BVwG W135 2139316-1

W135 2139316-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2139316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2139316.1.00

Spruch

W135 2139316-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.09.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 13.05.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei eine Kopie seines österreichischen Reisepasses und des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie einen ophthalmologischen Befund vom 25.04.2016 und einen Entlassungsbericht des XXXX vom 21.04.2016 vor.

Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 31.08.2016 wird, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 21.06.2016, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung der Leiden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:

"...

Anamnese:

Colitis ulcerosa seit 1995, laufende Remicadetherapie, primär sklerosierende Cholangitis seit 2010, Verdacht auf Sludge/Steine im Ductus hepaticus, Zustand nach Augenverletzung links mit Schwachsichtigkeit, Chilaiditi- Syndrom, bisher keine Operationen

Derzeitige Beschwerden:

Er leide wiederholt an akuten Durchfällen und Darmkrämpfen, müsse dann binnen 10 Minuten auf die Toilette. Derzeit sei der Stuhlgang breiig. Festen Stuhl habe er seit 20 Jahren nicht mehr gehabt. Einmal pro Woche sei der Stuhlgang komplett flüssig, laut eigenen Angaben habe er täglich 5-10 x Durchfälle. Mittels Remicade gehe es ihm insgesamt relativ gut. Jedoch besonders bei Aufregung leide er an Durchfall. Blutabgänge beim Stuhlgang habe er zuletzt vor einem Jahr gehabt. Monatlich werden Laborkontrollen durchgeführt. Bei bekanntem Verschluß der Gallengänge sei er 2015 bereits am OP-Tisch gelegen, jedoch sei eine Operation doch nicht erforderlich gewesen. Die Sehstörung am linken Auge werde immer schlechter, er habe eine Brille, störend sei die Sehschwäche links beim Lesen und Mikroskopieren. Es bestehe eine Verletzung mit einem Holzsplitter des linken Auges und der Netzhaut 2001. Anamnestisch sei es vor 2 Jahren zu einem Bruch des II.-IV. Mittelfußknochens links gekommen nach Sportunfall. Zweimal sei er bereits auf Kur gewesen (vor 2 und vor 4 Jahren), dieses habe ihm sehr gut getan.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Prednisolon, Claversal, Ursofalk, Oleovit, CalDVita

Sozialanamnese:

Verheiratet seit 2 Wochen, Chemiker.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

I. Medizinische Abteilung XXXX vom 31.05.2016: Colitis ulcerosa seit 1995, aktuell: 49. Remicadezyklus am 31.05.2016, letzte Koloskopie 6/2015 mit mäßiggradig bis höhergradig florider chronischer entzündliche Darmerkrankung, primär sklerosierende Cholangitis seit 2010, Stenose im Bifurkationsbereich, ERCP für Herbst 2016 geplant, Pseudophakie links seit 2010, Chilaiditi- Syndrom. Stationäre Aufnahme erfolgte planmäßig zur Fortsetzung der Remicadetherapie. Seit dem letzten Aufenthalt am 21. 4. 2016 war der Patient weitgehend beschwerdefrei. Therapie gut vertragen, Entlassung am selben Tag in gutem Allgemeinzustand.

Augenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 25.04.2016: Zustand nach perforierender Verletzung des linken Auges vor etwa 15 Jahren, seither Schwachsichtigkeit. Visus rechts 1,0, links 0,1p

Endoskopie vom 05.06.2015: hochgradig aktive CU und backwash

Ileitis, Histo: geringgradig floride CED

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand: sehr gut

Größe: 173,00 cm Gewicht: 83,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer

Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden im Stehen, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich,

Caput: ua., keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung,

Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion,

Pulmo: vesikuläre Atmung, sonorer KS, Basen atemversch.,

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei,

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei beweglich,

Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei,

Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei,

Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar

Ellenbogengelenke: frei,

Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei,

Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar,

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. altersentsprechend frei,

Hüftgelenk links: idem zur Gegenseite,

Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:

Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. frei,

sonstige Gelenke altersentsprechend frei,

Fußheben und -senken bds. durchführbar,

1-Beinstand bds. durchführbar,

Hocke durchführbar,

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden,

Fußpulse bds. palp.,

Venen: unauffällig, Ödeme: keine,

Stuhl: wiederholter Durchfall, derzeit breiig, keine Blutabgänge, Harnanamnese unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen-und Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionsschuhe

Status Psychicus:

Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Denkziel wird erreicht, Stimmung ausgeglichen, freundlich

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Colitis ulcerosa Wahl dieser Position, da mäßig- bis höhergradige chronisch entzündliche Veränderungen beschrieben sind laut Coloskopie (6/2015) bei Durchfallneigung, mit dem unteren Rahmensatz, da bei laufender medikamentöser Therapie Vorliegen eines guten Allgemein- und sehr guten Ernährungszustandes.

07.04. 05

30

2

Zustand nach perforierender Augenverletzung links Wahl dieser Position, da Visus links 0,1p und rechts 1,0. Tabelle Kolonne 1, Zeile 7

11.02. 01

20

3

Primär sklerosierende Cholangitis Oberer Rahmensatz dieser Position, da dokumentierte Stenose bei gering außerhalb des Normbereiches liegendem Leberfunktionsparameter, ohne metabolische Defekte und ohne dokumentierte Leberparenchymveränderungen.

07.06. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da teilweise Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1.

...

Dauerzustand.

..."

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 31.08.2016 übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 01.09.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.10.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass es zu einer rapiden Verschlechterung der Blutwerte gekommen sei.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht des XXXX vom 06.09.2016 nach einem stationären Aufenthalt am 06.09.2016 vor.

Die Beschwerde vom 11.10.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 13.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.

Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Colitis ulcerosa

2. Zustand nach perforierender Augenverletzung links

3. Primär sklerosierende Cholangitis

Das führende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht negativ beeinflusst. Zwischen Leiden und 1. und 3. liegt eine teilweise Leidensüberschneidung vor.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die festgestellten Leiden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basieren auf den von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem Sachverständigengutachten vom 31.08.2016, wonach der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung 30 v. H. beträgt.

Die vom Sachverständigen nach einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Auch ist die Beurteilung, dass das führende Leiden 1. (Colitis ulcerosa) durch das Leiden 2. (Zustand nach perforierender Augenverletzung links) mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird und das Leiden 3. den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, da eine teilweise Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1. vorliegt, nicht als unschlüssig anzusehen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach eine rapide Verschlechterung der Blutwerte eingetreten sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern sich dadurch eine Änderung in der Einschätzung ergeben müsste bzw. hinsichtlich welchem Leiden eine Verschlechterung eingetreten sein soll; dies ist auch aus dem vorgelegten Entlassungsbericht vom 06.09.2016 nach einem eintägigen stationären Aufenthalt nicht erkennbar. Das äußerst allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die im Sachverständigengutachten vom 31.08.2016 vorgenommene Einschätzung zu entkräften.

Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

07 Verdauungssystem

...

07. 04 Magen und Darm

...

Tabelle kann nicht abgebildet werden

...

07. 06 Gallenblase und Gallengänge

...

Tabelle kann nicht abgebildet werden

...

11 Augen und Augenanhangsgebilde

...

11. 02 Sehstörungen

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit

optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des

Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische

Befund die Sehstörung erklärt.

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen

11.02. 01

Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)

nach Tabelle

...

Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen.

Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.

Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung.

Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.

Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.

Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.

Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen."

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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