W122 2139374-1•BVwG W122 2139374-1
W122 2139374-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Aufschub, Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Studium,<br/>Unterbrechung, Verzögerung, Zivildienst - Antrittsaufschub
W122 2139374-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.10.2016, Zl. 372188/25/ZD/1016, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ein Aufschub des Antritts seines ordentlichen Zivildienstes bis längstens zum Ablauf des 30.06.2018 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2011 für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden. In Folge gab der Beschwerdeführer am 12.10.2011 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.
Mit Bescheid vom 28.10.2011 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 12.10.2011 fest.
Mit Bescheid vom 25.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Ausbildung am Vorarlberger Landeskonservatorium (Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik) gemäß § 14 Abs. 2 ZDG längstens bis 30.06.2015 aufgeschoben.
Mit Antrag vom 25.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer erneut den Aufschub vom Antritt zum ordentlichen Zivildienst aufgrund der Verlängerung seiner Ausbildung am Vorarlberger Landeskonservatorium. Mit Bescheid vom 27.04.2015 wurde der Aufschub längstens bis 30.06.2016 bewilligt.
Am 12.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer wiederum einen Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seiner Ausbildung. Dem Antrag war ein Schreiben des Vorarlberger Landeskonservatoriums über die Bachelor-Abschlussprüfung seines laufenden Studiums, seine Zulassung bzw. Fortsetzungsbestätigung für das Sommersemester 2016 sowie das Semesterzeugnis des Wintersemesters 2015/2016 beigelegt. Mit E-Mail vom 16.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vorarlberger Landeskonservatoriums über die Aufnahme in das künstlerische Diplomstudium, beginnend mit dem dritten Abschnitt (D3) im Wintersemester.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen längstens 30.09.2016 durch Vorlage eines Studienblattes nachzuweisen, dass er weiter in einer Hochschulausbildung stehe und wann er diese begonnen habe. Im Falle einer erst nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen Ausbildung habe er gemäß § 14 Abs. 2 ZDG auch nachzuweisen, welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre.
Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.09.2016 eine Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung des Wintersemesters 2016/2017 für sein Studium (1. Semester künstlerisches Diplom, D3). Unter einem brachte er vor, dass eine Unterbrechung des Studiums einen großen Nachteil bedeuten würde, da diese seinen künstlerischen Werdegang stoppen würde. Weiters sei er zusätzlich als Tutor tätig und könnte diese Tätigkeit nicht weiter ausüben, was einen Nachteil bedeute, da er dabei Erfahrung und pädagogisches Können sammeln könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass eine kontinuierliche Entwicklung der Ausbildung bzw. des künstlerischen Werdeganges zwar wünschenswert sei, jedoch eine Unterbrechung der Ausbildung an sich keinen bedeutenden Nachteil iSd § 14 Abs, 2 ZDG darstelle und diese grundsätzlich in Kauf zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht. Da diese Voraussetzung nicht vorliege, könne auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen und somit auch kein Aufschub nach dieser Bestimmung gewährt werden. Deshalb sei im Ergebnis der Antrag des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass eine Unterbrechung seiner Ausbildung mit einem erheblichen Nachteil verbunden wäre. Diesbezüglich brachte er vor, dass sein derzeitiges Diplomstudium die weiterführende Konsequenz aus dem Studium nach dem Bachelor sei und dieses ausschließlich auf den künstlerischen Schwerpunkt ausgerichtet sei, was auch sein Berufsziel sei. Ein erfolgreicher Abschluss dieser Prüfungsarbeit auf künstlerischer Ebene sei mit der Zuweisung an einen Professor mit entsprechender Ausbildung in diesem Bereich gekoppelt. Es würde für ihn den Verlust des Studienplatzes bedeuten, da eine Zuteilung der Kontingente für Unterrichtende nicht von ihm sondern vom Landeskonservatorium erfolge. Es gebe somit keine Garantie auf Zuteilung des Studienplatzes zum entsprechenden Professor um das Erarbeitete zu einem Abschluss zu bringen. Eine neue Zuteilung zu einem Professor würde die Vorbereitung und Erarbeitung für die Diplomabschlussprüfung von mindestens einem Jahr bedeuten und stelle für ihn somit den größten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte dar.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 28.10.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 20.09.2011 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab in Folge am 12.10.2011 seine Zivildiensterklärung ab.
Der Beschwerdeführer hat sein Studium der Instrumental- und Gesangspädagogik am Landeskonservatorium Vorarlberg am 19.09.2011 begonnen und sein Bachelorstudium im Sommersemester 2016 abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer ist für das Studienjahr 2016/2017 für den 3. Abschnitt (D3) der Künstlerischen Studien (Diplom) am Landeskonservatorium Vorarlberg zugelassen.
Die Diplomstudien/Künstlerische Studien (Diplomstudien) führen im gewählten "Zentralen künstlerischen Fach" bis zur Konzertreife. Um die nötige Flexibilität für die spätere Berufspraxis zu gewährleisten, sind für den Erwerb und zur Vertiefung von musikalischen und musikpädagogischen Kenntnissen, Fertigkeiten, Erfahrungen und Fähigkeiten Studienangebote u.a. aus Musiktheorie und Musikpädagogik Inhalte des Studiums.
Das D3-Studium schließt aufbauend an das Bachelorstudium an, dauert insgesamt vier Semester und endet mit der zweiten Diplomprüfung. Der Beschwerdeführer wird sein Studium voraussichtlich Ende Sommersemester 2018 abschließen. Die bereits gewährten Aufschübe erfolgten aufgrund einer Ausbildung, die ein Teil der Ausbildung ist, in der sich der Beschwerdeführer nach wie vor befindet.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Zivildienstes seinen Studienplatz behalten wird.
Der genaue Zeitraum, den der Beschwerdeführer durch die in Rede stehende Unterbrechung bei Ableistung des Zivildienstes verlieren wird kann mangels Gewissheit über die zukünftige Organisation der kommenden Studienjahrgänge nicht exakt festgestellt werden.
Es wird festgestellt, dass es für den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein zukünftiges berufliches Fortkommen maßgeblich ist sein Diplomstudium ohne Unterbrechung fortzuführen und abzuschließen. Die gegenständliche Ausbildung zum Konzertmusiker dauert 12 Semester und ist für den Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen.
Entgegenstehende Erfordernisse des Zivildienstes konnten weder im Zuge der bisher gewährten Aufschübe noch im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
Dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer durch die in Rede stehende Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes lediglich weniger als ein Jahr verlieren wird bzw. seinen Studienplatz überhaupt behalten wird, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es nach erfolgter Unterbrechung keine Garantie auf die Zuteilung des Studienplatzes zum entsprechenden Professor gibt, mit dem die Vorbereitung und Erarbeitung für die Diplomabschlussprüfung erfolgt. Dass nach möglichem Verlust des Studienplatzes und erneuter Zuteilung an einen anderen Professor die Erarbeitung für die Diplomabschlussprüfung noch einmal länger dauern wird, entspricht den allgemeinen Erfahrungswerten und liegt letztendlich in der Verantwortung des Vorarlberger Landeskonservatoriums hinsichtlich der Organisation der kommenden Studienjahrgänge und ist somit zum derzeitigen Zeitpunkt nicht feststellbar. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Zivildienstes mindestens ein Jahr zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes verlieren wird.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015, von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 20.09.2011. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2011. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Ausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).
b) Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.10.2016 (Zustellung durch Hinterlegeung am 12.10.2016) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, GZ: W136 2002667-1).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht hätte. Überdies verweist sie auf die oben dargestellte Judikatur und gibt an, dass in der Unterbrechung der Ausbildung an sich kein bedeutender Nachteil gesehen werden kann und der Beschwerdeführer keine sonstigen entsprechenden Nachweise darüber erbracht hätte. Diese Begründung erweist sich fallbezogen jedoch als mangelhaft, zumal sie ein Vorliegen des bedeutenden Nachteils pauschal verneint und dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die belangte Behörde verkennt nämlich, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass die Unterbrechung für ihn den Verlust des Studienplatzes bedeuten würde und es keine Garantie auf erneute Zuteilung des Studienplatzes zum entsprechenden Professor geben würde um das Erarbeitete in Folge wieder zu einem Abschluss zu bringen. Eine neue Zuteilung zu einem Professor würde die Vorbereitung und Erarbeitung für die Diplomabschlussprüfung von mindestens einem Jahr bedeuten und stelle für ihn somit den größten Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte dar. Diese Behauptung steht im Einklang mit dem Informationsblatt des Landeskonservatoriums vom 24.11.2016, wonach in Punkt 9 explizit hingewiesen wird, dass eine erfolgreich bestandene Zulassungsprüfung keine Gewährleistung für einen Studienplatz ist. Die Zuteilung eines Studienplatzes wäre abhängig von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen.
Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20.09.2016 die von der belangten Behörde in Ergänzung zum ursprünglichen Antrag geforderten Unterlagen: Eine Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung des Wintersemesters 2016/2017 für sein Studium (künstlerisches Diplom, D3) und den anhand von genaueren Ausführungen zum Ablauf seines Studiums geschilderten Nachweis über das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Der Beschwerdeführer machte jedoch einen der Unterbrechung geschuldeten Verlust von mindestens einem Jahr zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes, sowie den drohenden gänzlichen Verlust seines Studienplatzes geltend. Überdies wären bei einer neuen Zuteilung an einen anderen Professor nach Wiedereinstieg in das Studium wohl auch die ersten beiden Semester des Studium nach der zivildienstbedingten Unterbrechung verloren gegangen, worin nach oben zitierter Rechtsprechung ausdrücklich ein bedeutender Nachteil besteht.
Im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers erscheint es erforderlich, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sein künstlerisches Diplomstudium - welches er unter Umständen nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes durch Verlust seines Studienplatzes so oder sogar gänzlich nicht mehr fortsetzen können würde - fertig zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass er nach einer einjährigen Pause nicht mehr am selben Niveau seine künstlerischen Studien fortsetzen könnte wie vor der Unterbrechung. Es ist plausibel, dass dem Beschwerdeführer die zeitlichen Ressourcen fehlen würden, um sein künstlerisches Niveau zu halten und seine Ausbildung ohne mehrjährige Verluste fortsetzen zu können.
Darüber hinaus wird beispielsweise im öffentlichen Dienst das Ernennungserfordernis für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 gemäß Anlage 1 Z. 1.12. zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, der Erwerb einer Hochschulbildung, welche durch den Erwerb eines Diplom-Master- oder Doktorgrades nachzuweisen ist, voraussetzt. Die Ausbildung in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Die mit dem Bachelorgrad abgeschlossene Ausbildung wurde durch Anrechnung integraler Bestandteil der 12 semestrigen Ausbildung der künstlerischen Studien.
Im Übrigen ist anzumerken, dass der dem Verwaltungsakt beiliegenden Korrespondenz eine deutliche Tendenz dahingehend zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer bei Vorlage von entsprechenden Studienbestätigungen und antragsgemäßem Vorbringen ein erneuter Aufschub in Aussicht gestellt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich darauf vertrauen hätte können, einen abermaligen Aufschub der Ableistung des Zivildienstes maximal bis zur voraussichtlichen Ausbildungsdauer gewährt zu bekommen, zumal sich der beurteilungsgegenständliche Sachverhalt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides laut Aktenlage nicht wesentlich verändert hat, erscheint aus der Sicht des erkennenden Gerichtes die abweisende Entscheidung der belangten Behörde auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Unrecht abgewiesen wurde, war der Beschwerde Folge zu geben und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis längstens 30.06.2018 zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für den Aufschub der Ableistung des Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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