BVwG W166 2125008-1

W166 2125008-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W166 2125008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2125008.1.00

Spruch

W166 2125008-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Frau XXXX gehört mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Im Zuge einer amtswegig erfolgten Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Zustand nach Wirbelsäulenoperation

Autounfall: XXXX: Prellung der HWS und LWS - der Grad der Verletzung ist in ihrer Gesamtheit als leicht einzustufen, die massive Bewegungseinschränkung im Bereich der LWS ist nicht dem gegenständlichen Unfall zuzuordnen, sondern dem Anlageschaden (Unfallchirurgisches Gutachten, Dr. XXXX, vom XXXX)

Derzeitige Beschwerden:

Frau XXXX ist im Februar XXXX in der Lendenwirbelsäule operiert worden, seit dem zwicken sich die Nerven im implantierten Metall ein. Ihre Bewegung ist deutlich eingeschränkt, sie kann sich nicht zurückbeugen und vor nur ein Stück. Zusätzlich gibt sie an, dass 1 Monat nach der Operation das rechte Bein wieder ausgelassen hat, sie hat 2

Wurzelblockaden bekommen, sie hat seitdem eine Neuralgie im rechten Bein, die sehr selten auftritt. Sie hat mehrere Therapien hinter sich, das letzte wäre die Nerven zu durchtrennen, danach hätte sie ein taubes Bein, sie hat sich deshalb dagegen ausgesprochen. Das Bein ist nicht ständig taub, sie gibt täglich elektrisierende Schmerzen an, sie hat Tage, wo es ihr gut geht und Tage, an denen sie gar Nichts machen kann. Sie macht regelmäßig ihre Übungen und geht regelmäßig zur Massage. Sie geht jeden Tag ca. Stunde mit dem Hund spazieren.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Abnützung der Wirbelsäule Zustand nach Bandscheibenvorfall Instabilität L4/5 und konsekutive Recessusstenose L4/5 re.

OP: XXXX - MIS - TLIF L4/5 von rechts

Meralgie (N, cutaneus femoris lateralis) - diagnost. Blockade am XXXX Blockade der thorakolumbalen Faszie rechts am XXXX Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts XXXX Medikamente: momentan gar keine Dauermedikamente, 1 - 2 mal im Monat Schmerzinfusionen bei der Hausärztin

Sozialanamnese:

verheiratet,XXXX Tochter, XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Patientenbrief, Orthopädisches Spital, XXXX, vom XXXX - TLIF L4/5 Befund, Doz. XXXX, FA f. Radiologie, vom XXXX - Verdacht auf Meralgie bei sonographisch abnorm verlaufenden FCLN rechts, diagnostische Blockade US-Befund, Univ. Klinik f. Radiologie, XXXX, vom XXXX - therapeutische Nervenintervention US

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 172,00 cm Gewicht; 90,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Schädel: nicht klopfdolent

Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt

Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert

Hals:

Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,

Lymphknoten: nicht tastbar

Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae:, unauffällig,

Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen

Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen:

Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine

Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:

keine

Einbeinstand: möglich

Fersenstand-Zehenstand: bds. gut möglich

HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich

BWS: nicht klopfdolent,

LWS: nicht klopfdolent, blande Narbe nach OP FBA:30cm

Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich

Nackengriff: normal Schürzengriff: normal

Fingerbeugung: vollständig

Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

wach, orientiert, angepasst

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Meralgie rechts Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Versteifung im Segment L4/5 aufgrund von therapieresistenten Schmerzen mit postoperativer Meralgie rechts.

02.01. 02

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung gegenüber dem VGA, da weder eine klinische Verschlechterung noch eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist

Leiden 2: wird nicht mehr erfasst, da keine Beschwerden angegeben und keine Therapie erforderlich

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 1 Stufe reduziert und beträgt 40%.

Dauerzustand.

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehöre.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie einen Befund ihrer Internistin betreffend ein diagnostiziertes Beschwerdebild vorlege und beantrage, das postthrombotische Syndrom einzuschätzen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den Befund einer Fachärztin für Innere- und Nuklearmedizin vom XXXX vor.

Zur Überprüfung des vorgelegten Befundes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem ergänzenden Aktengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Vorgelegte relevante Befunde:

Befund, Dr. XXXX, FÄ f. Innere Medizin, vom XXXX - postthromb. Syndrom mit nach wie vor bestehender sehr dünner V. popl. dext.

Fragestellung:

  1. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde einen Bericht einer Fachärztin für Innere- und Nuklearmedizin vorgelegt.

Bedingt dieser Bericht (siehe Abl. 29/7) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 15-19)?

Stellungnahme:

Ad 1)

Der Zustand nach Beinvenenthrombose rechts 06/2012 wurde im Gutachten vom XXXX nicht mehr erfasst, da keine Beschwerden angegeben und keine Therapie erforderlich.

Im nachträglich vorgelegten Befund wird ein postthrombotisches Syndrom mit dünner Vene beschrieben, das zu Schwellung führt bei längerem Sitzen, Stehen und Gehen und das Tragen eines Kompressionsstrumpfes erforderlich macht.

Das postthrombotische Syndrom würde in der Positionsnummer 05.08.01 mit 30% bewertet und somit zur Erhöhung von Leiden 1 herangezogen werden.

Dadurch ergibt sich eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 15 - 19) und es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% vor."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin, nachweislich zugestellt am XXXX, sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an.

Am XXXX fand eine von Amts wegen durchgeführte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin statt und am XXXX wurde ein ergänzendes Aktengutachten erstellt.

Bei der Beschwerdeführerin lagen bzw. liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Meralgie rechts 2 Postthrombotisches Syndrom Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin gehört somit weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, und ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zum Umstand, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin ein Ausmaß von 50 v.H. beträgt, und die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie aus dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX.

In den allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, das postthrombotische Syndrom sei entsprechend dem mit der Beschwerde vorgelegten innerfachärztlichen Befund einzuschätzen, ist festzuhalten, dass die allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten vom XXXX ausgeführt hat, dass der nachträglich vorgelegte Befund einer Fachärztin für Innere- und Nuklearmedizin vom XXXX nach wie vor das Vorliegen eines postthrombotischen Syndroms mit dünner Vene beschreibt, das bei längerem Sitzen, Stehen und Gehen zu Schwellung führt, und das Tragen eines Kompressionsstrumpfes erforderlich macht.

Das postthrombotische Syndrom wurde entsprechend der Einschätzungsverordnung in der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet, wieder als Leiden 2 in das Gutachten aufgenommen und auch zur Erhöhung von Leiden 1 herangezogen.

Das führende Leiden 1 "Wirbelsäule, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenvorfall, Meralgie rechts" wird durch Leiden 2 "postthrombotisches Syndrom" um eine Stufe erhöht, und daraus ergibt sich, dass weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. vorliegt.

Damit wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

.....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Betreffend die vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:

"02.01 Wirbelsäule

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd

radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen

andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen

maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

05. 08 Venöses und lymphatisches System

Lymphödem nach Operationen (z.B. Mammacarcinom, Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.

Besenreiser begründen keinen GdB

05.08. 01 Funktionseinschränkung leichten Grades 10 - 40 %

10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden

20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung

Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit

30 %: Postthrombotisches Syndrom

40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekzem

Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit"

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der vollständigen, widerspruchsfreien und schlüssigen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung weiterhin mit 50 v.H. eingeschätzt.

Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. im Gutachten vom XXXX auf 50 v.H. im Gutachten vom XXXX erfolgte, da durch eine fachärztliche Befundvorlage belegt wurde, dass Leiden 2 nach wie vor vorliegt, dieses Leiden daher eingeschätzt und wieder ins Gutachten aufgenommen wurde.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.

Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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