BVwG W135 2116749-1

W135 2116749-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W135 2116749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2116749.1.00

Spruch

W135 2116749-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde). Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie ihres österreichischen Reisepasses vor.

Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Innere Medizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung. Auf Basis der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 10.09.2015 wird im internistischen Gutachten vom selben Tag Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

P-Anca pos. Vasculitis seit 2. Schwangerschaft bekannt, Manifestation im Augen /Lidbereich mit Taubheitsgefühl und Schmerzen, auch im Beinbereich.

Imurek zahlreiche Nebenwirkung und keine Besserung, war stat. Barmh. Schwestern vor 2 Wochen wegen Schmerztherapie.

Derzeitige Beschwerden:

seit 1,5 Jahren Lidödem, auch unter Cortisontherapie keine Besserung, derzeit im AKH weiter Begutachtung

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Myofortic, Aprednislon 25-12,5 mg abwechselnd, euthyrox, Gladem, Pantoloc, Seractil und Voltaren bei bedarf

Sozialanamnese:

verh, 2 Kinder, arbeitet als Ang. in der Bank

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

AKH: Vasculitis, Tränendrüsenentzündung chronisch 24.8.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauff.

Ernährungszustand:

Unauff.

Größe: 167,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck: 147/91

Klinischer Status - Fachstatus:

Lidödem links Cor: rein, Rhythmisch, keine Geräusche Pumlo: Va, SKS, Basen verschieblich Extr. keine Ödeme, keine Auffälligkeiten

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Vasuclitis mit chron. Lidödem Oberer Rahmensatz, da trotz Therapie keine Besserung.

11.01. 03

30

2

Hashimoto Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da mit Therapie stabilisiert.

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige Beeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Ren mobilis und Osteoporose erreicht keinen GdB da keine funktionelle Beeinträchtigung.

...

[X]

Dauerzustand

[ ]

Nachuntersuchung

Frau M. T. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschätzten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betreib (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachtgehen:

[X] JA [ ] NEIN"

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.09.2015, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 vollständig übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit einer Behinderung von 30 v.H. nicht einverstanden, da sie an der Autoimmunerkrankung p-ANCA Vaskulitis mit Nervenbeteiligung und Beteiligung der linken Tränendrüse (Dacryoadenitis) leide. Trotz Einnahme von Immunsuppressiva Myfortic und Aprednislon erfolge keine Besserung. Seit dem Jahr 2007, nach der Schwangerschaft, habe sich das Leben der Beschwerdeführerin auf Grund der Schmerzen (Gelenkschmerzen, Nervenschmerzen und Entzündungen) total verändert. Nicht nur, dass die Ärzte Monate gebraucht hätten eine "richtige Diagnose" festzustellen, die Beschwerdeführerin habe auch arbeiten gehen müssen, damit sie ihren Arbeitsplatz nicht verliere. Weiters sei die Beschwerdeführerin auf Grund der Immunsuppressiva sehr anfällig und leide ab Herbst ständig unter verschiedensten Infekten, Nebenhöhlenentzündungen und der "richtigen Grippe". Seit März 2014 seien das linke Auge und die Tränendrüse mitbeteiligt. Da die Feststellung der Diagnose auch wieder sehr lange gedauert habe, seien viele Wochen vergangen, in denen die Beschwerdeführerin starke Schmerzen gehabt und Doppelbilder gesehen habe.

Mit der Beschwerde wurden keine neuen Befunde vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 vorgelegt.

Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung des Befundes des AKH Wien vom 24.08.2015, auf den sich die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.09.2015 bezieht, welcher aber nicht im Akt auflag, legte die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Nachricht vom 22.02.2016 einen Arztbrief und einen Schriftverkehr des AKH Wien vom 24.08.2015 sowie einen Befundbericht nach einer neurochirurgischen Biopsie vom 27.01.2016 und einen Patientenbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 27.08.2015 vor.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine aktenmäßige Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 10.09.2015 beim Ärztlichen Dienst der belangten Behörde und ersuchte um Bekanntgabe, warum für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung 1 "Vasculitis mit chronischem Lidödem" die Positionsnummer 11.01.03 herangezogen worden sei. Es wurde um Einbeziehung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde in die Beurteilung ersucht.

Im aktenmäßigen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.06.2016 wurde dazu Folgendes ausgeführt:

"Vorliegend ist ein ärztliches Sachverständigengutachten von Frau Dr. S. vom 10. September 2015 (Abl. 21-25). In diesem Gutachten wird eine "Vasculitis mit chronischem Lidödem" mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt.

Nunmehr erfolgt eine Stellungnahme, warum für die Beurteilung der Gesundheitsschädigung "Vasculitis mit chronischem Lidödem" die Richtsatzposition 11.01.03 herangezogen wurde und nicht wie laut Einschätzungsverordnung vorgesehen, die Position 10.03.13 ff.

Zudem erfolgt auch eine Einbeziehung der vorgelegten Befunde vom 26., 27.08.2015 und vom 02.02.2016 sowie eine Neubeurteilung.

Vorliegend ist die Ambulanzkartei der Universitätsklinik für Augenheilkunde mit Ambulanzbesuch am 9. Mai 2014. am 22. Mai 2014. am 23. Juni 2014 sowie am 26. August 2015. Am 26. August 2015 erfolgte ein Ambulanzbesuch an der Universitätsklinik für Augenheilkunde aufgrund von Schmerzen links und einer im Ultraschall links wieder vergrößerten Tränendrüse. Ein neuerlicher Schub einer Dacryoadenitis ist dokumentiert. Eine Affektion des Sehnerven besteht nicht. Eine medikamentöse Therapie wurde verordnet und solle vom Rheumatologen angepasst werden.

Weiters vorliegend ist ein Patientenbrief der 11. Medizinischen Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern Wien vom 27. August 2015. Unter den Diagnosen "p-ANCA positive Vasculitis mit Beteiligung des linken Auges" sowie "Zustand nach Autoimmunthyreoiditis" erfolgte die Aufnahme zur akuten Schmerzbehandlung. Dokumentiert ist eine seit 2007 bestehende p-ANCA positive Vasculitis mit Augenbeteiligung. Aufgrund von progredienten Schmerzen im Bereich des linken Auges und der linken Schläfe erfolgte der stationäre Aufenthalt. Unter entsprechender entzündungshemmender sowie Schmerz-Therapie kam es zu einer leichten Besserung der Beschwerdesymptomatik und die Patientin wurde am Folgetag wieder entlassen, um einen augenärztlichen Kontrolltermin im AKH wahrzunehmen.

Zudem vorliegend ist ein Befund des klinischen Instituts für Neurologie nach neuropathologischer Begutachtung und neurochirurgischer Biopsie vom 2. Februar 2016. Bei Verdachtsdiagnose "Tränendrüsenentzündung'" erfolgte eine Biopsie im Bereich der linken Augenhöhle. Die Gewebsproben aus dem Augenhöhlenbereich der Patientin zeigen Anteile aus derben kollagenem Bindegewebe sowie Anteile der Tränendrüse mit ausgeprägten entzündlichen Veränderungen und eine Entzündung auch im umgebenden Bindegewebe. Das Bild sei mit einer "Tränendrüsenentzündung" in Einklang zu bringen.

Wie befundmäßig dokumentiert, ist bei Frau XXXX seit 2007 eine p-ANCA positive Vasculitis mit Augenbeteiligung bekannt. Der vorliegende Ambulanzakt der Universitätsklinik für Augenheilkunde des XXXX belegt die wiederkehrenden Ambulanzbesuche und augenärztlichen Kontrollen aufgrund von Augenschmerzen, Schläfenschmerzen sowie Schwellungen von Augenlidern und der Tränendrüsen. Eine neuropathologische Begutachtung nach Biopsie am 02.02.2016 stellt die Diagnose einer "Tränendrüsenentzündung". Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung von Frau Dr. XXXX zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 10. September 2015 wurde unter "Derzeitige Beschwerden" ein seit 1,5 Jahren bestehendes Lidödem angegeben, aufgrund dessen Frau XXXX in Begutachtung im XXXX stehe. Da sich die Autoimmunerkrankung und die Beschwerden derzeit überwiegend im Funktionsbereich der Augen manifestieren und eine überwiegende Behandlung von augenärztlicher Seite erforderlich machen, ist die Heranziehung der Richtsatzposition 11.01.03 ("Funktionsstörung der Augenmuskulatur") nachvollziehbar. Eine Änderung der gewählten Richtsatzposition erfolgt unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde derzeit nicht.

Die oben angeführten Befunde führen derzeit zu keiner Änderung der Einschätzung hinsichtlich des Behinderungsgrades von Leiden Nummer 1 "Vasculitis mit chronischem Lidödem", da die befundmäßig dokumentierten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Augen, welche regelmäßige Behandlungsmaßnahmen erfordern, nachvollziehbar berücksichtigt sind."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 27.06.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass nicht nur der Augenbereich, sondern ihr ganzer Körper betroffen sei. Sie habe ständig starke Schmerzen und eine Leidensbesserung sei nicht in Sicht. Zur Untermauerung lege sie einen Befund vom 03.08.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie brachte am 13.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.

Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:

1. Vasculitis mit chronischem Lidödem

2. Hashimoto Thyreoiditis

Das führende Leiden wird durch das Leiden 2. nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Im Fall der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Die festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin und der Umstand, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, basieren auf den von ihr im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden, dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 10.09.2015, wonach der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung 30 v.H. beträgt und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten aktenmäßige Sachverständigengutachten vom 27.06.2016, in welchem betreffend das Leiden "Vasculitis mit chronischem Lidödem" zur gewählten Positionsnummer 11.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Funktionsstörung der Augenmuskulatur) und zu den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden, ausführlich Stellung genommen wurde.

Die von der Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde nach einer umfassenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Auch ist die Beurteilung, dass das führende Leiden 1. (Vasculitis mit chronischem Lidödem) durch das Leiden 2. (Hashimoto Thyreoiditis) mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird, nicht als unschlüssig anzusehen.

Hinsichtlich der Einschätzung des führenden Leidens "Vasculitis mit chronischem Lidödem" hält der im Beschwerdeverfahren beigezogene ärztliche Sachverständige nachvollziehbar fest, dass sich die Autoimmunerkrankung der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Beschwerden derzeit überwiegend im Funktionsbereich der Augen manifestieren und eine überwiegende Behandlung von augenärztlicher Seite erforderlich machen, weshalb hier die Positionsnummer 11.01.03 (Funktionsstörung der Augenmuskulatur) heranzuziehen war. Die von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachten Befunde vermögen eine Änderung dieser Beurteilung nicht bewirken.

Dem im Rahmen des der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gewährten Parteiengehörs vorgelegten Befund vom 03.08.2016 sind keine neuen Aspekte zu entnehmen; auch in diesem Befund wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor allem unter einer Schwellung links orbital leidet, welche im Jänner 2016 biopsiert und histologisch als sklerosierende Dacryoadenitis klassifiziert wurde. Dazu wurde bereits im Sachverständigengutachten vom 27.06.2016 Stellung genommen, es handelt sich dabei um die Diagnose "Tränendrüsenentzündung", welche mit der Beurteilung der Sachverständigen in Einklang steht.

Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen anzusehen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

"Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...

Anlage zur Einschätzungsverordnung

...

09 Endokrines System

Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störung an den einzelnen Organsystemen abhängig.

Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.

Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.

Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravieren (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.

09. 01 Endokrine Störung

Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen

Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.

Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.

Die häufigste endokrine Erkrankung - Diabetes mellitus - wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.

Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.

Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit.

An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.

09.01. 01

Endokrine Störungen leichten Grades

10 - 40 %

Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt.

...

11 Augen und Augenheilkunde

Sehstörungen beispielsweise durch Narben sind gesondert einzuschätzen.

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.

11. 01 Augenlider, Tränenwege und Augenmuskel

...

11.01. 03

Funktionsstörung der Augenmuskulatur

10 - 30 %

10 - 20 %: Funktionselle Störungen - z.B. Doppelbilder Einseitige Bildunterdrückung durch Gewöhnung und verschwinden der Doppelbilder 30% Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges Liegt am funktionstüchtigen Auge eine Fehlsichtigkeit vor, ist diese entsprechend nach der passenden folgenden Position einzuschätzen Die Beeinträchtigung des Blickfeldes des anderen Auges (Doppelbilder in nur einigen Blickbereichen bei sonst normalem biokularen Sehen) ergibt sich aus dem Schema von Haase und Steinhorst."

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 und vom 27.06.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 30 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.

Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen wird und welches die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen nicht zu entkräften vermochte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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