BVwG L518 2141630-1

L518 2141630-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2016

Regest

Altersfeststellung, Fluchtgefahr, Gutachten, Mitgliedstaat,<br/>Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Überstellung, Untertauchen, Volljährigkeit

Testo completo

BVwG L518 2141630-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L518.2141630.1.00

Spruch

L518 2141630-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. IFA 1118933902-161603072, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 144/2013 idgF iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) sowie § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBL I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.

V. Die Revision. ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden "BF" bzw. "bP" genannt), ein marokkanischer Staatsangehöriger brachte nach rechtswidriger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.6.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.

Eine erkennungsdienstliche Behandlung und Abgleich des Datensatzes erbrachte eine am 31.5.2016 in Deutschland / Giessen, anlässlich seiner erstmaligen Asylantragstellung erfolgte Erfassung des BF (DE11 XXXX ).

Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nie in Deutschland gewesen zu sein und sei dies heute in Österreich seine erste ED-Behandlung.

Die bP war in der Zeit von 1.7.2016 bis 3.8.2016 in XXXX und von 4.8.2016 bis 8.8.2016 in XXXX in Betreuungsquartieren für unbegleitete Minderjährige gemeldet. Von der letztgenannten Unterkunft wurde der Beschwerdeführer infolge unbekannten Aufenthaltes amtswegig abgemeldet.

Im Rahmen des mit Deutschland geführten Konsultationsverfahrens wurde mit Schreiben vom 10.8.2016 einer Übernahme des XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am. XXXX gem. Art. 18 Abs. 1.b. der Dublin III-Verordnung durch Deutschland zugestimmt.

Am 22.8.2016 wurde das Verwaltungsverfahren gem. § 24 AsylG eingestellt, da sich der Bf dem Verfahren durch untertauchen entzogen hat.

Am 29.10.2016 wurde der BF Inhaftiert und war bis zum 28.11.2016 in der Justizanstalt XXXX aufhältig.

Der BF wurde durch das LG XXXX zu Zl. 61 HV 141/16p Wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Abs. 4 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs- 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gem. § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft von 28.10.2016 bis 28.11.2016 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gem. § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden,

1. am 28.10.2016 in XXXX dadurch, dass er die einschreitenden im Urteil namentlich genannten Polizeibeamten durch mehrmaliges Versetzen von Fußtritten in deren Richtung sowie durch die Äußerung "Allah uh Akbar, fuck you police, fuck you, i kill you all " sowie durch wildes Um-Sich-Schlagen und durch Setzen eines Bisses in den linken Oberschenkel eines Polizeiorganes, sohin Beamte mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme zu hindern versucht;

2. am 28.10.2016 in XXXX das Polizeiorgan durch den unter Pkt. 1 geschilderten Biss, einen Beamten während der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten vorsätzlich am Körper in Form einer Bissverletzung verletzt;

3. am 29.10.2016 dadurch, dass er im Haftraum in der Justizanstalt

XXXX sein Bettzeug und ein Handtuch anzündete, fremde bewegliche Sachen mit unbekanntem Wert beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht oder zerstört,

sohin das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 StGB und das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen zu haben.

Hinsichtlich dem weiteren wider dem BF mit Anklage der StA XXXX vom 8.11.2016 erhobenen Vorwurf, mit einem Mittäter am 28.10.2016 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich Gegenstände von Wert durch Aufbrechen des Fensters des Wohnhauses des Geschädigten, sohin durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wurde der BF mangels Schuldbeweis gem. § 269 Z. 3 StPO freigesprochen.

Strafmildernd wirkte sich das Geständnis, die Unbescholtenheit und der teilweise Versuch aus, während erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen zu Buche schlug.

Der kriminalpolizeiliche Aktenindex weist darüber hinaus nachstehende Eintragungen auf:

Am 17.6.2016 verwirklichte der BF in Vösendorf einen Ladendiebstahl gem. § 127 StGB, wobei laut Mitteilung der StA Wr. Neustadt vom 23.6.2016 zu Zl. 51 BAZ 550/16p-2 gem. § 6 Abs. 1 JGG von der Verfolgung einer Jugendstraftat abgesehen wurde.

§ 6 Abs. 1 JGG lautet:

§ 6. (1) Von der Verfolgung einer Jugendstraftat, die nur mit

Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß fünf Jahre nicht übersteigt, hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn ein Vorgehen gemäß den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt und weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem 11. Hauptstück der StPO in Verbindung mit § 7, nicht geboten erscheinen, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Desweiteren schritten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.7.2016 und am 1.8.2016 gem. § 27 Suchtmittelgesetz wider den BF ein.

Am 28.11.2016, 13.24 Uhr wurde der BF gem. § 34 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

Mit im Spruch bezeichnetem Mandatsbescheid wurde wider dem BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeorndet.

Die belangte Behörde traf in ihrem Bescheid im Wesentlichen nachstehende Ausführungen:

Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 6a, 8 und 9 treffen auf Sie zu.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben sich nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Deutschland zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten.

Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen.

Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Da ein Dublin Verfahren mit Deutschland ca. 7 Tage dauert, reichen Ihre Existenzmittel nicht aus um längerfristig für Unterhalt in Österreich zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Sie benutzten Ihre schlechte finanzielle Situation dazu Diebstähle zu begehen um sich damit den (ebenfalls nicht legalen) Drogenkonsum zu finanzieren.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Am 6.12.2016 wurde der BF einer mulitfaktoriellen Altersuntersuchung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zugeführt, welche für den BF zum Untersuchungszeitpunkt ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren bzw. als assoziiertes, spätestmögliches "fikitves" Geburtsdatum den 6.12.1997 ergab, weshalb er sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig jenseits des vollendeten 18. Lebensjahres (Mindestalter dann 18,52a) befand. Der Gutachter, XXXX , konnte für diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden und erweisen sich diese Feststellungen mit dem behaupteten Lebensalter als nicht vereinbar.

Mit Schreiben vom 7.12.2016 erhob die ARGE Rechtsberatung- Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit 6.12.2016 durch das Jugendamt der Stadt XXXX bevollmächtigt, das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Zwar stehe die Identität des BF nicht fest, jedoch sei er der Verfahrensidentität zu Folge 16 Jahre alt und sei die im Bescheid angeführte festgestellte Volljährigkeit des BF tatsachenwidrig, zumal das Altersfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Zudem habe er psychische Probleme und ist mit dem Abschluss des Altersfeststellungsverfahrens nicht vor zwei Monaten zu rechnen und sei eine Außerlandesbringung nicht zulässig. Zwar habe der BF unabgemeldet sein Quartier, nicht aber Österreich verlassen. Zudem sei er Grundversorgungsberechtigt und ist ein Dublin-Verfahren anhängig. Während der Untersuchungshaft sei der BF greifbar gewesen und hätte das Verfahren weitergeführt werden können. Zudem sei der BF bereit im Dublin-Verfahren mitzuwirken. Zudem stehe einer Zuweisung in das Bundesgrundversorgungsquartier Wals-Siezenheim nichts im Wege. Würde der BF in der Schwarzenbergkaserne, in welcher sich der BF stets wohl gefühlt habe, untergebracht, würde er über eine Meldeadresse verfügen und habe Anspruch auf Grundversorgung.

Die in der Dublin III VO normierte erhebliche Fluchtgefahr liege beim BF nicht vor. Alleine der Umstand, dass der BF in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, begründet noch keinen Sicherungsbedarf. Zudem sei der BF hinkünftig sehr wohl gewillt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren und würde nicht die Gefahr des Untertauchens bestehen. Das würde sich eindeutig daraus ergeben, dass der BF in einem Grundversorgungsquartier in Österreich bleiben und den Ausgang des Verfahrens abwarten möchte. Auch die Umstände, dass der BF weder über ein Reisedokument noch hinreichend Barmittel verfügt, welche im Dublin Fällen geradezu typischer Weise vorliegen würden, vermögen die Fluchtgefahr nicht zu begründen.

Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung legte der BF dar, dass das PAZ XXXX für die altersgerechte Anhaltung von Minderjährigen nicht geeignet sei. Zudem dürften Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden. Letzten Endes hätte beim minderjährigen BF ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen.

Mit ho. Schreiben vom 12.12.2016 wurde dem BF bzw. der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem Magistrat XXXX , Jugendwohlfahrt, oben bezeichnetes Gutachten sowie die Stellungnahme der Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs.3 AVG übermittelt.

In der Stellungnahme führte die bB im Wesentlichen ins Treffen:

Zum bisherigen Aufenthalt des Fremden und dessen Angaben:

Die Verfahrenspartei reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 15.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Entgegen der behaupteten Angaben der Verfahrenspartei wurde durch diese am 31.05.2016 in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine Zulassung zum Verfahren in Österreich erfolgte bislang nicht.

Die Verfahrenspartei war in der Zeit zwischen dem 01.07.2016 und dem 03.08.2016 in XXXX und in der Zeit zwischen 04.08.2016 und 08.08.2016 in XXXX , jeweils in einem Betreuungsquartier für unbegleitete Minderjährige gemeldet.

Am 06.08.2016 hat sich die Verfahrenspartei durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und wurde diese gem. ZMR-Eintrag am 08.08.2016 amtlich amgemeldet. Nach entsprechender Frist wurde wegen weiterhin unbekanntem Aufenthalt der Verfahrenspartei das Verfahren nach Auftrag auf internationalen Schutz eingestellt. Eine Anmeldung oder Aufenthaltsbekanntgabe durch die Verfahrenspartei oder dessen Vertreter erfolgte nicht.

Nach geführtem Konsultationsverfahren u.a. mit der Bundesrepublik Deutschland erfolgte durch diese am 10.08.2016 die Zustimmung zur Übernahme gem. Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung.

Nachdem sich die Verfahrenspartei zu diesem Zeitpuntk bereits dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen hatte, musste das Verfahren mit der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend ausgesetzt werden.

Am 29.10.2016 erfolgte die Inhaftnahme in der Justizanstalt XXXX und war die Verfahrenspartei bis zum 28.11.2016 in der Justizanstalt XXXX aufhältig.

Nach Haftentlassung wurde die Verfahrenspartei von der Justizanstalt XXXX in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht und dieser dort der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX am gleichen Tag zum Zweck der Sicherung des Verfahrens nach Antrag auf internationalen Schutz zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung zugestellt. Die Verfahrenspartei befindet sich derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX .

Die Verfahrenspartei gab im Zuge derer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein der Rechtsberatung ausdrücklich an, dass er erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Trotz Vorliegens des EURODAC-Ergebnisses leugnete die Verfahrenspartei weiterhin und führte ausdrücklich ins Treffen, noch nie in Deutschland gewesen zu sein.

Die Verfahrenspartei hat sich somit festgestellt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und ist darüber hinaus aus Deutschland kommend nach Österreich weitergereist, um in Österreich erneut einen Asylantrag einzubringen.

Festzustellen war auch, dass die Verfahrenspartei die Behörde durch falsche Identitätsangaben zu täuschen versuchte und wider besseren Wissens eine falsche Altersangabe führte.

Festgestellt werden konnte dies damit, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Volljährigkeit festgestellt wurde und die Angaben des Bundesamtes im Zuge des Konsultationsverfahrens als Alias-Daten geführt wurden und ist mittlerweile auch durch das medizinische Sachverständigengutachten des XXXX vom 06.12.2016 die Volljährigkeit der Verfahrenspartei als gesichert festgestellt worden.

Ergänzend zu der in der Bundesrepublik Deutschland festgestellten Volljährigkeit darf begründend festgehalten werden, dass ho. zwar keine entsprechenden Unterlagen aufliegen, jedoch die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer tatsächlich bestehenden Minderjährigkeit dem Übernahmeersuchen im Dublin-Verfahren keine Zustimmung erteilt hätte.

Wie im Bescheid des Bundesamtes festgehalten, hat sich die Verfahrenspartei trotz Übernahme entsprechender Merk- und Informationsblätter und trotz sicherlich stattgefundener Beratung und Beiseins der ARGE-Rechtsberatung im Zuge der Erstbefragung vor der LPD-Niederösterreich und somit trotz Wissens um die Folgen dem Verfahren und somit dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entzogen, womit diese sowohl der Mitwirkungspflicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht Folge geleistet als auch in Folge durch deren Verhalten die Abschiebung behindert hat, die Verfahrenspartei bereits in der Bundesrepublik Deutschland zeitnah vor der Antragstellung in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und falsche Angaben darüber getätig hat und es aufgrund des Ergebnisses der erkennungsdienstlichen Behandlung wahrscheinlich ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Wie bereits angeführt erfolgte bereits eine Zustimmung zur Übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland.

Darüber hinaus war ob des kurzen Aufenthaltszeitraumes in Österreich sowie der vorliegenden Angaben der Verfahrenspartei natürlich begründet festzustellen, dass kein Grad der sozialen Verankerung in Österreich und auch keine familiären Beziehungen und auch keine legale Erwerbstätigkeit oder im Hinblick auf das Untertauchen der Verfahrenspartei keine Existenz eines gesicherten Wohnsitzes vorlag.

Vorschau zum weiteren, geplanten Verfahrensablauf:

Zum weiteren Verfahrensablauf ist geplant, dass die Verfahrenspartei nach Aktabtretung von der EASt-Ost an die EASt-West am 13.12.2016 zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen wird und die Bescheidexpedierung nach derzeitiger Aktenlage unmittelbar daraufhin geplant ist.

Zu den angeführten Punkten in der von der ARGE-Rechtsberatung geführten Beschwerde:

Entgegen den Angaben der ARGE-Rechtsberatung ist nicht erst in zwei Monaten mit dem Ergebnis der Altersuntersuchung zu rechnen, sondern liegt im Gegtenteil bereits das medizinische Sachverständigengutachten vor, in welchem festgestellt ist, dass die Verfahrenspartei als spätestmögliches Geburtsdatum den 06.12.1997 aufweist und das Mindestalter zum Asylantragsdatum mit 18,52 festzustellen war.

Darüber hinaus wird ergänzend festgehalten, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland die Verfahrenspartei als Volljährig festgestellt wurde (dort mit Geburtsdatum XXXX ) und im Fall einer Minderjährigkeit keine Zustimmung zur Übernahme nach der Dublin III-Verordnung erfolgt wäre.

Es ist somit nicht tatsachenwidrig, dass die Verfahrenspartei volljährig ist, sondern festgestellte Tatsache.

Dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung noch nicht erfolgen konnte, ist dem Verhalten der Verfahrenspartei und nicht einem Behördenfehler geschuldet, zumal sich die Verfahrenspartei trotz Wissens um die Folgen dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hatte.

Auch wenn die ARGE-Rechtsberatung ins Treffen führt, dass die Verfahrenspartei nichts von einer Meldeverpflichtung gewusst habe so steht doch fest, dass diese einerseits durch entsprechende, am Verfahrensbeginn ausgehändigten Merk- und Informationsblätter wohl über deren Rechte und Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache aufgeklärt wurde und darüber hinaus aufgrund der falschen Identitätsangabe sogar durch die ARGE-Rechtsberatung unterstützt und daher vermutlich auch dem Auftrag entsprechend beraten wurde.

Die Verfahrenspartei hat somit wissentlich falsche Angaben zu deren Identität gemacht und darüber hinaus trotz Wissens um die Folgen sich dem Verfahren entzogen.

Woraufhin die ARGE-Rechtsbearatung nunmehr stützt, dass die Verfahrenspartei gewillt sei am Verfahren mitzuwirken, bleibt diese in der Beschwerde schuldig. Bislang zeichnete die Verfahrenspartei ein genau gegenteiliges Bild.

Nicht nachvollziehbar ist die Ausführung in der Beschwerde, dass die Behörde behauptet habe, dass sich die Verfahrenspartei dem Verfahren entzogen habe, um in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen. Richtig ist vielmehr, dass im Bescheid festgestellt wurde, dass sich das Risiko des Untertauchens der Verfahrenspartei aus deren bisherigem Verhalten zwingend ergab. Nicht festgehalten wurde, dass die Verfahrenspartei beabsichtigte, in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen.

Für eine betreute Unterkunftsnahme fehlen ob der festgestellten Volljährigkeit der Verfahrenspartei die Voraussetzungen. Die Verfahrenspartei hat sich hier durch die wissentlich falschen Altersangaben strafbar gemacht und wird noch durch die zuständige Behörde/ durch das zuständige Gericht ein entsprechendes Verfahren zu führen sein. Es ergbit sich aber – insbesondere ob des bisher gezeigten Verhaltens der Verfahrenspartei – nicht, dass die Verfahrenspartei für das weitere Verfahren zur Verfügung stehen würde und nicht sogleich erneut bei entsprechender Möglichkeit sich dem Verfahren entziehen würde.

Aus Sicht des Bundesamtes ist das Gegenteil der Fall.

Warum die Verfahrenspartei trotz Rechtsberatung im Zuge der Erstbefragung, wo der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter (angemerkt ebenfalls nur aufgrund wahrheitswidriger Angaben der Verfahrenspartei) und trotz Unterbringung in entsprechenden, betreuten Einrichtungen bislang keine Rechtsberatung erfahren haben soll, kann vom Bundesamt nicht nachvollzogen werden, zumal gerade in diesen Einrichtungen entsprechende Personen für die Verfahrens- und persönlichen Belange der dort untergebrachten Personen zur Verfügung stehen und ist diese Angabe aus Sicht des Bundesamtes als reine Schutzbehauptung zu werten.

Keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO:

Die Rechtsberatung führt hier für die Verfahrenspartei unter anderem aus, dass das aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers (BF) im Gegensatz zur Ansicht des Bundesamtes nicht geschlossen werden könne, dass eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 der Dublin III-VO geschlossen werden könne.

Wie aus dem Schubhaftbescheid zu entnehmen stützte sich die Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr nicht nur dem Umstand alleine, dass die Verfahrenspartei in mehr als einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, oder einzig ob der mangelnden sozialen Verankerung oder fehlenden Ausreisebereitschaft sondern aus der Betrachtung des Gesamtverhaltens der Verfahrenspartei.

Diese reiste nach Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland illagal nach Österreich weiter, brachte hier unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Antrag auf internationalen Schutz ein und führte falsche Angaben über eine Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ins Treffen und war aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers sowie insbesondere auch ob der bereits geführten Zustimmung von Seiten der Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass Deutschland nach der Dublin-Verordnung zuständig für das weitere Verfahren ist.

Die Verfahrenspartei hat durch deren Untertauchen – aus Sicht des Bundesamtes trotz Wissens um die Folgen – am Verfahren nicht mitgewirkt und durch Verletzung der Mitwirkungspflicht den Verfahrensgang samt einer Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland verhindert.

In der Summe der Betrachtung und unter Heranziehung des bisherigen Verhaltens der Verfahrenspartei und deren falschen Angaben ergab sich für das Bundesamt klar, dass das weitere Verfahren nur durch Anwendung einer Sicherungsmaßnahme fortgeführt werden kann und das Ziel zur Erreichung dieses Zwecks samt der nach derzeitiger Aktenlage wohl zu führenden Anordnung zur Außerlandesbringung samt Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland auf andere Art und Weise nicht erreicht werden könne.

Die Verfahrenspartei hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und somit die in § 76 Abs. 3 Zi 8 angeführte Mitwirkungspflicht gröblich verletzt. Gröblich daher, da die Verfahrenspartei nicht nur durch entsprechende Informationsblätter auf deren Pflichten hingewiesen wurde, sondern im Zuge des Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch eine Mitarbeiterin der ARGE-Rechtsberatung vertreten und auch in Folge in besonderer Betreuung untergebracht war.

Es ist aus Sicht des Bundesamtes daher eher gesichert davon auszugehen, dass bereits entsprechende Beratungen und Rechtsberatungen erfolgt sein mussten. Im Zuge einer umfassenden Rechtsberatung wird mutmaßlich auch die Pflicht eines Antragsstellers und nicht nur deren Recht erörtert und muss die Verfahrenspartei daher in vollem Unrechtsbewusstsein die Mitwirkungspflicht verletzt haben.

Zumal sich die Verfahrenspartei trotz des v.a. Umstandes bereits dem Verfahren entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren zu entziehen suchen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde.

Falsch sind nach Ansicht des Bundesamtes die Ausführungen der ARGE-Diakonie, dass die Verfahrenspartei grundversorgungsberechtigt sei und daher in einer Grundversorgungsunterkunft gelinderes Mittel hätte verfügt werden können. Neben dem bereits angeführten Umstand dass sich die Verfahrenspartei bereits dem Verfahren entzogen hatte und daher die Anwendung gelinderen Mittels ohnehin nur mehr unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden konnte ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Verfahrenspartei nicht in Grundversorgung stand. Wie im Verfahrensverlauf festgehalten wurde die Verfahrenspartei am 06.08.2016 aus der Grundversorgung entlassen und hat dadurch vorerst den Versorgungsanspruch verwirkt. Nur wenn während des laufenden Asylverfahrens ein Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung gestellt worden wäre, wäre durch die Grundversorgungsstelle nach Freiwerden eines entsprechenden Platzes eine neuerliche Zuweisung erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt des Freiwerdens wäre die Verfahrenspartei – da diese Volljährig ist – ohne Versorgung geblieben. Ein solcher Antrag wurde bislang nicht gestellt.

Auch die Anwendung eines gelinderen Mittels war aufgrund der v.a. Umstände, insbesondere der gezeigten unkooperativen, gesetzwidrigen Verhaltens und des Untertauschens nicht dazu geeignet, den Zweck der Sicherung zu gewährleisten, hat sich die Verfahrenspartei doch sogar aus einer betreuten Unterkunft und über einen längeren Zeitraum dem behördlichen Zugriff entzogen und allein damit kundgetan, dass diese einerseits nicht gewillt ist, Auflagen (hier die Unterkunftnahme an der ihr zugewiesenen Stelle) zu befolgen oder am Verfahren entsprechend der dieser auferlegten Verpflichtung mitzuwirken.

Beachtet man die gesetzlichen Bestimmungen des § 76 FPG unter Bezugnahme auf die Angaben der Verfahrenspartei, der Aktenlage sowie deren bisherigem Verhalten so war festzustellen, dass ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, die Verfahrenspartei von Deutschland nach Österreich illegal weiterreiste und in Österreich wissentliche eine falsche Identität anführte.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.08.2006, Zahl 2006/21/0087 unter anderem aus, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen würde. Das Sicherungserfordernis nach § 76 abs. 1 FPG müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland in Frage kommen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen.

Auch das ist bei der Verfahrenspartei gegeben, konnte nämlich weder eine berufliche noch eine soziale Verankerung im Inland festgestellt werden und machte die Verfahrenspartei auch falsche Angaben zu deren Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sowie zu deren Identität selbst. Besonders hervorzuheben ist erneut, dass sich die Verfahrenspartei auch bereits im laufenden Verfahren durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hatte, weshalb in Zusammenschau begründet davon ausgegangen werden mussten, dass diese sich auch weiterhin durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entziehen werde.

Zu den Anträgen auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unentgeltlicher Beigabe einer Verfahrenshilfe kann von Seiten des Bundesamtes keine Stellungnahme abgegeben werden.

Zusammenfassend ist noch einmal festzuhalten, dass die Verfahrenspartei bislang gegenüber den Behörden unwahre Angaben gemacht und diese auch aufrechterhalten hat, die Verfahrenspartei sich bereits im laufenden Verfahren durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen und ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht an Gesetze und Vorschriften zu halten und im Zuge der geführten Einzelfallprüfung und der Abwägung der Für und Wider nur durch die Verhängung der Schubhaft das Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und folglichen Abschiebung nach Deutschland gesichert werden konnte. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war aus Sicht des Bundesamtes gem. v.a. Gründen, insbesondere in Zusammenschau mit dem bisher gezeigten Verhaltens und der Angaben der Verfahrenspartei nicht tunlich und dadurch der Zweck der Sicherung nicht mehr gegeben gewesen.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 wurde im Wesentlichen wie folgt Stellung bezogen:

In Deutschland habe der BF nicht die richtigen Angaben getätigt und sei glaublich keine Altersfeststellung durchgeführt worden. In Österreich habe er korrekte Angaben erstattet und bereue den Umstand, seine Asylantragstellung in Deutschland verschwiegen zu haben. Es sei denkbar, dass das ergebnis der medizinischen Altersfeststellung durch die widrigen Lebensumstände, wie harte körperliche Arbeit, unberücksichtigt blieben. Wenngleich die Beweiskraft dieser medizinischen Gutachten sehr umstritten sei, kann nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden.

In Ansehung der Judikatur des VwGH, der zufolge die Schubhaft in Folge einer längeren Strafhaft zu vermeiden sei, hätte die Behörde bereits während der Strafhaft die Abschiebung durch Einholung eines Heimreisezertifikates vorzubereiten gehabt. Die Behörde hat die Schubhaft, welche nur die ultima ratio darstellen darf, jedenfalls zwei Tage in Schubhaft gehalten, ehe sie ein Altersfeststellungsverfahren eingeleitet hat. Im konkreten Fall sei die Anhaltung des BF durch eine zeitgerechte Abwicklung des Verfahrens zu vermeiden gewesen und sei im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.

In Folge legt die rechtsfreundliche Vertretung des BF neuerlich die Rspr. des VwGH betreffend der Inschubhaftnahme von Minderjährigen dar.

Insoweit sich der Sachverhalt – Altersfeststellung – geändert hat, sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dies insbesondere, um sich ein persönliches Bild über die Glaubwürdigkeit des BF zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der BF ist ein volljähriger marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste von Deutschland kommend – wo er erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat - illegal ins Bundesgebiet ein und brachte am 15.6.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF hat keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Er ist weder beruflich noch sozial Verankert, verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen im besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich legal aufhältigen Person.

Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren, geht keiner legalen Beschäftigung nach. Die bP hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er war in der Zeit von 1.7.2016 bis zum 3.8.2016 in XXXX folglich vom 4.8.2016 bis. 8.8.2016 in XXXX jeweils in Betreuungsquartiere für unbegleitete Minderjährige gemeldet. Am 8.8.2016 wurde der BF amtlich abgemeldet, da sich dieser durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen beanstandet.

Zuletzt wurde der BF wegen oben bezeichneter Verurteilung strafrechtlich belangt und befand sich einen Monat in Haft.

In der Folge wurde am 28.11.2016 von der bB ein Schubhaftbescheid, mit dem die Schubhaft über den BF angeordnet wurde, mit nachfolgendem relevanten Inhalt erlassen:

Verfahrensgang

Beweismittel

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

In Ihrem Fall liegt die Zustimmung aus Deutschland schon vor.

Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.

Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 6a, 8 und 9 treffen auf Sie zu.

Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet und wurden kurze Zeit nach Ihrer Einreise aufgegriffen. Sie haben sich nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland dem Verfahren entzogen, weigern sich nach Deutschland zurückzukehren und sind nicht bereit sich in dem Land, welches eine Zuständigkeit für Ihr Asylverfahren hat, Ihr Verfahren abzuwarten.

Dem österreichischen Verfahren und Ihrer Mitwirkungspflicht entzogen Sie sich indem Sie sich dem Verfahren entzogen. Sie beabsichtigen illegal in Österreich zu verweilen.

Sie verfügen über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Da ein Dublin Verfahren mit Deutschland ca. 7 Tage dauert, reichen Ihre Existenzmittel nicht aus um längerfristig für Unterhalt in Österreich zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie sind ja bereits einmal untergetaucht.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dies kommt jedoch nicht in Betracht, da Sie über keinerlei finanzielle Mittel verfügen und auch keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Sie benutzten Ihre schlechte finanzielle Situation dazu Diebstähle zu begehen um sich damit den (ebenfalls nicht legalen) Drogenkonsum zu finanzieren.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des erneuten Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt. Sie konnten keine Person namhaft machen, wo Sie Unterkunft nehmen könnten

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Ein mit Deutschland geführtes Konsultationsverfahren erbrachte infolge oben bezeichnetem Eurodac Treffer die Zustimmung des Vertragsstaates gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO betreffend des BF. In dem in Deutschland angestrebten Asylverfahren gab der BF an, XXXX und am XXXX geboren zu sein. In dem in Österreich angestrebten Asylverfahren behauptete der BF am XXXX - demzufolge minderjährig - zu sein.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2016 wurde dem BF von der bB die ARGE Rechtsberatung und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt, welche auch die mit 7.12.2016 datierte und am 9.12.2016 einlangende Beschwerde beim BVwG erhob.

In dieser traf der BF im Wesentlichen oben dargelegte Ausführungen.

Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der BF:

  • Ggst. Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

  • Eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen

  • die Verhängung der Schubhaft sowie

  • die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären sowie

  • den bekämpften Bescheid zu beheben

  • im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen

  • in eventu die Revision zuzulassen

  • dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und

  • Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde wird beantragt dieser keine Kosten zuzuerkennen;

Die bB beantragte mit der Vorlage der Akte die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der gesetzlich festgelegten Kosten durch den BF.

Am 9.12.2016 wurde eine Prüfung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung vom Gericht vorgenommen und festgestellt, dass keine Grundlage für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben ist.

Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten, insbesondere den Angaben des BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den der Akte beiliegenden entscheidungsrelevanten Unterlagen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Wenn in der gegenständlichen Beschwerde der durch die bB festgestellten Volljährigkeit insoweit entgegentritt, als behauptet wird, dass dies tatsachenwidrig sei und das Altersfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, so verkennt die rechtsfreundliche Vertretung, dass im Zuge des Konsultationsverfahrens das dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Übernahme des BF mit dem in Deutschland angegebenem Geburtsdatum, nämlich XXXX , XXXX , zustimmte. Die belangte Behörde konnte daher – wie bereits das Bundesamt - zu Recht von der Volljährigkeit des BF ausgehen, zumal nicht plausibel und schlüssig nachvollzogen werden kann, weshalb der BF in Deutschland - bei hypothetischer Wahrunterstellung der behaupteten Minderjährigkeit – wahrheitswidrige Angaben machen und sohin eine für ihn nachteiligere Position erwirken sollte. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass der BF, um in eine für ihn vorteilhaftere Position im Asylverfahren zu gelangen, im Zuge des in Österreich angestrebten Asylverfahrens betreffend seines Alters wahrheitswidrig aussagte. Untermauert wird dies durch die – ebenfalls wahrheits- und aktenwidrige – Behauptung des BF anlässlich seiner Erstbefragung, vom 15.6.2016, wenn er über Vorhalt zum Eurodac Treffer lapidar vermeint, noch nie in Deutschland gewesen zu sein und erstmals heute in Österreich ED-behandelt worden zu sein.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Volljährigkeit auch durch das am 6.12.2016 durch XXXX erstellte Gutachten vom 9.12.2016 untermauert wird, wenn in Beantwortung der von der bB gestellten Fragen die ggstl. Standardisierte multifaktorielle Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) für den BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 6.12.2016 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren bzw. als assoziiertes, spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum den 6.12.1997 erbrachte. Jedenfalls konnte die Minderjährigkeit des BF für diesen Zeitpunkt mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden, zumal der BF das 18. Lebensjahr spätestens am 6.12.2015 vollendet hat und die diesbezüglichen Angaben des BF nicht in Einklang zu bringen sind.

Wenn nunmehr in der ergänzenden Stellungnahme dargetan wird, dass der BF in Deutschland wahrheitswidrig seine Volljährigkeit behauptet habe, ohne dies schlüssig und plausibel darzulegen, bzw. in Deutschland glaublich keine Altersfeststellung durchgeführt wurde, darüber hinaus dargetan wird, dass zwar die Beweiskraft dieser medizinischen Gutachten sehr umstritten sei, jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden könne, so war festzustellen, dass weder der BF noch dessen rechtsfreundliche Vertretung diese Behauptungen durch objektivierbare Bescheinigungsmittel untermauern vermochte.

Insoweit in der Stellungnahme weiter ausgeführt wird, dass es denkbar sei, dass das Ergebnis der medizinischen Altersfeststellung widrige Lebensumstände, wie harte körperliche Arbeit, unberücksichtigt gelassen habe, war festzustellen, dass dies aktenwidrig ist, zumal das Gutachten basierend auf klinischen Untersuchungen fundiert und die Ergebnisse durch Studien untermauert schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden. Mit den allgemein gehaltenen Behauptungen und Mutmaßungen vermochte – wie bereits in der Stellungnahme selber eingeräumt – dem Gutachten nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden bzw. diese zu erschüttern.

2.3. Betreffend der Glaubwürdigkeit des BF ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass aufgrund seiner Angaben und des ermittelten Sachverhaltes dieser kein hohes Maß zuzubilligen war. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Volljährigkeit sowie seines Aufenthaltes und Asylantragstellung in Deutschland unrichtige Angaben machte.

Die wissentlich illegale Einreise zeigt nach Ansicht des Gerichtes die Einstellung des BF, sich keiner ordnungsgemäßen Kontrolle durch staatliche Organe unterziehen zu wollen. Darüber hinaus untermauert die mehrmalige Delinquenz, insbesondere die Verwirklichung strafrechtlich relevanter Sachverhalte gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Gastlandes, welche im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit tätig wurden.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte und in der Beschwerdeschrift unbestritten blieb, war der Beschwerdeführer in der Zeit von 1.7.2016 bis 3.8.2016 in XXXX und in der Zeit zwischen 4.8.2016 und 8.8.2016 in XXXX in einem Betreuungsquartier für unbegleitete Minderjährige aufhältig und wurde der BF, weil dieser sich am 6.8.2016 durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat, obwohl diesem Merk- und Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt und trotz Beisein und Beratung der ARGE Rechtsberatung die Folgen des Untertauchens bekannt sein mussten. Das Untertauchen wurde seitens der Beschwerdevertretung dem Grunde nach eingeräumt, wenn festgehalten wurde, dass er sich unberechtigt von der Betreuungsstelle entfernt habe, da er sich an der neuen Betreuungsstelle unwohl und einsam gefühlt habe. Die in der Beschwerdeschrift dargelegte Rechtfertigung, lediglich in XXXX bei seinen Freunden sein zu wollen und von der Meldeverpflichtung nichts zu wissen, vermag nicht zu überzeugen, wäre es doch dem BF frei gestanden sein Begehren an zuständiger Stelle vorzutragen. Auch nahm der Beschwerdeführer offensichtlich nicht Kontakt zur in XXXX befindlichen Grundversorgung auf. Schließlich wurde ebenso unstrittig das Verwaltungsverfahren gem. § 24 AsylG eingestellt.

Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar erweist sich angesichts der oben dargelegten Ausführungen das Beschwerdevorbringen, demzufolge der BF in der Schwarzenbergkaserne betreut und grundversorgt werden könnte und er für das weitere Verfahren zur Verfügung stünde, vermochte doch eine bereits erfolgte Versorgung den BF nicht davon Abstand nehmen, unterzutauchen. Zudem fand sich der BF offensichtlich nach seinem Untertauchen nicht in XXXX ein, um sein Vorbringen zu erstatten.

Die gegenwärtigen Angaben, etwa das – im Widerspruch stehende – Leugnen seines Aufenthaltes und die Asylantragstellung in Deutschland, den Wahrheitswidrigen Ausführungen betreffend der Volljährigkeit, um eine Dublin Überstellung zu unterlaufen, das Untertauchen in Kenntnis eines anhängigen Asylverfahrens, aber auch die Straffälligkeit des BF - sprachen aus Sicht des erkennenden Gerichtes, entgegen den der Beschwerde des BF zugrundeliegenden Ausführungen, für die Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und einer erhöhten Gefahr des Untertauchens des BF.

Die Aussagen, er würde sich in XXXX wohl und nicht alleine fühlen und würde nunmehr am Verfahren mitwirken erweist sich als Schutzbehauptung und vermochte der BF angesichts oben getroffener Ausführungen nicht glaubwürdig zu begründen und weckt berechtigte Zweifel an der angeblich nicht vorliegenden Gefahr des Untertauchens des BF.

Aufgrund des gesetzten Verhaltens und der widersprüchlichen Angaben, glaubte das erkennende Gericht den obig genannten Ausführungen des BF nicht und ging davon aus, dass eine Unterkunftnahme oder etwa eine periodische Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel im Vergleich zur Schubhaft nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung wäre, wie auch die bB bereits ausführte, aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes konnte die bB zu Recht davon ausgehen, dass der BF Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten würde, weshalb demgegenüber die Gefahr des Untertauchens des BF überwog.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 0 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

– Fremdenpolizeigesetz FPG, BGBl I Nr 144/2013 idgF

– Staatsbürgerschaftsgesetz StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idgF

– BFA- Verfahrensgesetz BFA-VG, BGBl. I Nr. 144/2013 idgF

– BFA- Einrichtungsgesetz BFA-G, BGBl I Nr. 87/2012 idgF

– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG,. BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF

– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

– PersFrG BGBl. Nr. 684/1988 idgF

– Europäische Menschenrechtskonvention EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF

– VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.1. Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, "wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt".

Die in § 2 StbG, enthaltenen Begriffsdefinitionen lauten wie folgt:

"Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Republik: die Republik Österreich;

2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);

3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;

4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt."

Wie aus den vorliegenden Akten sowie dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem BF um keinen österreichischen Staatsbürger gemäß

§ 2 Z 2 StbG und somit um einen Fremden iSd § 2 Abs 4 FPG.

3.2. Gemäß § 3 Abs 1 BFA- G, obliegt dem Bundesamt

1. die Vollziehung des BFA-VG,

2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,

3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und

4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

Die Bestimmung des § 3 Abs 1 BFA-G normiert seinem Inhalt nach, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Unter Heranziehung des 8. Hauptstückes des FPG welches ua jene Bestimmungen enthält, die für die "Schubhaft" iSd § 76 leg cit bzw das "gelindere Mittel" iSd § 77 leg cit einschlägig sind, bestätigt unzweifelhaft und aus den zitierten Bestimmungen eindeutig entnehmbar die Zuständigkeit des BFA in derartigen Angelegenheiten.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die bescheidmäßige Anordnung der Schubhaft nach §§ 76 ff FPG ex lege zuständig ist.

3.3. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. -gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. -gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. -wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. -gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs 4.

Gemäß § 7 Abs 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über


1. -Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. -Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. -Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. -Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. -Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs 1 Z 1 und 2.

Zu Spruchpunkt I und II:

3. 4 Gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Gesetzgeber führte diesbezüglich unter anderem Nachfolgendes aus:

§ 22a Abs 1 BFA-VG fasst sämtliche Beschwerdemöglichkeiten an das Bundesverwaltungsgericht, die einem Fremden gegen eine Festnahme oder eine Anhaltung nach dem BFA-VG oder gegen eine Schubhaft nach dem FPG zur Verfügung stehen, regelungstechnisch in einer Bestimmung zusammen; die Z 3 enthält eine solche gesetzestechnische Zusammenfassung hinsichtlich verschiedener Aspekte der Schubhaft (Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung). Ein gemeinsamer ("einheitlicher") Beschwerdegegenstand wird durch diese Regelungstechnik nicht begründet.

§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG ermöglicht vielmehr eine prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden gegen verschiedene Beschwerdegegenstände – Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung – in einem einheitlichen Rechtsmittel zu einem einheitlichen Verfahren. Ob eine solche Verfahrensverbindung erfolgt, ob also mit einem einzigen Rechtsmittel mehrere Beschwerdegegenstände mit der Wirkung bekämpft werden, dass es zu einem gemeinsamen Verfahren darüber kommt, richtet sich nach der Beschwerdebehauptung. Welche(n) dieser Verwaltungsakte der Fremde in Beschwerde zieht, bleibt ihm überlassen. § 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG sieht lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung vor, den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung gemeinsam (oder in einer beliebigen Kombination) durch eine Gesamtbeschwerde zu bekämpfen. Der Fremde kann den Schubhaftbescheid, die Festnahme und die Anhaltung auch durch Einzelanträge – unter einem oder nacheinander – in Beschwerde ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht könnte solche Einzelanträge allerdings gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm. § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wodurch verfahrensrechtlich derselbe Zustand wie bei einer Gesamtbeschwerde eintreten würde. Sinngemäß dasselbe gilt für das Verhältnis der Beschwerden nach der Z 3 des § 22a Abs 1 einerseits und dessen Z 1 und 2 andererseits. In dem in der Praxis häufigen Fall, dass ein Fremder gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten wird, in der Folge ein Schubhaftbescheid erlassen und dieser sogleich durch Anhaltung vollzogen wird, kann der Fremde in einer Gesamtbeschwerde sowohl – gemäß

§ 22a Abs 1 Z 1 und 2 BFA-VG – gegen die Festnahme und Anhaltung als auch – gemäß

§ 22a Abs 1 Z 3 BFA-VG – gegen den Schubhaftbescheid und die folgende Anhaltung Beschwerde erheben; er kann dagegen aber auch mit gesonderten Beschwerden vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an das Beschwerdevorbringen gebunden, darf also nur über jene Verwaltungsakte absprechen, die in Beschwerde gezogen wurden (vgl. VwGH 13.12.2012, 2011/21/0097).

Eine solche prozessuale Verbindung mehrerer Beschwerden zu einem einheitlichen Verfahren ist dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren nicht fremd. § 39 Abs 2 und 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, sieht eine Verbindung mehrerer Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor (vgl. auch §§ 187 und 404 Abs 2 ZPO, die auch gemäß § 35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anwendbar sind). § 22a Abs 1 BFA-VG unterscheidet sich davon nur insoweit, als die Verbindung bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erfolgt, sodass erst gar nicht mehrere (in der Folge zu verbindende) Verfahren entstehen, sowie dadurch, dass die Verbindung nicht durch Entscheidung der Verwaltungsbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts erfolgt, sondern durch eine Prozesshandlung des Beschwerdeführers.

Gemäß § 83 Abs 2 FPG idF vor dem FNG galten für Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 82 Abs 1 FPG in dieser Fassung die §§ 67c bis 67g AVG sowie

§ 79a AVG mit näher bestimmten Maßgaben. Eine solche ausdrückliche Anordnung über die Anwendbarkeit des Verfahrensrechts für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt enthält § 22a BFA-VG zwar nicht. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich allerdings, dass § 22a BFA-VG im Wesentlichen den bisherigen §§ 82 f FPG entsprechen sollte und nur einzelne, näher genannte Änderungen erfolgen sollten. Von einer Änderung des auf solche Beschwerden anzuwendenden Verfahrens ist nicht die Rede, was aber bei einer so tiefgreifenden Änderung, wie sie ein nach dem Beschwerdegegenstand unterschiedliches Verfahrensrecht darstellen würde, zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr geht aus den Materialien zum FNG und zum FNG-Anpassungsgesetz hervor, dass eine Änderung des Verfahrens über (Schub)Haftbeschwerden nicht erfolgen sollte.

Es kommt somit für (alle) Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG – wie schon bisher – das Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Anwendung (ebenso im Ergebnis Halm-Forsthuber/Höhl/Nedwed, Besonderheiten im fremden- und asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ÖJZ 2014/50, 293 [298]). Dieses Verfahren wird auch dem Charakter der Schubhaftbeschwerde als "habeas corpus-Verfahren" iSd. Art. 5 Abs 4 EMRK und des Art. 6 PersFrG am ehesten gerecht (VwGH 25.10.2012, 2012/21/0064). Beschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG sind daher gemäß § 20 VwGVG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG sechs Wochen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beginnt die einwöchige Frist des § 22a Abs 2 BFA-VG für die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu laufen (vgl. § 34 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, doch kann ihr eine solche vom Bundesverwaltungsgericht gemäß

§ 22 Abs 1 VwGVG zuerkannt werden. Eine Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) kann nicht erlassen werden. Die Kosten im Verfahren bestimmen sich nach § 35 VwGVG.

Wie aus den zitierten Bestimmungen in Punkt 3.4, insbesondere gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG, sowie unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eindeutig zu entnehmen ist, besteht in der angeführten Beschwerdesache die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.

3. 5 Gemäß § 6 des BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Durch den Umstand, dass in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Senatszuständigkeit besteht, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Einzelrichter zu, der in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Aus angeführten Gründen war das genannte Gericht durch Einzelrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3. 6 Gemäß § 22a Abs 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Wie aus dem Sachverhalt sowie den dargelegten Unterlagen, sowohl des BFA als auch des BF zu entnehmen ist, befindet sich dieser nach wie vor in Schubhaft, weswegen die oben angeführte Frist von einer Woche zur Entscheidung im gegenständlichen Fall zu beachten ist.

3. 7 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen

sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.0 im Generellen und die in den Pkt. 3.1 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3. 8 Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.

3. 9 Gemäß Artikel 1 PersFrG hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

Gemäß Art 1 Abs 2 leg cit darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Gemäß Art 1 Abs 3 leg cit darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Gemäß Art 1 Abs 4 leg cit ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Gemäß Art 2 Z 7 leg cit darf die persönliche Freiheit, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern, auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Gemäß Art 5 Abs 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen gemäß lit f nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

3. 10 Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Gemäß § 76 Abs 2 leg cit kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

3. 11 Gemäß § 77 Abs 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs 2 Z 1.

Gemäß § 77 Abs 2 leg cit ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs 3 leg cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung:

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

3. 12 Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).

Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie bei dem BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.

Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergaben:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Zudem besteht kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich legal aufhältigen Person. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht oder in der Beschwerdeschrift aufgezeigt bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Er verfügt zudem über keine bzw. nur geringe Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die belangte Behörde durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.

Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt und Asylantragstellung in Deutschland, sowie seiner Volljährigkeit unrichtige Angaben machte, um eine Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln. Zudem hat sich der BF bereits nach Asylantragstellung und seiner Unterbringung in einem für unbegleitete Minderjährige geeigneten Betreuungsquartier dem Verwaltungsverfahren durch Untertauchen entzogen.

Aufgrund der oben geschilderten Ausführungen war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB davon auszugehen, dass sich der BF einem Verfahren zur Rückbringung auf jeden Fall entziehen werde. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen sowie des ermittelten Sachverhaltes und den rechtlichen Rahmenbedingungen lagen für das erkennende Gericht die Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem "Sicherungsbedarf" vor.

Die bB hat die Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels sehr wohl – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.

Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein."

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

3. 13 Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF, insbesondere im Zusammenhang der Mitwirkung und der Bereitschaft die Gesetze des Gastlandes zu beachten, kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte berechtigter Weise davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend der Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.

3. 14 Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [ ]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) – m) [ ]

n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

[ ]

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art 49 leg cit auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art 28 Abs 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des sich daraus ergebenden Sachverhaltes lagen, wie unter Punkt 3.10 ff detailliert dargelegt wird, keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Agieren der bB, sowohl hinsichtlich der Erlassung bzw. Verhängung der Schubhaft, vor.

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere dem erlassenen Schubhaftbescheid der bB, zu entnehmen ist, wurde im Spruch des besagten Bescheides neben dem § 76 Abs 2 FPG auch die Bestimmung des Art 28 der Dublin III-VO als Rechtsgrundlage in legitimer Art und Weise herangezogen. Schlussfolgernd wurde seitens der bB, entgegen der Behauptung des BF, sehr wohl die Bestimmung der Dublin-VO in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Auch die in der VO festgelegten sonstigen maßgeblichen Regelungen spiegeln sich in der Entscheidung der bB wieder.

Zusammenfassend konnte das erkennende Gericht betreffend der Beschwerdebehauptung des BF in Zusammenhang mit der Dublin III-VO keine Rechtswidrigkeit sowohl betreffend Erlassung des Schubhaftbescheides, Verhängung der Schubhaft sowie der daraus resultierenden Anhaltung feststellen. Ebenfalls wurden auch die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Einzelfallprüfung berücksichtigt und auch von der bB ausreichend begründet.

Die Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Da die freiwillige Rückkehr eingeleitet wurde, kann auch von der Erfüllung dieses Erfordernisses ausgegangen werden.

Hinsichtlich der in Beschwerde geführten Anhaltung ist auszuführen, dass seitens des BF keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die diese als rechtswidrig qualifizieren würden.

Sonstige Hinweise, die auf eine Beschwerde schließen lassen, sind dem Schreiben des BF nicht zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Anordnung der Schubhaft als auch der damit verknüpften Anhaltung, eine Rechtswidrigkeit oder sogar Unverhältnismäßigkeit vorlag. Auch erweist sich die Inschubhaftnahme – entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht – nicht als unverhältnismäßig, zumal das aufenthaltsbeendende Verfahren zeitgerecht abgewickelt wurde. Dass die Altersfeststellungsuntersuchung zwei Tage nach Inschubhaftnahme, welche nach einer einmonatigen Strafhaft erfolgte, vermag das Gericht angesichts des damit einhergehenden Verwaltungsaufwandes nicht als ungerechtfertigt zu erkennen. Vielmehr wurde dieser – durch den BF unter Verletzung der Mitwirkungspflicht und den wahrheitswidrigen Angaben des BF selbst verursachten – Ermittlungsaufwand zeitnahe und ehestmöglich und im Lichte des Art. 1 Abs. 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) sowie § 76 FPG durchgeführt. Zudem erweist sich die im konkreten Einzelfall vollzogene einmonatige Untersuchungshaft als mit dem in der Stellungnahme zitierten Erk. des VwGH Zl. Ro 2015/21/0026 vom 15.10.2015, in welchem die Fremdenpolizeibehörde eine dreimonatige Haft ungenützt ließ, als nicht vergleichbar.

Zweifellos liegt nach wie vor ein Sicherungsbedarf vor.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich sohin keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.

Schlussfolgernd war die Schubhaftverhängung und die Anhaltung daher jedenfalls verhältnismäßig, gerechtfertigt und notwendig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Fremdenpolizeigesetzes und den sonstigen einschlägigen verbindlichen europarechtlichen Regelungen.

Es war daher gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III:

3. 15 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Vielmehr haben sie sich als fast durchgängig unstrittig erwiesen. Dies gilt auch für die strafrechtliche Verurteilung. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Soweit in der Beschwerde bzw. der - nach gem. § 45 Abs. 3 AVG eingeräumten Parteiengehör- ergangenen Stellungnahme eine mündliche Verhandlung (auch) unter dem Aspekt beantragt wird, dass sich das Gericht "einen persönlichen Eindruck" insbesondere von der "Kooperationsbereitschaft" und "Glaubwürdigkeit" des Beschwerdeführers verschaffen möge, ist erneut auf das klare und eindeutige Handeln beziehungsweise bewusste Unterlassen der ihn obliegenden Mitwirkungspflicht zu verweisen:

Der Beschwerdeführer vermochte weder die – wie in der Stellungnahme behaupteter Maßen – fälschlicher Weise in Deutschland behauptete Volljährigkeit plausibel darzulegen, noch das die Volljährigkeit schlüssig und nachvollziehbar begründete Sachverständigengutachten zu entkräften und war auch insoweit der Sachverhalt als vollständig ermittelt anzusehen.

Die durch den BF gesetzten Handlungen, Unterlassungen und das Aufstellen von Behauptungen, ohne diese durch geeignete und objektivierbare Bescheinigungsmittel zu untermauern sind von einer unmissverständlichen Einschlägigkeit, den gesamten Druck und Organisationsaufwand der Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufzubürden und vermochten die in der Beschwerdeschrift und der ergänzenden Stellungnahme vorgenommenen Beteuerungen, es zutiefst zu bereuen, die Asylantragstellung in Deutschland verschwiegen zu haben (vielmehr über konkreten Vorhalt verneint zu haben) sowie Minderjährig zu sein und in Deutschland dahingehend unwahre Angaben gemacht zu haben, nichts an der oben getroffenen Einschätzung zu ändern. Insoweit lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu Spruchpunkt IV:

3. 16 Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird abgewiesen.

Der beantragte Kostenersatz ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Zusammenhang mit Schubhaftbeschwerden gemäß § 22a Abs 1 BFA-VG nicht vorgesehen, da die zitierte Bestimmung keinen entsprechenden Kostenersatz enthält. Auch wird die gegenständliche Beschwerde, mangels entsprechender Vorbringen, nicht als Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 27 VwGVG qualifiziert, weshalb bereits unter dem Blickwinkel des Art 18 B-VG iVm der Aufwandsersatzverordnung, die nur einen entsprechenden Kostenersatz bei Maßnahmenbeschwerden vorsieht, ein Zuspruch mangels entsprechender Rechtsgrundlagen nicht vorgenommen werden kann. Diesbezüglich ist auch die Judikatur des VwGH zu der Vorgängerbestimmung des § 22a BFA-VG, in diesem Fall § 82 FPG, nicht anzuwenden. Dies unter anderem auf Grund des Umstandes, dass zwar vom Kerngehalt die Vorgängerbestimmung von § 22a BFA-VG übernommen worden ist, aber jene Regelungen, welche sich auf die Kosten beziehen, keinen Übergang gefunden haben.

Auch aufgrund der Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist, kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.

Zu Spruchpunkt V:

3. 18 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Der gegenständliche Fall zu Spruchpunkt I.-III. wirft hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung in den genannten Spruchpunkten weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im vorliegenden Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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