BVwG W208 2103971-1

W208 2103971-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016

Regest

besondere Härte, Einbringlichkeit, Gerichtsgebühren,<br/>Mitwirkungspflicht, Ratenzahlung, Sicherheit, Stundungsantrag,<br/>Vermögensverhältnisse

Testo completo

BVwG W208 2103971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2103971.1.00

Spruch

W208 2103971-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, dieser vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN, Jv XXXX, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren GZ XXXX des BG XXXX wurde über Antrag eines Prozessgegners des Beschwerdeführers eine einstweilige Verfügung ausgesprochen, wonach es diesem untersagt wurde über seine Ansprüche gegen die XXXX BANK AG bis zu einem Betrag von € 1.870.298,35 zu verfügen.

Hintergrund war, dass der Prozessgegner dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, er habe als faktischer Geschäftsführer einer GmbH in deren Namen Gelder von Investoren eingesammelt, um sie angeblich in Ostimmobilien in Deutschland zu investieren. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer diese Gelder jedoch privaten Zwecken zugeführt und so die GmbH in die Insolvenz geführt und gleichzeitig zahlreiche Investoren und deren Vermögen geprellt. Der Beschwerdeführer sei äußerst vermögend und verfüge nach eigenen Angaben über ein Vermögen von etwa € 20 Millionen welches dem direkten Zugriff seiner Gläubiger jedoch weitgehend entzogen sei, weil er es bei Treuhändern in In- und Ausland versteckt halte und selbst unsteten Aufenthaltes sei.

Mit Beschluss vom 14.04.2011 habe das Landgericht MÜNCHEN durch einen Dreirichtersenat den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Mit Vollzug dieses Beschlusses habe das LG MÜNCHEN am 27.04.2011 einen Arrest-Pfändungsbeschluss erlassen. In diesem Arrest Pfändungsbeschluss würden Ansprüche des Antragsgegners gegen die genannte Bank AG in Höhe von Euro 960.751,96 samt Zinsen, somit in Höhe des Gesamtbetrages von 1.870.298,35 gepfändet. Gegenstand dieser Pfändung seien Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die genannte Bank aus der Geschäftsverbindung.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang diverse Rechtsmittel ein und wurden ihm letztlich Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 31.326,40 vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom 23.07.2014 brachte der Beschwerdeführer ua. einen Stundungsantrag gem. § 9 Abs 1 GEG ein, mit dem er die Stundung des Betrages bis 15.10.2014 und danach die Zahlung von Teilbeträgen zu € 2.000,-/Monat begehrte, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG, belangte Behörde) zur Entscheidung weitergeleitet wurde.

3. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2014 eine Rechtsbelehrung und trug ihm auf einen beigelegten Fragebogen zu seinen Vermögensverhältnissen auszufüllen sowie die notwendigen Bescheinigungsmittel vorzulegen.

4. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 legte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer - nach einer Firsterstreckung - den Fragebogen vor und führte dazu aus, dass sein gesamtes Vermögen durch einen dinglichen Arrest, sowohl in DEUTSCHLAND als auch in ÖSTERREICH, blockiert sei. Er habe aufgrund seines monatlichen Einkommens von € 1.000,-- und seiner Zuckerkrankheit dzt. keine Möglichkeit die Gebührenschuld zu tilgen. Die Verwertung seiner Fahrnisse würde mit einem Vermögenschaden verbunden sein, wodurch sich eine besondere Härte ergebe. Aus dem Fragebogen ergebe sich eine Schuld von € 1,5 Mio. zuzüglich € 200.000,--, er sein unterhaltspflichtig für seinen am 08.10.2005 geborenen Sohn (die Höhe des Unterhalts sei "noch nicht bekannt"), die Medikamente für seine Dialyse-Behandlung würden € 20.000,-- pro Jahr betragen und er sei zu 100 % schwerbehindert. Beigelegt habe er das Endurteil des OLG MÜNCHEN vom 05.11.2014 woraus hervorgehe, dass er € 960.751,96 zuzüglich 5 Prozent Zinsen ab 20.10.2002 zu zahlen haben.

5. Mit Schriftsatz vom 20.01.2015 reichte der Beschwerdeführer auch das Urteil des LG MÜNCHEN vom 23.09.2014 nach, auf das sich das oa. OLG-Urteil bezog. Mit diesem Urteil wurde er als Beklagter verurteilt einen aushaftenden Gesamtbetrag von € 960.751,96 zuzüglich Zinsen seit 1997 - 2000 zu bezahlen, wobei der Zinssatz für die unterschiedlichen Beträge aus denen sich der oa. Gesamtbetrag ergab zwischen 4 % und 12,5 % betrug. Das Gericht sprach auch aus, dass das Urteil gegen die Sicherheitsleistung von €

1.900. 000,-- vorläufig vollstreckbar sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015 (zugestellt am 16.02.2015) wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund seines geringen monatlichen Einkommens von € 1.000,--, seinen jährlichen Ausgaben von € 20.000,-- sowie dem gerichtlichen Arrest seines Vermögens erscheine seine Finanzlage derart prekär, dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheine. Der Beschwerdeführer habe keine Sicherheitsleistung angeboten.

Gem. § 9 Abs. 1 GEG müsse eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen vorliegen und (kumulativ) müsse entweder eine Sicherheit geleistet werden oder die Einbringung nicht gefährdet sein.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 16.03.2015 (Postaufgabedatum) Beschwerde beantragte die Stattgebung der Beschwerde und die Zuerkennung der aufschiebende Wirkung.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem Grundverfahren (Einstweilige Verfügung des BG) hervorgehe, dass es dem Beschwerdeführer untersagt sei, bis zu einem Betrag von €

1.870. 298,35 Verfügungen über seine Ansprüche bei der BANK AG zu treffen. Aus den Beilagen der einstweiligen Verfügung gehe hervor, dass der Sicherungsbetrag mit 6,55 % Zinsen staffelweise beginnend mit 23.04.1997 berechnet sei. Dies bedeute, dass sich für den Zeitraum von Dezember 1997 bis 2002 (OLG Urteil MÜNCHEN, wodurch Zinsen nur seit 2002 zu einem Zinssatz von 5 % zugesprochen worden seien) ein Betrag von € 240.000,-- (bei 5 % Verzinsung des Klagebetrages von € 960,751,96 pro Jahr) ergebe, welcher durch die Einstweilig Verfügung des BG in ÖSTERREICH festgehalten werde und welcher als Sicherungsbetrag für die Pauschalgebühr diene. Er beantrage die Vorlage des Aktes des BG.

6. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schriftsatz vom 07.04.2015 gab der neue österreichische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass er von der Rechtsanwaltskammer mit der Stellvertretung beauftragt worden sei.

8. Auf Grund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung in anderen Rechtsgebieten (ua. Asyl) erfolgte bis dato keine Entscheidung durch das BVwG. In der Folge kam es am 17.10.2016 zu einer Neuzuweisung an den nunmehr zuständigen Richter, um das Verfahren zu erledigen.

9. Am 14.11.2016 (elektronisch zugestellt am selben Tag) wurde dem Rechtsvertreter die Ladung für eine Verhandlung im Gegenstand am 13.12.2016 übermittelt und diesem aufgetragen aktuelle Unterlagen und Beweismittel zur Vermögenslage sowie zur behaupteten Einbringlichkeit trotz Stundung vorzulegen.

10. In einer E-Mail (datiert mit Samstag 10.12.2016) an das BVwG, gab der Beschwerdeführer an, er übersende folgende Beweismittel: EST Bescheid 2014 BRD, EST Bescheid 2015 Canada, Rentenbescheid, Schwerbehinderten Ausweis, Can.Pass, Bestätigung seiner Krankheiten und damit Reisunfähigkeit durch eine Klinik in VANCOUVER per 08. Dezember 2016. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage von KANADA nach ÖSTERREICH anzureisen und weiterhin nicht in der Lage die Gebühr zu bezahlen (allenfalls die Raten, wofür er versuchen werde ein Darlehen aufzunehmen). Das Mail enthielt keine der angeführten Unterlagen.

Am Montag den 12.12.2016 langte beim BVwG weiters ein per Fax übermitteltes Schreiben einer deutschen Anwaltskanzlei ein. Im Schreiben wurde ebenfalls auf den problematischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen wurde (dieser sei in KANADA und habe Flugverbot) und darauf, dass der österr. Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass er keine Maßnahmen setzen werde. Der Beschwerdeführer müsse sich einen neuen Rechtsvertreter suchen. Es werde daher die weiträumige Verlegung der Verhandlung beantragt.

11. Am Dienstag den 13.12.2016 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der weder der Beschwerdeführer noch sein gegenüber dem BVwG ausgewiesener österreichische Rechtsanwalt erschienen ist. Es langte auch keine Mitteilung des österreichischen Rechtsvertreters über die Gründe seines Nichterscheinens ein. Erschienen ist ein Vertreter der belangten Behörde, der den als Beweismittel angeforderten Akt des BG über die einstweilige Verfügung vom 18.05.2011 (diese als Beilage 4 bezeichnet) vorlegte. Der umfangreiche Akt wurde vom BVwG gesichtet und vom Behördenvertreter erörtert.

In der als Beilage 12 bezeichneten Mitteilung des deutschen Prozessgegners vom 22.08.2012 an das BG führt dieser ua. aus, dass die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung für den Beschwerdeführer keine merklichen negativen Folgen haben würde, weil dieser regelmäßig hohe Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Deutschland erziele, über ein Vermögen von € 20 Millionen verfüge, unlängst einen Geschäftsanteil zu einem Gegenwert in Millionenhöhe verkauft habe und monatliche Pensionszahlungen erhalte. Der unmittelbare Zugriff auf die (noch) gesperrten Bankkonten des Beschwerdeführers und das Verbringen dieser Gelder ins Drittland (Kanada) sei äußerst wahrscheinlich.

Weiters geht aus dem vorgelegten Akt hervor, dass die einstweilige Verfügung vom 18.11.2011 mit Beschluss des BG vom 11.05.2015 (Rechtskraft 08.06.2015) aufgehoben wurde (als Beilage 25 bezeichnet).

Da aufgrund der vorgelegten Beweismittel der für die Entscheidung relevante Sachverhalt geklärt war, erfolgte am 13.12.2016 die spruchgemäße Verkündung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Fest steht der Beschwerdeführer hat seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt.

Fest steht, dass er keine Sicherheit geleistet hat.

Fest steht, dass eine einstweilige Verfügung des BG vorlag, die mit Rechtskraft vom 08.06.2015 aufgehoben wurde, wonach es dem Beschwerdeführer untersagt war, bis zu einem Betrag von €

1.870. 298,35 Verfügungen über seine Ansprüche bei der genannten österreichischen BANK AG zu treffen.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer lt. den Ausführungen in der Begründung der einstweiligen Verfügung, seinen eigenen Angaben nach über ein Vermögen von € 20 Millionen verfügt und lt. den Angaben seines Prozessgegners im Grundverfahren regelmäßig hohe Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Deutschland bezieht.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.11.2014 vom OLG MÜNCHEN zur Zahlung von € 960,751,96 zuzüglich 5 Prozent Zinsen ab 20.10.2002 verurteilt und dieses Urteil in die von ihm erlegte Sicherheitsleistung von € 1.900.000,-- vollstreckt wurde.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, nicht in der Lage zu sein die offenen Gerichtsgebühren zu zahlen und er sich selbst für die von ihm angebotene Ratenzahlung um ein Darlehen bemühen muss.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer die geschuldete Gerichtsgebühr von € 31.326,40 bis dato nicht bezahlt und auch keine einzige Rate überwiesen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, seinen Stellungnahmen vor der belangten Behörde, seinem E-Mail vom 10.12.2016, den vorgelegten Urteilskopien der deutschen Gerichte sowie dem Akt des BG über die Verhängung der einstweiligen Verfügung vom 18.11.2011.

Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt. So hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde übermittelten Fragebogen nur oberflächlich ausgefüllt und keine Unterlagen zu seiner Vermögenslage - mit Ausnahme der beiden Urteile der deutschen Gerichte - vorgelegt.

Er widerspricht sich selbst, wenn er im Gebührenverfahren einerseits angibt die geschuldeten Gerichtsgebühren nicht zahlen zu können und sich sogar für die angebotene Ratenzahlung um ein Darlehen bemühen zu müssen (e-mail) und andererseits angibt, dass sich durch die durch einstweilige Verfügung des BG in Österreich festgehaltenen €

1.870. 298,35 (AS 167) die Gerichtsgebühren bezahlen ließen. Er diese aber, obwohl er seit 08.06.2015 wieder über das Bankguthaben verfügen konnte, diese nicht bezahlt, sondern vielmehr - trotz seine schon bestehenden Krankheit - nach Kanada ausreist.

Im Grundverfahren hat er von einem Vermögen von € 20 Millionen gesprochen. Sein Prozessgegner darüber hinaus sogar von regelmäßig hohen Einkünften aus Immobilienvermietung.

In der Beschwerde gab er an, dass eine Verwertung seiner Fahrnisse (die demnach vorhanden sein müssen) ein Vermögensschaden entstehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sollte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit geben seine Behauptungen hinsichtlich seiner finanziellen Situation durch die Vorlage von Originalunterlagen zu untermauern. Die Ladung wurde dem Rechtsvertreter ein Monat davor elektronisch zugestellt und kam von diesem keine Reaktion. Erst einen Tag vor der Verhandlung meldete sich der Beschwerdeführer selbst (per E-Mail) bzw. eine deutsche Anwaltskanzlei, mit der Information der Beschwerdeführer sei in Kanada, nicht reisefähig und müsse sich einen neuen Rechtsvertreter suchen. Ein Hinweis, warum die in der Ladung aufgetragene Vorlage von Bescheinigungsmittel zu den Vermögensverhältnissen nicht erfolgen könne, unterblieb. Zur Verhandlung erschien weder der Beschwerdeführer noch sein österreichischer Rechtsvertreter. Auch die im E-Mail angekündigten Bescheinigungsmittel waren diesem nicht beigeschlossen und ist dem BVwG nicht nachvollziehbar, warum die geforderten Bescheinigungsmittel zu den Vermögensverhältnissen nicht zumindest schriftlich übermittelt werden hätten können. Auf die Möglichkeit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit wurde in der Ladung hingewiesen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Einleitend ist festzuhalten, dass sich die schriftlich fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen die gem. § 9 Abs. 1 GEG Nichtstattgabe der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Stundung bzw. Ratenzahlung richtet und ihr gem. § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Über einen Antrag auf gänzlichen Nachlass wegen seiner finanziellen Lage (wie nunmehr im E-Mail vom 12.12.2016 gefordert), hat die belangte Behörde - mangels Antrag des Beschwerdeführers - nie entschieden. Deshalb ist auch nur die Nichtstattgabe der Stundung Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gem. § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).

Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130).

Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer auf seine angespannte finanzielle Situation hingewiesen, sonst aber im zugesandten Fragebogen nur oberflächliche Angaben gemacht und insbesondere - mit Ausnahme zweier deutscher Gerichtsurteile - keine Unterlagen vorgelegt, um seine Angaben zu bescheinigen.

Der belangten Behörde war es nicht möglich festzustellen, ob tatsächlich eine besondere Härte gem. § 9 Abs. 1 GEG vorliegt und liegt aufgrund der Beweisergebnisse die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer über ein erhebliches Vermögen verfügt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Dazu bedarf es der Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486, mwN; VwGH 27.04.2006, 2004/16/0102). Dieser Mitwirkungspflicht ist er nicht nachgekommen.

Mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 08.06.2015 konnte der Beschwerdeführer auf € 1,870.289,35 zugreifen. Davon hatte er die 960.751,96 € plus 5% Zinsen ab 29.10.2002 gemäß dem Endurteil des OLG zu begleichen und wäre ihm vom Rest dieses Betrages die Begleichung der Gerichtsgebühren von € 31.326,40 - seinen eigenen Angaben in der Beschwerde nach - möglich gewesen. Er hat sie jedoch nicht beglichen und auch keine Rate bezahlt.

Damit liegt nicht nur die von § 9 Abs. 1 GEG geforderte besondere Härte nicht vor, sondern erweist sich offenbar auch die damalige Beurteilung der belangten Behörde, wonach Zweifel an der Einbringlichkeit bestünden, als richtig.

Der Beschwerdeführer selbst hat in seinem Mail an das BVwG (datiert mit 10.12.2016 eingelangt beim BVwG am 12.12.2016) angeführt, dass er nicht in der Lage sei die geschuldeten Gebühren zu zahlen und selbst für die von ihm angebotene Ratenzahlung ein Darlehen - um das er sich bemühen würde - aufnehmen müsste.

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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