BVwG W138 2129955-1

W138 2129955-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Einreiseverbot aufgehoben,<br/>ersatzlose Behebung, Familienverfahren

Testo completo

BVwG W138 2129955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.2129955.1.01

Spruch

W119 2129955-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ,

StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. 6. 2016, Zl 1087111003/151337251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 11. 2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und das erlassene Einreiseverbot gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl W119 2129961) und seinen vier minderjährigen Töchtern (Zlen W119 2129958, W119 2129957, W119 2129950 und W119 2129952) am 13. 9. 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

Am 14. 9. 2015 erfolgte bei der Landespolizeidirektion Salzburg, Anhaltezentrum, die Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 15. 6. 2016 an, dass die Taliban seinen Vater ermordet hätten. Diese hätten auch seine Töchter mitnehmen wollen. Weil er Usbeke sei, hätten ihn die Taliban aufgefordert, ihnen Geld zu geben. Zu den Vorfällen mit den Taliban befragt, gab er an, dass die Taliban mehrere Male in das Geschäft gekommen seien und Geld von seinem Vater verlangt hätten. Sie seien auch in das Wohnhaus gekommen und hätten Geld an sich genommen. Zu Frühlingsbeginn sei sein Vater von den Taliban getötet worden.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aus der allgemeinen Lage sowie aus seinen persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glaube oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) keine Verfolgung im Sinne der GFK abzuleiten sei. Weiters sei auch keine reale Gefahr für sein Leben oder die Gesundheit zu erkennen.

Zudem sei in Anbetracht der Kürze seines Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich nicht ersichtlich, dass die Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Dazu führte die Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin aus, dass eine solche Beurteilung zu früh erscheine, weil die weiblichen Mitglieder der Familie über eigene Fluchtgründe verfügen würden. Deshalb werde der Organwalter als befangen abgelehnt, weil er vor Anhörung der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers von einem negativen Ausgang des Verfahrens ausgehe.

Der Organwalter gab nunmehr an, dass zu jetzigen Zeitpunkt des Familienverfahrens die Behörde von einem negativen Ausgang des Verfahrens ausgehe. Natürlich würden die Vorbringen der weiblichen Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers im Anschluss durchgeführt werden und ebenso einer Prüfung unterzogen werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20. 6. 2016, Zl 1087111003/151337251, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne und er bis zur Entscheidung des Bundesamtes von der Grundversorgung gelebt habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 20. 6. 2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. 7. 2016 Beschwerde. Darin wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Des Weiteren wurde eine Befangenheit des Organwalters geltend gemacht. Diese wurde damit begründet, dass nach der Einvernahme des Beschwerdeführers dieser und eine Mitarbeiterin seiner rechtsfreundlichen Vertreterin in Kenntnis gesetzt worden seien, dass das Bundesamt die Abweisung seines Antrages beabsichtige. Daraufhin sei der Organwalter von der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin dahingehend informiert worden, dass eine derartige Beurteilung verfrüht erscheine, weil auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder über eigene Fluchtgründe verfügen würden. In weiterer Folge sei der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin vom Organwalter mitgeteilt worden:

"Ich werde sowieso die ganze Familie negativ entscheiden. Es wird keiner schaffen, mir eine glaubwürdige Geschichte zu erzählen. Das hat bis jetzt noch keiner geschafft. Sogar ein Universitätsprofessor, der wusste, was Asyl ist, hat das nicht geschafft."

Aus dieser Aussage hätten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Die inkriminierten Äußerungen seien von der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin handschriftlich notiert und die amtswegige Wahrnehmung der relativen Befangenheitsgründe wegen dieser Äußerungen bei der ersten Gelegenheit angeregt worden. Erst nachträglich sei in die Niederschrift folgender Passus eingefügt worden, wonach der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerinnen in Kenntnis gesetzt werden seien, dass zum jetzigen Zeitpunkt von einem negativen Ausgang des Verfahrens auszugehen sei. Natürlich würden die Vorbringen der weiblichen Mitglieder der Familie im Anschluss durchgeführt und ebenfalls geprüft werden. Dies würde sich jedoch wegen der bereits vorgetragenen Fluchtgründe aufgrund mehrfacher Widersprüche und erheblicher Ungereimtheiten aus Erfahrung schwierig gestalten. Dieser Passus sei jedoch dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Gegenüber der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin habe der Organwalter klar geäußert, die Anträge, unabhängig von den von der Ehefrau des Beschwerdeführers und seinen Töchtern vorgebrachten Fluchtgründen, abweisen zu wollen. Die protokollierte Version weiche von diesen Aussagen wesentlich ab, indem eine Aussage abgebildet worden sei, der zufolge die bloße Möglichkeit einer abweisenden Entscheidung in den Raum gestellt worden sei. Eine solche Aussage wäre auch juristisch nicht zu beanstanden gewesen. Dieser Umstand sei auch sofort moniert worden. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer dieser Passus übersetzt worden. Da die Niederschrift vermeintliche Vorhalte des Organwalters enthalten habe, die von ihm in dieser Form nicht gemacht worden seien, habe die Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin dem Beschwerdeführer empfohlen, die Unterschrift zu verweigern. Sie selbst sei ebenfalls so vorgegangen. Da der Organwalter nicht bereit gewesen sei, seine Befangenheit selbst wahrzunehmen, sei am 20. 6. 2016 ein entsprechendes Schreiben an die den zuständigen Teamleiter des BFA-RD Wiener Neustadt übermittelt worden.

Weiters wurden eine unschlüssige und nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. 7. 2016, Zl W119 2129961-1/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 4. 11. 2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau beteiligten. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und am XXXX geboren. Er stellte am 13. 9. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W119 2129961-1/8E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Ehemann der Familie an und liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Es ist vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gemäß § 34 AsylG auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Verfahren des Bundesamtes mangelhaft gewesen sei, weil der Bescheid von einem befangenen Organwalter erlassen worden sei, ist Folgendes auszuführen:

§ 7 AVG lautet:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen."

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18. 2. 2015, Zl 2014/03/0057).

Festzuhalten ist, dass eine zwischen dem Organwalter beim Bundesamt und der Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin in der Einvernahme bestehende unterschiedliche Einschätzung zu den Chancen einer Asylgewährung noch keinen Befangenheitsgrund darstellen.

Wenn die Mitarbeiterin der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Aussage des Organwalters: "Ich werde sowieso die ganze Familie negativ entscheiden. Es wird keiner schaffen, mir eine glaubwürdige Geschichte zu erzählen. Das hat bis jetzt noch keiner geschafft. Sogar ein Universitätsprofessor, der wusste, was Asyl ist, hat das nicht geschafft." zum Anlass nimmt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Aussage im Einvernahmeprotokoll keinen Niederschlag findet.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird, der Eindruck der Befangenheit werde durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Verhängung eines Einreiseverbotes verstärkt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen inhaltlichen Einwand gegen den Bescheid handelt, der ohnehin als Begründungsmangel in der Beschwerde geltend gemacht werden kann.

Im Lichte obiger Ausführungen ist zu sagen, dass die dargelegten Gründe der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers für eine Ablehnung des Organwalters nicht ausreichen, um seine Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

A)

Zu I.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Abs. 6 Z 2 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Aufgrund der Zuerkennung von Asyl (Spruchpunkt I.) sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden.

Zu II.

Dem § 53 Abs 1 FPG ist zu entnehmen, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl E vom 15. 5. 2012, Zl 2012/18/0029) - um trennbare Spruchbestandteile handeln kann, so dass es dem Bundesamt im Sinne des Erkenntnisses möglich ist, eine Rückkehrentscheidung auch ohne Einreiseverbot zu erlassen.

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 53 Abs 1 FPG kann ein Einreiseverbot jedoch nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung ist somit notwendige Voraussetzung für die rechtmäßige Erlassung eines Einreiseverbotes. Da jedoch in diesem Fall die Rückkehrentscheidung wegen der dem Beschwerdeführer zuerkannten Flüchtlingseigenschaft für gegenstandslos erklärt wurde, ist unter Zugrundelegung obiger Ausführungen das (auf der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes aufbauende) Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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