W135 2125267-1•BVwG W135 2125267-1
W135 2125267-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2125267-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.03.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 11.01.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab dabei im Formularantrag als vorliegende Gesundheitsschädigung Morbus Crohn an. Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, darunter einen Bericht der Krankenanstalt XXXX vom 07.01.2016, wonach der Beschwerdeführer in der dortigen Darmambulanz seit 2007 wegen Morbus Crohn in Behandlung sei. Die Diagnoseerstellung sei bereits 1986 erfolgt und der Beschwerdeführer habe sich insgesamt vier Mal einer operativen Darmresektion unterziehen müssen. Darüber hinaus hätten in den letzten Jahren bei Ileussymptomatik mehrfach Bougierungen der narbigen Stenosen durchgeführt werden müssen. Beim Beschwerdeführer bestehe weiterhin eine chronische Diarrhö mit acht bis zehn Stuhlgängen täglich, bei imperativem Stuhldrang.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 16.03.2016 wird, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.02.2016, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung des Leidens Morbus Crohn unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"...
Anamnese:
seit 1986 ist ein Morbus Crohn bekannt, insgesamt haben 4 darmoperationen stattgefunden zuletzt 1998 im Hanusch Krankenhaus, danach 3x Ballondilatation im KH Rudolfstiftung
Derzeitige Beschwerden:
Beklagt werden Durchfälle 3-4 x täglich wenn es gut geht, manchmal breiig, aber auch flüssig, gelegentlich Schleim, kein Blut, manchmal sehr kräfteraubend, die vielen Gase seien ein Problem im Büro. Weiters wird eine Infektanfälligkeit beklagt, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schüttelfrost in der Nacht
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Remicade, Immunoprim, Budosan, Loperamid, Maxi Calz, Yomogi
Sozialanamnese:
Nachrichtentechniker, verheiratet, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH XXXX 01/16: M. crohn, 4x OP, Bougierungen KH XXXX 24.11.2014:
Ballondilatation KH XXXX 1.10.2014: Ballondilatation KH XXXX 24.11.2014: Bougierung Hanusch KH 16.2.1998: Segmentresektion
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 183,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: 125/90
Klinischer Status - Fachstatus:
HNAP frei, keine Lippenzyanose
Hais: kein Struma, keine pathologischen Lymphknoten, keine
Einflussstauung Thorax: symmetrisch, Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: gr. Narbe bland, linker UB druckempfindlich, keine Resistenzen, Leber und Milz nicht palpabel, DG lebhaft
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel selbständiges An- und Ausziehen, Untersuchung im Sitzen und Liegen
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, ohne Hilfsmittel
Status Psychicus:
allseits orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Morbus Crohn mit Zustand nach Mehrfachoperationen und Dehnungen unterer Rahmensatz da guter Allgemein- und Ernährungszustand
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
..."
Mit angefochtenem Bescheid vom 16.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 16.03.2016 übermittelt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten lediglich die Situation des Beschwerdeführers an "guten Tagen" berücksichtigt werde. An "schlechten Tagen" habe der Beschwerdeführer starke Bauchschmerzen und müsse jede Stunde auf die Toilette gehen (acht bis zehn Mal täglich). Dabei komme es dann auf Sekunden an, schnell genug auf die Toilette zu kommen. Diese Tage seien sehr, sehr anstrengend und würden oft zur totalen körperlichen Erschöpfung führen. Die meisten Tage seien "mittelmäßige Tage", an denen er über den Tag verteilt immer wieder Stunden mit Bauchschmerzen habe. Die Anzahl der Stuhlgänge belaufe sich auf vier bis sechs Mal täglich. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei mit "gut" und sein Ernährungszustand als "normal" bewertet worden. Das sei für den Beschwerdeführer völlig unverständlich. Sowohl die Ausdauer als auch die Kraft des Beschwerdeführers seien für sein Alter sehr schlecht. Schon leichte Anstrengungen würden zu mehr Bauchschmerzen und Durchfall führen. Sein Schlaf werde mindestens ein bis zwei Mal pro Nacht durch Toilettengänge unterbrochen. Sein Ernährungszustand sei sicher nicht normal und seine Ernährung sei sehr einseitig geworden und bestehe überwiegend aus Kohlenhydraten und Fleisch. Der Beschwerdeführer konsumiere viel Zucker, da er seiner Darmflora helfe, weshalb er konstant an Fett zunehme. Der Beschwerdeführer sei sehr anfällig für Infektionen und Entzündungen, alleine deshalb sei er mehrere Wochen pro Jahr im Krankenstand. Er habe auch ein taubes rechtes Ohr. Seine Darmerkrankung habe auch große Auswirkungen auf seine Psyche. Der Beschwerdeführer bekomme professionelle, psychologische Beratung und Unterstützung, was ihm helfe seine psychischen Probleme bewältigen zu können.
Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.
Die Beschwerde vom 15.04.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Inneren Medizin und ersuchte den beigezogenen Sachverständigen um Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten:
"1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Bitte umfassende Begründung von Richtsatzposition und Rahmensatzwert!
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 11.01.2016? Wenn später, bitte begründen).
Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 35-37.
Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 14.10.2016 wird dazu nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 16.03.2016 untersucht, Abl. 26 - 26 - 30, dabei handelt es sich um die Untersuchung vom 17.02.2016 durch Frau Dr. XXXX , festgestellt wurde:
1. Morbus Crohn mit Z. n. Mehrfach-Operationen und Dehnungen 07.04.05 30 %
Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand.
Dagegen richten sich die Einwendungen des Berufungswerbers, in einem E-Mail hat er eine ausführliche Darstellung seiner persönlichen Situation und seines Beschwerdebildes verfasst, diese Schilderung befindet sich in Aktenblatt 35-38.
Ergänzende Anamnese mit dem Berufungswerber:
Der Morbus Crohn ist bereits in der Jugend festgestellt worden, und zwar 1986. Er ist im Hanuschkrankenhaus wiederholt operiert worden, es wurden Stücke vom Dünndarm entfernt. Derzeit ist er in der Rudolfstiftung in Behandlung. Eine Behandlung mit Humira wurde seit 2008 durchgeführt, wegen Wirkungsverlustes wurde gewechselt.
Stuhlgang bei guten Phasen derzeit 5 - 6x täglich, in schlechten Phasen wesentlich häufiger, laut Angaben des Beschwerdeführers.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Immunoprin 75 mg, Remicade alle 6 Wochen seit Anfang 2016, vorher Humira, Enterobene, Yomogi, Buscopan, Novalgin, im Schub Budosan bzw. Aprednislon, derzeit aber nicht.
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde: Vorgelegt wird ein Brief aus der IV Medizinischen Abteilung der Krankenanstalt XXXX vom 21.09.2016, darin wird von Oberarzt Dr. XXXX die Krankengeschichte zusammengefasst.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 94 kg, derzeit eher zunehmend, ergibt dazu an, dass er Zucker und zuckerhaltige Getränke zu sich nehmen muss, würde er das nicht tun, führt dies zu weiter vermehrten Durchfällen, die von ihm als "scharf bezeichnet werden.
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: Teilersatz
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit
Herz: reine rhythmische Herztöne RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: mäßig adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar, ausgedehnte Narbe im rechten Unter- /Mittelbauch, dieser Zugang wurde mehrfach benützt
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme Gangbild normal
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen
Frage 1:
Diagnosen:
1. Morbus Crohn mit Z. n. Mehrfach-Operationen und Dehnungen 07.04.05 30 %
Unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand.
Frage 2:
Entfällt, da keine weiteren Leiden vorliegen
Frage 3:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.
Frage 4:
Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes [seiner] Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Frage 5:
Stellungnahme zu den Einwendungen Aktenblatt 35- 37:
ausführliche Schilderung des Beschwerdebildes. Sämtliche Beschwerden wurden auch im Zuge der Untersuchung noch einmal besprochen, es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass laut Einschätzungsverordnung die Beurteilung sehr auf den Allgemein- und Ernährungszustand abstellt. So wäre die Anwendung der Position 07.04.06. die 50-60 % bedingen könnte, nur anzuwenden, wenn eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vorläge. Dies ist aber beim Beschwerdeführer bis dato nicht der Fall. Diese Position kann daher trotz der angegebenen Beschwerden, die mit dem Krankheitsbild eines Morbus Crohn in Einklang stehen, nicht herangezogen werden.
Frage 6:
Eine einschätzungsrelevante Abweichung gegenüber dem Vorgutachten liegt unter Berücksichtigung der Feststellungen in der Einschätzungsverordnung nicht vor.
Frage 7:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.11.2016 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit ein, welche sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ungenützt ließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer leidet an einem chronisch aktiven Morbus Crohn. Er wurde bisher insgesamt vier Darmoperationen und zwei Stenosedilatationen unterzogen. Der Beschwerdeführer weist derzeit einen guten Ernährungszustand und einen guten Allgemeinzustand auf. Seine Stuhlgänge belaufen sich derzeit auf fünf bis sechs Mal täglich.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Das festgestellte Leiden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, basieren auf den von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden sowie dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten internistischen Sachverständigengutachten vom 16.03.2016 und dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren veranlassten Gutachten vom 14.10.2016. Beide im Verfahren beigezogene Fachärzte für Innere Medizin kommen zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers das Leiden Morbus Crohn der Position 07.04.05 (Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen und der untere Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. (die zum Rahmensatz von 30 v.H. angeführten Parameter lauten: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes) heranzuziehen ist. Die Heranziehung des unteren Rahmensatzes dieser Position wird von beiden Sachverständigen mit dem guten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers begründet, welcher vor dem Hintergrund der Untersuchungsbefunde (vgl. den oben vollständig wiedergegeben aktuellen Untersuchungsbefund im Sachverständigengutachten vom 14.10.2016) schlüssig und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der festgestellten Stuhlfrequenz ist festzuhalten, dass diese sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 14.10.2016 gründet und vom Sachverständigen berücksichtigt wurde, dass die Stuhlfrequenz in schlechten Phasen auch wesentlich höher sein kann. Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige hält in seinem Gutachten die Wahl der Positionsnummer erklärend nochmals fest, dass laut Einschätzungsverordnung die Beurteilung sehr auf den Allgemein- und Ernährungszustand abstellt und die Heranziehung der Position 07.04.06 (Chronische Darmstörungen schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen) mit einem Rahmensatz von 50 bis 60 v.H. nur möglich wäre, wenn eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes vorläge, was beim Beschwerdeführer bisher aber nicht der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund sind die herangezogene Positionsnummer 07.04.05 und der gewählte Rahmensatz von 30 v.H. schlüssig und nachvollziehbar.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach das rechte Ohr des Beschwerdeführers taub sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen im gesamten Verfahren mit keinerlei Befunden dokumentiert hat; die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Verfahren beziehen sich allesamt auf die vorliegende Darmerkrankung. Auch im Rahmen der im Beschwerdeverfahren erfolgten gutachterlichen Untersuchung wurde ein Ohrenleiden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt.
Die im Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
07 Verdauungssystem
...
...
Chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen
30 - 40%
30 %: Häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes 40 %: Häufige Durchfälle, mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen, mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes"
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte internistische Sachverständigengutachten vom 16.03.2016 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste internistische Gutachten vom 14.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und der Heranziehung der Positionsnummer 07.04.05 und des unteren Rahmensatzes dieser Position 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten. Aufgrund des substantiierten Beschwerdevorbringens im Zusammenhang mit der Darmerkrankung Morbus Crohn wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten veranlasst, dessen Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von ihm nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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