W189 2124557-2•BVwG W189 2124557-2
W189 2124557-2Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Organwalter
W189 2124562-2/3E
W189 2124553-2/3E
W189 2124557-2/3E
W189 2124559-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle 1.) bis 4.) StA. Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, 1.) Zl. 830750308/140203748, 2.) Zl. 8300750406/140203896, 3.) Zl. 830750602/140203829, und 4.) Zl. 1093753104/151708292, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide
in ihren Spruchpunkten I. gemäß §§ 31, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden älteren Kindern, den zweit- und drittgenannten Beschwerdeführern, mit entsprechenden Sichtvermerken am 22.11.2014 in Österreich ein und stellte für sich und ihre beiden Kinder am 24.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihrem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und sie wegen der Familienzusammenführung nach Österreich gekommen seien um denselben Schutz zu erhalten.
Am 01.06.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, dass ihre Familie in Somalia lebe, sie aber bereits seit langer Zeit keinen Kontakt mit ihnen gehabt habe, sie wisse nicht einmal ob die Familie noch lebe. Sie habe den Ehemann im Jahr 2005 geheiratet und hätten sie gemeinsam mit der Schwiegermutter in XXXX, Bezirk XXXX, bis zur Ausreise des Ehemannes im Jahr 2011 gelebt. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie im Wesentlichen aus, dass der Ehemann Somalia wegen der Probleme mit der Al-Shabaab verlassen habe. Die Al-Shabaab seien aber weiterhin zu ihr gekommen und hätten sie aufgefordert den Aufenthaltsort des Ehemannes bekanntzugeben. Man habe ihr gedroht den Kindern etwas anzutun, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Außerdem habe die Schwiegermutter die Zweitbeschwerdeführerin beschneiden lassen wollen. Sie selbst sei immer dagegen gewesen und sei es deshalb zu Streitigkeiten mit ihr gekommen. Überdies gehöre sie der Volksgruppe der Ashraf an, dies sei eine Minderheit, sie dürften nicht mit Kindern einer anderen Volksgruppe spielen. Auf Vorhalt, ob die Erstbeschwerdeführerin noch Weiteres anführen wolle, gab diese an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten. Sie habe aber nie eingewilligt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beschnitten werde. Auf Vorhalt des Referenten, wonach die Volksgruppe der Ashraf laut Länderberichten keine verfolgte Volksgruppe sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies nicht der Grund der Ausreise gewesen sei, es in Somalia aber immer wieder Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit gebe.
Für die am XXXX in Wien geborene Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 06.11.2015 einen Antrag im Familienverfahren und gab dazu an, dass die mj. Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe.
Mit Fax vom 07.03.2016 wurden beim Bundesamt Säumnisbeschwerden betreffend alle vier Beschwerdeführer eingebracht.
Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 08.04.2016 vor.
Am 10.05.2016 langte ein Schreiben der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem diese die Säumnisbeschwerden für sich und ihre Kinder zurückzog.
Mit gleichlautenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer gemäß §28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Akten an die belangte Behörde rückgemittelt.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die Erstbeschwerdeführerin als Grund der Ausreise in erster Linie ein gemeinsames Leben mit dem Ehemann angeführt habe. Hinsichtlich der häufigen Besuche und verbalen Drohungen der Al Shabaab, die im Laufe der Zeit weniger geworden seien, wurde ausgeführt, dass es zu keinen Übergriffen gekommen und die Erstbeschwerdeführerin daher keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Außerdem seien die Fluchtgründe des Ehemannes als nicht asylrelevant entschieden worden, weshalb die vorgebrachten Drohungen wegen des Ehemannes nicht nachvollziehbar seien.
Aufgrund dieser Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie gemeinsam mit dem Ehemann habe leben wollen, eine Ausreise aus asylrelevanten Gründen habe nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich der mj. Zweit-bis Viertbeschwerdeführer führte die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend aus, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien und laut Angaben der Mutter diese gemeinsam mit dem Vater leben wollen.
Rechtlich wurde zu den Spruchpunkten I. erläutert, dass eine konkret gegen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gerichtete persönliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht behauptet und auch nicht erkannt worden sei. Maßnahmen, welche sich direkt gegen den einzelnen gewendet hätten, seien im gesamten Verfahren mit keinem Wort dargebracht worden. Daher mangle es dem Vorbringen an der erforderlichen Anknüpfung an einen Konventionsgrund. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, käme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) wurde mit der instabilen politischen, militärischen und allgemein menschenrechtlichen Lage in Somalia sowie mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Hinblick auf den Ehemann bzw. Vater im Familienverfahren begründet.
Mit Verfahrensanordnungen vom 26.08.2016 wurde den Beschwerdeführern von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
5. Gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide wurde fristgerecht in einem gemeinsamen Schriftsatz wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben, die am 27.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich die belangte Behörde über Feststellungen, dass die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin in Somalia Gefahr laufe, beschnitten zu werden, völlig hinweggesetzt habe, obwohl die Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bereits in der Einvernahme geschildert und hingewiesen habe, dass ihre Schwiegermutter auf die Beschneidung der Zweitbeschwerdeführerin gedrängt habe. Obzwar die Erstbeschwerdeführerin Gegnerin von Genitalverstümmelung sei, befürchte sie, nach langer Abwesenheit des Ehemannes in Somalia und aufgrund des Drängens der Familie über nicht ausreichend Einfluss zu verfügen, um die Zweit- und Viertbeschwerdeführerin vor solchen Gewaltakten schützen zu können. Daher wäre es erforderlich und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, Länderberichte, die Aufschluss über die Situation von Mädchen in Somalia geben, heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Sachverhalt GFK-relevante Fluchtgründe vorliegen würden. Aus diesen Gründen beantragten die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Verfahrensgegenständlich hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht in den Entscheidungen berücksichtigt.
Obwohl die Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 an mehreren Stellen erwähnte, dass ihre minderjährige Tochter gegen den Willen der Erstbeschwerdeführerin in Somalia beschnitten werden könnte bzw. eine Beschneidung aufgrund des familiären und sozialen Drucks potentiell drohe, unterließ es die belangte Behörde, die Erstbeschwerdeführerin eingehend und ausführlich zu diesem Themenkomplex zu befragen. Wie in der Beschwerde vollkommen zu Recht moniert wird, hätte es dem Bundesamt aufgrund seines Amtswissens bekannt sein müssen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine solche bei einer Rückkehr aufgrund des sozialen Drucks drohen könnte. Wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199; vom 23.09.2009, 2007/01/0284; vom 22.11.2005, 2005/01/0285) und rezenten hg. Entscheidungen (siehe BVwG vom 28.11.2016, W189 2135692-1; vom 15.06.2016 W236 2126999-1; vom 31.05.2016 W235 2104451-1) zu entnehmen ist, kann weibliche Genitalverstümmelung sehr wohl unter Umständen als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Die Behörde hat sohin vollkommen willkürlich argumentiert und jegliche Ermittlungen zur Feststellung des in diesem Punkt entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen und das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Gefahr der Beschneidung ihrer Tochter völlig übergangen.
Weder fand eine Befragung der gesetzlichen Vertreterin dazu statt, noch wurden Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Situation von Frauen in Somalia und insbesondere auch zum Thema FGM und den damit verbundenen Problemen für den Fall einer Rückkehr getroffen. Dem folgend fehlt auch eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Themenkomplex in der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Bescheide.
Zu Recht wird in der Beschwerde betreffend die in Österreich nachgeborene Viertbeschwerdeführerin moniert, dass auch hinsichtlich dieser eine Beschneidung drohe. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Befragung ihrer gesetzlichen Vertreter zu deren Asylantrag vom 06.11.2015 stattfand, weshalb diese mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten konnten, welches unter Umständen im Hinblick auf die nun in der Beschwerde relevierten Gründe des § 3 AsylG 2005 asylrelevant wären. Da keine der gesetzlich normierten Ausnahmen vorliegt und die Anträge im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert zu prüfen sind hätte es zur notwendigen Sachverhaltsklärung betreffend die Viertbeschwerdeführerin jedenfalls einer Befragung bzw. Einvernahme eines ihrer Elternteile bedurft, was von der belangten Behörde jedoch unterlassen wurde.
Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl weisen entscheidungswesentliche Mängel im Hinblick auf die Länderfeststellungen auf, beinhalten diese - trotz dem frauenspezifischen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Informationen zur Frage des staatlichen Schutzes bei FGM und auch keine allgemeinen Informationen zur Situation von Frauen und Kindern in Somalia. Die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien wurde sohin mangelhaft ermittelt, weshalb die Verfahren auch aus diesem Grund mit Mangelhaftigkeit belastet sind. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass im Rahmen der Einvernahme vom 01.06.2015 trotz entsprechendem Vorbringen hinsichtlich eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung keine Belehrung über die Möglichkeit der Heranziehung eines gleichgeschlechtlichen Organwalters gemäß § 20 AsylG erfolgte.
Zusammengefasst ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, unter Ignorieren des Vorbringens und ohne Ermittlungen durchzuführen, davon ausgegangen, dass keiner der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei. Unter den oben angeführten Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide jedoch unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die minderjährigen weiblichen beschwerdeführenden Parteien gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Die aufgezeigten Mängel im Hinblick auf die minderjährigen Töchter der Erstbeschwerdeführerin schlagen im Familienverfahren auch auf die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, denn in Bezug auf diese ist ein anderes Ergebnis nicht auszuschließen und führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0532).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerinnen niederschriftlich zu befragen und den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben haben, wobei auch das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Dabei wird auch zu ermitteln sein, wie es der Erstbeschwerdeführerin bislang gelungen ist, die Pläne der Schwiegermutter hinsichtlich der Beschneidung der 2006 geborenen Zweitbeschwerdeführerin zu vereiteln. Angesichts des Vorbringens wird auch eine Befragung des Vaters bzw. Ehemannes der Beschwerdeführer notwendig sein. Aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein.
Im Zuge der Einvernahme werden der Erstbeschwerdeführerin auch die recherchierten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Somalia (insbesondere unter Einbeziehung der Lage der Frauen und Mädchen einschließlich des Themenkomplexes zu FGM) zur Kenntnis zu bringen sowie ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und es unterlassen hat, sich mit den eigenen Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerinnen auseinanderzusetzen. In Bezug auf dieses Parteivorbringen hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sohin liegen verfahrensgegenständlich jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor. Im Fall der beschwerdeführenden Parteien ist der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile der Asylverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide in ihren Spruchpunkten I. zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Zumal eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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