W199 2106309-1•BVwG W199 2106309-1
W199 2106309-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W199 2106309-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2015, Zl. 1 Jv 947-33/15y, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 3 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 3.7.2014 erließ die XXXX als Agrarbehörde einen Bescheid über die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, in dessen Folge das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) mit Beschluss vom 10.10.2014 von Amts wegen eine Reihe von Eintragungen im Grundbuch anordnete. Davon wurde eine Reihe von Personen verständigt, darunter die Beschwerdeführerin, bei deren Reallast der Zaunerhaltung die Nummer eines (offenbar benachbarten) Grundstückes zu löschen und die eines neugebildeten Grundstücks ersichtlich zu machen war.
Mit Schreiben vom 22.10.2014 wandte sich die Beschwerdeführerin - die sich damals im Ausland aufhielt - an das Bezirksgericht, ersuchte, ihr bestimmte Unterlagen zuzusenden, und legte "[v]orsorglich [...] gegen irgendwelche Änderungen und Löschungen im Grundbuch Widerspruch" ein.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 übermittelte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen und gab ihr Informationen zum Ursprung der Reallast (ein Zusammenlegungsverfahren 1985); zum "Widerspruch" führte es aus, dass der Beschluss vom 10.10.2014 binnen 60 Tagen mit Rekurs angefochten werden könne. Der am 27.10.2014 eingebrachte Rekurs ("Widerspruch") sei binnen 60 Tagen in näher erklärter Weise zu ergänzen bzw. zu berichtigen.
Mit Schreiben vom 03.12.2014 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen den Inhalt des Grundbuchsbeschlusses und erklärte, solange ihr nicht bekannt gegeben werde, warum ihre Parzelle eine andere Bezeichnung erhalten habe, lege sie diesbezüglich gegen jede Änderung "Rekurs (‚Widerspruch')" ein; gegen einen näher beschriebenen Bescheid des Vermessungsamtes über die neue Grundstücksnummer lege sie gleichfalls "Rekurs (‚Widerspruch')" ein.
Mit Beschluss vom 19.12.2014 gab das Landesgericht XXXX dem Rekurs keine Folge, sprach aus, dass der Wert des Gegenstandes, über den es entschieden habe, 30.000 Euro nicht übersteige, und erklärte, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Nach der Begründung ging das Rekursgericht davon aus, dass das Rechtsmittel ("Widerspruch") als Rekurs aufzufassen sei.
1.2. Mit Schreiben vom 02.01.2015 erklärte die Beschwerdeführerin, sie widerspreche der Lastschriftanzeige vom 10.12.2014 in Höhe von 59 Euro; in den Aktenteilen, welche der Präsident des Landesgerichtes XXXX - die belangte Behörde - vorgelegt hat, ist diese Lastschriftanzeige nicht enthalten. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe bereits am 22.10.2014 mitgeteilt, dass sie gegen Änderungen und Löschungen im Grundbuch, die nicht von ihr eingeleitet worden seien, Widerspruch einlege. Im Weiteren bezog sie sich kurz auf den Inhalt des Grundbuchsverfahrens.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 4.2.2015 forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX namens der belangten Behörde die Beschwerdeführerin auf, die im Verfahren über den Antrag vom 09.12.2014 (gemeint ist offenbar der Rekurs vom 22.10.2014 bzw. vom 03.12.2014) aufgelaufenen Gebühren ("Eingabengebühr" laut Anmerkung 1a zu TP 9 Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 [in der Folge: GGG] von 59 Euro und Einhebungsgebühr gemäß § 6 a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 [in der Folge:
GEG] von 8 Euro) zu zahlen.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.2.2015 eine - wieder als "Widerspruch" bezeichnete - Vorstellung, in der sie sich wieder auf den Grundbuchsbeschluss bezog. Die Vorstellung langte am 18.2.2015 beim Bezirksgericht ein (Eingangsstempel). Am 25.2.2015 langte sie beim Landesgericht XXXX ein (Eingangsstempel der "Einlaufstelle des Landesgerichtes XXXX "; vom nächsten Tag datiert ein weiterer Eingangsstempel, der nicht vollständig lesbar ist, sich aber jedenfalls auch [zumindest ua.] auf das Landesgericht XXXX bezieht).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Begründend schilderte sie zunächst den Verfahrensgang und führte aus, die Kostenbeamtin habe mit dem am 04.02.2015 erlassenen (gemeint: datierten) Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die für Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes anfallende Eingabengebühr gemäß "TP 9 a GGG" (gemeint: TP 9 lit. a GGG) von 59 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben. Der als Vorstellung anzusehende "Widerspruch" bringe nur Argumente vor, die bereits das Rekursgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.2014 behandelt habe. Darüber hinaus sei die Vorstellung inhaltsleer. Die Vorschreibung der Eingabengebühr sei "eine zwingende Folge" des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Rechtsmittels gewesen. Nach der "Gesetzesnorm der TP 9 a GGG" (gemeint wieder: TP 9 lit. a GGG) sei für Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes eine Gebühr von 42 Euro zu entrichten. Wenn die Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werde, erhöhe sich die Gebühr nach der Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG um 17 Euro. Da der Rekurs im Postwege eingelangt sei, sei auch dieser Erhöhungsbetrag rechtlich korrekt vorgeschrieben worden. Bei Erlassung eines Zahlungsauftrages sei zudem eine Einhebungsgebühr von 8 Euro vorzuschreiben. Die Kostenbeamtin habe daher den Gesamtbetrag von 67 Euro rechnerisch richtig bestimmt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.03.2015 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in der ausgeführt wird, es sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, einen genauen Überblick über die unterschiedlichen "Betreffbezeichnungen" zu behalten. Um eine Richtigstellung des Grundbuches hinsichtlich einer Reallast könne es sich nicht handeln. Die Beschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass im Grundbuch ihr Geburtsdatum falsch eingetragen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:
"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."
Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.
1.2.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Zahlungsauftrag verhängt, die Vorstellung erhoben und der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
2.1. Unter dem Datum des 4.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin am 17.2.2015 eine Vorstellung erhob. Diese langte am 18.2.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 25.2.2015 gesetzt, als die Vorstellung beim Landesgericht XXXX einlangte, und sodann am 5.3.2015, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde.
2.2.1. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid keine Folge gegeben. Sie brachte damit nicht nur zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführerin zur Entrichtung bestimmter Beträge verpflichtete, sondern auch, dass sie den Mandatsbescheid bestätigte. Ausgehend davon wäre die belangte Behörde unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
2.2.2. Genau dies ist hier der Fall:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst, die den Gegenstand des Mandatsbescheides bildet (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025), allenfalls auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 1.10.1991, 91/11/0058). Das Ermittlungsverfahren kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, so ist nicht von einem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick ist kein Verfahrensschritt in diesem Sinne (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, mwN; vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann ein Ermittlungsschritt sein, der die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN).
Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass sich die belangte Behörde, nachdem die Vorstellung am 18.2.2015 beim Bezirksgericht eingelangt war, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit der Angelegenheit befasst hätte, die Gegenstand des Mandatsbescheides war, indem sie im Sinne der Rechtsprechung Ermittlungen angeordnet oder durchgeführt hätte. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an sie zur Entscheidung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch etwa der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Die belangte Behörde hat daher ein Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht eingeleitet.
Daran kann es auch nichts ändern, dass es einer Vorlage überhaupt nur deshalb bedurfte, weil die Stelle, bei der die Vorstellung einzubringen war, (auch räumlich) vom Sitz der belangten Behörde getrennt war. Dies beruht einfach auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 1 GEG, in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids anzuordnen, dass die Vorstellung bei der Dienststelle einzubringen sei, die das Grundverfahren führt (oder geführt hat). Dies ist eine Spezialregelung im Rahmen des GEG, auf die § 57 Abs. 3 AVG nicht zugeschnitten ist. Sie hat zur Folge, dass gerade in Verfahren nach dem GEG die Vorstellungsbehörde häufig keine Ermittlungen innerhalb der zweiwöchigen Frist mehr wird führen können. Dies hat im Übrigen der Gesetzgeber zum Anlass genommen, durch die GGN 2015 § 7 Abs. 2 GEG in die Richtung zu ändern, dass mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt. Diese Neufassung trat am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach § 19a Abs. 15 erster Satz GEG auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird, somit nicht im vorliegenden Fall.
Daher ist der Zahlungsauftrag vom 4.2.2015 am 4.3.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002), somit einen Tag, bevor die belangte Behörde über die Vorstellung entschied, indem sie den angefochtenen Bescheid genehmigte. Zwar wurde der nächste aktenkundige Verfahrensschritt nach der Vorlage an die belangte Behörde bereits durch diese Genehmigung gesetzt, doch gibt es im vorgelegten Akt keinen Hinweis darauf, dass dem Ermittlungsschritte vorangegangen wären. Solcher Schritte hat es angesichts der recht einfachen Rechtsfrage, die inhaltlich zu beurteilen war, auch nicht bedurft, sodass das Bundesverwaltungsgericht auch ohne Weiteres davon ausgehen kann und daher davon ausgeht, dass die belangte Behörde den Bescheid am selben Tag genehmigte, als sie sich erstmals mit der Angelegenheit befasste.
Damit war sie, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig. Sie hätte somit nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und den außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht (durch Abweisung der Vorstellung) bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).
Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen wäre; vielmehr ist die belangte Behörde frei, einen neuen Bescheid zu erlassen (VwSlg 15.471 A/2000; VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 22.9.1992, 92/11/0071; 18.5.1993, 92/11/0234; 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071; 23.1.2001, 2000/11/0276; 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Da die Beschwerdeführerin anscheinend im Unklaren darüber ist, warum ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) überhaupt erlassen wurde, sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Eingabengebühr handelt, die durch ihren Rekurs ausgelöst worden ist. Die Fragen, die sie in den Vordergrund stellt, waren dagegen im vorangegangenen Grundbuchsverfahren bzw. in dem Zusammenlegungsverfahren zu klären, das die XXXX Landesregierung als Agrarbehörde geführt hat. Im Mandatsbescheid und in allen daran anknüpfenden Verfahren ist darauf nicht einzugehen.
Mit der Frage, ob das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Grundbuch falsch eingetragen ist, hat sich allenfalls das Grundbuchsgericht zu beschäftigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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