W228 2129001-1•BVwG W228 2129001-1
W228 2129001-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Anrechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe,<br/>Pacht, Rückforderung, Widerruf
W228 2129001-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Prozek sowie Robert Maggale als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 20.12.2010, 29.02.2012, 15.04.2013 sowie am 19.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab sie jeweils an, ein eigenes Einkommen ausschließlich aus geringfügigen Beschäftigungen zu haben.
Anlässlich einer Erhebung am 21.05.2015 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem Erhebungsbeamten an, dass sie ein Zinshaus in Gmunden habe, dieses aber aufgrund von Baumängeln gesperrt wurde und sie daher keine Mieteinnahmen daraus zu erwarten habe. Zudem sei dieses Haus in Gmunden bereits mündlich ihrer Schwester überlassen. Weiters gebe es ein Zinshaus im 7. Bezirk; dieses sei nur zum Teil bewohnt und bekomme sie auch aus diesem Haus keine Mieteinnahmen. Die Eigentumswohnung in Baden gehöre der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester gemeinsam. Auch aus dieser Wohnung erhalte die Beschwerdeführerin keine Mieteinnahmen. Sie befinde sich mit ihrem Vater in gerichtlichem Streit betreffend diese Immobilien.
Am 03.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie eine Eigentumswohnung in Baden besitze. Die Mieteinnahmen würden zur Gänze ihre Schwester und ihre Eltern bekommen. Die Beschwerdeführerin führe deshalb seit ca. einem Jahr einen Rechtsstreit gegen ihren Vater. Das Zinshaus im 7. Bezirk besitze sie gemeinsam mit ihrer Schwester; die Einnahmen daraus bekomme ebenfalls zur Gänze ihre Schwester. Das Zinshaus in Gmunden gehöre seit ein paar Monaten zur Gänze ihrer Schwester. Im Einkommens- und Umsatzsteuerbescheid der letzten Jahre werde ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung angeführt. Die Beschwerdeführerin gebe zu Protokoll, dass sie noch nie Einnahmen aus den Liegenschaften erworben habe. Die Steuer für diese fiktiven Einnahmen bezahle sie. Dies sei nur mit dem Bezug der Notstandshilfe und den Honoraren für gelegentliche Engagements als Schauspielerin und Sängerin, welche sie dem AMS immer korrekt gemeldet habe, möglich. Betreffend die Eigentumswohnung, von der die Beschwerdeführerin alleinige Besitzerin sei, wolle sie die Kontonummer für die Überweisung der Mieteinnahmen nicht ändern, da sie die Situation zuerst mit ihrer Familie so friedlich wie möglich klären wolle.
Am 25.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass sie von 01.01.2015 bis 06.02.2016 Einnahmen auf Honorarnotenbasis gehabt habe. Sie habe sich für diesen Zeitraum vom AMS abgemeldet. Weiters erkläre sie, dass sie offiziell Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung habe, diese allerdings zur Abdeckung der Lebenserhaltungskosten ihrer Eltern und ihrer Schwester herangezogen würden.
Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 30.06.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von
€ 19.975,87 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 30.06.2015 teilweise zu Unrecht bezogen habe, da sie ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gehabt und dies dem AMS nicht gemeldet habe.
Mit Bescheid des AMS vom 23.03.2016 wurde der Bescheid vom 17.07.2015 gemäß § 68 Abs. 2 AVG in der Weise abgeändert, dass das Arbeitslosengeld nicht in der Höhe von € 19.975,87, sondern richtig € 17.258,57 rückgefordert werde. Davon seien noch € 16.850,57 offen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nach neuerlicher Überprüfung ergeben habe, dass der Leistungsanspruch für das Jahr 2015 erst mit Aufliegen des Einkommenssteuerbescheides beurteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid vom 23.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass ihr aufgrund des beigelegten Testaments ihres Großvaters von den Einkünften ihrer Haushälfte, der Liegenschaft in Wien VII, XXXX, nichts zustehe, da ihrem Vater etwaige Überschüsse als standesgemäßer Unterhalt zustünden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Bemessung der Ansprüche an das AMS nicht das steuerliche Einkommen, sondern das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe in den, den Bescheid betreffenden, Jahren von der geringfügigen Beschäftigung leben müssen, die weit unter dem Existenzminimum liege und hätte sie sich ohne Notstandshilfe in Notlage befunden.
Mit Schreiben des AMS vom 12.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In ihrer Stellungnahme vom 31.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Fall der Einkommenssteuerbescheid nicht maßgeblich sei. Da der Anspruch ihres Vaters als Fruchtgenussrecht zu betrachten sei, müsse sie etwaige Einkünfte zwar steuerlich fatieren, auch wenn sie keinerlei Nutzen daraus ziehe.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 23.03.2016 wie folgt abgeändert wurde: Der Rückforderungsbetrag beträgt €
17. 327,69. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und 2014 aufgrund ihrer erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liegen würden und daher auf die Notstandshilfe anzurechnen seien. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Einkommenssteuerbescheide in ihrem Fall nicht relevant wären, sei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das AMS bei der Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden sei.
Mit Schreiben vom 20.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie verwundert sei, dass das AMS nunmehr ein drittes Mal eine Neuberechnung vorgenommen habe. Es treffe eben nicht zu, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben über ihre Einkünfte gemacht habe, da sie trotz Steuerpflicht keinerlei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den Tauschvertrag vom 15.05.2014 hinaus erhalten habe. Bis Ende des Jahres 2014, also des gegenständlichen Zeitraumes, habe sie nicht einmal die Miete von der Badener Wohnung trotz Alleineigentum erhalten, da ihre Schwester damit die gemeinsamen Kreditraten bezahlen habe müssen. Als aktenwidrig sei die Behauptung auf Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung zu betrachten, wonach die Beschwerdeführer noch am 21.05.2015 gegenüber dem Erhebungsbeamten über das Zinshaus in Gmunden gesprochen hätte, ohne auf den ein Jahr vorher erfolgten Tausch mit der Badener Wohnungshälfte Bezug zu nehmen. Sie weise auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach bei Bemessung der Ansprüche des AMS nicht das steuerliche Einkommen, sondern das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zu berücksichtigen sei.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2010, 29.02.2012, 15.04.2013 sowie am 19.05.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab sie jeweils an, ein eigenes Einkommen ausschließlich aus geringfügigen Beschäftigungen zu haben. Ein Einkommen aus Vermietung hat sie in keinem der Anträge angegeben.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge aufgrund ihrer Anträge in den Jahren 2011 bis 2014 Notstandshilfe in Höhe von täglich € 18,74 bezogen.
Folgende Bezugsunterbrechungen in den Jahren 2011, 2012 und 2014 wurden seitens des AMS veranlasst:
06.02.11. bis 15.02.11 10 Tage
14.03.11. bis 19.04.11 37 Tage
21.04. 11 1 Tag 24.04.11 1 Tag
12.07. 11 bis 14.08.11 34 Tage
02.10. 12 bis 22.10.12 21 Tage
Ab 01.01.2015 wurde die Notstandshilfe eingestellt (bis 09.02.2015).
Der Einkommenssteuerbescheid lautend auf die Beschwerdeführerin für das Jahr 2011, datiert mit 15.11.2012, weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 7.815,92 aus, Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00. Die Einkommenssteuer wurde mit € 19,00 festgesetzt.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012, datiert mit 14.03.2014, weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von €
11. 501,18 aus, Pauschbetrag für Sonderausgaben
€ 60,00. Die Einkommenssteuer wurde mit € 807,00 festgesetzt.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, datiert mit 19.01.2015, weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von €
26,37 aus, Pauschbetrag für Sonderausgaben
€ 60,00. Die Einkommenssteuer wurde mit € 0,00 festgesetzt.
Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, datiert mit 04.12.2015, weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von €
11. 747,44 aus, Pauschbetrag für Sonderausgaben
€ 60,00. Die Einkommenssteuer wurde mit € 913,00 festgesetzt.
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
AlVG:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1): " Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
§ 25. (1): "Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) bis (3)
(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) bis (7)..."
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruchs
§ 33. (1): "Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
Ausmaß
§ 36. (1): "Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. ...
(4) -(8)..."
Einkommen
§ 36a. (1): "Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) ...
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
(6) ...
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
NH-VO:
Beurteilung der Notlage
§ 2. (1): "Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Anrechnung von Einkommen
§ 5. (1): "Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Notlage ist dann gegeben, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stellt ein Einkommen aus Vermietung ein auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen dar. Das eigene Einkommen des Arbeitslosen ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zum Erwerb des Einkommens notwendigen Aufwands im Folgemonat auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ein Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, ist nicht auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Einkommenssteuergesetzes ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommenssteuer abzuziehen.
Das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist von Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, nachzuweisen.
Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2011 errechnet sich wie folgt:
Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung € 7.815,92 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00 und festgesetzter Einkommenssteuer € 19,00.
Es verleibt ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Nettoeinkommen von € 7.736,92 jährlich. Dies ergibt durch 12 dividiert ein monatliches Nettoeinkommen von € 644,74.
Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2012 errechnet sich wie folgt:
Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung € 11.501,18 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00 und festgesetzter Einkommenssteuer € 807,00.
Es verleibt ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Nettoeinkommen von € 10.634,18 jährlich. Dies ergibt durch 12 dividiert ein monatliches Nettoeinkommen von € 886,18.
Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2013 errechnet sich wie folgt:
Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung € 26,37 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00 und festgesetzter Einkommenssteuer € 0,00.
Es verleibt ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Nettoeinkommen von € 0,00 jährlich.
Das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2014 errechnet sich wie folgt:
Bruttoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung € 11.747,44 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben € 60,00 und festgesetzter Einkommenssteuer € 913,00.
Es verleibt ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Nettoeinkommen von € 10.774,44 jährlich. Dies ergibt durch 12 dividiert ein monatliches Nettoeinkommen von € 897,87.
Die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und 2014 liegen über der jeweiligen, in diesen Jahren geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2011: € 374,02; 2012: € 376,26 und 2014: €
395,31) und sind daher auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie keinerlei Nutzen aus den in den Einkommenssteuerbescheiden aufscheinenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erziele, sie sich daher in Notlage befunden habe und ihr aus diesem Grund Notstandshilfe gebührt habe, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angesprochene Bindung der Behörden an die Steuerbescheide besteht nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte. Für die Beachtlichkeit der Einkünfte im Einzelnen oder im Gesamten ist nicht das steuerliche Ergebnis von Bedeutung, sondern die Anordnungen in den §§ 36a bis 36c AlVG und in der Notstandshilfeverordnung. Die Berufung auf steuerliche "Nullbescheide" bedeutet in diesem Sinne, wie bereits ausgeführt, keineswegs von vornherein das Vorliegen von Notlage im Sinne des AlVG bzw. der Notstandshilfeverordnung. Wie dem § 33 AlVG zu entnehmen ist, ist es Sinn und Zweck der Regelungen über die Notstandshilfe, dem Arbeitslosen "die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse" zu sichern, wenn diese "unmöglich" ist, d.h. die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 1992, 92/08/0025, mit der Auswirkung von Verlusten aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners einer Arbeitslosen für deren Notstandshilfeanspruch, wenn der Ehepartner gleichzeitig Einkünfte aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt, befasst. Er ist zum Ergebnis gekommen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das (unter Berücksichtigung der Freigrenzen) anzurechnende Einkommen des Ehepartners aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht. Steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten (soweit trotz Hinzurechnung einzelner steuerlicher Abzugsposten ein Verlust verbleibt) seien dabei nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124).
Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, 2001/08/0050, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Einwand des damaligen Beschwerdeführers, eine Anrechnung der Leistung der Ärztekammer (Invaliditätsversorgung) auf den Notstandshilfeanspruch habe zu unterbleiben, weil diese Einnahmen zur Deckung der den Beschwerdeführer auf Grund anderer Einkünfte treffenden Steuerlasten zu verwenden ist, eine Absage erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers sei dann nicht "unmöglich", wenn zur Behebung (oder Vermeidung) der Notlage die verfügbaren Bezüge von Seiten der Ärztekammer (Invaliditätsversorgung) zur Abdeckung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsquelle Verwendung fänden. Würde man diese Bezüge gegen Verluste aus den anderen Einkunftsquellen aufrechnen, so käme man im Ergebnis zu einer teilweisen indirekten Finanzierung einer anderweitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung. Selbst wenn Verbindlichkeiten aus diesen anderen Einkunftsarten einen exekutiven Zugriff auf die positiven Bezüge des Beschwerdeführers zur Folge hätten, würden die Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers nach den Vorschriften der Exekutionsordnung den Vorrang genießen (vgl. erneut VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124).
Die vom Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen ausgesprochene Auffassung, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. einer Invaliditätsversorgung zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht und steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten hierbei nicht zu berücksichtigen sind, gilt auch im Beschwerdefall, in dem die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem zur Behebung bzw. Vermeidung der Notlage ausreichenden Ausmaß erzielt. Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu dem Schluss gekommen ist, dass der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin zu widerrufen ist.
Die Beschwerdeführerin erzielte - entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag - Einkünfte, die auch auf ihr eigenes Konto zugeflossen sind, die sie somit verwenden konnte und damit waren diese Einkünfte nicht nur fiktiv. Dass sie aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen im Testament ihres Großvaters betreffend die Pflicht zur standesgemäßen Erhaltung des Vaters nicht völlig frei über das Einkommen verfügt hat und dieses von anderen Personen (ihrem Vater und ihrer Schwester) verwalten ließ, hilft der Beschwerdeführerin als Argument nicht weiter. Denn sie hat weder vorgebracht, dass diese Zahlungen an den Vater ihre Einkünfte komplett verbraucht hätten, noch hat sie dies durch entsprechende Belege untermauert. Außerdem können derartige testamentarische Verpflichtungen nur soweit schlagend werden, soweit der eigene Lebensbedarf der Beschwerdeführerin gedeckt ist. In der fallgegenständlichen Konstellation wird seitens des erkennenden Senates eine unzulässige Verschiebung des Risikos der Pflicht zur standesgemäßen Erhaltung des Vaters von der Beschwerdeführerin auf die Versichertengemeinschaft, die die Risiken des Versicherungsfalls der Arbeitslosigkeit trägt, erblickt.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall war daher mangels Vorliegens von Notlage der Notstandshilfebezug zu widerrufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin in den Anträgen auf Notstandshilfe vom 20.12.2010, 29.02.2012, 15.04.2013 sowie 19.05.2014 nicht angegeben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Sie hat in den von ihr ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformularen jeglichen Hinweis auf ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung unterlassen, obwohl danach ausdrücklich gefragt wurde bzw. die Art des Einkommens in der beispielhaften Aufzählung des Antragsformulars enthalten ist. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Ersatz der Notstandshilfe verpflichtet.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages erfolgt folgendermaßen:
Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2011 beträgt
€ 7.736,92. Dieses Einkommen wird für das Jahr 2011 durch 365 Tage dividiert um den täglichen Anrechnungsbetrag (€ 21,20) zu ermitteln. Da die Anrechnung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen für das Jahr 2011 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2012 heranzuziehen. Das Einkommen von € 7.736,92 ist durch 366 Tage zu dividieren und ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 21,14.
Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2012 beträgt
€ 10.634,18. Dieses Einkommen wird für das Jahr 2012 durch 366 Tage dividiert um den täglichen Anrechnungsbetrag (€ 29,06) zu ermitteln. Da die Anrechnung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen für das Jahr 2012 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2013 heranzuziehen. Das Einkommen von € 10.634,18 ist durch 365 Tage zu dividieren und ergibt einen täglichen Anrechnungsbetrag von € 29,13.
Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2013 beträgt € 0,00.
Das Nettoeinkommen aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2014 beträgt
€ 10.774,44. Dieses Einkommen wird für das Jahr 2014 durch 365 Tage dividiert um den täglichen Anrechnungsbetrag (€ 29,52) zu ermitteln. Da die Anrechnung des eigenen Einkommens des Arbeitslosen immer im Folgemonat zu erfolgen hat, ist das Einkommen für das Jahr 2014 auch für die Beurteilung der Anrechnung im Jänner 2015 heranzuziehen. Im Jänner 2015 stand die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Leistungsbezug.
Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin betrug € 18,74.
Sämtliche Anrechnungsbeträge in den Jahren 2011, 2012 und 2014 übersteigen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe von € 18,74, weshalb von 01.02.2011 bis 31.01.2012, von 01.02.2012 bis 31.01.2013 und von 01.02.2014 bis 31.12.2014 kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben ist.
Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt:
Zeitraum Tage bezogene NH zustehende NH Differenz
01.02. 11 bis 05.02.11 5 € 18,74 € 0,00 € 93,70
16.02. 11 bis 13.03.11 26 € 18,74 € 0,00 € 487,24
20.04. 11 1 € 18,74 € 0,00 € 18,74
22.04. 11 bis 23.04.11 2 € 18,74 € 0,00 € 37,48
25.04. 11 bis 26.04.11 2 € 18,74 € 0,00 € 37,48
28.04. 11 1 € 18,74 € 0,00 € 18,74
30.04. 11 bis 30.06.11 62 € 18,74 € 0,00 € 1.161,88
01.07. 11 bis 11.07.11 11 € 2,11 € 0,00 € 23,21
15.08. 11 bis 31.08.11 17 € 10,36 € 0,00 € 176,12
01.09. 11 bis 23.11.11 84 € 18,74 € 0,00 € 1.574,16
29.11. 11 bis 31.12.11 33 € 18,74 € 0,00 € 618,42
01.01. 12 bis 03.06.12 155 € 18,74 € 0,00 € 2.904,70
07.06. 12 bis 12.08.12 67 € 18,74 € 0,00 € 1.255,58
15.08. 12 bis 01.10.12 48 € 18,74 € 0,00 € 899,52
23.10. 12 bis 31.12.12 70 € 18,74 € 0,00 € 1.311,80
01.01. 13 bis 31.01.13 31 € 18,74 € 0,00 € 580,94
01.02. 14 bis 30.06.14 140 € 18,74 € 0,00 € 2.623,60
28.06. 14 bis 31.12.14 187 € 18,74 € 0,00 € 3.504,38
Daraus ergibt sich insgesamt ein Rückforderungsbetrag in Höhe von €
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2016 zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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