W154 2141462-1•BVwG W154 2141462-1
W154 2141462-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Anhaltung, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,<br/>Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,<br/>Untertauchen, Verhältnismäßigkeit
W 154 2141462-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kracher als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zahl: 831455204/ 161611199, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 30.11.2016 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist im Jahr 2013 illegal in Österreich eingereist und stellte am 08.10.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2014, IFA 831455204 VZ 1729688, wurde der Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig war. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 12.05.2014, GZ: W184 2006417-1/10E, gemäß § 5 AsylG 2005, § 61 FPG und 21 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Aufgrund der Zuständigkeit Ungarns wurde der BF in der Folge am 24.04.2014 und am 18.09.2014 nach Ungarn überstellt. Der BF reiste jedoch jedes Mal erneut nach Österreich ein.
Am 25.07.2014 stellten der BF einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthaltes des BF am 24.08.2015 eingestellt und nach Inschubhaftnahme des BF am 29./30.11.2016 fortgesetzt.
Am 29.11.2016, um 21.15 Uhr, wurden der BF im Zuge einer Schwerpunktaktion an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX Wien angetroffen. Aufgrund des Ergebnisses einer durchgeführten EKIS-Abfrage wurde in Folge die Festnahme und die Direkteinlieferung des BF in das Polizeianhaltezentrum (PAZ)XXXX verfügt.
Am 30.11.2016 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich zur Erlassung der Schubhaft einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"LA: Am 29.11.2016 wurden Sie im Zuge einer Schwerpunktaktion in der XXXX [...], XXXX Wien angetroffen. Ihr Verfahren auf internationalen Schutz wurde im Jahre 2015 eingestellt und ist jetzt wieder laufend. Derzeit ist ebenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot anhängig. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde eine Direkteinlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel verfügt.
VP: Warum?
LA: Sie haben sich Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen!
VP: Nein. Ich habe einen Antrag gestellt. Der läuft immer noch. Ich habe vor 2 Wochen einen Brief bekommen und habe darauf geantwortet. Ich habe geschrieben, dass ich 2 Kinder habe, eines hat eine schwere Krankheit. Ich kann das Kind nicht alleine lassen. Mein Sohn braucht mich und auch meine Frau. Sie ist Österreicherin. Ich hatte als Jugendlicher schlechte Dinge gemacht. Jetzt seit einem Jahr habe ich keine Probleme. Ich habe eine Arbeit gelernt. Ich will arbeiten gehen. Meine Kinder brauchen mich.
LA: Wie und wann reisten Sie zuletzt in Österreich ein?
VP: 2013. Ich habe einen Meldezettel.
LA: Im Jahre 2014 wurden Sie jedoch nach Ungarn überstellt, das kann also nicht stimmen!
VP: Ich bin abgeschoben worden. Ich bin nachher wieder hierher gekommen und hab einen Antrag gestellt, dass ich hier bleiben kann. Ich habe viele Termine mit dem Jugendamt und dem Bewährungshelfer. Die Eltern meiner Frau, ich wohne bei ihnen, sie stehen hinter mir. Meine Frau bekommt in zwei Wochen eine Wohnung und ich kann bei Ihr wohnen. Ich brauche einen Ausweis, dass ich mich dort anmelden kann. Manchmal werde ich von der Polizei kontrolliert und muss immer mit ihnen mitgehen, damit sie mich kontrollieren können. Ich habe in der Küche gelernt. Ich möchte arbeiten, damit ich Geld verdienen kann.
LA: Was war der Zweck der Einreise?
VP: Mein Zweck war um einen Asylantrag in Österreich zu stellen. Später habe ich meine Freundin kennengelernt und geheiratet. Aber nicht standesamtlich. Ich habe sie nach islamischen Recht geheiratet. Ich habe mit ihr 2 Kinder.
LA: Sind Sie im Besitz von algerischen Dokumenten?
VP: Ich habe bereits meine algerische Geburtsurkunde dem Asylamt vorgelegt.
LA: Wo ist diese?
VP: Einmal habe ich sie in Traiskirchen abgegeben. Ich habe sie auch hier im Haus abgegeben. Mein Bewährungshelfer hat meine Geburtsurkunde per Fax an Sie geschickt. Ich habe 2 Söhne, 2,5 Jahre und 7 Monate. Der ältere Sohn ist schwer krank, er kann nicht atmen. Er braucht Ernährung durch den Mund. Er muss immer in das Spital zur Kontrolle. Ich als Vater möchte ihm beistehen. Ich bin ein friedlicher junger Mann und habe eine Familie, Frau und Kinder. Es tut mir leid, früher habe ich Fehler gemacht. Das werde ich aber nicht mehr wiederholen.
LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Wie bereits erwähnt habe ich hier eine kleine Familie. Meine Frau bekommt soziale Unterstützung. Wir bekommen auch von den Eltern meiner Frau Unterstützung. Ich bekomme auch ab und zu etwas Unterstützung aus Frankreich. Dort wohnen Familienangehörige von mir.
LA: Verfügen Sie derzeit über Barmittel?
VP: Ich habe ca. 70 Euro. Hier habe ich 20 (Im Hosensack eingesteckt). Der Rest ist im Depot.
LA: Wo nehmen Sie Unterkunft? Wo schlafen Sie?
VP: Ich schlafe bei den Eltern meiner Frau. Im XXXX. Die genaue Adresse ist [...]. In dieser Adresse schlafe ich. Ich habe auch eine Postadresse in der XXXX. Ich kann mich bei der Adresse im 22. Bezirk nicht anmelden, da ich keinen Ausweis habe. Ich war im Magistrat, aber man sagte mir, dass ich mich ohne Ausweis dort nicht anmelden kann. (Anm.: Partei legt eine Visitenkarte seines Bewährungshelfers vor, Verein Neustart, Mag. (FH) [...])
LA: Wenn Sie bei den Eltern Ihrer Lebensgefährtin Unterkunft nehmen, was haben Sie dann in der Römergasse gemacht, dort handelt es sich um ein bekanntes Massenquartier und Sie waren in einer der Wohnungen aufhältig?
VP: Ich war dort nur meinen Freund besuchen. Ich habe der Polizei das auch gesagt.
LA: Wie heißt der Freund?
VP: Ali [...]. Ich bin inzwischen zum 13. Mal hier in Schubhaft.
LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente in der Adresse beim XXXX? Wenn ja, um was handelt es sich und wo befinden sich diese in der Wohnung?
VP: Nur meine Geburtsurkunde. (Kopie im Fremdenakt)
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Ja meine 2 kleinen Söhne, meine Frau und mehrere Bekannte.
LA: Wie heißt die Dame?
VP:[...]. Meine Söhne heißen [...].
LA: Wann wurde Frau [...] geboren?
VP: Am [...].
LA: Wie kommen Sie zur Wohnung im XXXX und wie gelangen Sie in die Wohnung?
VP: Ich fahre mit der U1 Richtung Leopoldau und steige in der Station XXXX aus. Von der Haltestelle aus bin ich in 2 Minuten zu Fuß dort. Es ist in XXXX.
LA: Wer wohnt sonst noch dort?
VP: Die Eltern meiner Freundin, [...]. Sowie die Kinder [...]. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Freundin im Mutter-Kind-Heim ist und in 2 Wochen eine Wohnung erhält. Das Mutter-Kind-Heim ist im XXXX. Ich fahre mit der U1 zum XXXX und fahre dann mit dem Bus weiter, ich glaube es ist die Linie XXXX.
Anm.: Es wird mit der örtlich zuständigen PI Kontakt aufgenommen und eine Abklärung der tatsächlichen Wohnungsnahme der VP aufgetragen.
Die Einvernahme wird um 10:50 bis zur Rückmeldung der PI unterbrochen. Die Einvernahme wird um 11:26 fortgesetzt.
LA: Ich habe gerade die Rückmeldung von der Polizei erhalten. Die Abklärung Ihrer Wohnungsnahme hat ergeben, dass Sie dort überhaupt nicht wohnen!
VP: Nein. Gestern habe ich dort geschlafen. Manchmal übernachte ich auch bei Freunden. Vielleicht haben sie verneint, dass ich dort wohne, weil sie Angst haben, dass ich etwas Schlimmes getan habe. Ich schwöre ich schlafe dort. In ca. 3 Wochen bekommt meine Frau eine neue Wohnung. Ich werde mit ihr zusammen in dieser Wohnung leben.
LA: Sie sind nicht vertrauenswürdig, Ihre Angaben stimmen offensichtlich nicht. Es ist kein Grund ersichtlich wieso die Familie [...] die Polizei anlügen sollte.
VP: Ich sage nur die Wahrheit. Darf ich ihnen von einem Vorfall erzählen. Eines Tages wurde die Mutter meiner Freundin angerufen. Die Polizei hat gefragt, ob ich in der Wohnung bin. Sie hat mit ja geantwortet. Später holte mich die Polizei von dieser Wohnung ab. In der Folge wurde ich in Schubhaft gebracht. Deshalb könnte sie die Frage, ob ich dort wohne verneinen. Sie will keine Probleme mit der Polizei oder dem Jugendamt.
LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist gegen Ihre Person die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen und Sie am 06.12.2016 einer Delegation Ihres Herkunftsstaates vorzuführen.
Der Bescheid wird Ihnen im Anschluss an die Niederschrift zugestellt. Es ist auch nicht anzunehmen, dass Sie, auf freiem Fuß belassen, am Verfahren mitwirken und für die Behörde in Zukunft greifbar sein werden.
Bezüglich Ihrer Inschubhaftnahme wurde die Rechtsberatung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine diesbezügliche Verfahrensanordnung wird Ihnen mit dem Schubhaftbescheid ausgefolgt.
VP: Mein Sohn braucht meine Hilfe. Ohne meine Hilfe würde mein Sohn sterben. Ich habe eine Frau und 2 Kinder. Ich bin nicht mehr straffällig geworden. Was soll ich machen? Soll ich mich aufhängen? Der Arzt sagt, dass der Gesundheitszustand meines Sohnes nicht stabil ist. Es kann sein, dass er Übermorgen stirbt. Fragen Sie meinen Bewährungshelfer. Ich bin sauber.
LA: Haben Sie das alles verstanden?
VP: Ja. Meine Kinder brauchen mich. Bitte lassen Sie mich frei. Ich habe seit einem Jahr keine Straftat mehr begangen. Alle in meiner Familie gehen regelmäßig arbeiten. Das möchte ich auch machen, für meine Familie."
Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 30.11.2016, um 13:10 Uhr, zugestellt.
Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher
auf Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsbürger Algeriens.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie befinden sich in einem laufenden Asylverfahren. Dieses Verfahren wurde am 24.08.2015
wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt und ist mit heutigem Tage amtswegig
fortzusetzen.
Es ist beabsichtigt im Anschluss einen abweisenden Asylbescheid und eine
Rückkehrentscheidung evt. in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Dies ist
begründet durch Ihr inhaltlich unsubstantiiertes Asylbegehren im Rahmen der Erstbefragung.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen noch ist mit dieser Möglichkeit in naher Zukunft zu rechnen. Sie gaben an eine Frau und 2 Kinder im Bundesgebiet zu haben. Diese Bindungen entstanden jedoch erst zu einem Zeitpunkt als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bekannt war. Sie konnten zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, diese Bindungen im Bundesgebiet fortsetzen zu können. An der von Ihnen angegebenen Unterkunftsadresse leben Sie definitiv nicht.
Und Des Weiteren:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie haben sich wiederholt Ihren Asylverfahren entzogen und verhielten sich während Ihres Asylverfahrens weitestgehend unkooperativ.
Sie haben in Ihrer Einvernahme definitiv die Unwahrheit gesagt, indem Sie immer wieder angaben, bei den Eltern Ihrer Frau, bei welcher es sich rechtlich korrekt um Ihre Freundin handelt, Unterkunft zu nehmen. Dies ist jedoch nicht richtig. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkuntsnahme ergab Gegenteiliges. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Eine Abklärung der tatsächlichen Unterkuntsnahme ergab jedoch Gegenteiliges, eine solche Abklärung fand bereits im September 2015 statt. Auch dort stellte sich heraus, dass Sie nicht an der von Ihnen angegeben Adresse wohnhaft sind. Ihr Aufenthaltsort ist dem Bundesamt nicht bekannt. Selbst Ihr Schwiegervater wusste nicht wo Sie sich wirklich aufhalten (Irgendwo in der Nähe vom Praterstern).
Die von Ihnen somit wissentlich getätigten Falschangaben geben Beweis für den Umstand, dass Sie nach wie vor danach trachten, Ihren wahren Aufenthaltsort der Behörde gegenüber zu verschleiern und solcher Art für einen behördlichen Zugriff nicht zur Verfügung zu stehen.
Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgestelle beim Verein Neustart.
Für die Behörde waren Sie bis dato nicht greifbar und es ist anzunehmen, dass Sie auf freiem Fuß belassen, sich erneut dem Verfahren entziehen werden und weitere Verfahrensschritte verunmöglichen.
Aufgrund Ihrer falschen Angaben bezüglich Ihrer Unterkunftsnahme ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft für das Bundesamt nicht greifbar sein werden.
Sie verhielten sich im gegenständlichen Verfahren weiterhin unkooperativ, indem Sie bewusst falsche Angaben zu Ihrem Aufenthaltsort im Bundesgebiet machten.
Das von Ihnen geäußerte Asylbegehren bzw. Ihre Angaben in der Erstbefragung sind keinesfalls derart substantiiert, dass von der Erlassung einer positiven Entscheidung im Asylverfahren auszugehen ist. Auch deshalb, da Ihr Herkunftsstaat als sicherer Herkunftsstaat gewertet wird. Bei Ihrer ersten Erstbefragung brachten Sie wirtschaftliche Gründe (fehlende Unterstützung) vor. Bei der zweiten Erstbefragung, jene des gegenständlichen Verfahrens, brachten Sie als Grund lediglich, die inzwischen im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen vor.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird als zulässig erachtet, da die Bindungen, über welche Sie im Bundesgebiet verfügen, erst nach Ankunft in Österreich und somit während eines unsicheren Aufenthaltes begründet wurden. Aufgrund Ihrer falschen Angaben im Zuge der Einvernahme vom 30.11.2016 ist es überdies zweifelhaft ob die Bindungen überhaupt weiterhin bestehen.
Sie gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Laut Ihrer Aussage leben Sie von der Unterstützung durch andere Personen.
Sie verfügen derzeit lediglich über eine Postabgabestelle. Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort konnte aufgrund Ihrer falschen Angaben nicht eruiert werden bzw. behaupteten Sie auch konfrontiert mit dieser Tatsache weiterhin dort Unterkunft zu nehmen. (Z9)
Ihre Beteuerungen, dass Sie sich anmelden zu wollten werden als reine Schutzbehauptung gewertet.
Auf Grund Ihrer strafrechtlich relevanten Verfehlungen wird die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, unstrittig geboten sein, zumindest nach Abschluss des Asylverfahrens jedoch eine Rückkehrentscheidung. Die Behörde kann jedoch nicht annehmen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein solches Verfahren greifbar oder erreichbar wären.
Der Sie evident treffende Sicherungsbedarf wird im Einklang mit der Judikatur des VwGH durch Ihre gelebte Straffälligkeit gravierend zu Ihrem Nachteil gewichtet, wobei die Behörde nicht verkennt, dass Schubhaft weder der Verhinderung, noch der Entdeckung strafrechtlich relevanter Begebenheiten dienen darf.
Da am 06.12.2016 eine algerische Delegation Identitätsfeststellungen im PAZ-HG vornimmt, und das Verfahren zur Abschiebung formalrechtlich eröffnet wurde, wurde die Schubhaft auch zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Sollte Ihre Identität nicht bestätigt werden, so kann die verhängte Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Da Sie dem Bundesamt eine Geburtsurkunde übermittelten, ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Identität bestätigt wird.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Auf Grund Ihres massiv getrübten Vorlebens ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zweifelsfrei geboten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Sie haben sich bereits als nicht vertrauenswürdig und unkooperativ erwiesen. Ihr nun wieder laufendes Asylverfahren steht der Verhängung der Schubhaft nicht im Wege,
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Die Verhängung von Schubhaft ist daher nicht a priori als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerischen Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hatten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten unter dem Eindruck der jüngsten politischen Entwicklungen in Europa vorzunehmen. Es wurden auch schon Heimreisezertifikate ausgestellt, weshalb die Behörde berechtigt zu dem Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, die Erlangung eines HRZ keinesfalls als unmöglich erachtet werden kann.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate ärztliche Hilfe geboten werden.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Infolge wurden seitens des BFA Schritte hinsichtlich der Beschaffung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Dazu wurde der BF am 05.12.2016 niederschriftlich einvernommen. Im Zuge jener Einvernahme wurde dem BF ein Formular zur Erlangung eines Reisedokumentes zum Ausfüllen ausgehändigt, das Ausfüllen des Formulars hat der BF jedoch verweigert.
Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe.
Diese Entscheidung wurde dem BF persönlich am 05.12.2016, um 19.40 Uhr, zugestellt.
Am 06.12.2016 wurde der BF einer algerischen Delegation zum Zweck der Feststellung der Herkunft bzw. Identität vorgeführt. Der BF wurde dabei seitens der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedarf jedoch noch näherer Überprüfung durch die Behörden in Algerien.
Am 06.12.2016 langte die Schubhaftbeschwerde des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß aufzuerlegen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Die Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der familiären Anbindung des BF die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorgelegen seien. Der BF habe auch bei seiner Abschiebung im Jahr 2014 gezeigt, dass er kooperativ sei und habe nicht versucht, sich dem Verfahren zu entziehen. Worauf sich die Behörde bei dem vermeintlich unkooperativen Verhalten beziehungsweise dem Entziehen aus dem Asylverfahren beziehe, sei aus den Ausführungen der Behörde nicht ersichtlich. Der BF habe auch in einer Stellungnahme an die Behörde am 23.11.2016 angegeben, dass er überwiegend bei den Eltern seiner Lebensgefährtin lebe. Niemals habe er davon gesprochen, dass er dort seinen fixen Wohnsitz habe. Dennoch sei er mit den Eltern und seiner Partnerin ständig in Kontakt und daher für die Behörden greifbar. Die Verhängung der Schubhaft beruhe weiters auf wesentlichen Verfahrensfehlern, insbesondere auf mangelnde Ermittlungen zum psychischen Zustand bzw. zu den nervlichen Belastungen durch die Anhaltung in Haft sowie insbesondere auf einer grob fehlerhaften Beweiswürdigung bezüglich des Vorliegens einer Fluchtgefahr.
Die belangte Behörde habe darüber hinaus die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht ernsthaft in Erwägung gezogen.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in der beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
Die belangte Behörde führte dabei im Wesentlichen aus:
"Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung über den Beschwerdeführer (Bf.) wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Mangels ausreichend vorhandener Geldmittel zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht.
Die Verhängung des Gelinderen Mittels kam für den Bf. zu einem nicht in Betracht, da er nicht über ausreichend Barmittel verfügte, um seine Ausreise, bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise aus eigenem mit legalen Mitteln zu bestreiten, und hat er auch keine Chance, sich diese Geldmittel auf legalem Wege zu verdienen, und er sich zum anderen bereits zuvor mehrmals durch Untertauchen den Behörden entzogen hatte, sodass zwischenzeitlich das 2. Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt werden und gegen den Bf. ein Festnahmeauftrag erlassen werden musste. Bereits während seines 1. Asylverfahrens musste der Bf. mehrmals wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet werden.
Der Bf. befindet sich derzeit nicht in der Grundversorgung. Somit musste die Behörde davon ausgehen, dass ihn ein neuerliches zugewiesenes Quartier oder ein angeordnete Aufenthalt an einer der Behörde bekannten Anschrift nicht davon abgehalten hätte, ein weiteres Mal unterzutauchen, wenn dies ein zugewiesenes Quartier mit Grundversorgung im laufenden Asylverfahren nicht bewirken konnte.
Daher musste von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden und wurde als ultimo ratio über den Bf. zum Zweck der Sicherung des Asylverfahrens, zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Algerien die Schubhaft verhängt.
Vom Bf. wurden keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, es gab keinerlei Anzeichen für eine allfällige Haftunfähigkeit, und kann ihm auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden, sollte sich sein Gesundheitszustand verschlechtern. Zudem ist im PAZ HG eine Sanitätsstelle eingerichtet und besteht für den Bf. auch die Möglichkeit auf eigenen Wunsch dem Amtsarzt vorgeführt zu werden.
Das Asylverfahren des Bf. wurde inzwischen im Stande der Schubhaft mit Bescheid vom 05.12.2016 negativ entschieden, es wurde gegen den Bf. eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt.
Der Bf. hat die Mitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Form eines Heimreisezertifikates nachweislich verweigert, indem er sich weigerte das dafür notwendige Formerfordernis auszufertigen bzw. die dafür notwendigen Angaben zu machen. Das Heimreisezertifikat wurde daher aufgrund der bisherigen Angaben lt. Aktenlage bestellt.
Am 06.12.2016 wurde der Bf. der algerischen Delegation vorgeführt. Lt. Bericht der Delegation wurde der Bf. als Algerier identifiziert, bedarf es jedoch noch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien.
Lt. IFA gibt es auch eine Identifizierung des Bf. durch Interpol. Die Abt. B II versucht diese über das BK zu beziehen und dann an die algerische Botschaft weiterzuleiten. Damit kann die Identifizierung beschleunigt werden.
Der Bf. befindet sich noch in Schubhaft und ist beabsichtigt ihn sobald wie möglich nach Algerien abzuschieben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, IFA: 831455204/14826936, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.04.2015 verloren habe.
Diese Entscheidung wurde dem BF persönlich am 05.12.2016, um 19.40 Uhr, zugestellt.
Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF reiste mehrfach unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zeigte der BF der Behörde gegenüber unkooperatives Verhalten.
Am 06.12.2016 wurde der BF einer algerischen Delegation zum Zweck der Feststellung der Herkunft bzw. Identität vorgeführt. Der BF wurde dabei seitens der algerischen Delegation als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, es bedarf jedoch noch näherer Überprüfung durch die Behörden in Algerien.
Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist derzeit nicht vorhanden, jedoch nach Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitlich absehbar.
Die Sicherung der Abschiebung nach Algerien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist rechtlich und faktisch möglich.
Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1)Am 23.01.2014 wurde der BF mit Rechtskraft 28.01.2014 vom Landesgericht Wr. Neustadt, GZ: 046 HV 103/2013i wegen der Tatbestände nach § 12 dritter Fall StGB, §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 3 SMG, § 125 StGB zu vier Monaten bedingt (Jugendstraftat) verurteilt.
Zu LG Wr. Neustadt GZ: 046 HV 103/2013i wurde die Probezeit mit Urteil vom LG f. Strafs. Wien, GZ 153 HV 8/2015, vom 01.04.2015 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
Am 29.01.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 03.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ 153HV 8/2015s, wegen der Tatbestände nach §§ 127, 129 Z1 StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt.
Am 01.04.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 01.04.2014 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 153 HV 8/2015s wegen der Tatbestände nach § 241e (3) StGB, §§ 127, 129 Z1 StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 5 Monate bedingt auf 3 Jahre, mit einer Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB, GZ: 151 HV 108/2014, RK 03.02.2015 (Jugendstraftat) verurteilt. Mit der vorzeitigen Entlassung am 03.06.2015 wurde dem BF gem. GZ: 180BE 43/2015g vom 12.06.2015 eine Bewährungshilfe angeordnet. Mit GZ: 163 HV 93/2015i vom 11.11.2015 wurde der bedingte Strafteil auf 5 Jahre verlängert.
Am 11.11.2015 wurde der BF mit Rechtskraft vom 11.11.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ: 163 HV 93/2015i wegen der Tatbestände nach § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB, § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten, 6 Monate bedingt auf 3 Jahre (Jugendstraftat) verurteilt.
Der BF war zwischen 08.10.2013 und 03.03.2014 mehrfach in Grundversorgung untergebracht, dabei wurde er einmal aus disziplinären Gründen und mehrfach wegen unbekannten Aufenthaltes entlassen.
Der BF hat in Österreich gegenwärtig keinen ordentlichen Wohnsitz. Er hielt sich bislang außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet und/oder Obdachlos gemeldet in Österreich auf. Lediglich von 11.04.2014 bis 24.04.2014 und von 1.10.2014 - 18.03.2015 war der BF mit ordentlichem Wohnsitz meldebehördlich im Bundesgebiet registriert.
Der BF ist in Österreich Vater zweier minderjähriger Kinder. Er ist in Österreich nicht standesamtlich verheiratet. Er lebt mit der Kindesmutter nicht in Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung.
Der BF verfügt in Österreich über lose familiäre und keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, gegenwärtig über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen.
Der BF befindet sich seit 30.11.2016 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF ist haftfähig.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Strafregister.
Die Feststellungen zum Personenstand des BF und zu seiner Vaterschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Unterbringungen in der Grundversorgung und den Entlassungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Wohnsitznahme des BF in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt, wobei insbesondere auf den Bericht der Polizeiinspektion Puchgasse vom 30.11.2016 und auf die Niederschrift des BFA vom 30.11.2016 zur Prüfung des Sicherungsbedarfes im Zuge der Verhängung der Schubhaft zu verweisen ist, im Zuge derer eine Überprüfung der tatsächlichen Wohnungsnahme des BF bei den Eltern seiner beiden Kinder durchgeführt wurde und die nach Aussage des Vaters der Kindesmutter ergab, dass der BF nicht bei den Eltern der Kindesmutter wohne und auch nicht unter jener Adresse gemeldet sei. Der Vater der Kindesmutter gab dabei weiters an, dass sich der BF mutmaßlich in der Nähe des Pratersterns aufhalte. Bereits aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass der BF keine sehr tiefe familiäre Verfestigung in Österreich aufweist. Gegen eine solche spricht auch die mehrfache Straffälligkeit des BF innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes seines Aufenthaltes in Österreich.
Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF keinerlei substantiierte Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellungen bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 07.12.2016 sowie aus dem Akteninhalt.
Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, so beispielsweise in Hinblick darauf, in Österreich keinen (festen) Wohnsitz zu besitzen oder über ausreichende Barmittel zu verfügen, um von seiner beruflichen oder sozialen Verankerung in Österreich sprechen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund seiner losen familiären und sozialen sowie fehlenden beruflichen Verankerung in Österreich, seiner mehrfach strafgerichtlichen Verurteilungen, seines mehrfachen Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich sowie aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Identität von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Sicherung der Abschiebung des BF der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Es besteht gegen den BF eine durchführbare Ausweisungsentscheidung, ein nicht rechtskräftiges Einreiseverbot sowie eine nicht rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF hat bereits in der Vergangenheit des Öfteren seinen aktuellen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben und ist sohin der Behörde zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte nicht zur Verfügung gestanden. Er hat somit keine Bereitschaft gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren, vielmehr hat er versucht - wie die belangte Behörde im Verfahren mehrfach aufgezeigt hat - durch Untertauchen bewusst einer Außerlandesbringung zu entgehen. Des Weiteren hat er sich bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates der Behörde gegenüber insoweit unkooperativ gezeigt, als er das Ausfüllen des dafür notwendigen Formulars explizit verweigerte.
Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen und lediglich lose private Bindungen, über keine - wie sich durch die behördlichen Ermittlungen herausgestellt hat - eigene gesicherte Unterkunft - und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einem behördlichen Verfahren bzw. einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde, wie er durch sein Untertauchen in der Vergangenheit bereits gezeigt hat.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. . - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
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