er diesen anrufen und nach der Adresse fragen könne, wobei Raouf bestätigen hätte können, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2016 bei ihm wohne. Mit Raouf verbänden ihn enge freundschaftliche Bande. Der Beschwerdeführer würde einer Vorladung vor die algerische Delegation nach postalischer Ladung auch ohne Schubhaft Folge leisten.
2.5. Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers auf, Namen und ladungsfähige Anschrift des Zeugen Raouf bekannt zu geben. Diesem Auftrag kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dahingehend nach, dass er eine nicht existierende Adresse bekanntgab, den Nachnamen von Raouf hingegen nicht einmal nannte.
2.6. Am 11.07.2016 stellte das Bundesamt ein Ersuchen um Ausstellung einer Heimreiszertifikates für den Beschwerdeführer an die algerische Botschaft. Es werde gebeten, den Beschwerdeführer auf die Liste für den Delegationstermin am 20.07.2016 zu setzen.
2.7. Mit Erkenntnis vom 12.07.2016, W197 2129562-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet habe, da aus dem vergangenen Verhalten der Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden könne, dass er die Abschiebung zu umgehen oder jedenfalls zu behindern beabsichtige. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit den Behörden durch Untertauchen und illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet entzogen. Ihm habe der Asylbescheid mangels Abgabestelle nicht zugestellt werden können. Er habe nur aufgrund einer Zufallskontrolle angehalten werden können, wobei er sich der Amtshandlung trotz Abmahnung widersetzt habe, sodass dem Beschwerdeführer Handfesseln angelegt hätten werden müssen. Der Beschwerdeführer habe zu seinem angeblichen Unterkunftgeber und dessen Adresse weder vor der Behörde noch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zielführende Angaben machen können, insbesondere habe er eine nicht existierende Adresse genannt und dessen Familiennamen nicht bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Suchtmittel angetroffen worden, sei nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und sehe auch keinen Grund, sich hier anzumelden, woraus ersichtlich sei, dass er nicht gewillt sei, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Er habe sich auch die gesamte Zeit seines illegalen Aufenthalts in Österreich für sein Asylverfahren nicht interessiert, sodass er durch sein eigenes Verhalten keine Kenntnis von der negativen Asylentscheidung und seiner Ausreiseverpflichtung erlangt habe. Der negative Asylbescheid sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt worden. Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die Behörde habe auch alles sichergestellt, die Abschiebung zeitnah durchzuführen. Der Schubhaft liege ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie sei unter Berücksichtigung der Umstände auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten in der Vergangenheit schließe auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.
2.8. Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Laut im Akt einliegenden Bericht vom 20.07.2016, wurde der Beschwerdeführer damals als Algerier identifiziert. Es bedürfe jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Dies könne bis zu vier Monate in Anspruch nehmen
2.9. Am 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen "Wegfall des Schubhaftgrundes" aus der Schubhaft entlassen.
2.10. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 4 BFA-VG festgenommen und am 03.10.2016 mit dem Vermerk "Kein Sicherungsbedarf" wieder entlassen.
3. Aktuelles Schubhaftverfahren:
3.1. Nachdem die algerische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers bestätigt hatte (laut Mitteilung der algerischen Behörden könne für den Beschwerdeführer nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung sofort ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden), wurde am 16.11.2016 vom Bundesamt ein Flugticket nach Algier angefordert. Aus der Anforderung ergibt sich, dass die algerische Botschaft bei Bekanntgabe der Flugdaten das Heimreisezertifikat ausstellt, dafür jedoch 21 Tage Vorlaufzeit benötige. Es handle sich um eine begleitete Überstellung, wobei sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befinde und mittels Festnahmeauftrags zur Abschiebung festgenommen werde.
3.2. Im Akt liegt eine Buchungsbestätigung für einen Flug für den Beschwerdeführer am 11.01.2017 von Wien nach Algier ein. Weiters ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres vom 24.11.2016, dass drei namentlich genannte Begleitbeamte für den Flug eingesetzt werden.
3.3. Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Zufallskontrolle am Praterstern auf Basis eines am selben Tag erlassenen Festnahmeauftrags gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt. Laut Polizeibericht vom 30.11.2016 habe der Beschwerdeführer keinen Lichtbildausweis bei sich gehabt. Er habe sich lediglich mit einem ZMR-Ausdruck ausgewiesen. Laut seinen Angaben, habe er jedoch keinen Schlüssel für die Wohnung. Er habe nicht erklären können, wie er an dieser Anschrift einen ordentlichen Wohnsitz begründen habe können. In weiterer Folge sei an der Meldeadresse Nachschau gehalten worden, ob der Beschwerdeführer dort tatsächlich wohnhaft sei. An der Adresse seien vier Personen angetroffen worden, die alle angegeben hätten, an der Adresse wohnhaft zu sein, jedoch sei keiner von ihnen im ZMR aufrecht an dieser Türnummer gemeldet. Die Wohnung bestehe aus einem Vorraum und drei Einzelzimmern. Alle drei Einzelzimmer werden von den vier angetroffenen Personen bewohnt, wobei für jedes Zimmer nur ein Schlüssel bestehe. Zwei Personen hätten angegeben, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, wobei eine davon meinte, ihn vielleicht einmal im Stiegenhaus gesehen zu haben. Die anderen beiden Personen meinten, dass der Beschwerdeführer hin und wieder dort schlafe. Wörtlich heißt es in dem Bericht weiters:
"Die Angaben aller Beteiligten waren doch etwas konfus, wobei die Aussagen des Herrn E. und E.G. am glaubwürdigsten erschienen, da sie auch für ihre Zimmer Schlüssel hatten und diese offensichtlich bewohnten. Das dritte Zimmer, welches versperrt war, und in welchem die drei anderen Personen vermeintlich schlafen sollten, scheint eine zeitweilige Unterkunftsherberge für diverse Personen zu sein, wenn der tatsächliche Bewohner anwesend ist. In den Vorraum der Wohnung konnte man auch ohne Schlüssel, da dieser immer unversperrt ist und als Gemeinschaftsraum für die eigentlichen "Zimmerwohnungen" benützt wird."
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse offensichtlich nicht seinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe und dort insbesondere im Hinblick auf die "Durchführung des Heimreisezertifikats" auch nicht ständig anzutreffen sei.
3.4. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.11.2016, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an seiner aufrechten Meldeadresse wohne und schlafe. Momentan besitze er € 50. Er lebe von finanziellen Zuwendungen von Freunden und seiner Familie aus Frankreich. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Seine Eltern, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern leben noch in Algerien. Nach Vorhalt, dass er von der algerischen Delegation der Botschaft identifiziert und für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt sowie ein Flug für den 11.01.2017 gebucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Algerien wolle. Er werde das Land freiwillig verlassen. Er habe an keiner Adresse persönliche Sachen deponiert, die er noch holen müsse.
3.5. Mit nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 30.11.2016, Zl. 1114123904/161615941, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei. Seine Identität sei von der algerischen Delegation bestätigt und für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Ein Flug sei für den 11.01.2017 gebucht. Da sein Asylverfahren mit 18.06.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei, sei sein illegaler Aufenthalt als erwiesen anzusehen. Der Beschwerdeführer sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist, gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach und verfüge über keine Unterkunft bzw. sei nicht in der Lage oder bereit seinen wahren Unterkunftsort zu nennen. Seine Angaben zeigen eindeutig, dass er seinen wahren Unterkunftsort verschleiern wolle, um dadurch zu vermeiden, für die Behörde greifbar zu werden. Er verfüge zwar über eine behördliche Meldung, nach Überprüfung dieser sei jedoch festgestellt worden, dass er dort nur gelegentlich aufhältig und für das Verfahren daher nicht greifbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Barmittel in Höhe von 50 Euro. Er habe sich dem anhängigen Asylverfahren entzogen, indem er den Behörden seinen tatsächlichen Unterkunftsort bzw. eine Abgabestelle nicht mitgeteilt habe und somit die Zustellung einer Entscheidung verhindern haben wollen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über familiäre, noch über soziale oder berufliche Bindungen. Er habe die Unterbringung in einer Betreuungsstelle im Burgenland verweigert und verfüge über keine Personaldokumente. Im Fall des Beschwerdeführers seien daher die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits zuvor durch sein persönliches Verhalten aufgezeigt, dass er nicht bereit sei mit der Behörde zusammenzuarbeiten. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauche, da er bereits einmal untergetaucht sei und sich somit erfolgreich dem drohenden fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen haben können. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig und stelle die Verhängung der Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme dar. Ein gelinderes Mittel wäre zur Zweckerreichung nicht ausreichend.
3.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer sowohl am 22.07.2016 aus der Schubhaft als auch am 03.10.2016 aus einer Anhaltung entlassen worden sei, da die belangte Behörde offensichtlich von keinem Sicherungsbedarf ausgegangen sei. Offenbar beruhe die geänderte Sichtweise der belangten Behörde nunmehr auf dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers, in dem die ermittelnden Beamten zum Schluss gekommen seien, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht seinen ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Hiezu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits in der Einvernahme angegeben habe, an dieser Adresse zu wohnen und zu schlafen - ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, zum Bericht der LPD Wien Stellung zu nehmen. Andererseits wohnen an der Adresse des Beschwerdeführers viele Menschen auf relativ kleinem Raum in jeweils separaten und versperrbaren Zimmern. Der Beschwerdeführer kenne selbst nicht alle Mitbewohner und halte es daher für möglich, dass auch ihn nicht alle kennen würden. Es sei daher nicht von vornherein naheliegend, den Angaben der an der Adresse vernommenen Personen mehr Glauben zu schenken, als dem Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer bereits am 02.10.2016 an dieser Adresse festgenommen worden sei, sei indiziert, dass er an seiner Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich bisher auch stets kooperationsbereit gezeigt und lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass er sich der für den 11.01.2017 vorgesehenen Abschiebung nach Algier entziehen würde. Die Identitätsfeststellung durch die algerische Botschaft mache deutlich, dass der Beschwerdeführer immer richtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Zudem habe er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 22.07.2016 behördlich gemeldet und den Exekutivbeamten im Zuge seiner Festnahme am 02.10.2016 auch seine Telefonnummer bekannt gegeben. Generell sei zu bemängeln, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Schubhaftverhängung am 06.07.2016 wesentlich geändert habe. Dies sei in den angefochtenen Bescheid jedoch nur minimal eingeflossen. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides seien lediglich zwei Sätze im Vergleich zu jenem vom 06.07.2016 ergänzt worden. Dies läge den Schluss nahe, die belangte Behörde sei auf den aktualisierten Sachverhalt nicht eingegangen. Dem Beschwerdeführer sei der Termin seiner geplanten Abschiebung am 11.01.2017 erst in der Einvernahme am 30.11.2016 genannt worden. Er wolle sich der Abschiebung nicht widersetzen, sondern wolle das Land freiwillig verlassen. Dies habe er auch in seiner Einvernahme angegeben. Verwiesen werde zudem auf die Judikatur des VwGH, dass die fehlende soziale und familiäre Verankerung allein, bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen keine Fluchtgefahr begründe. Die Haft sei auch unverhältnismäßig, da bei Bejahung des Sicherungsbedarfes zumindest ein gelinderes Mittel angewendet werden hätte müssen. Auch hinsichtlich der Haftdauer sei auszuführen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers erst am 11.01.2017 erfolgen solle, sich der Beschwerdeführer bis dahin sechs Wochen in Schubhaft befinden werde. Er sei nicht nachvollziehbar, weswegen nicht bereits früher ein Flug nach Algier gebucht worden sei. In Frage gestellt werde auch, ob eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, da sich im Akt der Regionaldirektion Wien zwar ein mit "Bescheid" betiteltes Dokument vom 19.05.2016 befinde, dieses sei jedoch nicht unterschrieben. Es werde daher zur Überprüfung der rechtswirksamen Zustellung beantragt, den Akt der Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, heranzuziehen.
Beantragt werde a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und eines informierten Vertreters der belangten Behörde zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
3.7. Das Bundesamt legte am 12.12.2016 die Akten vor und führte in einer Stellungnahme nach Darstellung der Umstände über die Festnahme des Beschwerdeführers am 30.11.2016 aus, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Meldung nicht im Besitz eines Schlüssels für die angegeben Adresse oder zumindest das dortige Zimmer sei. Sollte er überhaupt dort wohnhaft sein, so könne er das Zimmer nur benutzen, wenn der tatsächliche Bewohner anwesend sei. Da der Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht über einen ordentlichen Wohnsitz verfüge, sei ein Festnahmeauftrag erlassen worden. Im Hinblick auf das bisher gesetzte persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und die bevorstehende Abschiebung am 11.01.2017, habe zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen. Die Identität des Beschwerdeführers sei von der algerischen Botschaft bereits festgestellt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Flugbuchung zugesichert worden. Es sei bereits am 23.11.2016 ein Flug mit Begleitung am 11.01.2017 gebucht worden. Die Abschiebung sei daher durchführbar.
Der gegenständlichen Beschwerde müsse entgegen gehalten werden, dass bereits am 30.11.2016 von den Beamten des Landeskriminalamtes Wien eine Wohnsitzüberprüfung durchgeführt worden sei, bei welcher festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff zu seinem Zimmer habe, da er dazu keinen Schlüssel habe. Im Rahmen der Einvernahme am 30.11.2016 sei zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse auch keine persönlichen Sachen deponiert habe. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich seinem konkreten Abschiebetermin zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und sei daher Sicherungsbedarf gegeben.
Es werde beantragt, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen/unzulässig zurückzuweisen; b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von € 426,20 (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte lediglich während seines Asylverfahrens über ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 18.06.2016 rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
Für den Beschwerdeführer wurde ein Flug nach Algerien für den 11.01.2017 gebucht. Die Ausstellung des Heimreisezertifikats wurde von der algerischen Botschaft bereits zugesagt.
Die Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Der Beschwerdeführer hat seine Grundversorgungseinrichtung bereits nach einem Tag verlassen und wurde am 12.05.2016 von der Grundversorgung abgemeldet. Er verfügt zwar seit 01.09.2016 über eine aufrechte Meldung. Trotz aufrechter Meldung im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer für die Behörden zuletzt nicht greifbar und ist an seiner Meldeadresse offensichtlich nicht wohnhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der Beschwerdeführer hat an seinem Asylverfahren und am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt und ist vor Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht.
Der Beschwerdeführer machte bisher von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise aus Österreich keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende existenzsichernde Mittel.
1.5. Zur familiären/sozialen Komponente:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten oder Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er spricht die deutsche Sprache nicht, ist am Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
Der Beschwerdeführer ist mittellos.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die durch die algerischen Behörden festgestellte Identität des Beschwerdeführers. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde bereits am 06.07.2016 ein Verfahren in die Wege geleitet. Zu diesem Zwecke wurde er am 20.07.2016 einer Delegation der algerischen Botschaft zur Feststellung seiner Identität und seiner algerischen Staatsangehörigkeit vorgeführt. Damals mussten noch ergänzende Recherchen in Algerien durchgeführt werden, weswegen in weiterer Folge für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte und dieser am 22.07.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde. Die algerischen Behörden konnten die Identität des Beschwerdeführers nunmehr eindeutig feststellen; diese Identitätsfeststellung liegt im Akt auch ein.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Einvernahme vom 30.11.2016, in welcher der Beschwerdeführer angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
Die Feststellung über die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.
Mit Bescheid vom 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Asyl und auch kein sonstiger Aufenthaltstitel gewährt und gemäß § 18 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben, weswegen dieser Bescheid am 18.06.2016 in Rechtskraft erwuchs. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2016 nicht unterschrieben sei und deswegen fraglich erscheine, ob tatsächlich ein Bescheid vorliege, ist der Beschwerde zwar dahingehend beizupflichten, dass der Bescheid vom 19.05.2016 des Bundesamtes nicht handschriftlich unterschrieben ist. Dennoch lässt sich der Bescheid eindeutig dem ausfertigenden Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugeordnet werden, da dessen Name am Schluss des Bescheides in gedruckter Form aufscheint.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Erledigungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden grundsätzlich in elektronischer Form erstellt und - mit Amtssignatur versehen - auf elektronischem Wege ausgefertigt. Obwohl der Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2016 nicht mit der Unterschrift des Organwalters versehen ist, wurde dieser Bescheid dennoch rechtskonform genehmigt und entspricht einer gemäß § 18 Abs. 3 AVG entsprechenden Erledigung.
Hiezu ist insbesondere auf Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 18 Rz.8 (Stand 1.1.2014, rdb.at) zu verweisen, wo hinsichtlich dieser Frage Folgendes ausgeführt wird:
"Durch die Novelle BGBl 1990/357 wollte der Gesetzgeber unter anderem iS von VfSlg 11.590/1987 klarstellen, dass die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung nicht notwendigerweise in der Form erfolgen muss, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird (RV 1990, 10; vgl hingegen etwa noch VwGH 6. 5. 1996, 91/10/0060 zur Rechtslage vor dieser Novelle). ISd Einsatzes neuer Technologien (vgl VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019) bzw elektronischer Akten(verwaltungs)systeme (RV 2004, 13; VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216) sah das AVG seither anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstücks auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor (näher 1. Ausgabe [2004] § 18 Rz 8). Dementsprechend enthält auch das nunmehr geltende Recht (§ 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG idF BGBl I 2008/5) Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Um solche handelt es sich bereits, wenn sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurden (vgl RV 2008, 14 [§ 82a Rz 3]; VwGH 31. 3. 2009, 2007/06/0189; 3. 5. 2011, 2009/05/0012 mwN; 16. 3. 2012, 2009/05/0037; ferner § 14 Rz 9;
1. Ausgabe [2004] § 18 Rz 28). Hingegen ist eine "mittels eines vorgedruckten und handschriftlich ergänzten Formulars" getroffene Entscheidung schon auf Grund der handschriftlichen Einfügungen "nicht (nur) elektronisch hergestellt" (vgl VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216).
Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [in der jeweils geltenden Fassung [§ 80 Rz 2]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden - was den Vorteil hat, dass elektronische Ausfertigungen diese ebenfalls enthalten und Papierausfertigungen keiner Unterschrift oder Beglaubigung mehr bedürfen (§ 18 Abs 4 zweiter Satz AVG; RV 2008, 12, 14) -, was aber nicht zwingend erforderlich ist (sodass die Übergangsbestimmung des § 82 Abs 14 AVG idF BGBl I 2004/10 ersatzlos entfallen konnte). Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (RV 2008, 12 f).
Ein solches Verfahren "kann" an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr ist es jedenfalls, also auch wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, zulässig, sie auszudrucken und gem § 18 Abs 3 erster Halbsatz zu unterschreiben (vgl RV 2008, 12; Thienel/Schulev-Steindl5 131; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4).
Im Ergebnis muss also nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0216; 28. 4. 2008, 2007/12/0168; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 15; siehe hingegen noch VfSlg 11.590/1987 [vgl VwGH 6. 2. 1996, 95/20/0019]). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0252; vgl auch Rz 12 f)."
Auf Basis obiger Ausführungen konnte daher die Feststellung ergehen, dass im Fall des Beschwerdeführers eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer ein Flug nach Algerien für den 11.01.2017 gebucht wurde, gründet auf der im Akt einliegenden Bestätigung über die Flugbuchung von Wien nach Algier am 11.01.2017. Aus der Mitteilung über die festgestellte Identität des Beschwerdeführers durch die Delegation der algerischen Botschaft ergibt sich zudem, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Flugbuchung binnen 21 Tagen zugesagt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bereits drei Tage nach seiner Asylantragstellung in Österreich wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet wurde, basiert auf der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem. Daraus sowie aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer erst seit 01.09.2016 eine Meldung im Bundesgebiet vorliegt, resultiert auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Abschluss seines Asylverfahrens untergetaucht und an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt hat.
Die Feststellungen zur aufrechten Meldung des Beschwerdeführers, dem Umstand, dass er an seiner Meldeadresse offensichtlich nicht wohnhaft ist und für die Behörden zuletzt nicht greifbar war, ergeben sich zum einen aus dem unter Punkt I.3.3. widergegebenen Bericht des Landeskriminalamtes Wien vom 30.11.2016 und zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.11.2016. Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass laut Wahrnehmung des Beschwerdeführers an dieser Adresse sehr viele Menschen auf relativ kleinem Raum in einzelnen Zimmern leben, die separat begehbar und versperrbar seien und es deswegen möglich sei, dass nicht alle Mitbewohner den Beschwerdeführer kennen - er kenne auch nicht alle Bewohner -, ist diesem Vorbringen zwar dahingehend beizupflichten, dass sich auch aus dem Bericht des Landeskriminalamtes Wien vom 30.11.2016 ergibt, dass die genannte Wohnung aus einem Vorzimmer und drei weiteren Zimmern besteht, die von den jeweiligen Bewohnern einzeln versperrbar sind. Entgegen zu halten ist diesem Vorbringen jedoch, dass sowohl die Angaben in der Beschwerde als auch im Bericht des Landeskriminalamtes nicht den Eindruck erwecken, es handle sich bei dieser Wohnung um eine überdimensionierte Immobilie sondern um eine normale Wohnung. Zudem ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass in den einzelnen Zimmern maximal zwei bis drei Leute leben. Dies wären in Summe dann maximal neun Personen. Selbst wenn in dieser Wohnung einzelne "Zimmerwohnungen" bestehen und in diesen Zimmern zwei bis drei Leute leben, so erscheint es aus Sicht der zuständigen Richterin äußerst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - würde es sich tatsächlich um seine Wohnadresse handeln - den anderen acht Mitbewohnern, gar nicht bekannt ist oder er von diesen zumindest dort nur hin und wieder gesehen worden ist. Der Beschwerde ist zwar dahingehend beizupflichten, dass die Angaben der Beteiligten als "etwas konfus" bezeichnet werden, dennoch kommt als Kern dieser Aussagen zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer an dieser Meldeadresse nicht regelmäßig aufhältig ist, andernfalls er den Mitbewohnern zumindest bekannt sein müsste. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass es laut Polizeibericht für die jeweiligen Zimmer immer nur jeweils einen Schlüssel gibt. Der Beschwerdeführer hat wiederum selbst angegeben, für das von ihm in der Wohnung bewohnte Zimmer nicht einmal einen Schlüssel zu haben. Eine Unterkunft, für deren Nutzung der Beschwerdeführer immer von der vorherigen Zimmeröffnung durch eine andere Person abhängig ist, kann wohl kaum als Wohnung des ständigen Aufenthaltes bezeichnet werden. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.11.2016 angab, nirgendwo mehr persönliche Sache gelagert zu haben. Wäre der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse tatsächlich regelmäßig aufhältig, so wäre davon auszugehen, dass sich dort auch persönliche Sachen von ihm befinden.
In Anbetracht obiger Ausführungen kann daher im Fall des Beschwerdeführers auch nicht von einem gesicherten Wohnsitz in Österreich gesprochen werden und musste eine dementsprechende Feststellung getroffen werden.
2.5. Zur familiären/sozialen Komponente:
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Integration, familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige persönliche Beziehungen verfügt, ist auf dessen Angaben in seinen Einvernahmen am 06.07.2016 und am 30.11.2016 zu verweisen. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf etwaige Verwandte oder eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 30.11.2016 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über Geldmittel in Höhe von € 50 verfügt. Barmittel in dieser Höhe stellen jedenfalls keine ausreichenden existenzsichernden Geldmittel dar. Nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Inland keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dessen Angaben in seiner Einvernahme am 30.11.2016, sich seinen Aufenthalt in Österreich nur durch Zuwendungen von Freunden und der Familie in Frankreich finanzieren zu können.
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:
3.2. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.2.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Da der Beschwerdeführer von der algerischen Delegation eindeutig identifiziert wurde, für ihn ein Flug am 11.01.2016 nach Algier gebucht ist und die Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft zugesagt wurde, ist mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.
3.2.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Sicherungsbedarf aus, da die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG erfüllt sind: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise ab sondern verließ bereits am 10.05.2016 seine Grundversorgungsunterkunft, von welcher er in weiterer Folge wegen unbekannten Aufenthaltes am 12.05.2016 abgemeldet wurde. Sein Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen den Beschwerdeführer besteht somit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (bezüglich des Beschwerdevorbringens, der Bescheid vom 19.05.2016 sei nicht unterschrieben und daher nicht rechtsgültig erlassen, wird auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. verwiesen). Im Zuge einer Zufallskontrolle wurde der Beschwerdeführer am 05.07.2016 festgenommen und über ihn am 06.07.2016 die Schubhaft verhängt. Da für den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden konnte, da seine Identität damals noch nicht eindeutig festgestellt werden konnte, wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2016 aus der Schubhaft entlassen. Trotzdem verblieb der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat somit in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Mit einer solchen freiwilligen Ausreise ist in Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch jetzt nicht zu rechnen. Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt, der Beschwerdeführer habe sich bislang stets kooperationsbereit gezeigt und lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich einer Abschiebung am 11.01.2017 entziehen werde, so ist dem entgegen zu halten, dass der nunmehr bestehende konkrete Abschiebetermin den im Fall des Beschwerdeführers bestehenden Sicherungsbedarf nur noch mehr erhöht. Der Beschwerdeführer hat es bereits bisher ohne konkreten Abschiebetermin unterlassen, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und sich dem Zugriff der Behörden durch gar keine aufrechte Meldung bzw. durch eine Meldung entzogen, an deren Adresse er nur sporadisch aufhältig ist und die daher nicht als gesicherter Wohnsitz im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG angesehen werden kann. Es ist aus Sicht der zuständigen Richterin auszuschließen, dass die nunmehr konkret bestehende Aussicht auf Abschiebung dieses Verhalten ändern bzw. einem neuerlichen Untertauchen des Beschwerdeführers entgegen wirken würde.
Daran vermag - wie bereits oben unter Punkt II.2.4. ausgeführt - auch seine aufrechte Meldung im Bundesgebiet nichts zu ändern, da diese offensichtlich nur zum Schein besteht und sich der Beschwerdeführer dort offensichtlich nur äußerst unregelmäßig aufhält. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur seine im Asylverfahren bestehende Mitwirkungspflicht verletzt, er hat mit seinem bisherigen Verhalten auch gezeigt, dass er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachkommt und es vorzieht, sich dem Zugriff der Behörden entziehen.
Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.5. bereits dargelegt -, ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel, um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich (seine aufrechte Meldung kann - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht als Argument für einen gesicherten Wohnsitz herangezogen werden).
Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um der Abschiebung am 11.01.2017 entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten - wie bereits das Bundesamt im oben angefochtenen Bescheid festhielt - die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.
3.2.5. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme gilt es, eine Abwägung der persönlichen Interessen auf Schonung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers aufgrund sozialer Verankerung, Selbsterhaltungsfähigkeit und dergleichen mit den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen und der Sicherheit in ein Verhältnis zu setzen. Wie bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial verankert. Betrachtet man andererseits die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und an der inneren Sicherheit so ergibt sich, dass im vorliegenden Fall ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten besteht. Die entscheidende Richterin hält daher fest, dass die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall die persönlichen Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit jedenfalls überwiegen. Die Haft ist auch insofern verhältnismäßig, da für den Beschwerdeführer am 11.01.2017 ein Flug nach Algerien gebucht wurde. Der Beschwerdeführer wird zum Zeitpunkt der Abschiebung somit sechs Wochen (bzw. in Zusammenschau mit seiner letzten Schubhaft gute acht Wochen) in Schubhaft verbracht haben. Diese Zeit reicht nicht hin, um die Dauer der Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, da die Behörden im zu prüfenden Zeitraum im Rahmen des ihnen Möglichen durch Vorantreiben des Verfahrens darauf hinwirkten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026; 19.05.2015, Ro 2015/21/0008; 25.04.2014, 2013/21/0209). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht auch fest, dass die Außerlandesbringung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 Abs. 2 Z 2 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047). Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (bereits zur Verdichtung bei Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.05.2015, Ro 19 2015/21/0001) nicht unverhältnismäßig.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen und insbesondere seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevor steht.
3.2.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht wieder im Inland untertaucht und dadurch nicht mehr greifbar sein würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann oder er sich den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
3.2.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.3.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Spruchpunkt III. - Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.
3.4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Dolmetschkosten, Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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