W124 2016354-1•BVwG W124 2016354-1
W124 2016354-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Voraussetzungen
W124 2016354-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs.2, 57 AsylG 2005 idgF., § 9
BFA-VG idgF. und §§ 52, 53 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sihks an, ist ledig und war nach seinen Angaben anlässlich der Antragstellung im Herkunftsstaat in einem namentlich genannten Dorf, im Bezirk XXXX im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, keine Folge gegeben und die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen sowie die Beschwerde gegen Spruchteil III. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde am XXXX rechtskräftig.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde für den XXXX zur BPD Wien vorgeladen, wozu der Beschwerdeführer nach krankheitsbedingter Entschuldigung nicht erschienen ist. Sodann wurde er für den XXXX mit Bescheid vorgeladen, welcher als nicht behoben an die BPD Wien zurückgeschickt wurde. Eine Erhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers ergab, dass er von Anfang XXXX bis XXXX zur Pflege eines Bekannten ortsabwesend gewesen ist. Hierauf erging ein neuerlicher Ladungsbescheid für den XXXX, wozu der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und dabei sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX bei der BPD Wien gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, nach wie vor an seiner Meldeadresse wohnhaft zu sein und er künftigen Ladungen der Behörde Folge leisten werde. Sodann wurde der Beschwerdeführer am XXXX aus der Schubhaft entlassen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer veranlasst.
Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung unter Vorlage der Vollmacht mit.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Beschäftigung ohne Arbeitsbewilligung betreten, wobei festgestellt wurde, dass ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer noch nicht vorlag. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Überquerens einer Kreuzung mit dem Motorrad bei rotem Licht angezeigt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet auf freiem Fuß angezeigt. Bereits am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen rechtswidrigen Aufenthalt angezeigt; ebenso am XXXX.
Am XXXX wurde eine Anzeige der Finanzpolizei an die BPD Wien weitergeleitet, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit dem XXXX als Arbeitnehmer einer unerlaubten Beschäftigung iS des AuslBG nachging.
1.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Woche zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Ferner wurde zur Beurteilung des Sachverhaltes eine Reihe von Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet. Darunter wurde der BF u.a. aufgefordert dem BVwG bekanntzugeben, wann und wie er nach Österreich eingereist sei und was der Zweck der Einreise gewesen sei. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert bekannt zu geben, wie lange er sich schon im Bundesgebiet befinden würde und welche Visa bzw. Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigen würden. Hinsichtlich seiner persönlichen Ausführungen anzugeben, welche Schul-, bzw. Berufsausbildung er absolviert habe und den Namen bzw. Anschrift der in Österreich lebenden Familienangehörigen anzugeben.
Unabhängig davon wurde der BF aufgefordert sowohl den Namen und die Anschrift seines Arbeitsgebers anzugeben als auch auszuführen, wie hoch sein derzeitiges Einkommen sei und den Zeitpunkt des Bestehens dieses Arbeitsverhältnisses anzugeben. Für den Fall, dass kein durchgehendes Arbeitsverhältnis bestehen würde, anzugeben, wovon der Lebensunterhalt bestritten werden würde bzw. eine aufrechte Kranken-, bzw. Unfallversicherung vorliegen würde. Ebenso sei dem BFA das Rechtsverhältnis seiner Unterkunft bekanntzugeben und ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt werden würde.
In der Stellungnahme vom XXXX führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Behörde nicht zugestimmt werden könne, dass alleine aus einem Strafantrag als "bewiesen anzusehen" sei, dass sich der Beschwerdeführer einer illegalen Beschäftigung schuldig gemacht habe. Eine derartige Vorverurteilung sei nicht nachvollziehbar, zumal daraus eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" mit Sicherheit nicht abzuleiten sei. Stattdessen wird im Hinblick auf den über 10-jährigen Aufenthalt des Einschreiters in Österreich ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX durch Organe der Finanzpolizei betreten worden sei, als er im Begriff gewesen sei, eine Speisenzustellung durchzuführen. Er sei nicht im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung gewesen und habe selbst angegeben, als Speisenzusteller für ein namentlich genanntes Lokal tätig zu sein, wozu eine sozialversicherungsrechtliche Meldung nicht habe festgestellt werden können. Er verfüge weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Im seit XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren sei eine Ausweisung ausgesprochen worden.
Die beabsichtigte Entscheidung sei seinem Vertreter mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht worden, welcher die nachfolgend zitierte Stellungnahme dazu abgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei am XXXX illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe sich bis zum Abschluss seines Verfahrens am XXXX als Asylwerber im Bundesgebiet aufgehalten und sei danach trotz Ausweisung nicht ausgereist. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, seine Familienangehörigen lebten in Indien. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er sei am XXXX bei einer nach dem AuslBG unerlaubten Beschäftigung betreten worden, verfüge weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erfülle und auch gemäß § 9 ABs.2 BFA-VG nach Abwägung aller Interessen die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Daher werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Seine Abschiebung sei mangels des Vorliegens von Gründen gemäß § 50 Abs. 1 bis 3 FPG zulässig. (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass Gründe nach § 55 FPG nicht hätten festgestellt werden können, sodass er zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei. Zum erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt sei, was das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Schwarzarbeit, sein persönliches Verhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Da die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletze, müsse auch im Hinblick auf § 53 Abs. 2 FPG davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seine persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Rahmen der Abwägung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot beziehe sich zufolge § 53 Abs. FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (Spruchpunkt III.).
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.4. Mit der gegen diese Entscheidung am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten sowie unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Das Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und ohne erkennbare Beweiswürdigung getroffen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits seit 10 Jahren in Österreich aufhältig und wünsche sich in Österreich zu integrieren. Insbesondere da die Ausweisung bereits fünf Jahre zurückliege, hätte die Einvernahme des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden können. In Anbetracht der Judikatur des VwGH sei bei einem derart langen Aufenthalt von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0151-5). Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, seien derartige Ausweisungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt verhältnismäßig (vgl. VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044). Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei daher keiner adäquaten Beurteilung insbesondere keiner aktuellen unterzogen worden und stelle einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Die derart willkürliche Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 7 B-VG dar, da offensichtlich nicht alle Fragen geklärt gewesen seien. Die Nicht-Durführung einer Einvernahme des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise erklärt. Das Bundesamt sei der Verpflichtung konkrete Recherchen durchzuführen nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes sei festzustellen, dass alleine aus dem Strafantrag kein Beweis zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer illegalen Beschäftigung schuldig gemacht habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, wäre in Anbetracht seiner Integration in Österreich von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen gewesen, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes "die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation" in keiner Weise erfülle und insbesondere in sich nicht konsistent sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für dauernd unzulässig erklärt werden müssen. Beantragt werde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung nach Indien, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Einreiseverbotes, allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
1.5. Mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass man die Ladung zwar an seine Adresse geschickt habe, der BF sich jedoch bei seinem BFV nicht gemeldet und bestätigt hat, dass er zur Verhandlung am XXXX erscheinen werde. Von Seiten des den Beschwerdeführer vertretenen Verein werde niemand zur Verhandlung erscheinen.
1.6. Zu der beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilnahm, erschien der Beschwerdeführer nicht; diese Verhandlung nahm in Abwesenheit seines bevollmächtigten Vertreters folgenden Verlauf:
"[ ]
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BVwG vom XXXX mitgeteilt, dass man zum BF keinen Kontakt herstellen habe können. Man habe ihm die Ladung zwar an seine Adresse geschickt, er habe sich jedoch nicht beim XXXX gemeldet und bestätigt, dass er zur Verhandlung am XXXX erscheinen wird.
Vom XXXX wird niemand zur Verhandlung erscheinen.
Aufruf der Sache um 09:00 Uhr
Nach Aufruf der Sache um 09:00 Uhr ist BF nicht zur Verhandlung erschienen.
Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.
Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:30 Uhr ist der BF noch immer nicht erschienen.
Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 10:00 Uhr ist der BF noch immer nicht erschienen.
Der R stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die Dolmetscherin zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung an den Rechtsvertreter geladen wurden.
Eröffnung der Verhandlung
Weder der BF noch die dem BF vertretende NGO bzw. Rechtsanwalt ist erschienen. Eine Begründung der Abwesenheit des BF wurde nicht eingebracht. Ebenso hat der BF selbst keine Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen vor dem BVwG dargelegt. Die Verhandlung wird nunmehr in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.
Der R eröffnet das Beweisverfahren.
Da die Parteien nicht erschienen sind, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle (behördlichen) Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, sowie sonstige behördlichen Ermittlungsergebnisse.
Festgehalten wird, dass der BF bzw. Rechtsvertreter im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, seines (bisherigen) Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel, Visa, Meldebestätigung), Schul- und Berufsausbildung, familiären Verhältnisse, derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses (Höhe des Einkommens, Dauer der Arbeitsverhältnisse, vorangegangene Arbeitsverhältnisse), Lebensunterhalt, Kranken- und Unfallversicherung, Unterkunftsverhältnis, am XXXX damit beantwortet hat, dass alleine aus einem Strafantrag es nicht als bewiesen anzusehen ist, dass sich der Einschreiter einer illegalen Beschäftigung schuldig gemacht hätte. Aufgrund seines über 10jährigen Aufenthaltes in Österreich ersuche er stattdessen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und vom Einreiseverbot abzusehen. Desweiteren wird in der Beschwerde vom XXXX moniert, dass alleine aus einem Strafantrag kein Beweis zu entnehmen ist, dass sich der BF tatsächlich einer illegalen Beschäftigung schuldig gemacht hat. Auch wenn dies der Fall wäre, wäre aber in Anbetracht der Integration des BF in Österreich von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen.
Sowohl im Zuge der Fragebeantwortung im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX als auch in der eingebrachten Beschwerde wurden hinsichtlich der Beurteilung der Integration mit Ausnahme eines Versicherungsdatenauszugs vom XXXX der Österreichischen Sozialversicherung, keine weiteren Unterlagen vorgelegt.
Zumal der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung zur heutigen Verhandlung vor dem BVwG nicht erschienen ist, hat sich der BF die Möglichkeit genommen, zum bisher festgestellten Sachverhalt in einer Verhandlung vor dem BVwG Stellung zu nehmen bzw. dem BVwG bis dato nicht bekannte Beweismittel vorzulegen.
Verlesen wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Indien, welches bereits dem BFV im Zuge der Ladung zur heutigen Verhandlung übermittelt wurde, vom XXXX.
R erklärt diese Dokumente zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
[ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat Berufserfahrung in der Landwirtschaft und spricht XXXXi sowie Hindi. Seine Eltern und Geschwister leben in Indien.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, rechtskräftig abgewiesen und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ist entgegen der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist und verfügt seither über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse und hat bisher keinen Deutschkurs besucht. Er hat nicht vorgebracht in Österreich über einen Freundeskreis zu verfügen, welchem auch Österreicher angehören. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren XXXX Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt.
Er hat jedoch nicht vorgebracht seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bestreiten zu können. Dem im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX beigefügten Auszug der österreichischen Sozialversicherung ist zu entnehmen, dass der BF letztmalig im XXXX einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Spätestens seit diesem Zeitpunkt geht der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
Vielmehr wurde der Beschwerdeführer am XXXX sowie am XXXX nach eigenen Angaben als Arbeitnehmer bei einer unerlaubten Beschäftigung iSd des AuslBG betreten. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
Es konnten somit neben seiner geringen sozialen Integration keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zur Lage in Indien wird folgendes festgestellt:
Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem
bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).
Wahlen 2014:
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).
Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).
[ ]
Sicherheitslage
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Pakistan und Indien
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das XXXX 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).
Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).
[ ]
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen
im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
[ ]
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder
Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).
[ ]
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein,
sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es
vor allem höherer Steuereinnahmen, z.B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben
ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
[ ]
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern,
wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act”), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des
Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act”), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act”), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act”), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
[ ]
Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische
Kosten abdeckt, u.a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken XXXX und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff – $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation – $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC”) sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100
Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM” ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Aus gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
[ ]
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
[ ]
Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX.
1.3. Am XXXX teilte der den BF vertretene Verein mit, dass das Vollmachtverhältnis sowohl zu diesen als auch zum rechtsfreundlichen Rechtsvertreter aufgelöst werde, weil kein Kontakt zu diesen hergestellt werden kann.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprachkenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Aufenthalt seiner Verwandten in Indien im Rahmen seines vorangegangen Asylverfahrens werden der Entscheidung mangels anderer Angaben im gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt, insbesondere weil der Beschwerdeführer weder der Ladung zur Behörde noch zum Bundesverwaltungsgericht Folge geleistet hat und er auch die im Rahmen des Parteiengehörs an seinen Vertreter gestellten Fragen nicht beantwortet hat.
Die Feststellung über die rechtskräftige Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers und der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien resultieren aus dem bezugshabenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Die Feststellung über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultiert aus der Aktenlage zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere den wiederholt aktenkundigen Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr XXXX bzw. XXXX fußt auf der amtswegigen Einsichtnahme in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom XXXX, jene über seine nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit beruht einerseits auf den dazu unterbliebenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der dazu ergangenen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. der in diesem Zusammenhang aushaftenden Antworten zu den ihm dazu schriftlich gestellten Fragen und anderseits auf den Umstand, dass der BF bzw. BFV trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist und dazu keine Stellungnahme abgegeben hat. Die mehrfache Betretung des Beschwerdeführers bei der Ausübung von nach dem AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeiten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Finanzpolizei ergibt sich aus den aktenkundigen Protokollen und Anzeigen.
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht übermittelten aktuellen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.1.3. Über die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen den Beschwerdeführer betreffend wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.2.2. Im Falle des Beschwerdeführers erfolgte keine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht 1. Nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. Nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, zumal mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung am XXXX endete. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel verfügt, sodass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seither unrechtmäßig ist.
3.4.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, er ist ledig, hat keine Kinder und lebt nach seinen bisherigen Angaben auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom XXXX (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Eine etwaige familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt somit- auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)- nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 1227/04, Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.Jänner2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben im Asylverfahren in Österreich ledig und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, er hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb nicht von familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 EMKR gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer ging zwar im Bundesgebiet in den Jahren XXXX einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und wurde am XXXX und am XXXX bei der Ausübung einer nach dem AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten, womit er nach eigenen Angaben € 200.- verdienen konnte. Abgesehen davon, dass der BF laut dem Versicherungsdatenauszug aus dem Jahr 2014 nur für die Jahre XXXX bzw. XXXX aufscheint, der BF im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme vom XXXX die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu seiner Erwerbstätigkeit nicht genutzt hat und in der Folge mangels persönlichen Erscheinens bzw. Erscheinens des Rechtsvertreters in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX nicht befragt werden konnte, muss das BVwG mangels entsprechender Mitwirkung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einerseits zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und anderseits nie selbsterhaltungsfähig gewesen ist, als der Beschwerdeführer auch im Übrigen aktuell nicht vorgebracht, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
Darüber hinaus hat der unbescholtene Beschwerdeführer ausgeprägte private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer konnte kein Sprachzertifikat vorlegen und hat auch nicht vorgebracht, bereits einen Sprachkurs besucht zu haben. Dem BVwG war es im Übrigen verwehrt sich hinsichtlich der Sprachkenntnisse einen persönlichen Eindruck zu machen, als dieser zur Verhandlung am XXXX nicht erschienen ist, sodass mangels entsprechender Mitwirkung und Vorlage anderweitiger Unterlagen, von keinen existierenden bzw. mangelnden Deutschkenntnissen ausgegangen werden muss. Darüber hinaus ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF im Bundesgebiet über einen Freundeskreis verfügt, dem auch österreichische Staatsbürger angehören.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist in einer Gesamtschau insgesamt davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein bzw. nur geringer Grad an sozialer und wirtschaftlicher Integration trotz seines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich erreicht worden ist.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keinem besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens engagiert hat, als dieser weder in einem Verein oder anderweitig tätig ist.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthaltes von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007,2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa finanzielle Absicherung und Unterstützungen und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Indien verbracht, wo nach wie vor seine Eltern und Verwandten sowie Freunde leben, er seine Schulausbildung absolviert, Berufserfahrung in der Landwirtschaft seines Vaters gesammelt hat und mit Hindi und XXXXi mehrere Landessprachen beherrscht.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt ebenso wenig eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt bis zum XXXX nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und seither illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, nur in einem sehr geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort -wie bereits ausgeführt- seine Eltern, Verwandten und Freunde leben, der Beschwerdeführer XXXXi sowie Hindi spricht, dort auch zwölf Jahre die Schule besuchte, in der Landwirtschaft seines Vaters Berufserfahrung gesammelt hat.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorlagen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hätte und seither eine maßgebliche Änderung weder in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat hervorgekommen ist.
3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.7. Die amtswegige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 war ersatzlos zu beheben, weil gemäß § 10 Abs. 2 AsylG eine negative amtswegige Prüfung nach § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist und demnach eine amtswegige Prüfung gemäß § 55 AsylG 2005 in diesen Fällen nicht vorgesehen ist ( vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162-4).
Hiezu wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174 hingewiesen:
"Soweit sich die Revision gegen den vom VwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 richtet, ist sie zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung - nicht gegenstandslos werdende Ausspruch Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101)."
3.8. Zum Ausspruch betreffend das Einreiseverbot:
3.8.1. § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG),BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt. Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Als Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG u.a. die Verwendung (lit. a) in einem Arbeitsverhältnis oder (lit. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
"Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2009/18/0376, mwN)."(VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408) Die Bereitstellung von Quartier und Verpflegung stellt eine Gegenleistung in einem Dienstverhältnis dar (VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175).
"Nach § 53 Abs 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, diese Bestimmung ist vergleichbar mit § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FrPolG 2005, erfüllt der bloße Vorwurf, der Fremde ist einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist, diesen Aufenthaltsverbotstatbestand nicht (vgl. E 25. April 2013, 2013/18/0072; E 29. Februar 2012, 2009/21/0376). Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr voraussetzt, dass der Fremde von bestimmten Organen der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten wird, ist Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands auch nach dieser Bestimmung, dass der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen" (VwGH 18.03.2014, Zl. 2013/22/0332).
Das Vorbringen, die Beschäftigung habe lediglich einen Tag gedauert, vermag an einer gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts zu ändern, zumal damit nicht dargetan wird, dass die Tätigkeit (hätte die Kontrolle nicht stattgefunden) nicht auf längere Zeit angelegt gewesen wäre (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538). "Die Tatsache, dass der Fremde bereits am ersten Tag seiner illegalen Tätigkeit betreten wurde, kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs 1 und Abs 2 Z 8 FrPolG 2005 nicht zu seinen Gunsten ausschlagen" (VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0295). Auch die einmalige Verwirklichung des Tatbestandes des § 50 Abs. 2 Z 7 bzw. des vergleichbaren § 60 Abs. 2 Z 8 FPG indiziert die Gefährdungsannahme (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132). Wie bei strafbaren Handlungen verstärkt auch bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung ein "einschlägiger Rückfall" das Vorliegen einer entsprechenden Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047, VwGH 05.072011, Zl. 2008/21/0125). Die Dauer des Aufenthalts hat grundsätzlich nichts mit der Frage der Gefährdungsprognose zu tun:
"Dabei kommt es letztlich immer nur auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden, also auf die Art und Schwere der inkriminierten Handlung und auf das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild an (vgl. E 03.04.2009, 2008/22/0913). Auf die Aufenthaltsdauer wäre vielmehr erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 in Gegenüberstellung zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von ‚Schwarzarbeit' (Hinweis E 31.01.2013, 2011/23/0538) Bedacht zu nehmen gewesen."
(VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0047)
Das mangelnde Bewusstsein, dass die Erwerbstätigkeit eine Übertretung des AuslBG darstellen würde, ändert an der gerechtfertigten Gefährdungsprognose nichts, da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die subjektive Sicht des Beschwerdeführers ankommt. Vielmehr muss von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Fremden verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Aus dem Umstand, dass der Fremde ordnungsgemäß bei der Gebietskrankenkasse angemeldet ist und auch Steuern bezahlt, lässt sich kein "entschuldbarer Rechtsirrtum" ableiten, wobei es auch nicht genügt, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (Vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/053; VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0146; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0125; VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/18/0672). Eine allfällige Aufnahme des Beschwerdeführers in die Grundversorgung ist für sich allein nicht hinreichend, um verlässlich von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung (in Bezug auf einen geordneten Zugang zum Arbeitsmarkt) ausgehen zu können (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0132).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen (VwGH 16.11.2012, Zl 2012/21/0080).
3.8.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX sowie am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Finanzpolizei bei der Zustellung von Speisen ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten.
Damit hat er den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z 7 FPG erfüllt, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot bis zur Dauer von 5 Jahren verhängen konnte.
Die Dauer des Einreiseverbotes wurde angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer wiederholt bei der Ausübung einer ihm nach dem AuslBG nicht erlaubten Erwerbstätigkeit betreten wurde, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht mit zwei Jahren bemessen:
Die Behörde hat ihre Entscheidung auf die Betretung des Beschwerdeführers am XXXX gestützt. Jedoch ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer offenbar mehrfach einer unerlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, da er auch bereits am XXXX bei der Zustellung von Speisen betreten wurde und dabei jeweils eine unselbständige Erwerbstätigkeit behauptete. Dem Versicherungsauszug ist diese Zeiträume betreffend zudem weder für eine selbständige noch für eine unselbständige Erwerbstätigkeit eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung zu entnehmen.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seit der mit XXXX rechtskräftig gewordenen Ausweisung nach Indien über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Er wurde deswegen bereits am XXXX, am XXXX, am XXXX sowie am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt. Er hat ferner am XXXX auch gegen § 38/5 StVO verstoßen.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine Wohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister, dennoch konnten ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mehrfach Ladungen an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Auch zur Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ist der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Hinsichtlich des bisherigen Verhaltens des BF ist festzustellen, dass er nach illegaler Einreise am XXXX internationalen Schutz beantragte und sich bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens am XXXX als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten durfte. Seither ist er seiner Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen, sondern verblieb ohne Aufenthaltstitel im österreichischen Bundesgebiet. Er nahm offenbar bereits als Asylwerber im Jahr XXXX und danach im XXXX eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Seither ist er erwiesenermaßen wiederholt unerlaubter Weise als unselbständig Erwerbstätiger beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer ist danach derzeit nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt anders als durch eine unerlaubte Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sodass in diesem Zusammenhang auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht wieder - um Geld zu verdienen - in Österreich Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte.
Die Beschwerde zeigt schließlich auch sonst keine konkreten Umstände auf, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Einreiseverbots Abstand zu nehmen.
Die BF stellt daher eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" dar. Aufgrund des anzunehmenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und musste auch eine Zukunftsprognose negativ ausfallen bzw. konnte auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht wieder Beschäftigungen ausüben würde, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausüben dürfte.
Der BF verfügt über keine intensiven Bindungen zu in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF hat auch keine eigenen ausreichenden Existenzmittel in Österreich nachgewiesen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der BF verfügt demnach in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Trotz seines insgesamt bisher mehr als zehnjährigen Aufenthalts, wobei er sich bereits sechseinhalb Jahre illegal im Bundesgebiet aufhält, konnte der BF sohin keine konkreten Umstände der privaten Lebenssituation dartun, in die durch das Einreiseverbot schwerwiegend eingegriffen würde.
Wenn die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangte, dass von einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich durch das Einreiseverbot nicht ausgegangen werden könne, erweist sich dies somit nicht als rechtswidrig.
Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grund nach abzuweisen. Aber auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich als vertretbar.
In der Regierungsvorlage zu § 53 Abs. 1 1a und 2 erster Satz idF BGBl. I Nr. 68/2013 (2144 BlgNR XXIV. GP, 23) wird unter anderem ausgeführt: "...Des Weiteren wird durch den Entfall des Abs. 1a und der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 2 erster Satz deutlich, dass die bisher vorgesehene, zwingende Mindestdauer eines Einreiseverbotes behoben wird. Somit soll es künftig dem Bundesamt möglich sein, in Entsprechung der Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie, die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und kann es fortan im Einzelfall, z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Umgehungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind jedoch keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B. die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen."
Die Nichteinhaltung des Gebotes des § 3 Abs. 2 AuslBG stellt jedenfalls einen schwerwiegenden Verstoß gegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer dar (vgl. dazu VwGH 04.05.1994, Zl 94/18/0122 mit Hinweis auf VwGH 04.09.1992, Zl. 92/18/0185).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; 18.02.2009, 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
Bei exemplarischer Betrachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 60 Abs. 1 und 2 Z 8 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in folgenden Fällen eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat: ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei Küchentätigkeiten in einem Chinarestaurant nach dem zweiten Tag (vgl. VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2012/18/0199); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen, der in einer Pizzeria hinter der Theke Kunden bedient hat (vgl. VwGH 21.06.2012, Zl. 2011/23/0421); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für eine Drittstaatsangehörige mit über fünf Monate abgelaufenen Schengenvisum, die nach drei Tagen bei einer Tätigkeit als Küchengehilfin ohne einschlägigem Rückfall in einem Restaurant betreten wurde (vgl. VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0408); ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot für die einmalige Betretung eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen bei einer Tätigkeit als Friseur (Hilfskraft), die er bereits zuvor (durch Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice) angestrebt, aber legal nicht erreicht hat (VwGH 31.01.2013, Zl. 2011/23/0538).
Hierbei ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bestimmung des damals gültigen § 63 Abs. 1 und 2 FPG vor der Fassung FrÄG 2011 u.a. für Tatbestände nach § 60 Abs. 2 Z 8 FPG (Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen) auch ohne Qualifikation (schwerwiegende Gefahr) noch eine Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes von zehn Jahren, also einen doppelt so hohen Strafahmen zugelassen hat (vgl. dazu auch Art. 11. Rückkehrrichtlinie 2008/115/EG). Hinzu kommt, dass bei der Festlegung der Dauer auch die Berücksichtigung des Vorverhaltens des Drittstaatsangehörigen nicht explizit zu berücksichtigen war.
Unter Abwägung all dieser Aspekte erscheint das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren in Relation durchaus vertretbar. Auch lässt sich aus dem eingangs Ausgeführten ableiten, dass im Fall des BF dessen wiederholte Betretung bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung sowie sein unrechtmäßiger Aufenthalt seit dem XXXX (vgl. § 31 Abs. 1 Z 4 FPG und Abs. 1a FPG) nicht als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen sein wird. Familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen - wie bereits dargetan - zudem nicht vor.
In der Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte und der zitierten Judikatur erscheint somit das von der Behörde verhängte befristete Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren im Rahmen der getroffenen Ermessenserwägungen als vertretbar und zulässig.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben sich aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.