L511 2135243-1•BVwG L511 2135243-1
L511 2135243-1Tribunale amministrativo federale13 dic 2016
Bewerbung, Notstandshilfe, Pflichtverletzung
L511 2135243–1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.08.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2014 durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 5).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 03.08.2016, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 27.07.2016 bis 06.09.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 3/14-15).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner ihm am 04.07.2016 aufgetragenen Verpflichtung mindestens fünf eigene Bewerbungen vorzulegen nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Rechtsnachsicht lägen nicht vor.
1.3. Mit Schreiben vom 05.08.2016, beim AMS eingelangt am 08.08.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).
Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Formular mit fünf Bewerbungen ausgefüllt abgegeben habe. Darunter seien zwei Jobausschreibungen gewesen, welche seine Beraterin und er gemeinsam ausgewählt hatten. Er sei der Ansicht, dass diese daher zu den fünf zählen müssten.
1.4. Mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.08.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 5/1-20).
Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass der Beschwerdeführer einen HASCH-Abschluss und Berufspraxis aufweise. Am 04.07.2016 sei ihm schriftlich aufgetragen worden dass er sich zusätzlich zu den Vermittlungsvorschlägen des AMS bei mindestens 5 selbst gesuchten offenen Stellen bewerben müsse.
1.5. Mit Schreiben vom 16.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 05.08.2016 und verwies ergänzend darauf, dass er erst am 27.07.2016 darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorschläge des AMS nicht als Eigeninitiative gelten (AZ 10).
1.6. Die belangte Behörde legte am 20.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-12]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2-6).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er ist 31 Jahre alt, verfügt über einen HASCH-Abschluss und weist Berufserfahrung auf. Er beabsichtigt sich selbständig zu machen und hat sich bereits für eine Konzessionsprüfung angemeldet.
1.2. Am 05.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer erstmalig aufgetragen bis 10.05.2016 fünf Eigenbewerbungen zusätzlich zu den Vermittlungsvorschlägen des AMS vorzulegen. Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin nicht, übermittelte dem AMS jedoch die Eigenbewerbungsliste postalisch, allerdings ohne entsprechende Nachweise. Auf dieser Liste der Eigenbewerbungen fanden sich zwei Bewerbungen zu am 11.07.2016 erhaltenen Vermittlungsvorschlägen sowie drei eigenen Bewerbungen.
Weitere Eigenbewerbungen seitens des Beschwerdeführers erfolgten nicht.
1.3. Am 04.07.2016 wurde ihm erneut aufgetragen fünf Eigenbewerbungen zusätzlich zu den Vermittlungsvorschlägen des AMS vorzulegen und zwar bis 27.07.2016. Die diesbezügliche Verpflichtung wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Folgen ausgehändigt. Der letzte Absatz lautet: "Mir wurde aufgetragen am 27.07.2016 um 08:45 Uhr auf Zimmer Nr. X die bis dorthin erhaltenen Bewerbungsvorschläge und mindestens 5 eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens und der Art der Bewerbung vorzulegen."
1.3.1. Am 27.07.2016 wies der Beschwerdeführer Bewerbungen zu zwei am 04.07.2016 erhaltenen Vermittlungsvorschlägen und drei eigenen Bewerbungen nach.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-5], OZ 2-4).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 9)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 8, 10)
Ergänzung zum Betreuungsplan vom 05.04.2016 und 04.07.2016 (OZ 3/3, 3/14)
Niederschrift vom 27.07.2016 (AZ 4)
Auflistung der ausgegebenen Vermittlungsvorschläge (OZ 5)
Auszüge aus dem Datensystem des AMS (AZ 12; OZ 3)
Bewerbungslisten vom 05.04.2016, 04.07.2016 und 08.09.2016 (OZ 6)
2.2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und zu den aufgetragenen Eigenbewerbungen ergeben sich aus den Eintragungen im AMS-Datensystem (AZ 12, OZ 3/3, OZ 3/14).
2.2.2. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Ausbildung und der geplanten Konzessionsprüfungsablegung ergeben sich aus dem AMS-Datensystem und aus einem Aktenvermerk über den Gesprächsverlauf vom 04.07.2016 (AZ 3, AZ 9, OZ 5).
2.2.3. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Anzahl der nachgewiesenen Bewerbungen beruhen auf der Niederschrift vom 27.07.2016 und der Bewerbungsliste und stimmen mit den vom Beschwerdeführer selbst angeführten Daten überein (AZ 4, AZ 8, AZ 10; OZ 5 und OZ 6).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe von 27.07.2016 bis 06.09.2016 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
4.2.2.1. Die Sanktionierung mangelnder Eigeninitiative verlangt, dass der Arbeitslose durch die regionale Geschäftsstelle zu einer solchen aufgefordert wurde, wobei die vorgegebene Zahl von Bewerbungen, die Nachweiserbringung und die Rückgabemodalitäten niederschriftlich oder im Betreuungsplan festzuhalten sind.
4.2.2.2. Das Ausmaß der forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. Bei der Beurteilung, ob der Arbeitslose ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat, ist darüber hinaus der Hintergrund des Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes, sowie das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. (vgl. Krapf/Keul, AlVG-Praxiskommentar § 10 RZ 279 uHa RV zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, sowie VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215; VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323; 22.12.2010, 2007/08/0128; 07.09.2011, 2008/08/0137; 14.02.2013, 2010/08/0055).
4.2.3. Gegenständlich war der Beschwerdeführer bereits zum 2. Mal niederschriftlich aufgefordert worden, fünf Bewerbungen innerhalb von 3 Wochen zusätzlich zu den zwei Vermittlungsvorschlägen – das entspricht ca. 2 Bewerbungen in der Woche – glaubhaft zu machen.
4.2.3.1. Dass ihm dies entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist 31 Jahre jung, verfügt über eine solide Schulausbildung, und weist in anderen Bereichen durchaus Eigeninitiative aus, zumal er dem AMS gegenüber erwähnte, dass er sich für eine Konzessionsprüfung angemeldet habe (AZ 3).
4.2.3.2. Vor diesem Hintergrund (Schulausbildung, beabsichtigte Konzessionsprüfung) ist auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung, nicht gewusst zu haben, dass die beiden Vermittlungsvorschläge nicht zu den Eigenbewerbungen zählen, nicht nachvollziehbar. Zwar ist dem Beschwerdeführer zunächst zu Gute zu halten, dass das AMS die gleiche Vorgehensweise – der Beschwerdeführer hatte auch in der Bewerbungsliste vom 05.04.2016 die Vermittlungsvorschläge zu den Eigenbewerbungen gelistet (OZ 5, OZ 6) – der Aktenlage zu Folge im Mai unbeanstandet ließ. Entgegenzuhalten ist ihm aber, dass im letzten Absatz der ihm am 04.07.2016 übergebenen und von ihm auch unterschriebenen Ergänzung zur Betreuungsvereinbarung explizit ausgeführt ist, dass er fünf Eigenbewerbungen ZUSÄTZLICH zu den Vermittlungsvorschlägen vorzuweisen habe (OZ 3/14).
4.2.3.3. Wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass die Lage am Arbeitsmarkt angespannt ist, und es zum gegebenen Zeitpunkt auch für gut ausgebildete junge Leute schwierig sein kann, eine Beschäftigung zu finden, so stellt sich die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers – 31 Jahre, solide Schulausbildung, gesund – nicht als derart außergewöhnlich dar, dass eine Vermittlung völlig aussichtslos erschiene. Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, mit anderen Arbeitslosen mit gleichem Hintergrund im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH E 04.09.2013, 2011/08/0201 uHa RS 04.07.2007, 2006/08/0099).
4.2.3.4. Im Hinblick auf das zu beurteilende Gesamtverhalten des Beschwerdeführers von der Aufforderung zur Eigeninitiative bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. dazu VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070; 16.11.2011, 2008/08/0119), ist auszuführen, dass sich weder aus dem Datensystem des AMS noch aus der Beschwerde oder dem Vorlageantrag ergibt, dass der Beschwerdeführer weitere Bewerbungen eigeninitiativ getätigt hätte.
4.2.4. Zusammenfassend teilt das BVwG daher die Ansicht des AMS, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Eigeninitiative keine, ihm vor dem Hintergrund seiner konkreten Lebenssituation zumutbaren, ausreichend ernsthaften Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen hatte. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG. Zur Beurteilung der ausreichenden Anstrengungen unter Berücksichtigung des Lebensumfeldes insbesondere VwGH E 04.09.2013, 2011/08/0201 uHa RS 04.07.2007, 2006/08/0099, sowie VwGH 07.09.2011, 2008/08/0137 mwN; zur Notwendigkeit des Einbeziehens des Gesamtverhaltens VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070; 16.11.2011, 2008/08/0119. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Vorliegen von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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