W166 2007893-1•BVwG W166 2007893-1
W166 2007893-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2007893-1/ 21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweis sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Gutachtenerstellung auf der Basis des Befundes Dr. XXXX vom XXXX.
Anamnese:
Hörstörung bds. mit Tinnitus.
Status:
Tonaudiogramm: Abl. 36
pantonale Laesio rechts von 30-55 dB, links von 30-50 dB
(entspricht einem prozentualen Hörverlust nach RÖSER von rechts 46% und links 38%)
Diagnose:
Pos. 12.02.01, Tabelle Zeile 3/Kolonne 3 GdB 30%
1 Stufe über unterem Rahmensatz da schlechte Diskrimination
Pos. 12.02.02 GdB 10%
Unterer Rahmensatz da ohne nennenswerte psychovegetativen Begleiterscheinungen. Zum Vorgutachten: besteht bds.
Verschlechterung
Der Eintrag "schwere Hörbehinderung" kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen."
In dem von der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Auf das Vorgutachten wird eingangs verwiesen.
AE, Sectio; ein Kuraufenthalt in XXXX.
11/2013 stat. Aufenthalt im XXXX - Befund dazu im Akt.
Derzeitige Beschwerden:
Die AW kann sich nicht bewegen, sie fühlt sich neuerlich am Ende und sie hat Hörprobleme.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Efectin, Pantoprazol, Amlodipin, Daflon, Ivadal, Diclofenac.
Hilfsmittel: Lumbalbandage.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
H N O-Aktengutachten
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Schwerhörigkeit beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
12.02. 01 Tabelle Kolonne 3 Zeile 3
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Osteopenie Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden und geringe Bewegungseinschränkungen - FBA lt. Abl 24: 5 cm, depressive Begleitreaktion mit berücksichtigt.
20
3
Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetativen Begleiterscheinungen
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine behinderungsrelevante "Borreliose" liegt nicht vor.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Verschlechterung von Leiden 1, Neuaufnahme von Leiden 2, Verschlechterung des Gesamt- GdB.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin vor, bei ihr würde nicht lediglich eine Funktionseinschränkung leichten Grades der Wirbelsäule sondern ein ausgeprägtes Cervikalsyndrom vorliegen. Die Beschwerdeführerin würde permanent an schweren und therapieresistenten Schmerzen trotz schwerer Schmerzmedikation leiden. Auf Grund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin den Anforderungen ihrer Arbeit nicht mehr genügen und sie sei im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin legte einen ambulanten Patientenbrief vom XXXX sowie ein Schreiben eines Ambulatoriums für physikalische Rheumatherapie und allgemeine physikalische Therapie vom XXXX vor.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die medizinischen Unterlagen wurden einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt, und führte dieser in seiner Stellungnahme vom XXXX dazu Folgendes aus:
"Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten behauptete höhergradige Funktionsausfälle der Wirbelsäule, soweit nicht schon mittels Leiden Nr. 2 erfasst, anlässl. d. ho. Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden, und sind auch durch die nachgereichten Befunde nicht belegt, wobei ein kürzlich wieder beschriebenes "Zervikalsyndrom" ebenfalls in Leiden Nr. 2 enthalten ist, d.h. keine Änderung."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom XXXX sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorlägen die zu einer Änderung hätten führen können. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX und gab erneut an, bei ihr würde nicht lediglich eine Funktionseinschränkung leichten Grades der Wirbelsäule, sondern ein ausgeprägtes Cervikalsyndrom vorliegen. Die Beschwerdeführerin würde permanent an schweren und therapieresistenten Schmerzen trotz schwerer Schmerzmedikation leiden. Auf Grund der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit könne die Beschwerdeführerin den Anforderungen ihrer Arbeit nicht mehr genügen und sie sei im Krankenstand. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass es eine gravierende Verniedlichung sei, ihre Anpassungsstörung als Folge der multiplen Erkrankungen und des Schmerzsyndroms als "depressive Begleitreaktion" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zu berücksichtigen. Die Schmerzen würden sie oft zum Verzweifeln bringen, sie könne oft tagelang die Wohnung nicht verlassen, ihre Sozialkontakte seien zum Erliegen gekommen und die Beschwerdeführerin müsse Antidepressiva einnehmen. Daher sei für dieses Leiden zumindest ein Grad der Behinderung von 40 v.H. oder 50 v. H. anzunehmen. Außerdem sei zwischen den Beeinträchtigungen Schwerhörigkeit, Tinnitus, Cervicolumbalsyndrom und Anpassungsstörung eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX und einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX vor.
Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden Abl. 56-60:
Der Befund Abl. 56-57 beschreibt degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit dem Hinweis der Diskrepanz zwischen objektiven Parametern und den subjektiven Symptomen. Während der Untersuchung kam es zu einem Wechsel der Flexorenkraft zwischen KG 3 und KG 6 - ein Hinweis für die unterschiedliche Mitarbeit im Rahmen der Untersuchung! Damit ist an der bisherigen Einstufung betreffend Wirbelsäule keine Änderung vorzunehmen.
Abl. 58 beschreibt eine Anpassungsstörung - als Folge der vertebragenen Beschwerden mit einem milden Therapieansatz - diese Anpassungsstörung ist bei der Beurteilung der Wirbelsäule mitberücksichtigt und bedingt somit keinen separaten GdB.
Bei Abl. 59-60 handelt es sich um Keinen Befund, sondern um eine subjektive Meinung der Beschwerdeführerin, die nicht weiter zu kommentieren ist.
Zusammenfassung: durch diese Befundnachreichungen und Einwendungen ergibt sich nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Beurteilung angezeigt, das die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG im Sinne der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX wurden im Rahmen des Parteiengehörs diverse medizinische Unterlagen übermittelt.
Zur Überprüfung der medizinischen Unterlagen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
" Stellungnahme zu den nachgereichten Befunden Abl. 61/10-14:
Dieses Befundfragment - wesentliche Befundteile fehlen - berichtet über einen Spitalsaufenthalt im XXXX vom 6.6.-2.7.2014 wegen chronischer Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit Ausstrahlung in die rechte untere Extremität. Es wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt und dabei wurden eine Osteopenie, eine Osteochondrosis intervertebralis L5/S1, kein Prolaps und ein normal weiter Spinalkanal festgestellt.
Am XXXX wurde eine komplikationslose Infiltration des Neuroforamens L5/S1 rechts durchgeführt.
Zusammenfassung: durch diese neuerlichen - fragmenthaften - Befundnachreichungen ergibt sich nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes keine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Beurteilung, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BEinstG im Sinne der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom XXXX eine Fristverlängerung zur Einbringung der Stellungnahme bis XXXX, welcher mit Schreiben vom XXXX zugestimmt wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei und neue Befunde vorlege. Die Beschwerdeführerin habe starke Schmerzen in der linken Schulter und es seien eine anhaltende affektive Störung, eine generalisierte Angststörung sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziert worden. Trotz medikamentöser Behandlung, Heilgymnastik, autogenem Training, Muskelkrafttraining und Infiltrationen habe die Beschwerdeführerin nach wie vor starke Schmerzzustände. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Leiden der Gesamtgrad der Behinderung mit mindestens 50 v.H. einzuschätzen sei. Aus den dargelegten Gründen ersuche die Beschwerdeführerin um nochmalige Überprüfung.
Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX, einen Röntgenbefund vom 30.03.2015, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX sowie Laborbefunde vom XXXX und vom XXXX vor.
Zur Überprüfung der medizinischen Unterlagen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Der Laborbefund Abl. 61/33-35 beschreibt einen erniedrigten Vitamin-D-Spiegel und geringfügig erhöhte Leberwerte, die keine GdB bedingen.
Abl. 61/31-32 ist nur ein Fragment von einem Gutachten, das in dieser Form vorgelegt, keinen weiteren GdB bedingt.
Abl. 61/30 ist eine Zuweisung zu 4 Sitzungen Röntgenschwachbestrahlung der linken Schulter - kein Statusbefund dabei - somit bedingt auch dieses Abl. Keine GdB.
Abl. 61/29 berichtet über keine Besserung nach 4 Sitzungen Röntgenschwachbestrahlungen der linken Schulter - aus diesem Abi. ist wegen fehlenden funktionellen Befundes auch kein GdB ableitbar.
Abl. 61/28 ist eine Auflistung von Diagnosen ohne entsprechenden Untersuchungsbefund -kein weiterer GdB möglich.
Abl. 61/26-27 ist die Stellungnahme zum letzten Gutachten und die Meinung, dass jedenfalls ein Gesamt-GdB von 50 v. H. vorliegt.
Die Befundnachreichungen bedingen somit aus gutachterlicher Sicht keine weiteren Einzel-GdB und damit auch keinen geänderten Gesamt-GdB. Aus gutachterlicher Sicht wurde die vorliegende depressive Begleitreaktion in der Beurteilung von Leiden 2 mitberücksichtigt - siehe dazu die Rahmensatzbegründung.
Zusammenfassung:
Aus gutachterlicher Sicht wird festgehalten, dass durch den neuerlichen Einwand und durch die Befundnachreichungen wiederum keine Änderung der Liste der Gesundheitsschädigungen vorzunehmen ist, da die wirklich relevanten Gesundheitsschädigungen korrekt berücksichtigt und bewertet wurden.
Nach neuer Durchsicht des Akteninhaltes ergibt sich keine geänderte Beurteilung und damit ist weiterhin ein Gesamt-GdB von 30 v. H. anzunehmen.
Eine neuerliche persönliche Untersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Es wurden weitere Befunde eines neurologisch-psychiatrischen Zentrums vom XXXX und vom XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung dieser medizinischen Unterlagen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu nachfolgenden Fragestellungen neuerlich medizinischen Sachverständigen vorgelegt:
"1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
besonders zu achten ist;
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 11.12.2013? Wenn später, bitte begründen).
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Befunden, siehe ABL. 56-60, 61/10 -61/14, 61/26-61/35.
Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen Sachverständigen-gutachten, siehe Abl. 38-43, abweichenden Beurteilung.
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
AE, Sectio
Ab dem 35. LHJ habe sie einen Tinnitus bekommen, das sei immer stärker geworden.
XXXX traten Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in die Beine bis zu den Knien bds. auf, verschiedene orthopädische Behandlungen folgten.
XXXX stationäre Behandlung an der Internen Abteilung Hartmannspital zur Schmerztherapie.
Dort wurde der V.a eine Borreliose gestellt und eine Lumbalpunktion im KFJ durhegeführt, eine Lyme Borreliose sei nicht festgestellt worden. Sie erhielt für einen Monat Antibiotika.
Seit XXXX gehe sie zum NervenFA wegen Tinnitus und weil es ihr schlecht gehe und sie Schmerzen habe.
Nikotin: 10/ die
Alkohol: keiner
Jetzige Beschwerden:
Es gehe ihr nicht so gut, sie sei am Ende, sie habe immer Kopfschmerzen und Tinnitus und Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Sie habe Krämpfe im Knöchel. Sie habe bei jeder Bewegung Schmerzen. In der Nacht wenn sie ruhig im Bett liege sei es besser, aber kaum bewege sie sich werde es wieder schlimmer.
Es gehe ihr auch psychisch schlecht, der Gatte habe einen Schlaganfall gehabt, sie gäbe sich die Schuld dafür.
Der Gatte wird zu Hause betreut, er habe Pflegestufe 4 und sie habe versucht eine barrierefreie Wohnung zu bekommen, aber alle bekommen etwas nur sie nicht.
Sie habe auch Hörgeräte, aber die könne die nicht immer tragen.
Medikamente:
Pantoprazol, Daflon, Calciduran, Efectin ER 150 1-0-0, Foster, Hydal ret 2,0 2x1,
Hydal 1,3 b. Bed: ca. 1-2x/Tag, Saroten 25 0-0-1
NervenFA Kontrolle 1 x/ Monat, Gesprächstherapie 1-2 Monate
Sozialanamnese:
BF ist in XXXX geboren, sie sei ein unerwünschtes Kind gewesen, wuchs bei den Großeltern auf.
VS, HS, Gymnasium, Kellnerinnen Kurs, dann in einer Bank und Apotheke gearbeitet.
Seit XXXX in A, arbeitete als Kellnerin bis XXXX, dann Kündigung und AMS.
XXXX wurde um die krankheitsbedingte Pension angesucht- wurde abgelehnt. Auch gerichtlich sei die Pension abgelehnt worden.
"XXXX", jetzt AMS Verheiratet, 2 erw. Kinder
Befunde:
BF bringt zur Untersuchung 2 neue Befunde mit, diese werden aufgelistet aber nicht berücksichtigt:
Befund NervenFA Dr. Soukop XXXX: Dg.: Depressio, Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds.
Befund NervenFA Dr. Soukop XXXX: Dg.: rez. depress. Episode, mittelgradig, Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds
Nervenfachärztlich relevante Befunde im Akt:
Arztbrief Neurologie XXXX: Dg: Osteochondrose L5/S1, Diskusprotrusion L4/5, Osteopenie, Coxarthrose. Tinnitus, chronische Gastritis, Hiatushernie, Spreizfüße bds., chronischer Nikotinabsusus
Neurologisches psychiatrisches Gutachten Dr. Soukop XXXX: Dg:
sonstige anhaltende affektive Störung, generalisierte Angststörung, undifferenzierte Somatisierungsstörung....
Befund Psychiaterin XXXX: Anpassungsstörung Arztbrief Ambulanz
Neurologie KH XXXX: Dg.: aktivierte Osteochondrose L5/ S1 mit KM Öden, Diskusprotrusione L4/5, Coxarthrose re li, chron. Gastritis, Hiatushernie, Depressio- dzt. keine Therapie
Status:
Größe: 1.63 Gewicht: 60
XXXX, FÄ Für Neurologie und Psychiatrie
XXXX VN XXXX GZ: XXXX Untersuchung: XXXX
Rechtshänder
Stuhl: Obstipationsneigung
Miktion: fallweise Harnverlust beim Husten
Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt, weinerlich, verzweifelt, labil, im positiven deutlich reduziert affizierbar, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch reduziert, normale Umgangssprache ohne Hörgeräte möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt. Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, leichter Haltetremor Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (
BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft etwas wechselnd aber ohne eindeutiges Defizit- Schmerzhemmung, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher-rechts wegen Schmerzen etwas erschwert, MER ( PSR, ASR) seitengleich mittel lebhaft, keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: leicht wechselnd: unauffällig- bzw. leicht hinkend ohne Hilfsmittel; Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger
Tretversuch: aggraviert wirkend mit wippenden Bewegungen im rechten Knie, wie bei nachlassender der Kraft, das Knie kann aber wieder gut gestreckt werden, dabei unsicher anmutend. Im Gegensatz dazu wird beim Gehen das Knie und Bein völlig unauffällig belastet und angehoben, Zehen - und Fersenstand mit Anhalten durchgeführt.
Gesamteindruck- Gangbild
Kommt alleine mit 2 Walkingstöcken gehend zur Untersuchung, lehnt die Stöcke an die Wand, kann auch ohne diese gehen. Wurde von Tochter hergebracht.
Wirkt belastet und weinerlich, spricht mit leiser Stimme
Führerschein: ja, fährt auch selbst
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1)
depressive Symptomatik 03 05 01 30%
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da chronische Symptomatik aber keine kognitiven Störungen vorliegend.
Ad2)
Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wird im allgemeinmedizinischen Gutachten durchgeführt.
Ad3)
Aus nervenfachärztlicher Sicht ist die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Ad4)
siehe allgemeinmedizinisches Gutachten.
Aus nervenfachärztlicher Sicht ist obiger Behinderungsgrad unter ad1) ab 11/ 2014 nachvollziehbar, da dies durch die Befunde dokumentiert ist, über die Zeit davor kann keine Aussage getroffen werden.
Ad5)
Die Einwendungen und vorgelegten Befunde wurden, soweit sie das nervenfachärztliche Gebiet betreffen, angeführt und bewertet und entsprechend den Gesundheitsschädigungen unter der Positionsnummer unter ad 1) neu aufgenommen.
Ad6)
Im Vergleich zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten Abl 38- 43 wurde die obige Positionsnummer unter ad 1) neu aufgenommen und extra bewertet.
In dem zusammenfassenden ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Sozialanamnese: Verheiratet, zwei Kinder, drei Enkelkinder, AMS, früherer Beruf: Kellnerin
Diagnosen: Schwerhörigkeit bds., degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie, Tinnitus bds.
Medikamente: Pantoprazol 40mg, Daflon 500mg, Calciduran, Vitamin D3, Effectin ER 150mg, Foster DA, Hydal ret. 2mg, Hydal 1,3mg, Saroten 25mg
Befunde:
Mitgebrachte Befunde: Diese werden aufgelistet, aber nicht berücksichtigt.
Befund XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX: Diagnose:
Depressio, rezidivierende depressive Episode mittelgradig, Zervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds.
Beschwerden:
Auskunft der Pat.: "Ich habe so eine starke Osteochondrose und eine Osteopenie.
Ich habe Beschwerden in den Bandscheiben, in der Lendenwirbelsäule,
Verkalkungen in der linken Schulter. Ich habe Beschwerden in den Hüften, den Knien und in den Fersen. Auch ist mein Tinnitus unerträglich. Wegen meinem Tinnitus bin ich neurologischer Betreuung. Wegen meinen Bandscheiben war ich auch auf Kur, abgesehen davon hatte mein Mann den dritten Schlaganfall."
Status:
61 kg, 163 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal
55 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage:
depressiv verstimmt, weinend
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen mit Hörgeräten bds. nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 140/80
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. durchführbar, links jedoch erschwert, linkes Schultergelenk endlagig bewegungseingeschränkt, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, nach rechts endlagig schmerzhaft, nach links frei beweglich
Gangbild: normales Gangbild, kommt mit zwei Nordic-Walking-Stöcken
Beantwortung der Fragen
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung, depressive Symptomatik. Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronische Symptomatik, aber keine kognitiven Störungen vorliegen.
30
2
Schwerhörigkeit bds. Wahl der Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
12.02. 01 Tabelle Kolonne 3 Zeile 3
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie Wahl dieser Position mit dem oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist
20
4
Tinnitus beidseits Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen
10
5
Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenks Fixer Richtsatz
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
der Behinderung beträgt 40 v.H.
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird. Begründung: da relevantes Sinnesleiden. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit Leiden 1. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin (BF) ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zu einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamt-GdB ist ab 11/2014 anzunehmen, da das nervenfachärztliche Leiden unter der Position 1 ab 11/2014 nachvollziehbar ist, da dies durch die Befunde dokumentiert ist. Über die Zeit davor kann keine Aussage getroffen werden.
Stellungnahme zu den Einwendungen der vorliegenden Befunde, siehe Abl. 56 bis 60, 61/10 bis 61/14, 61/26 bis 61/35.
Der orthopädische Befund, Abl. 56 bis 57, vom XXXX dokumentiert eine Lumboglutealgie rechts bei Osteochondrose im Segment L5/S1 und fraglichen neurologischen Ausfällen. Im erhobenen Befund erscheint doch immer wieder eine Diskrepanz der objektivierbaren Parameter mit den subjektiven Beschwerdeschilderungen.
Abl. 59 bis 60: Beschwerdevorbringen der BF
Der Befund, XXXX, FA für Psychiatrie vom XXXX, Abl. 58, dokumentiert eine Anpassungsstörung, die Leiden wurden unter der Position 1 und 3 entsprechend der Symptomatik beurteilt und berücksichtigt.
Der Befund Abl. 61/10, XXXX vom 2.7.2014: Diagnosen: Osteochondrose L5/S1, Diskusprotrusion L4/L5, Osteopenie.
MRT-Befund der LWS vom XXXX: Hochgradige Osteochondrosis intrvertebralis L5/S1, kein Nachweis eines Diskusprolaps, kein Sequester, regulär erweitertes knöchernes Spinalkanals
Befund, XXXX, vom XXXX 61/13: Diagnose: Lumboischialgie rechts, komplikationslose Infiltration des Neuroforamens L5/S1
Abl. 61/21-27, Beschwerdeschreiben der BF
Der Laborbefund, XXXX vom 19.3.2015: Borrelien IgM Antikörper pos.
Ein pos. Borrelien Antikörper Nachweis kann auf ein frühes Stadium einer Zeckenboreliose zu finden sein, allerdings können auch IgM-Antikörper über viele Jahre im Blut nachgewiesen bleiben.
Im Befund, XXXX vom XXXX, Abl 61/10, wird eine Infektion mit Borrelia Brugdorferi beschrieben , sowie der Verdacht auf Neuroboreliose. Es wurde damals kein Hinweis für eine Neuroboreliose festgestellt, somit ist anzunehmen, dass es sich um eine länger zurückliegende und behandelte Infektion handelt. Befunde für das neuerliche Vorliegen einer Borreliose sind nicht vorliegend.
Die Befunde wurde entsprechend bewertet und im Gutachten berücksichtigt.
Ad 6)
Stellungnahme zu einer allfälligen zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten, Abi. 38 bis 43 abweichende Beurteilung.
Das Leiden unter der Position 2 des Vorgutachtens wurde nun in zwei Positionen aufgeteilt, siehe Leiden 1. Neurologische Beurteilung, die Depression wurden gesondert berücksichtigt, sowie Leiden 3.
Insgesamt ergibt sich dadurch eine Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Da die beiden gegenständlichen Sachverständigengutachten ergänzungsbedürftig waren, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nachfolgendes Schreiben vom XXXX an den Ärztlichen Dienst bzw.:
"Im oben genannten Beschwerdeverfahren wurde ein nervenfachärztliches (Abl. 61/48-51) und ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (Abl. 61/52-56) erstellt.
Anlässlich der durchgeführten persönlichen Untersuchungen wurden von der Beschwerdeführerin zwei neue Befunde (Abl. 61/46,47) vorgelegt. Die beiden neurologisch-psychiatrischen Befunde vom XXXX und vom XXXX wurden von den medizinischen Sachverständigen aufgelistet, aber in der Beurteilung nicht berücksichtigt.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX erfolgt ist, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Neuerungsbeschränkung zu beachten und die neu vorgelegten Befunde zu berücksichtigen.
Es wird daher ersucht, die neurologisch-psychiatrischen Befunde vom XXXX und vom XXXX den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens befassten Sachverständigen Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zur Beurteilung bzw. Zusammenfassung basierend auf der Aktenlage vorzulegen.
Es wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen (nach der Ein-schätzungsverordnung):
Ergeben sich durch diese Befunde zusätzliche Gesundheitsschädigungen oder wurden diese Gesundheitsschädigungen bereits in den festgestellten Funktionseinschränkungen berücksichtigt?
Falls diese Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt wurden, wird um Stellungnahme ersucht, unter welchen Leiden bzw. Positionsnummern.
Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zu den Gutachten vom 16.06.2016 und vom 20.06.2016, siehe Abl. 61/48-56 , abweichenden Beurteilung.
Nur für den Fall einer Änderung des Gesamt-GdB:
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 11.12.2013? Wenn später, bitte begründen).
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
In dem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird zu den oben angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt:
"Es sollen die neurologisch psychiatrischen Befunde vom XXXX Abl. 61/46 und 21 09 2015 Abl. 61/47 berücksichtigt werden, die zur Untersuchung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitgebracht wurden, da das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Neuerungsbeschränkung zu beachten hat.
Befund NervenFA Dr. XXXX XXXX: Dg.: Depressio, Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds.
Befund NervenFA Dr. XXXX XXXX: Dg.: rez. depress. Episode, mittelgradig, Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds
Beurteilung:
Ad 1) Die Befunde dokumentieren eine Depressio und Schmerzen bei Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose. Weiters werden Kopfschmerzen, Druck im Kopf, Hörstörung trotz Hörgeräte, Schlafstörungen Schmerzen im Nacken und LWS Bereich vermerkt.
Diese chronische Schmerzsymptomatik wurde berücksichtigt. Die beschriebene Schlafstörung ist hier inkludiert als Zusatzsymptom bei Depressionen.
Ad 2) Die Leiden wurden unter Position 1 berücksichtigt, bzw. die Hörstörung unter Position 2.
Ad 3) Es wird nicht abweichend beurteilt."
In dem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird zu den oben angeführten Fragestellungen Nachfolgendes ausgeführt:
"Im oben genannten Beschwerdeverfahren wurde ein nervenärztliches (Abl. 61/48-51) und zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten (Abl. 61/52-56) erstellt. Anlässlich der durchgeführten persönlichen Untersuchung wurde von der BF zwei neue Befunde (Abl. 61/46, 47) vorgelegt. Die beiden neurologisch-psychiatrischen Befunde vom XXXX und XXXX wurden von den medizinischen Sachverständigen aufgelistet, aber in der Beurteilung nicht berücksichtigt.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX erfolgte, hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Neuerungsbeschränkung zu beachten und die neu vorgelegten Befunde zu berücksichtigen. Es wird ersucht folgendes zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen (nach der Einschätzungsverordnung):
1. Ergeben sich durch diese Befunde zusätzlich Gesundheitsschädigungen oder
wurden diese Gesundheitsschädigungen bereits in der festgestellten
Funktionseinschränkung mitberücksichtigt.
Befunde:
XXXX, neurologisch-psychiatrisches Zentrum XXXX vom XXXX, Abl. 61/42: Diagnosen: Depressio, Zervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds.
XXXX, neurologisch-psychiatrisches Zentrum XXXX vom XXXX, Abl. 61/47: Diagnosen: Depressio, Zervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose bds.
Die Befunde dokumentieren eine Depressio und Schmerzen bei Zervikalsyndrom, Lumbalgie, sowie eine Coxarthrose. Weiters werden Kopfschmerzen, Druck um Kopf, Hörstörung trotz Hörgeräte, Schlafstörungen, Schmerzen im Nacken und LWS bemerkt.
Die chronische Schmerzsymptomatik wurde unter der Position 1 mitberücksichtigt, ebenso ist die beschriebene Schlafstörung hier inkludiert, als Zusatzsymptom bei Depressio. Die Hörstörung wurde unter der Position 2 berücksichtigt. Von Seiten der Hüftgelenke konnte keine Funktionseinschränkung festgestellt werden, daher wird kein GdB erreicht.
2 Falls diese Gesundheitsschädigungen bereits berücksichtigt sind wird um Stellungnahme ersucht, unter welchen Leiden bzw. welchen Positionsnummern.
Die Leiden wurden unter der Position 1 bzw. die Hörstörung unter der Position 2 berücksichtigt.
3. Ausführliche Begründung zu den Gutachten vom XXXX und XXXX (siehe Abl.
61/48-56) abweichende Beurteilung.
Es erfolgt keine abweichende Beurteilung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Gutachten vom XXXX2016, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme zum Parteiengehör ist bis dato nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Folgende Funktionseinschränkungen liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
1 Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung, depressive Symptomatik.
2 Schwerhörigkeit beidseits
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie
4 Tinnitus beidseits
5 Bewegungseinschränkungen des linken Schultergelenks
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit Leiden 1 vorliegen, und Leiden 5 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zu erstinstanzlichen Gutachten um eine Stufe von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die Leidenszustände und den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und vom XXXX.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei ihr nicht lediglich eine Funktionseinschränkung leichten Grades der Wirbelsäule, sondern ein ausgeprägtes Cervikalsyndrom vorläge, sie permanent an schweren und therapieresistenten Schmerzen trotz schwerer Schmerzmedikation leide, Antidepressiva einnehmen müsse, und es sei eine gravierende Verniedlichung, ihre Anpassungsstörung als Folge der multiplen Erkrankungen und des Schmerzsyndroms als "depressive Begleitreaktion" mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. zu berücksichtigen.
Zu den in der Beschwerde, anlässlich der persönlichen Untersuchungen und in der Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten Schmerzzuständen sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen auch eine anhaltende affektive Störung, eine Angststörung und eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor, ist festzuhalten, dass diese von den ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigt und eingeschätzt wurden. Im nervenfachärztlichen Gutachten vom XXXX wurde das Leiden "Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung, depressive Symptomatik" als Leiden 1 neu aufgenommen, und entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.05.01 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da "chronische Symptomatik aber keine kognitiven Störungen vorliegend" und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt.
Im ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und im ergänzenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden eines neurologisch-psychiatrischen Zentrums vom XXXX und vom XXXX ausgeführt, dass diese Befunde eine Depressio, Schmerzen bei Cervikalsyndrom, Lumbalgie, Coxarthrose, Kopfschmerzen, Druck im Kopf, Hörstörung trotz Hörgeräte, Schlafstörungen, Schmerzen im Nacken und im LWS-Bereich dokumentieren, und die angeführten Schmerzen in der chronischen Schmerzsymptomatik von Leiden 1 berücksichtigt wurden. Ebenso ist die beschriebene Schlafstörung in Leiden 1 als Zusatzsymptom bei Depressionen eingeschätzt.
Die Wirbelsäulenleiden wurden im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX in Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteopenie" nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.01 auf Grund der mäßiggradigen Bewegungseinschränkung mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Im ergänzenden Gutachten vom XXXX wurde überdies festgehalten, dass seitens der Hüftgelenke keine Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte, und daher diesbezüglich kein Grad der Behinderung vorliegt.
Die in den genannten neurologisch-psychiatrischen Befunden angeführte Hörstörung wurde laut Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen als Leiden 2 "Schwerhörigkeit beidseits" unter der Position 12.02.01, Tabelle Kolonne 3, Zeile 3 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingeschätzt, da eine schlechte Diskrimination gegeben ist.
Das Leiden "Tinnitus beidseits" wurde als Leiden 4 unter der Positionsnummer 12.02.02 mit dem unteren Rahmensatz, da "ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen" und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Die von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom XXXX angeführten Schmerzen in der linken Schulter, wurden von der medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX als Leiden 5 "Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks" neu aufgenommen, und entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Die von der Beschwerdeführerin einzunehmenden Medikamente wurden ebenfalls von den ärztlichen Sachverständigen in den Gutachten berücksichtigt.
Weiters ist festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Depression, im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten und nach fachärztlicher Beurteilung, in Leiden 1 gesondert berücksichtigt wurde.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, zwischen den Beeinträchtigungen Schwerhörigkeit, Tinnitus, Cervicolumbalsyndrom und Anpassungsstörung sei eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu berücksichtigen, hat die medizinische Sachverständige im Gutachten vom 20.06.2016 ausgeführt, dass das führende Leiden 1 "Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung, depressive Symptomatik" durch Leiden 2 "Schwerhörigkeit beidseits" um eine Stufe erhöht wird, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Die Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und 4 "Tinnitus beidseits" erhöhen nicht weiter, da bei diesen Leiden Überschneidungen mit Leiden 1 vorliegen. Leiden 5 "Beweglichkeitseinschränkungen des linken Schultergelenks" erhöhet nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Betreffend die vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"02.01 Wirbelsäule
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd
radiologische Veränderungen
andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische
Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag
02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%
50 %:
Radiologische Veränderungen und klinische Defizite
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag
60%:
Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen
Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend
70 %.
Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens,
Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke),
schwere Skoliose mit erforderlicher Miederversorgung oder OP-Indikation
Postlaminektomie-Syndrom
80 %.
Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz,
Opioidindikation; Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerzpumpen, Periduralkatheter
Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen
Versteifung über mindestens mehrere Segmente
Schultergelenk, Schultergürtel
Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.
02.06. 01 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 %
Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt
und Einschränkung der Außenrotation
03. 05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen
und posttraumatische Belastungsstörung PTSD
(post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen
und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.
An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung
herausgestrichen werden.
03.05. 01 Störungen leichten Grades 10 - 40 %
10 %:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20 %:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen
Soziale Integration ist gegeben
30 - 40 %:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen,
Erste Zeichen sozialer Deintegration
03.05. 02 Störungen mittleren Grades 50 -70 %
50 %:
Affektive, somatische und kognitive Störungen sowie ernsthafte Beeinträchtigung
der meisten sozialen Bereiche
Phasenweise Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
Behandlung führt zu intermittierender Stabilisierung, wiederholter Leistungsknick,
Zunehmende Chronifizierung
Beginnende soziale Desintegration
70 %:
Therapieresistente Stimmungsveränderung, somatische und kognitive Symptome, krisenhafte
Verschlechterungen mit passagerer wahnhafter Symptomatik
Dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit
Soziale/familiäre Desintegration
03.05. 03 Störungen schweren Grades 80 - 100 %
80 %:
Therapieresistente affektive, somatische und kognitive Symptomatik
Leistungsfähigkeit hochgradig reduziert
90-100 %:
Therapieresistente Symptomatik, hinzukommen soziale Isolation,
Kombination mit anderen psychiatrischen Erkrankungen wie Sucht, Phobien, Psychosomatosen, Familiäre und soziale Isolation
12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle
Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen.
Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen.
Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen.
Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %....
12.02. 02 Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades 10 - 40 %
10 %:
Kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen
20%:
Dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen
30 - 40 %:
Mit wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit ist ein zusätzliches psychiatrisches Sachverständigengutachten erforderlich"
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund der medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten wurden die Leiden 1 und 5 neu aufgenommen, und die Depression nach fachärztlicher Beurteilung, in Leiden 1 gesondert berücksichtigt.
Das führende Leiden 1 "Somatoforme Störung, chronische Schmerzstörung, depressive Symptomatik" wurde durch Leiden 2 "Schwerhörigkeit beidseits" um eine Stufe erhöht, und die Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und 4 "Tinnitus beidseits" erhöhten nicht weiter, da bei diesen Leiden Leidensüberschneidungen mit Leiden 1 vorliegen.
Ebenso erhöhte Leiden 5 "Beweglichkeitseinschränkungen des linken Schultergelenks" nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zu erstinstanzlichen Gutachten um eine Stufe von 30 v.H. auf 40 v.H. erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
Zur Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von allgemeinärztlichen und fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs die schlüssigen medizinische n Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom 23.08.2016 nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben.
Aus den dargelegten Gründen ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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