G312 2136180-1•BVwG G312 2136180-1
G312 2136180-1Tribunale amministrativo federale14 dic 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G312 2136180-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit KLÖCKL und Mag. Kerstin ISAK als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 15.09.2016, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 05.09.2016, GZ: XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.07.2016 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 25.05.2016 bis 19.06.2016 gemäß § 49 AlVG ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 25.05.2016 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 28.06.2016, nach seinem Auslandsaufenthalt vom 20.06.2016 bis 27.06.2016, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 14.07.2016, eingelangt am 20.07.2016 bei der belangten Behörde, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im maßgeblichen Zeitraum sein Mobiltelefon gesperrt gewesen sei und er aufgrund seiner Weiterbildung - worüber die belangte Behörde informiert gewesen sei - gravierende finanzielle Belastungen gehabt habe. Erst nach Beendigung der Prüfung sei er darüber informiert worden, dass er nicht am UGP Programm teilnehmen könne.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 05.09.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass dem BF zur weiteren Abklärung seiner Teilnahme am UGP Programm einen Kontrollmeldetermin für den 25.05.2016 nachweislich per RSa zugestellt worden sei. Da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht eingehalten habe - der BF habe den hinterlegten RSa-Brief nicht behoben, dieser wurde an die belangte Behörde retourniert - sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 06.06.2016, eingelangt am 07.06.2016, beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 15.09.2016 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 wurde der BF aufgefordert, die Nachweise über die absolvierte Ausbildung binnen 3 Wochenfrist vorzulegen.
7. Mit Email vom 07.11.2016 teilte die Post nach Aufforderung mit, dass an der genannten Adresse des BF keine Abwesenheiten für den maßgeblichen Zeitraum gemeldet waren.
8. Mit Email vom 04.12.2016 übermittelte der BF einen Schriftsatz, datiert mit 01.12.2016, indem der BF mitteilte, dass er den Vorlageantrag in der gegenständlichen Angelegenheit zurückziehe, da mit der belangten Behörde eine Einigung erreicht werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu Spruchteil A): Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In seinem Schriftsatz vom 01.12.2016, übermittelt per Email am 04.12.2016, erklärte der BF, dass er seinen Vorlageantrag zu GZ RGS631/SfA/0566/2016-He/S, VSNR: 5777 220988, zurückziehe. Der BF hat somit seinen Vorlageantrag vom 15.09.2016 am 04.12.2016 ausdrücklich zurückgezogen. Es besteht daher kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der gegen die genannte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 15.09.2016 als zurückgezogen gelten soll.
Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Aufgrund der Zurückziehung des Vorlageantrages war spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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