BVwG W228 2140126-1

W228 2140126-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Testo completo

BVwG W228 2140126-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2140126.1.00

Spruch

W228 2140126-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vollmachtlos vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten durch die XXXX mbH, XXXX, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge: SVA) vom 20.09.2016, XXXX, wegen Beitragszuschlägen für die Zeiträume 01.01.2012-01.01.2014 gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Schreiben vom 02.08.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Absprache über die Feststellung der Beitragszuschläge für die Jahre 2012, 2013 und 2014.

Mit Bescheid der SVA vom 20.09.2016, XXXX, wurde ausgesprochen, dass der monatliche Beitragszuschlag für 2012 80,32 €, für 2013 89,12 €

und für 2014 88,43 € beträgt.

Mit Beschwerde datierend auf 20.10.2016, eingelangt bei der BGKK am 27.10.2016, wurde der Bescheid bekämpft.

Die NÖGKK legte mit Schreiben datierend auf 09.11.2016 den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Akt ging dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2016 zu.

Mit Schreiben datierend auf 22.11.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter. Dem verfahrensgegenständlichen Akt in der o.a. Rechtssache ist keine Vollmacht zu entnehmen. Daher wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung, erteilt, da es in den letzten Monaten vermehrt zu Problemen bezüglich Vollmachten kam. Außerdem enthielt das Schreiben einen Verspätungsvorhalt bezüglich der Beschwerde.

Der Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Im gegenständlichen Fall erfolgte die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 22.11.2016 aufgetragene Vorlage der Vollmacht bis zum Entscheidungsdatum nicht, trotz längeren Zuwartens des Richters.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Obiter ist abschließend noch auszuführen, dass auch auf den Verspätungsvorhalt nicht reagiert wurde, somit die Beschwerde auch als verspätet abzuweisen wäre, falls dem Verbesserungsauftrag bezüglich der Vollmacht nachgekommen worden wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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