W221 2138510-1•BVwG W221 2138510-1
W221 2138510-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Befristung, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zivildienstzeit
W221 2138510-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.09.2016, Zl. P1232607/3-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Wohnkostenbeihilfe, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am XXXX Wohnkostenbeihilfe.
Am 12.09.2016 hielt das Heerespersonalamt telefonische Rücksprache beim Beschwerdeführer und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass er bisher in seinem Elternhaus gelebt und die Wohnung nur für die Zeit des Zivildienstes gemietet habe, weil er sonst eine Fahrtzeit von 1,5 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen hätte. Nach dem Zivildienst werde er voraussichtlich wieder in sein Elternhaus zurückziehen.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 21.09.2016, zugestellt am 28.09.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 iVm dem fünften Hauptstück des Heeresgebührenversorgungsgesetz 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Laufzeit des Mietvertrages genau die Dauer der Zeit des Zivildienstes betrage und der Beschwerdeführer vorhabe, nach dem Zivildienst wieder in sein Elternhaus zurückzuziehen. Daher sei das Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Beibehaltung der Wohnung nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Mietvertrag bis zur Beendigung des Zivildienstes befristet sei, weil er über seinen beruflichen Werdegang noch unentschlossen sei. Sollte sich jedoch eine adäquate Arbeitsstelle in der Nähe ergeben, werde er die Wohnung behalten. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass er nach Beendigung des Zivildienstes wieder in sein Elternhaus zurückziehen werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 02.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX als Zivildiener bei der Betreuungsstelle XXXX in XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom XXXX bis zum XXXX zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wohnte bis zum XXXX in seinem Elternhaus in XXXX.
Der Beschwerdeführer schloss am XXXX einen Mietvertrag für eine Wohnung in XXXX ab. Das Mietverhältnis ist vom XXXX bis zum XXXX befristet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach dem Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand der "erforderlichen Beibehaltung" der Wohnung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat die Wohnung nur für den Zeitraum des Zivildienstes angemietet. Soweit er nun in der Beschwerde vorbringt, dass er nicht ausschließen könne, dass er doch länger in der Wohnung bleiben werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass der derzeitige Mietvertrag ausdrücklich bis zum XXXX, somit mit dem Ende des Zivildienstes, befristet ist und somit Zweck der Anmietung der Wohnung eindeutig war, eine Wohnung während des Zivildienstes zur Verfügung zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, dass er von seinem Elternhaus zum Dienstort eine Fahrtzeit von 1,5 Stunden (pro Richtung) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, ein Quartier in der Betreuungsstelle zu beziehen, da der Rechtsträger der Einrichtung gemäß § 27 ZDG für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen hat, wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung ist eindeutig.
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