W145 2128585-1•BVwG W145 2128585-1
W145 2128585-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W145 2128585-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerdesache von XXXX, Beitragskontonummer XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid vom 29.04.2016, Zl. XXXX, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2016, Zl. XXXX, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 29.04.2016, Zl. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 80,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweis zu melden. Die Beitragsnachweise für den Beitragszeitraum März 2016 seien der NÖGKK nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Steuerberater der Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Steuerberater als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für alle seine Lohn-Klienten irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet habe. Der Steuerberater habe sich am 22.04.2016 dafür schriftlich bei der NÖGKK unter Angaben aller betroffenen Klienten entschuldigt und für die Zukunft die genaue Einhaltung der Meldetermine versprochen. Diesen Entschuldigungsbrief habe der Steuerberater am späten Nachmittag des 22.04.2016 im NÖGKK Servicecenter Gänserndorf eingeworfen. Am 29.04.2016 sei der bekämpfte Bescheid erlassen worden, wobei in der Begründung folgendes angeführt worden sei: "Die
Beitragsnachweisung ... ist der Kasse nicht fristgerecht am
19.04. 2016 vorgelegt worden. ..." Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung habe aber bereits ersichtlich sein müssen, dass der Beitragsnahweis am 19.04.2016 elektronisch per ELDA eingereicht worden sei. Den "durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung" halte der Steuerberater im vorliegenden Fall im Hinblick auf die elektronische Ausstattung der NÖGKK für geringfügig. Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden vermutlich etwa € 3,00 oder € 4,00 betragen. Es werde die Aufhebung des Bescheides oder zumindest eine deutliche Reduzierung des vorgeschriebenen Betrages ersucht.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 02.06.2016 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 08.05.2016 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 bis spätestens 15.04.2016 an die Kasse hätte übermittelt werden müssen. Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 sei jedoch erst nach Ablauf dieser Frist am 19.04.2016 eingelangt, wodurch die gesetzliche Vorlagefrist versletzt worden sei. Festgehalten werde, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend ausübe, als bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung eines Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 von der Verhängung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei. Für jeden weiteren verspätet erstattete Beitragsnachweisung gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung, wie eben im gegenständlichen Fall für den nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016. Verspätete Meldungen würden zu einem Verwaltungsaufwand bei der Kasse führen. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei.
4. Der Steuerberater der Vertreterin des Beschwerdeführers stellte am 14.06.2016 einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.06.2016 einlangend diesem zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Abrechnung der Beiträge erfolgt nach dem Lohnsummenverfahren. Die Beitragsnachweisung des Beschwerdeführers für den Beitragszeitraum März 2016 wurde am 19.04.2016 - damit nicht rechtzeitig - per ELDA an die NÖGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 15.04.2016 abgelaufen.
Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.
Die verspätete Übermittlung des Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch der Steuerberater der Vertreterin des Beschwerdeführers selbst vorbringt, dass er als Bevollmächtigter für den Beschwerdeführer den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für alle seine Lohn-Klienten irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesandt habe.
Das Vorbringen der Vertretung des Beschwerdeführers, dass in der Begründung des am 29.04.2016 erlassenen Bescheides angeführt werde,
dass "die Beitragsnachweisung ... der Kasse nicht fristgerecht am
19.04. 2016 vorgelegt worden ist. ..." und im diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich sein hätte müssen, dass der Beitragsnahweis am 19.04.2016 elektronisch per ELDA eingereicht worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil die Begründung des angefochtenen Bescheides der NÖGKK vom 29.04.2016 ja genau die Tatsache beschreibt, dass die Beitragsnachweise für den Beitragszeitraum März 2016 der NÖGKK nicht fristgerecht, weil eben erst am 19.04.2016, vorgelegt worden sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stimmt die Bescheidbegründung mit Beschwerdevorbringen (... "erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet"...) überein und sohin konnte der Sachverhalt als unstrittig festgestellt werden.
Dass bereits im Jahr 2015 die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 verspätet übermittelt wurden, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben 27.11.2015, wonach der Beschwerdeführer auf diesen Umstand hingewiesen und ersucht wurde, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten, da der Kasse andernfalls ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen und unstrittigen Sachverhaltes nicht erforderlich. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.1. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da gegenständlich über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 96/08/0261).
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074).
Für § 113 Abs. 4 ASVG wird zu beachten sein, dass es (zwar ggf. für die Bemessung der Höhe, jedoch) für das "Ob" der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden nicht ankommt, so dass das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0146).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 bis spätestens 15.04.2016 an die NÖGKK zu übermitteln. Diese langte jedoch erst am 19.04.2016 per ELDA bei der NÖGKK ein und war daher verspätet. Somit liegt eindeutig ein Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vor.
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen Sohin geht das Beschwerdevorbringen, dass die verspätete Übermittlung vom Steuerberater irrtümlich passiert sei, dessen Entschuldigungsschreiben an die NÖGKK sowie dessen Versprechen zukünftig die Meldetermine einzuhalten, ins Leere.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die festgestellte verspätete Vorlage des monatlichen Beitragsnachweises für März 2016 bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die verspätete Vorlage ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen.
Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages hat die NÖGKK in der Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Der Beitragszuschlag, der grundsätzlich bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1, 2016: € 1.620,00) vorgeschrieben werden kann, liegt mit einem Betrag von 80,00 € weit unterhalb dieses Höchstbetrages.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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